2021-08

In eigener Sache

Am 17. September 2021 findet die nächste Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht statt. Auch der Geschäftsführende Ausschuss (GfA) wird in diesem Rahmen neu gewählt. Wir sprechen mit potentiellen Kandidatinnen und Kandidaten. Wenn auch Sie Interesse an der Arbeit in diesem Gremium haben, kommen Sie gerne auf uns zu und melden Sie sich in der Geschäftsstelle des DAV. Wir freuen uns auf eine rege Wahlbeteiligung – in diesem Jahr auch online!

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

anliegend übersenden wir Ihnen den August-Newsletter 2021.

 
1. Urteile aus dem Medizinrecht

 

Antibiotikum zu früh verabreicht: 1.000.000 € Schmerzenzgeld

Das LG Limburg hat ein Krankenhaus, eine Krankenschwester und eine Belegärztin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 1 Mio. € nebst Zinsen und Schadenersatz verurteilt.

Ein damals einjähriger, wegen eines Infekts stationär eingewiesener Patient sollte über einen Portzugang ein Antibiotikum erhalten. Vor Aufregung verschluckte er sich an einem zuvor gegessen Stück Apfel und erlitt dadurch schwerste Hirnschäden. 

Die Kammer war davon überzeugt, dass die Krankenschwester bei der Gabe der Antibiose wusste, dass der Patient kurz zuvor gegessen hatte. Auch hätte sie damit rechnen müssen, dass er sich über die Gabe des Medikaments aufregen würde. Sie hätte daher länger mit der Verabreichung warten müssen, um ein mögliches Verschlucken im Mund verbliebener Speisereste zu verhindern. Die nach dem Verschlucken eingeleiteten Rettungsmaßnahmen seien überdies fehlerhaft und in der durchgeführten Form sogar schädlich gewesen. 

Für die Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer maßgeblich auf die Folgen für den Patienten abgestellt. Ein auch nur näherungsweise normales Leben werde dieser nie führen. Er könne sich kaum bewegen, nicht laufen, nicht sprechen, nicht selbst essen oder sich waschen und pflegen. Rund um die Uhr sei er auf fremde Hilfe angewiesen. Selbst Essen und Schlafen seien für ihn infolge von Schluckbeschwerden und Epilepsie mit Angstzuständen verbunden.

Landgericht Limburg, Urteil vom 28.06.2021 – 1 O 45/15
https://is.gd/kkdT8B

  

Zu den Aufklärungspflichten eines Orthopäden bei Hüftgelenksoperation

Es steht zur Beweislast des klagenden Patienten, dass die behaupteten Schäden sich in einem Bereich ereignet haben, der von Behandlungsseite vollbeherrschbar ist.

Beim Einsatz eines Traktionsstabs im Rahmen einer Hüftarthroskopie können Druckschäden nicht sicher vermieden werden. Derartige Schäden stellen daher kein vollbeherrschbares Risiko dar. 

Der in einem Aufklärungsgespräch erfolgte Hinweis auf mögliche Druckschäden, die „meist nicht zu Dauerschäden“ führen, vermittelt nicht den unzutreffenden Eindruck, derartige Dauerschäden könnten unter keinen Umständen eintreten.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 01.06.2021 – 4 U 209/21
- veröffentlicht unter juris.de -

  

Zur Erforderlichkeit eines MRT bei einem Meniskusschaden im Knie

Nach einer Kniearthroskopie machte eine Patientin gegen eine Praxis für Orthopädie materiellen und immateriellen Schadenersatz geltend. Das Gericht verneinte jedoch einen Befunderhebungsfehler und kam zu dem Ergebnis, dass die im Vorfeld des Eingriffs unstreitig erfolgten Röntgenuntersuchungen, die sonographische Untersuchung und die klinischen Untersuchungen zur Beurteilung der Frage, ob eine Operation indiziert war, ausreichend waren. Dass die Behandlung der Patientin bei Anfertigung einer MRT-Bildaufnahme vor der Operation grundsätzlich anders verlaufen wäre, sei weder dargelegt noch erkennbar.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.06.2021 – 26 U 74/20
https://is.gd/cDo149

 

