15.000 € Schmerzensgeld nach Behandlung mit „Fett-weg-Spritze“
Wer eine Heilbehandlung oder invasive kosmetische Behandlung durchführt, ohne die ärztliche Approbation zu besitzen, handelt stets grob fehlerhaft. Der Patient muss in diesem Fall nicht beweisen, dass eine fehlerhafte Behandlung vorliegt. Einer sachverständigen Klärung dieser Frage bedarf es nicht.
Gleichermaßen haftet ein Arzt, der eine solche Behandlung erkennt, aber nicht verhindert:
Schafft ein Arzt den Anschein, eine rechtswidrig von ihm beschäftigte Person sei Arzt, und ergeben sich hierdurch begründete Gefahren für Dritte, ist der Arzt verpflichtet, Patienten zu warnen und eine Behandlung durch den „Nichtarzt“ im Rahmen des Möglichen zu verhindern.
Bei einer deliktischen Schädigung durch einen nicht approbierten Behandler beginnt die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Patient Kenntnis von der fehlenden Approbation erlangt.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.05.2020 – 5 U 126/18
https://is.gd/fIwzUA
Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Kreuzbandoperation
Minderjährigen Patienten, die über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen, steht bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für ihre künftige Lebensgestaltung zumindest ein Veto-Recht gegenüber einer Entscheidung durch die gesetzlichen Vertreter zu.
Die Entscheidungskompetenz eines Minderjährigen ist allerdings nur auf ein Vetorecht reduziert, wenn er noch nicht über das Einsichts- und Urteilsvermögen verfügt, um sich dazu durchzuringen, der Maßnahme zuzustimmen, während er aber Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung versteht, seine Zustimmung jetzt ( zumindest vorerst) zu verweigern. Bei einem uneingeschränkt einsichts- und urteilsfähigen minderjährigen Patienten liegt hingegen die volle Entscheidungskompetenz vor, welche nicht auf ein bloßes Vetorecht beschränkt ist.
Landgericht München II, Urteil vom 22.09.2020 – 1 O 4890/17
https://is.gd/i15GXw
Zum korrekten Umgang mit widerstreitenden Gutachten
Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Richter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall – wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger – den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären.
Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich. Ggf. hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wie weit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss das Gericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2020 – IV ZR 220/19
https://is.gd/AEP2FV
Zu den Anforderungen an Atteste zur Maskenpflicht-Befreiung
Das VG Braunschweig hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ärztliche Bescheinigungen zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Schulunterricht in Niedersachsen konkrete Angaben unter anderem zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des betroffenen Schülers enthalten müssen.
Zwei Geschwister hatten in der Schule ein hausärztliches Attest vorgelegt. Daraus ging lediglich hervor, es sei den Kindern aus ärztlicher Sicht nicht empfohlen, eine Maske zu tragen. Dieses Attest hielt das Gericht nicht für ausreichend. Ein Attest müsse die Schule und im Streitfall das Gericht durch nachvollziehbare Angaben in die Lage versetzen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Maskenpflicht-Befreiung vorliegen. Aus der ärztlichen Bescheinigung müssten sich daher die beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie eventuelle Vorerkrankungen ergeben. Grundrechte der Schüler und das Datenschutzrecht stünden dem nicht entgegen. In der derzeitigen Phase der Pandemie trügen vielmehr die Schulen für die Wahrung der Grundrechte der Mitschüler und der Lehrkräfte eine herausgehobene Verantwortung.
Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 19.11.2020 – 4 B 397/20
- offenbar bisher nicht veröffentlicht -
Voraussetzungen der Ermächtigung zur psychotherapeutischen Behandlung Geflüchteter
Gemäß § 95 Abs. 4 SGB V, § 31 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV sind Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung sowie psychosoziale Einrichtungen mit einer fachlich-medizinischen ständigen ärztlichen Leitung vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu ermächtigen. Die Norm eröffnet kein Ermessen der Zulassungsausschüsse, sondern regelt einen gebundenen Anspruch.
Nach dem Wortlaut setzt die Norm allein voraus, dass die Behandelten Empfänger laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG sind und die in der Norm genannten Traumata erlitten haben. Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG sind das SGB XII und Teil 2 des SGB IX auf Leistungsberechtigte nach AsylbLG anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Bis zur Fassung vom 15. August 2019 des AsylbLG war eine Dauer von 15 Monaten des Aufenthaltes Voraussetzung.
