2021-09

Kolleginnen und Kollegen,

anliegend übersenden wir Ihnen den September-Newsletter 2021.

 
1. Urteile aus dem Medizinrecht

 

Ärztliche Aufklärungsformulare unterliegen nur eingeschränkt der AGB-Kontrolle

Ein Augenärzte-Verband empfiehlt seinen Mitgliedern die Verwendung eines Patienteninformationsblatts, in dem Patienten zunächst darüber aufgeklärt werden, dass ab einem Alter von 40 Jahren die Gefahr der Entwicklung eines Glaukoms (sog. Grüner Star) besteht. Deshalb werde eine – von der GKV nicht bezahlte – Früherkennungsuntersuchung angeraten.

Ein Verbraucherschutzverband war der Auffassung, bei der Erklärung, diese Patienteninformation gelesen und darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Früherkennungsuntersuchung ärztlich geboten sei, handele es sich um eine nach § 309 Nr. 12 Hs. 1 Buchst. b BGB unzulässige Tatsachenbestätigung. Er hat vor dem LG erfolgreich beantragt, den Augenärzte-Verband zur Unterlassung zu verurteilen. Im Berufungsverfahren wurde die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Eine Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel gemäß § 307 Abs. 1 und 2, § 308 oder § 309 BGB wurde nicht bestätigt. Der BGH wies darauf hin, dass für die ärztliche Aufklärung eigenständige Regeln gelten, die auch das Beweisregime erfassen. Einen wesentlichen Anhaltspunkt für den Inhalt der Patienten-Aufklärung stelle ein dem Patienten zur Verfügung gestelltes oder von diesem unterzeichnetes Aufklärungs- oder Einwilligungsformular dar. Dem Umstand, dass es sich um formularmäßige Mitteilungen, Merkblätter oder ähnliche allgemein gefasste Erklärungen handele, hat der BGH dabei keine Bedeutung beigemessen. Vielmehr wies er auf die Vorteile vorformulierter Informationen für den Patienten hin, denen selbst dann Beweiswert beizumessen sei, wenn sie nicht unterschrieben sind. An diese Grundsätze habe der Gesetzgeber bei der Schaffung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten angeknüpft. 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.09.2021 – III ZR 63/20
- offenbar bisher nicht veröffentlicht -

 

Zur Bedeutung der Verwendung aktueller Praxis-Software

In § 630c Abs. 2 S. 1 BGB sind die Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort; neu ist lediglich die Bezeichnung als Informationspflicht. 

Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 630f Abs. 2 BGB. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten.

Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen § 630f Abs. 1 S. 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem Behandelnden tatsächlich getroffen worden ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 84/19
https://is.gd/PDP7br

 

Zum Entscheidungskonflikt des Patienten nach erhobenem Einwand der hypothetischen Einwilligung

Bei einer Arthrose des Fingergrundgelenks kann eine Arthrodese gegenüber der Implantation einer Fingergrundgelenksprothese eine echte Behandlungsalternative darstellen, über die der Patient aufzuklären ist. Im vertraulichen Arzt-Patienten-Gespräch muss erörtert und geklärt werden, welche mit den verschiedenen Operationsverfahren verbundenen Vor- und Nachteile für den Patienten in seiner konkreten Situation von Bedeutung sind.

Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sich der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu der tatsächlich durchgeführten Behandlung entschlossen hätte, trifft nicht den Patienten, sondern den Arzt. Der Arzt ist jedoch erst dann beweisbelastet, wenn der Patient zur Überzeugung des Gerichts plausibel macht, dass er - wären ihm die unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt worden - vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.04.2021 – 5 U 151/18
https://is.gd/KwN6qx

  

Zur Aufklärung bei Neulandmethode und zur Substantiierung begründenden Vortrags

Bei der Anwendung einer (noch) nicht allgemein anerkannten medizinischen Behandlungsmethode sind zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erhöhte Anforderungen an dessen Aufklärung zu stellen. Dem Patienten müssen nicht nur das Für und Wider dieser Methode erläutert werden, sondern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff nicht oder noch nicht medizinischer Standard ist. Eine Neulandmethode darf nur dann am Patienten angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt.