Arzt muss sich an Aufklärungsgespräch nicht erinnern

Für den Beweis, dass ein ärztliches Aufklärungsgespräch durchgeführt wurde, ist es nicht erforderlich, dass sich der Arzt an das Gespräch konkret erinnert. Der Nachweis einer ständigen Übung genügt vielmehr, wenn die Angaben des Arztes in sich schlüssig sind und durch die Dokumentation im Wesentlichen bestätigt werden.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 29.06.2021 – 4 U 1388/20
https://is.gd/Iq2uMf

  

Zur Aufklärungspflicht bei Leistenbruchoperationen

Bei einer Leistenbruchoperation ist die Patient darüber aufzuklären, dass durch den Eingriff im Bruchbereich verlaufende Nerven verletzt und dadurch Schmerzen ausgelöst werden können, die in seltenen Fällen auch dauerhaft sind. 

Ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang besteht bei einem Aufklärungsmangel nur dann, wenn die Aufklärung über dasjenige Risiko unterblieben ist, das schließlich zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 20.07.2021 – 4 U 2901/19
https://is.gd/L2ZYpz

 

Kein Schmerzensgeld für falsche Zahnfarbe

Eine von der vertraglichen Vereinbarung abweichende Farbgestaltung einer Zahnprothese stellt lediglich einen ästhetischen Mangel dar. Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes kommt hierfür nicht in Betracht – auch dann nicht, wenn der Patient wegen dieses Mangels den Austausch des Zahnersatzes verlangt. Denn ein in der Farbgestaltung abweichender Zahnersatz stellt allenfalls eine optische Beeinträchtigung, aber keine relevante Körper- oder Gesundheitsschädigung dar.

Ein auf eine zahnprothetische Behandlung gerichtetes Vertragsverhältnis untersteht grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Die Farbgestaltung der Prothetik unterliegt dagegen – als reine technische Ausführung – dem Werkvertragsrecht. Erteilt eine Patientin die Zustimmung zur Eingliederung des Zahnersatzes, ist von einer Abnahme des Werks nach § 640 Abs. 2 BGB auszugehen. Weitergehende Rechte stehen der Patientin dann nur zu, wenn sie sich diese bei der Abnahme vorbehalten hat.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 11.05.2021 – 4 U 1122/20
- Entscheidung veröffentlicht unter juris.de -

  

Patienten-Zahnprothese verschwunden: Krankenhaus haftet

Kommt die Zahnprothese eines Patienten während eines Krankenhausaufenthalts abhanden, kann das Krankenhaus zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet sein, wenn der Patient deswegen längere Zeit ohne Prothese zurechtkommen musste. Aus dem Behandlungsvertrag erwächst die Pflicht, persönliche Gegenstände der Patienten (wie etwa eine Zahnprothese) ordnungsgemäß aufzubewahren.

Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 23.06.2021 – 19 C 867/21
- Entscheidung offenbar noch nicht veröffentlicht -

 

Verweigerung vertragsärztlicher Behandlung zieht Geldbuße nach sich

Weigert sich ein Vertragsarzt wegen angeblich ausgelasteter Kapazitäten, eine Versicherte als Kassenpatientin zu behandeln, und behandelt er diese Patientin stattdessen am selben Tag ausführlich privatärztlich, verstößt er gegen das Sachleistungsprinzip sowie gegen die Vorschrift des § 128 Abs. 5a SGB V, wonach Vertragsärzte, die unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen oder Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, ihre vertragsärztlichen Pflichten verletzen. Die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 2.500 € ist in einem solchen Fall angemessen.

Sozialgericht München, Urteil vom 23.04.2021 – S 28 KA 116/18
https://is.gd/RieKPu

  

Corona-Maskenpflicht: Gefälligkeitsattest schützt nicht vor Kündigung

Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmer anweisen, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) am Arbeitsplatz zu tragen. Ein ärztliches Attest kann von dieser Pflicht befreien. Eine angestellte Logopädin verweigerte das Tragen eines MNS unter Vorlage mehrerer Atteste. Ihr Arzt bestätigte, dass das Tragen eines MNS für sie unzumutbar war. Die Arbeitgeberin bot ihr daraufhin verschiedene Masken und zusätzliche Arbeitspausen an, bevor sie das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigte.

