Antibiotikum zu früh verabreicht: 1.000.000 € Schmerzenzgeld
Das LG Limburg hat ein Krankenhaus, eine Krankenschwester und eine Belegärztin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 1 Mio. € nebst Zinsen und Schadenersatz verurteilt.
Ein damals einjähriger, wegen eines Infekts stationär eingewiesener Patient sollte über einen Portzugang ein Antibiotikum erhalten. Vor Aufregung verschluckte er sich an einem zuvor gegessen Stück Apfel und erlitt dadurch schwerste Hirnschäden.
Die Kammer war davon überzeugt, dass die Krankenschwester bei der Gabe der Antibiose wusste, dass der Patient kurz zuvor gegessen hatte. Auch hätte sie damit rechnen müssen, dass er sich über die Gabe des Medikaments aufregen würde. Sie hätte daher länger mit der Verabreichung warten müssen, um ein mögliches Verschlucken im Mund verbliebener Speisereste zu verhindern. Die nach dem Verschlucken eingeleiteten Rettungsmaßnahmen seien überdies fehlerhaft und in der durchgeführten Form sogar schädlich gewesen.
Für die Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer maßgeblich auf die Folgen für den Patienten abgestellt. Ein auch nur näherungsweise normales Leben werde dieser nie führen. Er könne sich kaum bewegen, nicht laufen, nicht sprechen, nicht selbst essen oder sich waschen und pflegen. Rund um die Uhr sei er auf fremde Hilfe angewiesen. Selbst Essen und Schlafen seien für ihn infolge von Schluckbeschwerden und Epilepsie mit Angstzuständen verbunden.
Landgericht Limburg, Urteil vom 28.06.2021 – 1 O 45/15
https://is.gd/kkdT8B
Zu den Aufklärungspflichten eines Orthopäden bei Hüftgelenksoperation
Es steht zur Beweislast des klagenden Patienten, dass die behaupteten Schäden sich in einem Bereich ereignet haben, der von Behandlungsseite vollbeherrschbar ist.
Beim Einsatz eines Traktionsstabs im Rahmen einer Hüftarthroskopie können Druckschäden nicht sicher vermieden werden. Derartige Schäden stellen daher kein vollbeherrschbares Risiko dar.
Der in einem Aufklärungsgespräch erfolgte Hinweis auf mögliche Druckschäden, die „meist nicht zu Dauerschäden“ führen, vermittelt nicht den unzutreffenden Eindruck, derartige Dauerschäden könnten unter keinen Umständen eintreten.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 01.06.2021 – 4 U 209/21
- veröffentlicht unter juris.de -
Zur Erforderlichkeit eines MRT bei einem Meniskusschaden im Knie
Nach einer Kniearthroskopie machte eine Patientin gegen eine Praxis für Orthopädie materiellen und immateriellen Schadenersatz geltend. Das Gericht verneinte jedoch einen Befunderhebungsfehler und kam zu dem Ergebnis, dass die im Vorfeld des Eingriffs unstreitig erfolgten Röntgenuntersuchungen, die sonographische Untersuchung und die klinischen Untersuchungen zur Beurteilung der Frage, ob eine Operation indiziert war, ausreichend waren. Dass die Behandlung der Patientin bei Anfertigung einer MRT-Bildaufnahme vor der Operation grundsätzlich anders verlaufen wäre, sei weder dargelegt noch erkennbar.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.06.2021 – 26 U 74/20
https://is.gd/cDo149
Arzt muss sich an Aufklärungsgespräch nicht erinnern
Für den Beweis, dass ein ärztliches Aufklärungsgespräch durchgeführt wurde, ist es nicht erforderlich, dass sich der Arzt an das Gespräch konkret erinnert. Der Nachweis einer ständigen Übung genügt vielmehr, wenn die Angaben des Arztes in sich schlüssig sind und durch die Dokumentation im Wesentlichen bestätigt werden.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 29.06.2021 – 4 U 1388/20
https://is.gd/Iq2uMf
Zur Aufklärungspflicht bei Leistenbruchoperationen
Bei einer Leistenbruchoperation ist die Patient darüber aufzuklären, dass durch den Eingriff im Bruchbereich verlaufende Nerven verletzt und dadurch Schmerzen ausgelöst werden können, die in seltenen Fällen auch dauerhaft sind.
Ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang besteht bei einem Aufklärungsmangel nur dann, wenn die Aufklärung über dasjenige Risiko unterblieben ist, das schließlich zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 20.07.2021 – 4 U 2901/19
https://is.gd/L2ZYpz
Kein Schmerzensgeld für falsche Zahnfarbe
Eine von der vertraglichen Vereinbarung abweichende Farbgestaltung einer Zahnprothese stellt lediglich einen ästhetischen Mangel dar. Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes kommt hierfür nicht in Betracht – auch dann nicht, wenn der Patient wegen dieses Mangels den Austausch des Zahnersatzes verlangt. Denn ein in der Farbgestaltung abweichender Zahnersatz stellt allenfalls eine optische Beeinträchtigung, aber keine relevante Körper- oder Gesundheitsschädigung dar.
Ein auf eine zahnprothetische Behandlung gerichtetes Vertragsverhältnis untersteht grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Die Farbgestaltung der Prothetik unterliegt dagegen – als reine technische Ausführung – dem Werkvertragsrecht. Erteilt eine Patientin die Zustimmung zur Eingliederung des Zahnersatzes, ist von einer Abnahme des Werks nach § 640 Abs. 2 BGB auszugehen. Weitergehende Rechte stehen der Patientin dann nur zu, wenn sie sich diese bei der Abnahme vorbehalten hat.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 11.05.2021 – 4 U 1122/20
- Entscheidung veröffentlicht unter juris.de -
Patienten-Zahnprothese verschwunden: Krankenhaus haftet
Kommt die Zahnprothese eines Patienten während eines Krankenhausaufenthalts abhanden, kann das Krankenhaus zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet sein, wenn der Patient deswegen längere Zeit ohne Prothese zurechtkommen musste. Aus dem Behandlungsvertrag erwächst die Pflicht, persönliche Gegenstände der Patienten (wie etwa eine Zahnprothese) ordnungsgemäß aufzubewahren.
Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 23.06.2021 – 19 C 867/21
- Entscheidung offenbar noch nicht veröffentlicht -
Verweigerung vertragsärztlicher Behandlung zieht Geldbuße nach sich
Weigert sich ein Vertragsarzt wegen angeblich ausgelasteter Kapazitäten, eine Versicherte als Kassenpatientin zu behandeln, und behandelt er diese Patientin stattdessen am selben Tag ausführlich privatärztlich, verstößt er gegen das Sachleistungsprinzip sowie gegen die Vorschrift des § 128 Abs. 5a SGB V, wonach Vertragsärzte, die unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen oder Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, ihre vertragsärztlichen Pflichten verletzen. Die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 2.500 € ist in einem solchen Fall angemessen.
Sozialgericht München, Urteil vom 23.04.2021 – S 28 KA 116/18
https://is.gd/RieKPu
Corona-Maskenpflicht: Gefälligkeitsattest schützt nicht vor Kündigung
Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmer anweisen, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) am Arbeitsplatz zu tragen. Ein ärztliches Attest kann von dieser Pflicht befreien. Eine angestellte Logopädin verweigerte das Tragen eines MNS unter Vorlage mehrerer Atteste. Ihr Arzt bestätigte, dass das Tragen eines MNS für sie unzumutbar war. Die Arbeitgeberin bot ihr daraufhin verschiedene Masken und zusätzliche Arbeitspausen an, bevor sie das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigte.
Die Kündigung hatte vor Gericht Bestand. Allein die Angabe, dass die Betroffene aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sei, genüge nicht als Grundlage, um dem Arbeitgeber eine Entscheidung bezüglich der Maskenpflicht-Befreiung ermöglichen. Der Inhalt eines Attests müsse erlauben, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung aufgrund konkreter Angaben nachvollziehbar prüfen zu können. Aus dem Attest müsse sich ergeben, welche Beeinträchtigungen beim Tragen eines MNS konkret zu erwarten seien und warum. Außerdem müsse die Entscheidungsgrundlage des attestierenden Arztes deutlich werden.
