2021-10

Kolleginnen und Kollegen,

anliegend übersenden wir Ihnen den Oktober-Newsletter 2021.

 
In eigener Sache

Straf- und Reputationsrechtsschutz

Mit der Roland hat die Arbeitsgemeinschaft seit diesem Jahr einen Rahmenvertrag. Dieser ermöglicht Ihnen als Mitglied den Abschluss einer Spezial-Strafrechtsschutzversicherung zu Sonderkonditionen. Weitere Informationen dazu können Sie hier abrufen. 

Save the date!

Am 30.11.2021 um 16 Uhr findet wieder ein BCHC-Talk in Kooperation mit der AG Medizinrecht statt. Als Referent hat sich freundlicherweise Prof. Dr. Schneider bereiterklärt, der zum Thema Korruption im Krankenhaus berichten möchte. Weitere Informationen finden Sie in Kürze hier.  

 
1. Urteile aus dem Medizinrecht

 

Vertretungstätigkeit in Vertragsarztpraxis ist sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Eine in einem Krankenhaus angestellte Oberärztin übernahm nach Absprache im Einzelfall die Vertretung des Arztes einer gastroenterologischen BAG wegen Urlaubs oder Krankheit. Gegen eine Vergütung je Einsatzstunde führte sie unter anderem endoskopische Untersuchungen durch, schrieb Befundberichte und gab Therapieempfehlungen. Es entbrannte ein Streit um die Einordnung der Vertretungstätigkeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Nach Ansicht der BSG handelte es sich bei der Vertretung um eine abhängige Beschäftigung. Die Ärztin war insbesondere hinsichtlich der Zuweisung bestimmter behandelter Personen weisungsgebunden. Aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem Praxispersonal und der kostenfreien Nutzung der Einrichtungen und Mittel der BAG war sie in deren Arbeitsabläufe eingegliedert. Das ausschließliche Tätigwerden in einer Vertretungssituation änderte daran nichts. Der Eingliederung in einen fremden „Arztbetrieb“ könne zwar entgegenstehen, dass ein Arztvertreter für die Dauer der Tätigkeit die Stelle des Praxisinhabers einnimmt und zeitweilig selbst dessen Arbeitgeberfunktionen erfüllt. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen, so der Senat. Die Vertreterin habe lediglich ärztliche Leistungen übernommen, aber keine Vertretung in der Rechtsstellung der Mitglieder der BAG geleistet. Ob mit der gewählten Ausgestaltung der ärztlichen Vertretung berufszulassungsrechtlichen Anforderungen Genüge getan wird, sei für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als Beschäftigung unerheblich.

Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R
- bisher offenbar nicht veröffentlicht -

 

Notärztliche Nebentätigkeit ist sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Ein bei der Malteser Hilfsdienst gGmbH vollzeitbeschäftigter Arzt war als Notarzt für einen Landkreis im Rettungsdienst tätig. Die insoweit abgeschlossene „Honorarvereinbarung“ sah unter anderem vor, dass er „freiberuflich tätig“, „nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden“ und „in seiner Verantwortung in Diagnostik und Therapie unabhängig“ sein sollte. Für die Erbringung der von der Leitstelle angezeigten Rettungseinsätze erhielt er eine Vergütung von 35 € brutto je geleisteter Stunde. Die Dienste wurden auf einem Online-Portal ausgeschrieben und konnten frei ausgewählt werden. Während einer übernommenen Schicht hielt sich der Arzt in der von der Stadt Fulda unterhaltenen Rettungswache auf. Nach Alarmierung durch die den gesamten Einsatz lenkende zentrale Leitstelle wurde er von einem Fahrer in einem städtischen Notarztfahrzeug an den Einsatzort gebracht. Die Einsätze hatte der Arzt nach einheitlichen Vorgaben zu dokumentieren. Es entbrannte ein Streit um die Einordnung der Notarzttätigkeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Nach Ansicht der BSG handelte es sich bei der notärztlichen Tätigkeit um eine abhängige Beschäftigung. Für die Beurteilung seien dieselben Maßstäbe anzuwenden wie zur Beurteilung der vergleichbaren Tätigkeit von Honorarärzten im Krankenhaus. Danach sei eine Gesamtwürdigung maßgeblich, in der insbesondere die Eingliederung in die Arbeitsorganisation in den Blick zu nehmen sei. Bei Vertragsgestaltungen, in denen die Übernahme einzelner Dienste jeweils frei vereinbart wird, sei auf die jeweiligen Einzelaufträge abzustellen. 

Ein Weisungsrecht habe in Bezug auf den Notarzt zumindest insoweit bestanden, als die Leitstelle den Einsatz lenkte und ihm den Einsatzort zuwies, an den er sich so schnell wie möglich zu begeben hatte. In die Arbeitsorganisation des Landkreises sei er eingegliedert gewesen, weil er zur Erbringung der Notarzttätigkeit Arbeitsmittel nutzte und mit Personal arbeitsteilig zusammenwirkte, das zu dessen Rettungsdienstbetrieb gehörte.

Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R
- bisher offenbar nicht veröffentlicht -

 

Krankenhaus-Tätigkeit einer psychoonkologischen Therapeutin sozialversicherungspflichtig 

Eine psychoonkologische Therapeutin, die Patienten eines Krankenhauses in den Räumen der Klinik ohne Kostenbeteiligung hieran und zu einem festen Stundenlohn behandelt und sich dabei den Strukturen des Krankenhausbetriebs unterwirft, ist abhängig beschäftigt.

Ein Indiz für abhängige Beschäftigung ist, dass das Krankenhaus auf die Leistungen der Therapeutin angewiesen war, um gegenüber den Krankenkassen abrechnen zu können. Auch waren ihre Leistungen für eine Zertifizierung des Krankenhauses notwendig.

Die Krankenhausbehandlung ist eine einheitliche, komplexe Gesamtleistung. Auch bei den vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG) muss sichergestellt sein, dass die Gesamtverantwortung für die Behandlung in fachlich-medizinischer Hinsicht weiterhin beim Krankenhaus liegt. Diese regulatorischen Vorgaben sind bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen. 

In dem Dreiecksverhältnis „Patient - Leistungserbringer - gesetzliche Krankenkasse“ kommt der Therapeutin auch bei weitgehend weisungsfreier Tätigkeit keine eigenständige rechtliche Stellung zu, wenn der gesamte organisatorische Rahmen vom Erstkontakt über die Behandlung im Krankenhaus bis zur Patienten-Entlassung und die Abrechnung der erbrachten Leistung in der Hand des Krankenhauses liegt.

Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation müssen zur Annahme einer Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht kumulativ vorliegen und stehen nicht in einem Rangverhältnis zueinander.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.04.2021 – L 16 BA 31/20
https://is.gd/YkTe9s

  

Zur Teilentsperrung und Ausschreibung nach unwirksamer Bewerbungsfrist

Erfolgt aufgrund einer unwirksamen Bewerbungsfrist eine erneute Teilentsperrung und Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes, haben die Zulassungsgremien die neu gesetzte Bewerbungsfrist abzuwarten. Für die Zwischenzeit besteht keine Befugnis der Zulassungsgremien, bereits eingegangene Anträge auf Zulassung vorrangig zu bescheiden.

Der maßgebliche Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Hessen für den Bereich Augenheilkunde nannte keine mit Datum bezeichnete Frist für Bewerbungen, sondern setzte zur Einreichung der Bewerbung lediglich eine Frist von sechs Wochen nach Veröffentlichung im Hessischen Ärzteblatt. Dem gesamten Hessischen Ärzteblatt war ein Erscheinungsdatum jedoch nicht zu entnehmen. Daher fehlte es an der Bestimmbarkeit und damit an einem wirksamen Ende der Ausschlussfrist.

Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 06.04.2021 – S 12 KA 81/20 ER
https://is.gd/jbYJEQ

 

Zu Darlegungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten im Abrechnungsverfahren

Steht der dringende Verdacht im Raum, dass der Arzt abgerechnete Leistungen nicht erbracht hat und/oder Leistungen abgerechnet hat, die im Rahmen einer Notfallbehandlung nicht hätten erbracht werden dürfen, obliegt es dem Arzt, die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nachzuweisen und es reicht als Nachweis für die Leistungserbringung seine Abrechnung nicht mehr aus.

Es ist in erster Linie Sache des Arztes, begründete Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung auszuräumen. Diese Obliegenheit ist umso ausgeprägter, je gravierender die Hinweise auf Abrechnungsfehler sind. Als Anspruchsteller trifft den Arzt grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch. Das gilt vor allem, wenn er sich auf für ihn günstige Tatsachen berufen möchte, die allein ihm bekannt sind oder nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können. Die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen muss der Vertragsarzt in diesen Fällen so genau wie möglich angeben und belegen. 

Der ärztlichen Pflicht unterfällt auch, im Rahmen einer Abrechnung nachzuweisen, dass die aufwändigere (und daher höher honorierte) Leistung gegenüber einer weniger aufwändigen (geringer honorierten) Leistung erforderlich war; die den höheren Aufwand bedingenden Umstände sind ebenfalls nachzuweisen. Darlegungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten stellen vertragsärztliche Obliegenheiten dar, deren mangelhafte Beachtung zur Verwirkung eines Honoraranspruchs führen kann. Nicht hinreichend dargelegte, dokumentierte und nachgewiesene Leistungen sind als nicht erbracht bzw. als nicht erfüllt anzusehen und können nicht abgerechnet werden.