Gedankliche Voraussetzung der hypothetischen Einwilligung ist die Hypothese einer ordnungsgemäßen, insbesondere auch vollständigen Aufklärung. Diese Hypothese ist auch der Beurteilung der Frage zugrunde zu legen, ob der Patient einen Entscheidungskonflikt plausibel gemacht hat. Der Tatrichter hat dem Patienten vor seiner (zur Feststellung der Frage, ob dieser in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, grundsätzlich erforderlichen) Anhörung mitzuteilen, welche Aufklärung ihm vor dem maßgeblichen Eingriff richtigerweise hätte zuteilwerden müssen.

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrundeliegenden Vorgängen hat.

Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von entscheidungserheblichen Einzeltatsachen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behauptung innere Tatsachen einer anderen Person betrifft. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2021 – VI ZR 401/19
https://is.gd/UH8EpP

  

Zur Honorar-Neufestlegung durch Schätzung bei grober Abrechnungs-Fahrlässigkeit

Die Aufhebung eines Honorarbescheids wegen nicht oder nicht in der erforderlichen Weise erbrachter vertragsärztlicher Leistungen hat zur Folge, dass das Honorar insgesamt neu festgesetzt werden kann. Die KV darf dabei den Umfang der Unrichtigkeit schätzen, wenn der Vertragsarzt grob fahrlässig gehandelt hat. Sie ist an der Neufestsetzung nicht dadurch gehindert, dass sie die gleiche Verhaltensweise in späteren Quartalen nicht ahndet.

Die Abrechnung der GOP 10, 11 und 17 EBM-Ä erfordert eine Zeitvorgabe von mindestens 15 Minuten. Hat sich der Vertragsarzt damit nicht vertraut gemacht und infolgedessen grob fahrlässig falsch abgerechnet, so ist die KV nach § 106d SGB 5 zur Schätzung des festzusetzenden Honorars berechtigt. Setzt sie das geschuldete Honorar in der Höhe des Durchschnitts der Fachgruppe fest, ist das ausgeübte Schätzungsermessen in der Regel nicht zu beanstanden. 

Ein Vertragsarzt, der grob fahrlässig Falschabrechnungen zu verantworten hat, kann eine möglichst genaue Alternativberechnung nicht beanspruchen. Er muss sich als Folge seines gravierenden Fehlverhaltens auf eine mehr oder weniger grobe Schätzung verweisen lassen.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2020 – L 7 KA 10/20 WA
https://is.gd/UNNSz5

  

Kein Nachweis für unaufgeforderte Sanitätshaus-Empfehlung 

Ärztinnen und Ärzte dürfen Produkte oder Geschäfte nur empfehlen, wenn Patienten explizit danach fragen. Lässt sich nicht aufklären, ob ein Arzt einem Patienten ein Sanitätshaus ohne Nachfrage empfohlen hat, ist eine gegen ihn erhobene Unterlassungsklage abzuweisen.

Landgericht Köln, Urteil vom 04.05.2021 – 33 O 23/20
https://is.gd/6qkdVy

  

Werbung mit Vorher-Nachher-Abbildungen für Nasenkorrektur durch Unterspritzung

Die Unterspritzung unter die Haut stellt einen instrumentellen Eingriff am Körper eines Menschen und damit einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG dar. Es ist daher unzulässig, für eine solche Behandlung mit Vorher-Nachher-Abbildungen zu werben.

Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 03.08.2021 – 06 O 16/21
- offenbar bisher nicht veröffentlicht -

  

Auslobung eines E-Bikes für RezepteinlöserInnen unzulässig

Die Durchführung und Bewerbung eines Gewinnspiels durch eine niederländische Versandapotheke, bei dem unter allen EinlöserInnen eines Rezepts als Hauptpreis ein E-Bike im Wert von etwa 2.500 € verlost werden soll, ist wegen eines Verstoßes gegen das Zuwendungsverbot des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) unzulässig. Durch die nationale Beschränkung werden die europarechtlich garantierten Grundfreiheiten (wie etwa die Warenverkehrsfreiheit) nicht unzulässig eingeschränkt, da deutsche Apotheken im gleichen Maße wie ausländische Versender vom Gewinnspielverbot betroffen sind.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.07.2021 – C-190/20
https://is.gd/iu6Pvq

  

Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG

Besteht eine 97%-ige Wahrscheinlichkeit, dass ein mit einem möglicherweise Krebs verursachenden Stoff verunreinigtes Medikament eingenommen wurde, kann der später an Krebs Erkrankte von dem Hersteller des Arzneimittels Auskunft verlangen. Die Herstellerin von Valsartan AzB wurde zur Auskunft über alle Wirkungen des Medikaments, die bei der Bewertung schädlicher Folgen von Bedeutung sein können, verurteilt.