Die Kündigung hatte vor Gericht Bestand. Allein die Angabe, dass die Betroffene aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sei, genüge nicht als Grundlage, um dem Arbeitgeber eine Entscheidung bezüglich der Maskenpflicht-Befreiung ermöglichen. Der Inhalt eines Attests müsse erlauben, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung aufgrund konkreter Angaben nachvollziehbar prüfen zu können. Aus dem Attest müsse sich ergeben, welche Beeinträchtigungen beim Tragen eines MNS konkret zu erwarten seien und warum. Außerdem müsse die Entscheidungsgrundlage des attestierenden Arztes deutlich werden.

Nach Auffassung des ArbG Cottbus obliegt die Beurteilung, ob eine Befreiung von der Maskenpflicht erfolgen kann, also dem Arbeitgeber und nicht – wie im Falle einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – dem behandelnden Arzt. Die Anforderungen an den Inhalt eines ärztlichen Attests über die Befreiung vom Tragen eines MNS fallen dem Urteil zufolge hoch aus.

Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 17.06.2021 – 11 Ca 10390/20
https://is.gd/qn7lCh

  

Kinder-Schutzimpfung: STIKO-Empfehlungen sind Maßstab 

Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für ein gemeinsames Kind kann bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen werden, der seine Haltung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientiert. 

Über die allgemeine Impffähigkeit des Kindes muss unabhängig von einer konkreten Impfung im Regelfall kein Sachverständigengutachten eingeholt werden, da nach den Empfehlungen der STIKO die Impffähigkeit in der konkreten Impfsituation ärztlich zu prüfen ist und bei einer Kontraindikation die Impfung zu unterbleiben hat.

In einem Streit der Eltern eines 2018 geborenen Kindes darüber, dieses gemäß den Empfehlungen der STIKO impfen zu lassen, wurde der Mutter die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Daher ist die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Im entschiedenen Fall ging das Gericht davon aus, dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt das für das Kindeswohl bessere Konzept darstellt. Diesen Empfehlungen komme die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.03.2021 – 6 UF 3/21
https://is.gd/n9akHk

Siehe auch: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2021 - 6 UF 120/21
(bisher nur als Pressemitteilung: https://is.gd/OnVgyr)

 

Abschaffung der Zusatzweiterbildung Homöopathie nicht bestandet

Die Neufassung der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen sieht, anders als die zuvor gültige Fassung, eine Zusatzweiterbildung auf dem Gebiet der Homöopathie seit dem 01.07.2020 nicht mehr vor. Ein in Bremen niedergelassener Arzt mit Zusatzbezeichnung Homöopathie fühlte sich dadurch in seinen Rechten verletzt. Sein Normenkontrollantrag wurde jedoch in Ermangelung einer Antragsbefugnis abgelehnt.

Das Recht des Arztes, die erworbene Zusatzbezeichnung weiter zu führen und auf die zusätzlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinzuweisen, werde durch die Neuregelung nicht in Frage gestellt, so das Gericht. Mit dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung sei ein Recht des weitergebildeten Arztes darauf, seine Patienten im Vertretungsfall auf einen Kollegen mit derselben Zusatzbezeichnung verweisen zu können, nicht verbunden. Die Weiterbildungsregelungen dienten auch nicht dem privaten Interesse eines Arztes daran, seine Praxis später an einen in einer bestimmten Art und Weise weitergebildeten Nachfolger zu übertragen.

Weiterhin habe der Antragsteller sein Vorbringen, die Aufhebung der Zusatzweiterbildung Homöopathie mindere den Wert seiner Einzelpraxis, nicht hinreichend substantiiert. Er habe durch die erworbene Zusatzbezeichnung eine besondere Stellung im Wettbewerb. Es erscheine fernliegend, dass es sich für ihn nachteilig auswirkt, wenn zukünftig weniger Ärzte die Möglichkeit haben, für ihre auf dem Gebiet der Homöopathie erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse mittels einer Zusatzbezeichnung Werbung zu machen.

Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 02.06.2021 – 2 D 214/20
https://is.gd/GiDc0j

  

Irreführende Werbung mit selbst „entworfenem“ Facharzttitel

Ein Arzt darf nicht mit einem Facharzttitel für „Facharzt für Akupunktur, Hypnose, Sexualmedizin, Psychoneuroimmunologie, Energie- und Raumfahrtmedizin“ werben, da es eine solche Facharztbezeichnung nicht gibt. 

Eine Facharztbezeichnung setzt den Abschluss einer Weiterbildung in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und die Anerkennung durch die jeweils zuständige Bezirksärztekammer voraus. Der Verbraucher erwartet bei einem Facharzt besondere Fachkenntnisse und die bestmögliche Behandlung. Dies kann dazu führen, dass ein Verbraucher einen Arzt genau deshalb auswählt, weil er von ihm besondere Fachkunde in den genannten (nicht existenten) Fachgebieten erwartet.

Im Übrigen wurde der Arzt auch zur Unterlassung der Bewerbung einer Fernbehandlung verurteilt. Er hatte ebenfalls damit geworben, nach der Zusendung von Fotos und zum Beispiel einer Haarprobe sowie einem Arztgespräch eine Diagnose im Wege der Ferntherapie zu stellen. Angeblich sollten sich aus den Photonen des Lichtbilds und den Schwingungen der DNA der zugesendeten Haare mit einem bestimmten Verfahren Parameter fast aller bekannten Viren, Bakterien und Parasiten ermitteln lassen. 

Landgericht Koblenz, Urteil vom 20.07.2021 – 1 HK O 29/21
- Entscheidung offenbar bisher nicht veröffentlicht -

 

Blickfangwerbung: Beschränkungen müssen hinreichend deutlich werden

Bewirbt eine Online-Apotheke auf ihrer Webseite ein Online-Bonusprogramm, dann müssen etwaige Einschränkungen hinreichend deutlich und in räumlicher Nähe zur eigentlichen Werbeaussage platziert werden. Dafür genügt es nicht, wenn diese Informationen erst unter einem „Sternchen“ ganz am Ende der Seite gegeben werden.

Eine Online-Apotheke warb auf ihrer Startseite prominent damit, dass der Kunde beim Produktkauf Bonuspunkte erhielt, die er später einlösen und somit Geld sparen konnte. Erst ganz am Ende der Webseite war zu erfahren, dass diese Vorteile nicht galten, wenn rezeptpflichtige, preisgebundene Arzneimittel bestellt wurden. Diese waren vom Bonusprogramm ausgenommen.

Eine solche Werbung ist als irreführend zu bezeichnen. Denn die Online-Apotheke kommunizierte die vorhandenen Einschränkungen nicht ausreichend. Durch die Platzierung einschränkender Hinweise ganz ans Ende der Internetseite ging der notwendige enge räumliche Zusammenhang mit der Werbeaussage verloren. Alle relevanten Tatsachen, die für eine Entscheidung des Kunden von Bedeutung sind, hinreichend deutlich und unmissverständlich zu offenbaren.

Landgericht Leipzig, Urt. vom 20.05.2021 – 04 HK O 159/21
- veröffentlicht unter juris.de -

  

Unzulässige Payback-Punkte über „deine Apotheke“-App

Die Werbung eines pharmazeutischen Großhändlers für seine eigene, auch von Endverbrauchern nutzbare App („deine Apotheke“) mit der Zugabe von Payback-Punkten für die Vorbestellung rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel stellt einen Verstoß gegen die Preisbindung sowie gegen das in § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG enthaltene Verbot der Gewährung von Werbegaben entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes dar.

Die Gewährung von 50 Paybackpunkten für die Nutzung der Vorbestellfunktion innerhalb der App weist den für die Anwendung des HWG erforderlichen Produktbezug auf. Bei der gewährten Vergünstigung in Form von 50 Paybackpunkten geht es weder um die Anpreisung der Leistungen der Apotheken noch um eine Zuwendung aus anderen unternehmensbezogenen Gründen. Vielmehr schafft sie einen Anreiz mit dem Ziel, die Abgabe unter anderem rezeptpflichtiger Arzneimittel zu fördern.