Ob in dieser Zeit eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung bereits begonnen wurde, spielt für die Ermächtigungserteilung keine Rolle.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 02.09.2020 – S 87 KA 175/18
https://is.gd/Uk5sGa
Arzt in einer BAG darf nicht mehr abrechnen, weil Kollegen weniger arbeiten
Bei einer zeitbezogenen Plausibilitätsprüfung gelten für die Überschreitung der Grenzwerte im Sinne der Prüfkriterien (Zeitprofile) bei einer Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag ein Tagesprofil von sechs Stunden und ein Quartalsprofil von 390 Stunden. Aus der Neufassung der Prüfzeiten zum Quartal II/20 folgt nicht, dass die zuvor geltenden Prüfzeiten fehlerhaft festgesetzt wurden und damit nichtig sind.
Dass Kollegen eines überdurchschnittlich abrechnenden Facharztes in einer BAG unterdurchschnittlich abrechnen, berechtigt den Arzt nicht dazu, über seinen hälftigen Versorgungsauftrag hinausgehende Leistungen abzurechnen. Auch hohe Patientenzahlen, besondere Sprechstundenzeiten bzw. Praxisöffnungszeiten oder besondere Strukturen der Praxis (hier z.B. acht Behandlungsräume zur gleichzeitigen Behandlung mehrerer Akupunkturpatienten) können die Überschreitung des Tagesprofils nicht rechtfertigen.
Sozialgericht Marburg, Gerichtsbescheid vom 21.08.2020 – S 12 KA 1/18
https://is.gd/0XkGDE
Zur Leistungsabrechnung als Aufbaupraxis nach BAG-Auflösung
Die Honorarbegrenzungsregelungen der §§ 87 ff. SGB V für Vertragsärzte müssen dem einzelnen Vertragsarzt so viel Spielraum lassen, dass der Durchschnittsumsatz der Fachgruppe innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erreicht werden kann. Hierbei sind bei dem Vertragsarzt unter anderem die Vergünstigungen einer sog. Aufbaupraxis zu beachten.
Nur für die Aufbauphase von drei Jahren soll es einer neu gegründeten vertragsärztlichen Praxis möglich sein, den Umsatz sofort auf den Durchschnittsumsatz zu steigern. Dabei lässt die Verlegung des Praxisstandorts innerhalb desselben Planungsbereichs den Zulassungsstatus unberührt. Eine entsprechende Standortverlegung soll den Vertragsarzt nicht wieder in die Situation einer Neuzulassung versetzen.
Bei dem Austritt aller bisherigen Partner einer BAG und deren Umwandlung in Einzelpraxen entstehen jedenfalls dann keine neuen privilegierten „Aufbaupraxen“, wenn eine unternehmerische Entscheidung eines bereits zugelassenen Arztes zu einer Verlegung seines Standorts innerhalb desselben Planungsbereichs führt. Hierfür gibt es angesichts der Möglichkeiten, innerhalb eines Planungsbereichs – gerade in einer mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut versorgten Großstadt wie Hamburg – Patientenbindungen zu erhalten und zusätzlich neue aufzubauen, keinen sachlichen Grund.
Eine Abrechnungsregelung, wonach Fallzahlerhöhungen erst im Folgejahr zu einer Höherbemessung des Regelleistungsvolumens führen, stellt keine rechtswidrige Beeinträchtigung des Wachstumsanspruchs einer unterdurchschnittlich abrechnenden vertragsärztlichen Praxis dar.
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 24.06.2020 – L 5 KA 21/17
https://is.gd/DZKCHJ
Zur Rechtsfolge einer tarifwidrigen Anordnung von Rufbereitschaft
Verlangt eine Klinik von einem Arzt Bereitschaftsdienste, die nicht dem Tarifvertrag entsprechen, so sind die diese Dienste außertariflich wie „üblich“ voll zu vergüten.
Für einen angestellten Oberarzt gilt der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL), der Entgelte für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst vorsieht. Rufbereitschaft liegt danach vor, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt – Bereitschaftsdienst, wenn zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
Der Oberarzt nimmt außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit am sog. nephrologischen Hintergrunddienst teil. Währenddessen muss er telefonisch erreichbar sein. Eine ausdrückliche Vorgabe zum Aufenthaltsort oder wann er in der Klinik erscheinen muss, existiert nicht. Erhält er ein telefonisches Organspendeangebot, muss er den Fall umfangreich medizinisch prüfen (Kontaktaufnahme zu anderen Ärzten, Patient etc.) und binnen 30 Minuten erklären, ob die Klinik das angebotene Organ annimmt.