Im Berufungsverfahren wurde die Beklagte zur Auskunft über ihr bekannte Wirkungen und Erkenntnisse verurteilt, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Valsartan von Bedeutung sein können, soweit diese unter anderem Krebserkrankungen betreffen. Die Klägerin habe nachgewiesen, das in Rede stehende Medikament eingenommen zu haben, so das OLG. Es lägen auch Tatsachen vor, welche die Annahme begründeten, dass das Arzneimittel den geltend gemachten Schaden verursacht habe. Eine derartige „begründete Annahme“ sei jedenfalls dann zu bejahen, „wenn mehr für eine Verursachung der Rechtsgutsverletzung durch das Arzneimittel spricht als dagegen“.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 19.08.2021 – 26 U 62/19
https://is.gd/0Bsil6

  

Zur Fahrtkostenübernahme gesetzlich Versicherter durch die Krankenkasse

Für die Übernahme von Fahrkosten des Versicherten durch dessen Krankenkasse ist nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V erforderlich, dass der Transport aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. 

Nimmt ein Versicherter ohne zwingenden Grund eine(n) andere(n) als einen der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden LeistungserbringerIn in Anspruch, so hat er nach § 76 Abs. 2 SGB V die Mehrkosten selbst zu tragen.

Spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten eines Arztes rechtfertigen erst dann die Inanspruchnahme eines weiter entfernten Arztes, wenn sie sich in einem besonderen, vom räumlich nächsterreichbaren Arzt nicht oder nicht ausreichend vorgehaltenen Leistungsangebot niederschlagen, das nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Teil einer zweckmäßigen medizinischen Behandlung der betreffenden Krankheit ist.

Sozialgericht Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 19.03.2021 – S 20 KR 125/19
https://is.gd/yGDfTA

 

GKV muss nur in besonderen Ausnahmefällen für Zahnimplantate zahlen

Eine gesetzlich versicherte Patientin hat nur dann Anspruch auf Erstattung der Kosten für selbst beschaffte Zahnimplantate, wenn eine medizinische Gesamtbehandlung im Sinne eines über die bloße Wiederherstellung der Kaufunktion hinausgehenden Behandlungsziels vorliegt – nicht dagegen, wenn die implantologischen Leistungen beispielsweise ausschließlich zur Sanierung des Restgebisses im Oberkiefer erfolgten.

Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass Versicherte nur bei einer aus human- und zahnmedizinischen Bestandteilen bestehenden Gesamtbehandlung in der GKV Anspruch auf implantologische Leistungen haben. Der Gesetzgeber kann aufgrund seiner im Krankenversicherungsrecht bestehenden Einschätzungsprärogative willkürfrei implantologische Leistungen auf Versicherte beschränken, die im Gesichtsbereich in besonders schweren Fällen humanmedizinischen (vornehmlich rekonstruktiven) Behandlungsbedarf haben.

Bundessozialgericht, Urteil vom 16.08.2021 – B 1 KR 8/21 R
- offenbar bisher nicht veröffentlicht -

  

Keine Klinik-Vergütung bei ambulanter Notfallbehandlung

Ein Krankenhaus hat für die zugunsten einer Versicherten erbrachten Leistungen keinen Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse, wenn die Versicherte dort nicht stationär behandelt wurde. Eine ambulante Notfallbehandlung ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung abzurechnen.