Sozialgericht Marburg, Gerichtsbescheid vom 06.04.2021 – S 12 KA 199/19
https://v.gd/IISBGQ

  

Zur Argumentation nach einer zeitbezogenen Plausibilitätsprüfung

Eine hohe Patientenzahl, besondere Sprechstunden-/Praxisöffnungszeiten oder besondere Strukturen der Praxis können im Rahmen einer zeitbezogenen Plausibilitätsprüfung festgestellte Zeitprofil-Überschreitungen nicht rechtfertigen, da maßgeblich Gegenstand der Überprüfung der plausible Zeitaufwand ist.

Vor diesem Hintergrund hatte das Vorgehen einer BAG zweier Allgemeinmediziner/Hausärzte gegen eine Honorarrückforderung in Höhe von mehr als 650.000 € nach „exorbitanten Überschreitungen der Quartalsprofile“ keinen Erfolg. Sie hatte argumentiert, die Profil-Überschreitung sei durch die überdurchschnittlich hohe Anzahl an Patienten, die in der BAG von nur zwei Ärzten behandelt würden, plausibel erklärbar. Die Patientenzahl liege bei 3.660 bis 4.375 Patienten/Quartal, während die Fachgruppe im Durchschnitt ca. 950 Patienten/Quartal behandele. Allein durch die Prüfzeiten für die Versichertenpauschalen würden ihre Prüfzeiten der Ärzte ausgeschöpft. Die durchschnittlichen Prüfzeiten orientierten sich an durchschnittlichen Behandlungsfallzahlen. Für die BAG seien die Prüfzeiten für einzelne Leistungen herabzusetzen. Für die Versichertenpauschalen (Nr. 03110 bis 03112 EBM) und die Nr. 03212 (Chronikerzuschlag) dürften nur 50 % der Prüfzeit angesetzt werden (im Durchschnitt rund 12 Minuten bzw. 10 Minuten).

Sozialgericht Marburg, Gerichtsbescheid vom 06.04.2021 – S 12 KA 119/18
https://is.gd/6LUQ1r

  

Zur Vertretung in Praxisgemeinschaften und Gemeinschaftspraxen 

Wird die Rechtsform einer Praxisgemeinschaft missbräuchlich nur zum Schein genutzt, während tatsächlich eine gemeinsame Patientenbehandlung stattfindet, hat dies möglicherweise eine Honorarrückforderung zur Folge. Eine Abrechnungsauffälligkeit ist zu vermuten, wenn bei versorgungsidentischen Vertragsarztpraxen eine Patientenidentität von mehr als 20 Prozent vorliegt. Auf ein Verschulden des betroffenen Arztes kommt es dabei nicht an. Die Höhe der Honorarrückforderung kann im Wege der Schätzung ermittelt werden.

Eine Praxisgemeinschaft kann nicht unter Hinweis auf die generelle Vertretungsbefugnis wie eine BAG geführt werden; die Vertragsärztin hat in dem Umfang Sprechstundenzeiten anzubieten, in denen sie ihre Patienten das gesamte Quartal hindurch behandeln kann und diese nicht gehalten sind, einen „Vertreter“ aufzusuchen. 

Zwar ist es richtig, dass ambulant tätige Anästhesisten nicht die gleichen Sprechstundenzeiten anbieten müssen wie andere Vertragsärzte (§ 17 Abs. 1b BMV-Ä). Dass sich daraus aber auch eine Abweichung hinsichtlich der allgemeinen Vertretungsregelungen ergeben soll, ist nicht ersichtlich – und in § 32 Ärzte-ZV auch zumindest nicht vorgesehen.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2021 – L 7 KA 13/19
https://is.gd/Mdz75D

 

Zur ärztlichen Bescheinigung einer Ausnahme von der Maskenpflicht

Ärzte können hinsichtlich der Maskenpflicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat (hier: § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 25.06.2021), zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts beitragen. Sie sind aber nicht zur Beantwortung der rechtlichen Frage berufen, ob ausgehend von dem jeweils bestehenden Sachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausnahmevorschrift erfüllt sind.

Die Eignung einer ärztlichen Bescheinigung zur Glaubhaftmachung einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit des Tragens von Masken im Schulgebäude setzt nicht in jedem Fall voraus, dass die Bescheinigung alle Anforderungen an ein sog. qualifiziertes Attest erfüllt. Die ärztliche Bescheinigung muss aber die zur Durchsetzung der Corona-Verordnungen berufenen Stellen und ggf. die Gerichte im jeweiligen Einzelfall in die Lage versetzen, das Vorliegen dieser Gründe insbesondere in Zweifelsfällen eigenständig zu prüfen.