Nach Auffassung des ArbG Cottbus obliegt die Beurteilung, ob eine Befreiung von der Maskenpflicht erfolgen kann, also dem Arbeitgeber und nicht – wie im Falle einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – dem behandelnden Arzt. Die Anforderungen an den Inhalt eines ärztlichen Attests über die Befreiung vom Tragen eines MNS fallen dem Urteil zufolge hoch aus.
Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 17.06.2021 – 11 Ca 10390/20
https://is.gd/qn7lCh
Kinder-Schutzimpfung: STIKO-Empfehlungen sind Maßstab
Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für ein gemeinsames Kind kann bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen werden, der seine Haltung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientiert.
Über die allgemeine Impffähigkeit des Kindes muss unabhängig von einer konkreten Impfung im Regelfall kein Sachverständigengutachten eingeholt werden, da nach den Empfehlungen der STIKO die Impffähigkeit in der konkreten Impfsituation ärztlich zu prüfen ist und bei einer Kontraindikation die Impfung zu unterbleiben hat.
In einem Streit der Eltern eines 2018 geborenen Kindes darüber, dieses gemäß den Empfehlungen der STIKO impfen zu lassen, wurde der Mutter die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Daher ist die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Im entschiedenen Fall ging das Gericht davon aus, dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt das für das Kindeswohl bessere Konzept darstellt. Diesen Empfehlungen komme die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.03.2021 – 6 UF 3/21
https://is.gd/n9akHk
Siehe auch: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2021 - 6 UF 120/21
(bisher nur als Pressemitteilung: https://is.gd/OnVgyr)
Abschaffung der Zusatzweiterbildung Homöopathie nicht bestandet
Die Neufassung der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen sieht, anders als die zuvor gültige Fassung, eine Zusatzweiterbildung auf dem Gebiet der Homöopathie seit dem 01.07.2020 nicht mehr vor. Ein in Bremen niedergelassener Arzt mit Zusatzbezeichnung Homöopathie fühlte sich dadurch in seinen Rechten verletzt. Sein Normenkontrollantrag wurde jedoch in Ermangelung einer Antragsbefugnis abgelehnt.
Das Recht des Arztes, die erworbene Zusatzbezeichnung weiter zu führen und auf die zusätzlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinzuweisen, werde durch die Neuregelung nicht in Frage gestellt, so das Gericht. Mit dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung sei ein Recht des weitergebildeten Arztes darauf, seine Patienten im Vertretungsfall auf einen Kollegen mit derselben Zusatzbezeichnung verweisen zu können, nicht verbunden. Die Weiterbildungsregelungen dienten auch nicht dem privaten Interesse eines Arztes daran, seine Praxis später an einen in einer bestimmten Art und Weise weitergebildeten Nachfolger zu übertragen.
Weiterhin habe der Antragsteller sein Vorbringen, die Aufhebung der Zusatzweiterbildung Homöopathie mindere den Wert seiner Einzelpraxis, nicht hinreichend substantiiert. Er habe durch die erworbene Zusatzbezeichnung eine besondere Stellung im Wettbewerb. Es erscheine fernliegend, dass es sich für ihn nachteilig auswirkt, wenn zukünftig weniger Ärzte die Möglichkeit haben, für ihre auf dem Gebiet der Homöopathie erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse mittels einer Zusatzbezeichnung Werbung zu machen.
Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 02.06.2021 – 2 D 214/20
https://is.gd/GiDc0j
Irreführende Werbung mit selbst „entworfenem“ Facharzttitel
Ein Arzt darf nicht mit einem Facharzttitel für „Facharzt für Akupunktur, Hypnose, Sexualmedizin, Psychoneuroimmunologie, Energie- und Raumfahrtmedizin“ werben, da es eine solche Facharztbezeichnung nicht gibt.
Eine Facharztbezeichnung setzt den Abschluss einer Weiterbildung in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und die Anerkennung durch die jeweils zuständige Bezirksärztekammer voraus. Der Verbraucher erwartet bei einem Facharzt besondere Fachkenntnisse und die bestmögliche Behandlung. Dies kann dazu führen, dass ein Verbraucher einen Arzt genau deshalb auswählt, weil er von ihm besondere Fachkunde in den genannten (nicht existenten) Fachgebieten erwartet.