Die stationäre Behandlung unterscheidet sich von der ambulanten Behandlung durch die Aufnahme in das Krankenhaus. Dabei handelt es sich um die physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem der Klinik. Diese Eingliederung erfolgt durch die Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsplans. Geht der Aufnahmeentscheidung eine Aufnahmeuntersuchung voraus, dient diese der Klärung, ob eine (voll-)stationäre Behandlung erforderlich und vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst ist. Entscheidet sich das Krankenhaus nach der Aufnahmeuntersuchung für eine Verweisung des Versicherten an eine andere Einrichtung oder in die ambulante Weiterbehandlung, liegt keine stationäre Behandlung vor. Dies gilt auch in Fällen, in denen Versicherte als Notfall eingeliefert werden.

Auch die Intubation und künstliche Beatmung im Schockraum begründeten keine vollstationäre Behandlung. Die Behandlung dort ist regelmäßig Teil der Notfallbehandlung und der Aufnahme des Patienten in die vollstationäre Versorgung vorgeschaltet.

Bundessozialgericht, Urteil vom 18.05.2021 – B 1 KR 11/20 R
https://is.gd/eTnwwy 

 

Zur Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit als Zahnarzt im Notfalldienst

Die Einteilung eines Zahnarztes, der nicht (mehr) zur vertragszahnärzlichen Versorgung zugelassen ist und auch nicht (mehr) über eine eigene Praxis verfügt, zum zahnärztlichen Notdienst durch die KZV erfolgt durch einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. ZahnärztInnen, die auf der Grundlage eines solchen Verwaltungsakts für die Dauer des Notdienstes an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, sind weder in einen fremden Betrieb eingegliedert noch unterliegen sie Weisungen. Dies gilt auch dann, wenn der Notdienst in einem eigens hierzu von der KZV eingerichteten Notfalldienstzentrum wahrgenommen wird.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2021 – L 11 BA 3136/20
https://is.gd/8NczsW

 

BetreuerIn darf Einwilligung zum Schrittmacher-Batteriewechsel nicht versagen

Die fehlende Einwilligung eines Bevollmächtigten/Betreuers bezüglich eines ärztlichen Eingriffs zum Wechsel der Batterie eines Herzschrittmachers ist in der Regel durch gerichtlichen Beschluss zu ersetzen, wenn nicht eine ausdrücklich erklärte Willensbekundung des Betroffenen dem entgegen steht (§ 1901a und § 1904 BGB).

Amtsgericht Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2021 – 85 XVII 110/21
https://is.gd/fAOR5k

 

Überlange Kündigungsfrist ist unwirksam

Eine Vertragsklausel, wonach das zum Zwecke der Weiterbildung abgeschlossene Arbeitsverhältnis eines in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen approbierten Arztes nach Ablauf der Probezeit erst 42 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ordentlich gekündigt werden kann, benachteiligt den Arzt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die fragliche Vertragsklausel beschränkt den weiterzubildenden Arzt erheblich in seiner beruflichen Bewegungsfreiheit. Hinzu kommt, dass sie den Arzt auch in seinen familiären Verhältnissen erheblich beeinträchtigen kann.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2021 – 1 Sa 12/21
https://is.gd/dfIZja

 

Mehr Erholungspausen bei Arbeit mit FFP2-Maske im Krankenhaus?

Eine als Intensivkraft auf der Covid-Station einer Klinik tätige Krankenschwester forderte von ihrer Arbeitgeberin Erholungsphasen in kürzeren Abständen. Nach 75 Minuten Arbeit mit FFP2-Maske sollte es eine 30-minütige Maskenpause geben. In dieser Zeit wollte die Schwester andere Arbeiten ohne Maske erledigen. Sie wurde auf eine andere Station versetzt – rechtmäßig, wie das Arbeitsgericht entschied. Dadurch habe die Klinik den Sorgen der Frau über ihre Gesundheit Rechnung getragen. Auf der anderen Station müsse sie die FFP2-Maske nicht durchgehend tragen, sondern könne sie zwischendurch kurz abnehmen.

Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 06.05.2021 – 4 Ca 2437/20
https://is.gd/CbCt1g

 

2. Aktuelles

 

     a)  Zur Corona-Krise 

Corona-Sonderregeln verlängert 

Der G-BA hat am 16.09.2021die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten, für ärztlich verordnete Leistungen sowie für die telefonische Beratung in der ASV um weitere drei Monate bis zum Jahresende verlängert. Angesichts der leichten Übertragbarkeit der Delta-Variante des Coronavirus und der zu langsam voranschreitenden Impfung der Bevölkerung sollen die erneut verlängerten Sonderregeln weiterhin helfen, Kontakte zu vermeiden und potenzielle Infektionsrisiken zu minimieren. Die Verlängerung gilt vom 01.10.2021 an und betrifft Sonderregeln, deren Geltungsdauer nicht an die epidemische Lage nationaler Tragweite geknüpft ist.

Übersicht und Beschlüsse:
https://is.gd/Ai1uKT

  

Corona-Arbeitsschutzverordnung erneut verlängert und ergänzt

Das Bundeskabinett hat eine Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des BMAS beschlossen. Nach der am 10.09.2021 wirksam gewordenen Änderungsverordnung gilt die Verordnung bis zum 24.11.2021 fort, sofern nicht zuvor die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben wird.

Die Corona-ArbSchV enthält neu die Verpflichtung für ArbeitgeberInnen, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, Betriebsärztinnen und -ärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort: Betriebliche Hygienepläne sind zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen. ArbeitgeberInnen bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle MitarbeiterInnen in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. ArbeitgeberInnen können den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Raumnutzung durch mehrere Personen sind weiterhin auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Es sind mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren. Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (seit 25.06.2021):
https://is.gd/JiFAn0

Änderungsverordnung:
https://is.gd/R9jROX

  

Überblick

Liste aktueller Vorhaben, Gesetze, Verordnungen und Anordnungen des BMG:

https://is.gd/Ls0O7P

Überblick Sonderregelungen der KBV:

https://is.gd/KTxSS4

Befristete Sonderregelungen des G-BA im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie:

https://is.gd/iXbSGT

Liste der im Zuge der COVID-19-Pandemie erlassenen deutschen Gesetze, Verordnungen, Allgemeinverfügungen und weiteren generell-abstrakten Regelungen:

https://is.gd/esfrth

COVID-19-Dashboard des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi):

https://is.gd/ROlPhz

     b) allgemein

 

Zwei neue Pauschalen für den AU-Postversand

Spätestens vom Jahreswechsel an sollen AU-Bescheinigungen den gesetzlichen Krankenkassen nur noch digital übermittelt werden. Sofern eine Arztpraxis-EDV die Bescheinigungen senden kann, die Kasse aber noch nicht empfangen, kann die digitale Formatvorlage für die AUB ausgedruckt und per Post verschickt werden.

Für diesen Fall hat der BA am 15.09.2021 mit Wirkung zum 01.10.2021 die Einführung einer neuen Kostenpauschale beschlossen: die GOP 40130 (81 Cent). In der Anmerkung dazu wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pauschale nur dann berechnungsfähig ist, wenn nach Ausstellung der AU „festgestellt wird, dass die Datenübermittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist und diese nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktages nachgeholt werden kann“.

Gleichfalls zum 01.10.2021 wurde eine zweite neue Kostenpauschale, die GOP 40131 (ebenfalls in Höhe von 81 Cent) beschlossen, die dann abgerechnet werden kann, wenn die AU bei einem Hausbesuch konstatiert wird, und dem Patienten ein Ausdruck des AU-Formulars nachträglich zugeschickt werden muss.

Beide Pauschalen beinhalten lediglich den Postversand der ausgedruckten digitalen Formatvorlage, nicht etwa den Versand des übergangsweise noch gültigen Musters. Zum 01.01.2022 wird der Passus „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß Muster 1“ aus der Legende der GOP 40128 gestrichen. Dann dürfen allenfalls noch digitale Formatvorlagen solange als Papierausdruck verschickt werden, wie die AU nicht digital an Patienten gesendet werden darf und kann.

Beschluss:
https://is.gd/V9y7Ys

Entscheidungserhebliche Gründe:
https://is.gd/D1p5Wh

  

 

3. Sonstiges

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei am Ärztehaus lautet:

In der mehrfach ausgezeichneten KANZLEI AM ÄRZTEHAUSsind 17 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an fünf Standorten in Münster, Dortmund, Hagen und Köln spezialisiert im Medizin- und Pharmarecht tätig.