Welche Angaben dazu in Umfang und Detailgrad konkret erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, ggf. auch vom Anlass für etwaige Zweifel an dem Vortrag des Normadressaten ab. Erforderlich ist zumindest, dass die Bescheinigung erkennen lässt, dass der Arzt sich über allgemeine Erwägungen zum Infektionsschutz hinaus mit der konkreten medizinischen Situation des Normadressaten befasst hat, dass die Bescheinigung aktuell ist und dass ihr eine zutreffende Einschätzung der Situation, in welcher der Normadressat die Maske gegebenenfalls tragen muss, zugrunde liegt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 S 2111/21
https://is.gd/oitz4s

 

Unerlaubte Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern auch bei Unterspritzung

Eine Gruppe von Behandlungszentren für ästhetische Medizin unterhält eine Internetseite sowie einen Account in dem sozialen Netzwerk Instagram. Dort wird für verschiedene ästhetische Behandlungen geworben und unter anderem eine Vorher-Nachher-Abbildung von Kinn und Nase als Beispiel für die Unterspritzung der Haut mit Hyaluronsäure mittels einer Kanüle gezeigt.

Das LG Frankfurt a.M. sah hierin eine Werbung für einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG, also einen – mit Gefährdungspotential für Betroffene einhergehenden – instrumentellen Eingriff am oder im Körper des Menschen, mit dem Form- und Gestaltveränderungen an den Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen werden. Ein solcher Eingriff setze nicht voraus, dass eine Operation mit einem Skalpell zur Herbeiführung der gewünschten Form- oder Gestaltveränderung des Körpers vorgenommen wird. Vielmehr sei ein instrumenteller Eingriff auch dann gegeben, wenn die Formveränderung durch eine Unterspritzung vorgenommen wird. Die Unterspritzung werde unter die Haut vorgenommen – anders als bei einer kosmetischen Behandlung an der Hautoberfläche. Auch der von der Werbung angesprochene Verkehr gehe von einem instrumentellen und nicht von einem rein kosmetischen Eingriff aus. Es sei ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG und damit ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegeben.

Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 03.08.2021 – 3-06 O 16/21
https://is.gd/9QzkTy

 

Irreführende Internet-Werbung durch plastischen Chirurgen

Das LG Leipzig hat einem Arzt untersagt, sich als „zu den besten plastischen Chirurgen des Landes, ausgezeichnet als Top 20 für Schönheit“ gehörend zu bezeichnen. Zudem darf der Arzt künftig nicht mehr seinen Internetauftritt mit dem gewerblichen Wellnessbereich verlinken. Schließlich wurde ihm auch untersagt, für seine plastisch-operativen Leistungen mit sogenannten Vorher-Nachher-Fotos zu werben.

Die Werbeaussage, er gehöre „zu den besten plastischen Chirurgen des Landes, ausgezeichnet als Top20 Arzt für Schönheit“ wurde dem Leiter einer „Klinik für kosmetisch-plastische Chirurgie & ästhetische Lasermedizin“ als irreführende Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3 Abs. 1, 5a

Abs. 2 UWG untersagt. Er habe seine Leistung in den Vergleich mit anderen Anbietern gestellt, um Vertrauen in seine Kompetenz zu begründen, ohne auf die Fundstelle der Testveröffentlichung hinzuweisen. Die Werbung mit einem Testergebnis sei von erheblicher Bedeutung und für Personen, die Entscheidungen nach Testergebnissen ausrichten, von wesentlichem Gewicht. Daher bestehe auch die Pflicht, bei der Werbung mit auf einem Test beruhenden Qualitätsurteilen anzugeben, von wem die Bewertung stammt und aufgrund welcher Kriterien sie erfolgte.

Nach § 3 Abs. 1 S. 2 BOÄ ist einem Arzt verboten, seinen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Hiergegen habe der plastische Chirurg verstoßen, indem er auf der Klinik-lnternetseite unter der Übersicht der angebotenen Leistungen aufforderte, über einen Link den „Wellnessbereich“ zu betreten. Dadurch habe er seine ärztliche Tätigkeit mit einer rein geschäftsmäßigen, gewinnorientierten Tätigkeit verknüpft, was ebenfalls einen Unterlassungsanspruch (gemäß § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 BOÄ) zur Folge hatte.

Aus § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG resultiere ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung zweier gegenüberstellender Fotografien einer Frau mit „Höckernase“ vor und nach ihrer Operation durch den beklagten Arzt, so das Gericht, das eine vergleichende Darstellung des Körperzustandes vor und nach dem operativen Eingriff erkannte.