Landgericht Mannheim, Urteil vom 25.02.2021 – 25 O 37/20
- Entscheidung bisher offenbar nicht veröffentlicht -

 

Opiumtinktur wird nicht durch bloßes Abfüllen zum Rezepturarzneimittel

Wird eine Opiumtinktur ohne Veränderung ihrer Wirksubstanz von einem Apotheker abgefüllt und als Arzneimittel an Endkunden abgegeben, ohne dass für die abgegebene Opiumtinktur eine Arzneimittelzulassung vorliegt, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Bei § 21 AMG, der die Zulassungspflicht für Fertigarzneimittel regelt, handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.02.2021 – 312 O 112/20
https://is.gd/Ai3CLd

  

Verzicht auf Eigenanteil bei Maskenabgabe kein Wettbewerbsverstoß

Die Regelung in § 6 S. 1 SchutzmV zur Leistung einer Eigenbeteiligung anspruchsberechtigter Personen ist keine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Die Regelung zur Leistung der Eigenbeteiligung für Schutzmasken lässt eine Schutzfunktion zugunsten anderer Marktteilnehmer vermissen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2021 – I-15 U 17/21
https://is.gd/xckxUm

 

2. Aktuelles

 

     a)  Zur Corona-Krise 

„Epidemische Lage von nationaler Tragweite" besteht fort

Der Bundestag hat am 25.08.2021 wegen der anhaltenden Corona-Krise die Verlängerung einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ um weitere drei Monate beschlossen. Zahlreiche Sonderbefugnisse zur Verhängung von Schutzmaßnahmen gelten somit fort.

 

Corona-Schnelltests ab 11. Oktober nicht mehr generell gratis

Nach einem Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 10.08.2021 wird der Bund wird ab dem 11.10.2021 nicht mehr die Kosten für Corona-Schnelltests für alle Bürger übernehmen. Wer sich nicht impfen lässt und zum Beispiel für einen Restaurantbesuch einen negativen Test braucht, muss diesen dann selbst bezahlen. Ausnahmen sollen für Personen gelten, die nicht geimpft werden können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung gibt – insbesondere Schwangere sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Beschluss vom 10.08.2021:
https://is.gd/pc45vn

 

Überblick

Liste aktueller Vorhaben, Gesetze, Verordnungen und Anordnungen des BMG:

https://is.gd/Ls0O7P

Überblick Sonderregelungen der KBV:

https://is.gd/KTxSS4

Befristete Sonderregelungen des G-BA im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie:

https://is.gd/iXbSGT

Liste der im Zuge der COVID-19-Pandemie erlassenen deutschen Gesetze, Verordnungen, Allgemeinverfügungen und weiteren generell-abstrakten Regelungen:

https://is.gd/esfrth

COVID-19-Dashboard des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi):

https://is.gd/ROlPhz

     b) allgemein

 

Neue Regeln zur Berufshaftpflichtversicherung der Vertragsärzte

Infolge des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) gilt seit dem 20.07.2021 § 95a SGB V, der das Thema Berufshaftpflichtversicherung für Vertragsärzte neu regelt:

https://is.gd/RIUZVl

Damit verbundene Änderungen der Ärzte-ZV:

https://is.gd/FrEKQL

 

eAU: Voraussetzungen und neue Übergangsregelung

Am 01.10.2021 beginnt die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Ärzte übermitteln Krankschreibungen dann digital an die Krankenkassen. Für Praxen, die bis dahin noch nicht über die nötigen technischen Voraussetzungen verfügen, hat die KBV mit dem GKV-Spitzenverband eine Übergangsregelung vereinbart. Bis zum Jahresende ist dann übergangsweise das alte Verfahren anwendbar, also auch die Nutzung des „gelben Scheins“ (Muster 1) noch möglich.

Für die digitale AU-Übermittlung an die Kassen benötigen Ärzte einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) mit mindestens einem TI-Konnektor-Update der Stufe PTV3 (E-Health-Konnektor). Um die sog. Komfortsignatur für bis zu 250 Dokumente nutzen zu können, empfiehlt die KBV allerdings einen PTV4+-Konnektor. Außerdem ist ein Update der Praxis-Software erforderlich – und vorab die Einrichtung des Kommunikationsdienstes KIM.