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Rechtsanwalt (m/w/d)

in Voll- und/oder Teilzeit. 

Sie sind Berufseinsteiger mit überdurchschnittlicher fachlicher Qualifikation oder haben bereits berufliche Erfahrungen im Medizinrecht gesammelt? Sie verfügen bestenfalls über einen Fachanwaltstitel im Medizinrecht oder Handels- und Gesellschaftsrecht oder abgeschlossenen Fachanwaltslehrgang, einen LL.M.-Titel oder eine Promotion. Teamfähigkeit und überzeugendes Auftreten sind Ihre Stärke. Schätzen Sie juristische Herausforderungen, regen kollegialen Austausch auf Augenhöhe und unmittelbaren Kontakt zum Mandanten? Dann sind Sie bei uns richtig.

Sie erwartet eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einer profilierten, auch von Kollegen geschätzten Kanzlei in der lebenswerten Stadt Münster. Profitieren Sie von angenehmer Arbeitsatmosphäre in moderner Umgebung mit Freiraum zur persönlichen Entfaltung. Wir bieten Ihnen kontinuierliche Fort- und Weiterbildung im gesamten Spektrum des Medizinrechts, flexible Arbeitszeitmodelle und eine langfristige berufliche Perspektive. 

Werden Sie Teil unseres Teams! Wir freuen uns auf Sie.

Bitte richten Sie Ihre Bewerbung unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellungen und Ihres möglichen Eintrittstermins vorzugsweise per E-Mail an die

Kanzlei am Ärztehaus
– persönlich/vertraulich –
RA, FA für MedR Michael Frehse
Dorpatweg 10
48159 Münster
m.frehse@kanzlei-am-aerztehaus.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Mereba lautet:

Wir sind eine bundesweit tätige Kanzlei für Medizinrecht. Zu unseren Mandanten zählen Ärzte, Zahnärzte, MVZ, Krankenhäuser sowie Investoren und Unternehmen im Bereich Healthcare.

Wir suchen zur Verstärkung unseres Teams:

Rechtsanwälte*anwältinnen (m/w/d)

Ihre Aufgaben

Sie unterstützen unsere Mandanten insbesondere im Bereich der Vertragsgestaltung und vertreten deren Interessen gegenüber Kassenärztlichen Vereinigungen, Zulassungsgremien, Ärztekammern und Gerichten. Ein Schwerpunkt liegt auf der Erstellung, Prüfung und Verhandlung von Kauf-, Arbeits-, Gesellschafts- und Kooperationsverträgen.

Ihr Profil

Wenn Sie gerne Verträge gleich welcher Art erstellen, prüfen und verhandeln, sind Sie bei uns genau richtig. Willkommen sind uns Kollegen*innen mit mehrjähriger Berufserfahrung im Medizinrecht (gern auch mit eigenem Mandantenstamm) genauso wie qualifizierte Berufseinsteiger (z. B. mit Promotion und/oder LL.M. im Medizin- oder Wirtschaftsrecht).

Ihre Perspektive

Wir bieten ein modernes Arbeitsumfeld, Teamwork und flexible Arbeitsmöglichkeiten auch im Homeoffice. Wenn Sie den Gesundheitsmarkt von morgen mitgestalten möchten, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung - ausschließlich per E-Mail - an: 

Herrn Prof. Dr. Udo Schmitz
Josef-Lammerting-Allee 25
50933 Köln
E-Mail: bewerbung@mereba.de
www.mereba.de

  

Eine Stellenanzeige der Kanzlei pwk & Partner lautet:

pwk & PARTNER ist eine bundesweit, hochspezialisiert im Medizinrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Dortmund. Wir verstehen uns als kompetente Ansprechpartner für niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren, Privatkliniken, Berufsverbände, Praxisnetze, Pflegeeinrichtungen und alle anderen Leistungserbringer im Gesundheitswesen. 

Zur Verstärkung unseres Teams in Dortmund suchen wir für den Bereich des Gesellschaftsrechts eine(n)

Rechtsanwalt (m/w).