Landgericht Leipzig, Urteil vom 24.09.2021 – 05 O 547/21
https://is.gd/4oLXlF

 

Verordnung häuslicher Krankenpflege: Keine ärztliche Vermögensbetreuungspflicht

Bei der Verordnung von häuslicher Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V obliegt dem verordnenden Kassenarzt keine Betreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Vermögens der gesetzlichen Krankenkassen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2021 – 4 StR 350/20
https://is.gd/kQjkcg

 

Kein Anspruch auf Ausstellung eines Impfzertifikats nach „Sputnik V“-Impfung

Der VGH Kassel hat bestätigt, dass eine mit dem Vakzin „Sputnik V“ zweifach geimpfte Person die Ausstellung eines inländischen Nachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nicht beanspruchen kann.

Nach § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ist ein Nachweis des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszustellen, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist. Der russische Impfstoff „Sputnik V“ ist aber in der BRD nicht zugelassen.

Gemäß Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/953 zur Ausstellung eines Impfzertifikats für einen in einem Drittland verabreichten Impfstoff ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, ein Zertifikat für einen COVID-19-Impfstoff auszustellen, der nicht zur Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen ist.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2021 – 8 B 1885/21
https://is.gd/rVIrW1

  

Zur Begründung von Schwellenwert-Überschreitungen bei der zahnärztlichen Abrechnung

1. Ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes (sog. Schwellenwert) kann bei der GOZ-Nr. 8010 („Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat“) nicht mit einem überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen mehr als zwei Registraten in einer Sitzung begründet werden, da hiermit die Abrechnungsbestimmung umgangen würde, wonach diese Gebührennummer je Sitzung höchstens zweimal berechnungsfähig ist.

2. Bei der GOZ-Nr. 9050 („Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase“) kann eine Überschreitung des Schwellenwertes nicht mit der Begründung erfolgen, es sei je Sitzung und je Implantat ein mehrfacher Wechsel erfolgt oder es hätten je Rekonstruktionsphase mehr als drei Wechselvorgänge stattgefunden. Denn hiermit würde die Abrechnungsbestimmung umgangen, wonach die Leistung nach der Nummer 9050 je Implantat höchstens dreimal und höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig ist. 

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2021 – 2 S 4105/20
https://is.gd/CuEig8
 

2. Aktuelles

 

     a)  Zur Corona-Krise 

Neue Coronavirus-Testverordnung: Anspruch auf kostenlose Testung entfällt

Nach der geänderten Coronavirus-Testverordnung (TestV) haben vom 11.10.2021 an nur noch bestimmte Personengruppen Anspruch auf einen kostenlosen PoC-Antigen-Schnelltest. Der Bund stellt dann das Angebot von generellen Bürgertests ein. Wer sich künftig ohne Krankheitssymptome testen lassen will, muss dafür grundsätzlich selbst aufkommen.

Bestimmte Personengruppen haben aber auch nach dem 11.10.2021 die Möglichkeit, sich kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen, wenn sie ihren Personalausweis oder einen anderen amtlichen Lichtbildausweis sowie einen Anspruchsnachweis in der Teststelle vorlegen:

• Kinder, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine zwölf Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung zwölf Jahre alt geworden sind (Identitätsnachweis des Kindes zum Altersnachweis, etwa Schülerausweis oder Kinderreisepass, erforderlich)

• Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können (Nachweis durch ärztliches Zeugnis erforderlich)

• Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel, da die STIKO für diesen Zeitraum bislang keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat (Nachweis durch Mutterpass erforderlich)

• Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 selbst in Quarantäne begeben mussten, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist (Nachweis zum Beispiel durch schriftliche Absonderungsanordnung des Gesundheitsamts oder ein positives PCR-Testergebnis, das maximal 21 Tage zurückliegt, erforderlich)

• Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben (Teilnahme-Nachweis erforderlich)

Bis zum Ende des Jahres 2021 können sich außerdem folgende Personen kostenfrei testen lassen:

• Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch minderjährig sind (12- bis 17-Jährige), für die aber seit August 2021 eine generelle Impfempfehlungen der STIKO besteht (Identitätsnachweis des Kindes/Jugendlichen zum Altersnachweis erforderlich)

• Schwangere, für die seit September eine generelle Impfempfehlung der STIKO besteht (Nachweis durch Mutterpass erforderlich)

• Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden (Nachweis durch Studienbescheinigung und Impfausweis erforderlich)

Für die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses zum Nachweis der Impfberechtigung können über die Pseudoziffer 88315 jeweils 5,- € abgerechnet werden. Zusätzlich ist die Portopauschale 88316 in Höhe von 90 Cent abrechenbar, wenn das Zeugnis per Post verschickt wird.

Das Zeugnis kann formlos ausgestellt werden. Daraus muss hervorgehen, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 besteht. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich. Außerdem müssen Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person sowie die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat, enthalten sein. Bei Vorliegen einer temporären Impfunfähigkeit kann die Gültigkeit des Zeugnisses zeitlich eingeschränkt werden.