Für die elektronische Signatur der AU-Bescheinigungen wird im Übrigen ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) der zweiten Generation benötigt. Ärzte, die am 01.10.2021 noch keinen eHBA haben, können übergangsweise die SMC-B-Karte zum Unterschreiben nutzen.

Ihren Patienten händigen Haus- und Fachärzte auch über den 01.10.2021 hinaus Papierausdrucke für die Betroffenen selbst und für deren Arbeitgeber aus. Vom 01.07.2022 an übermitteln die Krankenkassen die AU-Bescheinigung an die Arbeitgeber; Patienten erhalten vom Arzt nur noch einen Ausdruck für sich selbst. 

Info-Seite der KBV zur eAU:
https://is.gd/YQnlHu

 

 

3. Sonstiges

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Ulsenheimer, Friederich Rechtsanwälte PartGmbB lautet:

Für unseren Standort München suchen wir eine(n) engagierte(n)

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

mit Berufserfahrung im Bereich Vertrags(arzt)recht und/oder Krankenhausrecht zur Verstärkung unserer medizinrechtlichen Abteilung.

Wir sind eine der führenden Kanzleien im Medizinrecht und Medizinstrafrecht mit Standorten in München und Berlin und vertreten bundesweit insb. Ärzte, MVZ und Kliniken in allen medizinrechtlichen Belangen (vgl. www.uls-frie.de).

Bei Ihrer zukünftigen Tätigkeit helfen Sie unseren Mandanten beim Erwerb sowie der Veräußerung von Praxen/Unternehmen im Gesundheitsmarkt, gestalten und prüfen Verträge aus dem ambulanten sowie stationären Sektor und vertreten die medizinischen Leistungserbringer auch vor Gericht, insb. vor den Sozialgerichten.

Wenn Sie gerne eigenverantwortlich arbeiten, Spaß an abwechslungsreichen Mandaten haben und Wert auf eine kollegiale Arbeitsatmosphäre legen, freuen wir uns über Ihre Bewerbung.

Diese richten Sie an: 

Rechtsanwalt Dr. Philip Schelling
Ulsenheimer Friederich
Maximiliansplatz 12
80333 München
schelling@uls-frie.de 

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Meyer-Köring lautet:

MEYER-KÖRING ist eine traditionsreiche Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Bonn und Berlin.

Für das Dezernat Medizinrecht in Berlin suchen wir 

Rechtsanwält:innen (w/m/d),

gerne auch Berufsanfänger*innen, in Voll- oder Teilzeit.

Unser Team aus sieben Anwälten übernimmt für seine Mandanten sowohl die klassische Vorsorge als auch die akuten Notfälle und versteht sich auch außerhalb des juristischen Operationssaals bestens.

Zu unseren Mandanten gehören u.a. Ärzte, Physiotherapeuten und Krankenhäuser. Mit unserem Engagement und unserem gesunden Ehrgeiz helfen wir ihnen täglich dabei, ihre kleinen und großen Pläne zu verwirklichen. Dafür bewerten uns Jahr für Jahr relevante Medien (WirtschaftsWoche, brand eins, FOCUS) als eine der führenden Kanzleien auf dem Gebiet des Medizinrechts.

Ihr Ziel ist es, sich für Mandanten und deren Bedürfnisse mit großem Einsatz zu engagieren? Sie wollen an diesen Aufgaben wachsen und sich persönlich kontinuierlich weiterentwickeln? Bei uns finden Sie dazu die passenden Mandate und die kollegiale Unterstützung.

Werden Sie jetzt ein Teil unseres Teams

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung, die wir selbstverständlich streng vertraulich behandeln, per Email an

MEYER-KÖRING
Rechtsanwälte | Steuerberater Partnerschaft mbB
RA Wolf Constantin Bartha
Schumannstraße 18
10117 Berlin
bartha@meyer-koering.de
www.meyer-koering.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei D+B Rechtsanwälte lautet: 

Wir sind eine der bundesweit führenden Kanzleien im Medizinrecht (Health Care/ Life Sciences). Mit 30 Kolleginnen und Kollegen gestalten wir das Gesundheitswesen mit.