Wir erwarten Engagement, ein überzeugendes Auftreten, Bereitschaft zum teamorientierten Arbeiten und einschlägige berufliche Erfahrungen im Gesellschaftsrecht. Wünschenswert wären zusätzliche Kenntnisse im Bereich des Vertragsarztrechts. 

Wir bieten Ihnen eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einer im Medizinrecht hochspezialisierten Kanzlei.

Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte an

pwk & Partner Rechtsanwälte mbB
Herrn Rechtsanwalt Peter Peikert
Saarlandstr. 23   
44139 Dortmund
T +49 (0) 231 77574-118
peter.peikert@pwk-partner.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei D+B Rechtsanwälte lautet: 

Wir sind eine der bundesweit führenden Kanzleien im Medizinrecht (Health Care/ Life Sciences). Mit 30 Kolleginnen und Kollegen gestalten wir das Gesundheitswesen mit.

Für unsere Büros in Berlin und Düsseldorf suchen wir engagierte Rechtsanwälte (m/w/d) mit und ohne Berufserfahrung für die Bereiche Vertragsarztrecht, Pharma- und Medizinprodukterecht, Datenschutzrecht, Medizinstrafrecht. 

Ihre Tätigkeit ist herausfordernd und abwechslungsreich. Sie haben stets Mandantenkontakt und nehmen an Besprechungen und Verhandlungen teil. Sie gestalten und verhandeln Verträge, begleiten Transaktionen und nehmen eigenständig Termine wahr.

Sie bringen mindestens ein vollbefriedigendes Examen, großes Interesse am Medizinrecht, auf jeden Fall Freude am Bezug zur Praxis und gute Englischkenntnisse mit. Sie arbeiten gern im Team, sind engagiert, haben Persönlichkeit und beim gemeinsamen Lunch etwas zu erzählen. 

Wir glauben, wir haben die spannendsten Mandate im Gesundheitsrecht. Wir arbeiten häufig an neuen und komplexen Rechtsfragen, insbesondere auch zu Digital Health, Medical Apps und KI. Wir arbeiten im Team und rechtsgebietsübergreifend.

Sie passen zu uns? Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen. Ihre Bewerbung richten Sie bitte an

Franziska Dieterle
Chief of Staff
dieterle@db-law.de

  

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Rehborn Rechtsanwälte lautet:

Zur Erweiterung unseres Spektrums suchen wir

Rechtsanwälte/-anwältinnen

mit Schwerpunkt im Medizin- bzw. Gesundheitsrecht.

Wir sind eine medizin-/gesundheitsrechtlich orientierte Kanzlei mit Sitz in der Dortmunder Innenstadt (Parkplätze in hauseigener Tiefgarage, großzügige Büro- und Besprechungsräume, Bibliothek etc.). Für unsere Mandanten (Ärzte, Krankenhaus- und MVZ-Träger, Haftpflichtversicherer, Organisationen im Gesundheitswesen u. a.) sind wir beratend, gestaltend und auch forensisch tätig. Darüber hinaus vertreten wir das Medizin- und Gesundheitsrecht auch wissenschaftlich im Rahmen juristischer Veröffentlichungen sowie Kongress- und Fortbildungsveranstaltungen.

Willkommen sind uns Kollegen/-innen mit Berufserfahrung – gern auch mit eigenem Mandantenstamm – ebenso wie am Fachgebiet interessierte Berufsanfänger. Gerne unterstützen wir Sie bei der Absolvierung eines Fachanwaltskurses oder beim Erwerb eines fachbezogenen Mastergrades (LL.M). Ihre Bewerbung behandeln wir auf Wunsch streng vertraulich. 

Bei Interesse bitten wir um Kontaktaufnahme:

rehborn.rechtsanwälte
Prof. Dr. Martin Rehborn
Brüderweg 9
44135 Dortmund
email: m.rehborn@rehborn.com
tel.: 0231 / 222 43 112 oder 0173 / 28 39 765

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Impressum

Herausgegeben vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein

Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon 030 – 72 61 52 – 0
Fax 030 – 72 61 52 – 190

V.i.S.d.P.: Rechtsanwalt Tim Hesse, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht

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