Die neue Regelung betrifft nur die Bürgertestungen. Für alle anderen präventiven Tests, auf die Personen nach der TestV (§§ 2 bis 4 und 4b) Anspruch haben, werden nach wie vor die Kosten übernommen. Dazu gehören Testungen von Kontaktpersonen, von Personal in Praxen und anderen Gesundheitseinrichtungen, von Personen vor einer ambulanten Operation oder einem Krankenhausaufenthalt oder bei einem Ausbruch in Pflegeheimen. Weiterhin werden präventiv Patienten/Bewohner und Besucher in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Reha- und Pflegeeinrichtungen von den jeweiligen Einrichtungen selbst getestet, um dort eine Verbreitung des Coronavirus zu verhindern.

Coronavirus-Testverordnung des BMG (Stand: 21.09.2021):
https://is.gd/XXeca3

  

Überblick

Liste aktueller Vorhaben, Gesetze, Verordnungen und Anordnungen des BMG:

https://is.gd/Ls0O7P

Überblick Sonderregelungen der KBV:

https://is.gd/KTxSS4

Befristete Sonderregelungen des G-BA im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie:

https://is.gd/iXbSGT

Liste der im Zuge der COVID-19-Pandemie erlassenen deutschen Gesetze, Verordnungen, Allgemeinverfügungen und weiteren generell-abstrakten Regelungen:

https://is.gd/esfrth

COVID-19-Dashboard des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi):

https://is.gd/ROlPhz

     b) allgemein

 

G-BA ermöglicht Heilmittelbehandlungen per Video 

Der G-BA hat die Heilmittel-Richtlinien für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung dahingehend geändert, dass Heilmittelleistungen wie Sprach- und Ergotherapie künftig auch telemedizinisch erbracht werden können. Welche der konkreten verordnungsfähigen Heilmittel hierfür geeignet sind, sollen der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer nach dem „Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege“ bis Ende 2021 vertraglich festlegen. Bisher konnten solche Behandlungen – abgesehen von den zeitlich befristeten Corona-Sonderregelungen – ausschließlich in Praxen oder im häuslichen Umfeld stattfinden.

Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Ergotherapie, bestimmte Arten der Physiotherapie und Ernährungstherapie können aufgrund pandemiebedingter Sonderregelungen bis zum Ende des Jahres 2021 als Videobehandlung erfolgen. Die regelhafte Möglichkeit für eine telemedizinische Heilmittelbehandlung besteht, sobald die Beschlüsse zur Änderung der Heilmittel-Richtlinien in Kraft getreten sind und der GKV-Spitzenverband mit den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer entsprechende bundeseinheitliche Verträge geschlossen hat. Voraussetzung hierfür ist, dass das BMG keine rechtlichen Einwände gegen die Beschlüsse hat.

Beschlüsse und tragende Gründe:
https://is.gd/Mf0cQy
https://is.gd/moezOQ

   

 

3. Sonstiges

 

Der Kollege Cornelius-Winkler hat eine Umfrage zur Regulierungspraxis der Rechtsschutzversicherer im Arzthaftungsrecht erstellt. Grund:

Das regelmäßig hohe Kostenrisiko eines Arzthaftungsprozesses kann dazu führen, dass ohne Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung Patienten einen Arzthaftungsprozess nicht führen (können). Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ( ARB) weisen zwar keine Unterschiede bei der Leistungsbeschreibung (versichertes Risiko, Versicherungsfall und Leistungsumfang) der einzelnen Gesellschaften aus, nach Einschätzung vieler Kolleginnen und Kollegen zeigen sich jedoch erhebliche Unterschiede in der sog. Regulierungspraxis, weshalb ermittelt werden soll, ob tatsächlich einzelne Gesellschaften trotz der erleichterten Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsrecht auffällig oft Versicherungsschutz wegen (angeblichen) Fehlens hinreichender Erfolgsaussichten ablehnen.

 

Die Fragen und Kontaktdaten für die Einreichung Ihrer Antworten finden Sie hier.

 

4. Stellenanzeigen 

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei pwk & Partner lautet: 

pwk & PARTNER ist eine bundesweit, hochspezialisiert im Medizinrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Dortmund. Wir verstehen uns als kompetente Ansprechpartner für niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren, Privatkliniken, Berufsverbände, Praxisnetze, Pflegeeinrichtungen und alle anderen Leistungserbringer im Gesundheitswesen.

Zur Verstärkung unseres Teams in Dortmund suchen wir für den Bereich des Gesellschaftsrechts eine(n)

Rechtsanwalt (m/w).

Wir erwarten Engagement, ein überzeugendes Auftreten, Bereitschaft zum teamorientierten Arbeiten und einschlägige berufliche Erfahrungen im Gesellschaftsrecht. Wünschenswert wären zusätzliche Kenntnisse im Bereich des Vertragsarztrechts.