Für unsere Büros in Berlin und Düsseldorf suchen wir engagierte Rechtsanwälte (m/w/d) mit und ohne Berufserfahrung für die Bereiche Vertragsarztrecht, Pharma- und Medizinprodukterecht, Datenschutzrecht, Medizinstrafrecht.

Ihre Tätigkeit ist herausfordernd und abwechslungsreich. Sie haben stets Mandantenkontakt und nehmen an Besprechungen und Verhandlungen teil. Sie gestalten und verhandeln Verträge, begleiten Transaktionen und nehmen eigenständig Termine wahr.

Sie bringen mindestens ein vollbefriedigendes Examen, großes Interesse am Medizinrecht, auf jeden Fall Freude am Bezug zur Praxis und gute Englischkenntnisse mit. Sie arbeiten gern im Team, sind engagiert, haben Persönlichkeit und beim gemeinsamen Lunch etwas zu erzählen.

Wir glauben, wir haben die spannendsten Mandate im Gesundheitsrecht. Wir arbeiten häufig an neuen und komplexen Rechtsfragen, insbesondere auch zu Digital Health, Medical Apps und KI. Wir arbeiten im Team und rechtsgebietsübergreifend.

Sie passen zu uns? Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen. Ihre Bewerbung richten Sie bitte an

Franziska Dieterle
Chief of Staff
dieterle@db-law.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Rehborn Rechtsanwälte lautet:

Zur Erweiterung unseres Spektrums suchen wir

Rechtsanwälte/-anwältinnen 

mit Schwerpunkt im Medizin- bzw. Gesundheitsrecht.

Wir sind eine medizin-/gesundheitsrechtlich orientierte Kanzlei mit Sitz in der Dortmunder Innenstadt (Parkplätze in hauseigener Tiefgarage, großzügige Büro- und Besprechungsräume, Bibliothek etc.). Für unsere Mandanten (Ärzte, Krankenhaus- und MVZ-Träger, Haftpflichtversicherer, Organisationen im Gesundheitswesen u. a.) sind wir beratend, gestaltend und auch forensisch tätig. Darüber hinaus vertreten wir das Medizin- und Gesundheitsrecht auch wissenschaftlich im Rahmen juristischer Veröffentlichungen sowie Kongress- und Fortbildungsveranstaltungen.

Willkommen sind uns Kollegen/-innen mit Berufserfahrung – gern auch mit eigenem Mandantenstamm – ebenso wie am Fachgebiet interessierte Berufsanfänger. Gerne unterstützen wir Sie bei der Absolvierung eines Fachanwaltskurses oder beim Erwerb eines fachbezogenen Mastergrades (LL.M). Ihre Bewerbung behandeln wir auf Wunsch streng vertraulich.

Bei Interesse bitten wir um Kontaktaufnahme:

rehborn.rechtsanwälte
Prof. Dr. Martin Rehborn
Brüderweg 9
44135 Dortmund
email: m.rehborn@rehborn.com
tel.: 0231 / 222 43 112 oder 0173 / 28 39 765

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei pwk & Partner lautet:

pwk & PARTNER ist eine bundesweit, hochspezialisiert im Medizinrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Dortmund. Wir verstehen uns als kompetente Ansprechpartner für niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren, Privatkliniken, Berufsverbände, Praxisnetze, Pflegeeinrichtungen und alle anderen Leistungserbringer im Gesundheitswesen.

Zur Verstärkung unseres Teams in Dortmund suchen wir für den Bereich des Gesellschaftsrechts eine(n)

Rechtsanwalt (m/w).

Wir erwarten Engagement, ein überzeugendes Auftreten, Bereitschaft zum teamorientierten Arbeiten und einschlägige berufliche Erfahrungen im Gesellschaftsrecht. Wünschenswert wären zusätzliche Kenntnisse im Bereich des Vertragsarztrechts.

Wir bieten Ihnen eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einer im Medizinrecht hochspezialisierten Kanzlei.

Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte an

pwk & Partner Rechtsanwälte mbB
Herrn Rechtsanwalt Peter Peikert
Saarlandstr. 23
44139 Dortmund
T +49 (0) 231 77574-118
peter.peikert@pwk-partner.de

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