Im Übrigen wurde der Arzt auch zur Unterlassung der Bewerbung einer Fernbehandlung verurteilt. Er hatte ebenfalls damit geworben, nach der Zusendung von Fotos und zum Beispiel einer Haarprobe sowie einem Arztgespräch eine Diagnose im Wege der Ferntherapie zu stellen. Angeblich sollten sich aus den Photonen des Lichtbilds und den Schwingungen der DNA der zugesendeten Haare mit einem bestimmten Verfahren Parameter fast aller bekannten Viren, Bakterien und Parasiten ermitteln lassen.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 20.07.2021 – 1 HK O 29/21
- Entscheidung offenbar bisher nicht veröffentlicht -
Blickfangwerbung: Beschränkungen müssen hinreichend deutlich werden
Bewirbt eine Online-Apotheke auf ihrer Webseite ein Online-Bonusprogramm, dann müssen etwaige Einschränkungen hinreichend deutlich und in räumlicher Nähe zur eigentlichen Werbeaussage platziert werden. Dafür genügt es nicht, wenn diese Informationen erst unter einem „Sternchen“ ganz am Ende der Seite gegeben werden.
Eine Online-Apotheke warb auf ihrer Startseite prominent damit, dass der Kunde beim Produktkauf Bonuspunkte erhielt, die er später einlösen und somit Geld sparen konnte. Erst ganz am Ende der Webseite war zu erfahren, dass diese Vorteile nicht galten, wenn rezeptpflichtige, preisgebundene Arzneimittel bestellt wurden. Diese waren vom Bonusprogramm ausgenommen.
Eine solche Werbung ist als irreführend zu bezeichnen. Denn die Online-Apotheke kommunizierte die vorhandenen Einschränkungen nicht ausreichend. Durch die Platzierung einschränkender Hinweise ganz ans Ende der Internetseite ging der notwendige enge räumliche Zusammenhang mit der Werbeaussage verloren. Alle relevanten Tatsachen, die für eine Entscheidung des Kunden von Bedeutung sind, hinreichend deutlich und unmissverständlich zu offenbaren.
Landgericht Leipzig, Urt. vom 20.05.2021 – 04 HK O 159/21
- veröffentlicht unter juris.de -
Unzulässige Payback-Punkte über „deine Apotheke“-App
Die Werbung eines pharmazeutischen Großhändlers für seine eigene, auch von Endverbrauchern nutzbare App („deine Apotheke“) mit der Zugabe von Payback-Punkten für die Vorbestellung rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel stellt einen Verstoß gegen die Preisbindung sowie gegen das in § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG enthaltene Verbot der Gewährung von Werbegaben entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes dar.
Die Gewährung von 50 Paybackpunkten für die Nutzung der Vorbestellfunktion innerhalb der App weist den für die Anwendung des HWG erforderlichen Produktbezug auf. Bei der gewährten Vergünstigung in Form von 50 Paybackpunkten geht es weder um die Anpreisung der Leistungen der Apotheken noch um eine Zuwendung aus anderen unternehmensbezogenen Gründen. Vielmehr schafft sie einen Anreiz mit dem Ziel, die Abgabe unter anderem rezeptpflichtiger Arzneimittel zu fördern.
Landgericht Mannheim, Urteil vom 25.02.2021 – 25 O 37/20
- Entscheidung bisher offenbar nicht veröffentlicht -
Opiumtinktur wird nicht durch bloßes Abfüllen zum Rezepturarzneimittel
Wird eine Opiumtinktur ohne Veränderung ihrer Wirksubstanz von einem Apotheker abgefüllt und als Arzneimittel an Endkunden abgegeben, ohne dass für die abgegebene Opiumtinktur eine Arzneimittelzulassung vorliegt, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Bei § 21 AMG, der die Zulassungspflicht für Fertigarzneimittel regelt, handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.02.2021 – 312 O 112/20
https://is.gd/Ai3CLd
Verzicht auf Eigenanteil bei Maskenabgabe kein Wettbewerbsverstoß
Die Regelung in § 6 S. 1 SchutzmV zur Leistung einer Eigenbeteiligung anspruchsberechtigter Personen ist keine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Die Regelung zur Leistung der Eigenbeteiligung für Schutzmasken lässt eine Schutzfunktion zugunsten anderer Marktteilnehmer vermissen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2021 – I-15 U 17/21
https://is.gd/xckxUm