Wir bieten Ihnen eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einer im Medizinrecht hochspezialisierten Kanzlei.

Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte an

pwk & Partner Rechtsanwälte mbB
Herrn Rechtsanwalt Peter Peikert
Saarlandstr. 23
44139 Dortmund
T +49 (0) 231 77574-118 
peter.peikert@pwk-partner.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei D+B Rechtsanwälte lautet:

Wir sind eine der bundesweit führenden Kanzleien im Medizinrecht (Health Care/ Life Sciences). Mit 30 Kolleginnen und Kollegen gestalten wir das Gesundheitswesen mit. 

Für unsere Büros in Berlin und Düsseldorf suchen wir engagierte Rechtsanwälte (m/w/d) mit und ohne Berufserfahrung für die Bereiche Vertragsarztrecht, Pharma- und Medizinprodukterecht, Datenschutzrecht, Medizinstrafrecht.

Ihre Tätigkeit ist herausfordernd und abwechslungsreich. Sie haben stets Mandantenkontakt und nehmen an Besprechungen und Verhandlungen teil. Sie gestalten und verhandeln Verträge, begleiten Transaktionen und nehmen eigenständig Termine wahr.

Sie bringen mindestens ein vollbefriedigendes Examen, großes Interesse am Medizinrecht, auf jeden Fall Freude am Bezug zur Praxis und gute Englischkenntnisse mit. Sie arbeiten gern im Team, sind engagiert, haben Persönlichkeit und beim gemeinsamen Lunch etwas zu erzählen.

Wir glauben, wir haben die spannendsten Mandate im Gesundheitsrecht. Wir arbeiten häufig an neuen und komplexen Rechtsfragen, insbesondere auch zu Digital Health, Medical Apps und KI. Wir arbeiten im Team und rechtsgebietsübergreifend.

Sie passen zu uns? Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen. Ihre Bewerbung richten Sie bitte an

Franziska Dieterle
Chief of Staff
dieterle@db-law.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Rehborn Rechtsanwälte lautet:

Zur Erweiterung unseres Spektrums suchen wir

Rechtsanwälte/-anwältinnen

mit Schwerpunkt im Medizin- bzw. Gesundheitsrecht. 

Wir sind eine medizin-/gesundheitsrechtlich orientierte Kanzlei mit Sitz in der Dortmunder Innenstadt (Parkplätze in hauseigener Tiefgarage, großzügige Büro- und Besprechungsräume, Bibliothek etc.). Für unsere Mandanten (Ärzte, Krankenhaus- und MVZ-Träger, Haftpflichtversicherer, Organisationen im Gesundheitswesen u. a.) sind wir beratend, gestaltend und auch forensisch tätig. Darüber hinaus vertreten wir das Medizin- und Gesundheitsrecht auch wissenschaftlich im Rahmen juristischer Veröffentlichungen sowie Kongress- und Fortbildungsveranstaltungen.

Willkommen sind uns Kollegen/-innen mit Berufserfahrung – gern auch mit eigenem Mandantenstamm – ebenso wie am Fachgebiet interessierte Berufsanfänger. Gerne unterstützen wir Sie bei der Absolvierung eines Fachanwaltskurses oder beim Erwerb eines fachbezogenen Mastergrades (LL.M). Ihre Bewerbung behandeln wir auf Wunsch streng vertraulich.

Bei Interesse bitten wir um Kontaktaufnahme:

rehborn.rechtsanwälte
Prof. Dr. Martin Rehborn
Brüderweg 9
44135 Dortmund
email: m.rehborn@rehborn.com
tel.: 0231 / 222 43 112 oder 0173 / 28 39 765

  

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Ulsenheimer Friederich Rechtsanwälte lautet: 

Für unseren Standort München suchen wir eine(n) engagierte(n)

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

mit Berufserfahrung im Bereich Vertrags-(arzt)recht und/oder Krankenhausrecht zur Verstärkung unserer medizinrechtlichen Abteilung.

Wir sind eine der führenden Kanzleien im Medizinrecht und Medizinstrafrecht mit Standorten in München und Berlin und vertreten bundesweit insb. Ärzte, MVZ und Kliniken in allen medizinrechtlichen Belangen (vgl. www.uls-frie.de).

Bei Ihrer zukünftigen Tätigkeit helfen Sie unseren Mandanten beim Erwerb sowie der Veräußerung von Praxen/Unternehmen im Gesundheitsmarkt, gestalten und prüfen Verträge aus dem ambulanten sowie stationären Sektor und vertreten die medizinischen Leistungserbringer auch vor Gericht, insb. vor den Sozialgerichten.

Wenn Sie gerne eigenverantwortlich arbeiten, Spaß an abwechslungsreichen Mandaten haben und Wert auf eine kollegiale Arbeitsatmosphäre legen, freuen wir uns über Ihre Bewerbung.

Diese richten Sie an:

Rechtsanwalt Dr. Philip Schelling
Ulsenheimer Friederich
Maximiliansplatz 12
80333 München
schelling@uls-frie.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Klapp Röschmann Rieger Rechtsanwälte lautet:

Das Medizinrecht ist unser Thema.

Wir beraten und vertreten Leistungserbringer im Gesundheitswesen, insbesondere Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser. Unser Schwerpunkt liegt in der Kombination von besonderem Know-how und Erfahrungen in den Bereichen Kooperationsberatung, Vertragsgestaltung (Gesellschaftsverträge, Praxiskaufverträge etc.) und Vertrags(zahn)arztrecht.

Für unseren Standort München suchen wir einen

Rechtsanwalt (w/m/d) für Medizinrecht

für eine vertrauensvolle und langfristige Zusammenarbeit mit Perspektive.

Ihre Tätigkeit

• Selbstständige Beratung und Betreuung von Mandanten

• Erstellung von Kooperationskonzepten

• Gestaltung, Prüfung und Verhandlung von Verträgen

• Durchsetzung der Interessen unserer Mandanten gegenüber KVen und Zulassungsausschüssen

Ihr Profil

• Sie verfügen möglichst schon über Berufserfahrung in unseren Schwerpunktgebieten

• und über souveränes, mandantenorientiertes Auftreten mit ausgeprägter Kommunikationsfähigkeit

Wir bieten Ihnen u.a.

• eine Ihrer Qualifikation und Leistung entsprechende, in jedem Fall attraktive Vergütung

• ein super Betriebsklima

• große Selbstständigkeit nach erfolgter Einarbeitung

• Neugierde auf das, was Sie an Ideen einbringen

Kontakt

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Wenn ja, senden Sie bitte Ihre elektronische Bewerbung unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellung an Rechtsanwalt Achim Röschmann, und zwar ausschließlich an folgende E-Mail-Adresse: Bewerbung-an-Kanzlei@gmx.de.

Klapp Röschmann Rieger Rechtsanwälte PartG mbB
Widenmayerstraße 9, 80538 München
https://www.klapp-roeschmann.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei am Ärztehaus lautet:

In der mehrfach ausgezeichneten KANZLEI AM ÄRZTEHAUSsind 17 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an fünf Standorten in Münster, Dortmund, Hagen und Köln spezialisiert im Medizin- und Pharmarecht tätig. 

Zur weiteren Verstärkung unseres Teams in Münster suchen wir für den Bereich des Vertrags(zahn)arztrechts und/oder den Bereich des Gesellschaftsrechts einen weiteren engagierten

Rechtsanwalt (m/w/d)
in Voll- und/oder Teilzeit. 

Sie sind Berufseinsteiger mit überdurchschnittlicher fachlicher Qualifikation oder haben bereits berufliche Erfahrungen im Medizinrecht gesammelt? Sie verfügen bestenfalls über einen Fachanwaltstitel im Medizinrecht oder Handels- und Gesellschaftsrecht oder abgeschlossenen Fachanwaltslehrgang, einen LL.M.-Titel oder eine Promotion. Teamfähigkeit und überzeugendes Auftreten sind Ihre Stärke. Schätzen Sie juristische Herausforderungen, regen kollegialen Austausch auf Augenhöhe und unmittelbaren Kontakt zum Mandanten? Dann sind Sie bei uns richtig.

Sie erwartet eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einer profilierten, auch von Kollegen geschätzten Kanzlei in der lebenswerten Stadt Münster. Profitieren Sie von angenehmer Arbeitsatmosphäre in moderner Umgebung mit Freiraum zur persönlichen Entfaltung. Wir bieten Ihnen kontinuierliche Fort- und Weiterbildung im gesamten Spektrum des Medizinrechts, flexible Arbeitszeitmodelle und eine langfristige berufliche Perspektive.

Werden Sie Teil unseres Teams! Wir freuen uns auf Sie.

Bitte richten Sie Ihre Bewerbung unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellungen und Ihres möglichen Eintrittstermins vorzugsweise per E-Mail an die

Kanzlei am Ärztehaus
– persönlich/vertraulich –
RA, FA für MedR Michael Frehse
Dorpatweg 10
48159 Münster
m.frehse@kanzlei-am-aerztehaus.de

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Impressum

Herausgegeben vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein

Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon 030 – 72 61 52 – 0
Fax 030 – 72 61 52 – 190

V.i.S.d.P.: Rechtsanwalt Tim Hesse, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht

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Für eine Abmeldung aus dem Newsletter-Verteiler wenden Sie sich bitte an die Mitgliederverwaltung des DAV: mitgliederverwaltung@anwaltverein.de

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