Die Klinik vergütete diese Dienste als Rufbereitschaft. Das LAG sprach dem Arzt jedoch eine außertarifliche „übliche“ volle Vergütung nach § 612 BGB zu. Denn die Hintergrunddienste stellten Sonderleistungen dar, die über die vertraglich geschuldete Leistung hinausgingen und weder tarif- noch arbeitsvertraglich geregelt seien. Es handele sich weder um einen tarifvertraglichen Bereitschaftsdienst noch um eine Rufbereitschaft.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 04.03.2020 – 3 Sa 218/19
https://is.gd/5y76Km
Zur Ermessensausübung bei der Anordnung des Ruhens der Approbation
Für die Frage, ob die Ermessensausübung bei der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation defizitär ist, ist ohne Bedeutung, als welche psychiatrische Erkrankung auch im Verhältnis zu Patienten auftretende Verhaltensauffälligkeiten des Arztes einzuordnen sind, soweit feststeht, dass dem Arzt bis zu einer erfolgreichen medikamentösen Behandlung die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs fehlt und sich daraus konkrete Gefahren für die Patientengesundheit und das Patientenwohl ergeben.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.08.2020 – 21 AS 17.796
https://is.gd/1yP59p
Verdacht auf Bewertungsmanipulation rechtfertigt Warnhinweis
Ein Ärztebewertungsportal darf bei einem begründeten Verdacht der Veröffentlichung gekaufter“ Bewertungen das Arztprofil mit einem Warnhinweis kennzeichnen. Die Grundsätze der sog. Verdachtsberichterstattung finden auch in diesem Zusammenhang Anwendung.
Die Betreiberin eines Internetportals zur Arztsuche und -bewertung stellte die Veröffentlichung „gefälschter positiver Bewertungen“ auf dem Profil eines Zahnarztes fest und bat diesen offenbar erfolglos um Aufklärung. Später versah sie das Profil mit einem Hinweis auf „Auffälligkeiten“, Authentizitätszweifel und möglicher Manipulation. Hiergegen setzte sich der Zahnarzt im Eilverfahren zur Wehr.
Vor Gericht bekam die Portalbetreiberin Recht. Diese habe den Zahnarzt nicht als „Lügner und Betrüger“ dargestellt, sondern den Verdacht erkennbar herausgestellt und auch nicht den Eindruck erweckt, der Zahnarzt sei selbst für die Bewertungen verantwortlich. Die Vorgehensweise der Betreiberin liege im öffentlichen Interesse und sei deshalb nach den Grundsätzen über die sog. Verdachtsberichterstattung gedeckt.
Das Vorbringen des Zahnarztes, er habe Schreiben von Erpressern erhalten, die mit der Versendung positiver Bewertungen an die Portalbetreiberin gedroht hätten, wenn er nicht 500 € zahle, hielt das Gericht für widersprüchlich und nicht plausibel. Unverständlich sei insbesondere, warum die Erpresser nicht unmittelbar mit negativen Bewertungen gedroht hätten.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.11.2020 – 16 W 37/20
https://is.gd/OnK7Bp
Zur Kostenerstattung trotz ärztlicher Fehldiagnose
Eine Krankenkasse muss die Kosten für eine selbstbeschaffte Immunglobulin-Therapie (hier: rund 35.000 €) erstatten, auch wenn die behandelnden Ärzte zunächst fehlerhaft eine Krankheit diagnostiziert haben, die eine Leistungsablehnung seitens der Krankenkasse gerechtfertigt hätte.
War für die Behandlung einer objektiv vorliegenden Erkrankung von Beginn an der Einsatz von Immunglobulinen zugelassen und medizinisch indiziert, kann sich eine Krankenkasse nicht erfolgreich auf ärztliche Diagnosefehler berufen und damit den Verantwortungszusammenhang im System der GKV „auf den Kopf stellen“.
Hessisches Landessozialgericht, 10.09.2020, L 8 KR 687/18
https://is.gd/vNj3Uj
Keine Kostenübernahme für Behandlung chronischer Erschöpfung in Naturheilzentrum
Gesetzlich Versicherte haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Behandlung einer chronischen Erschöpfung in einem Naturheilzentrum. Dem steht bereits der Arztvorbehalt nach § 15 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 SGB V entgegen. Die Norm beinhaltet einen rechtmäßigen generellen Ausschluss nicht-ärztlicher Heilbehandler von der selbständigen oder eigenverantwortlichen Behandlung GKV-Versicherter. Die Approbation ist eine zwingende Voraussetzung ärztlicher und ihr gleichgestellter psychotherapeutischer Krankenbehandlungen als zentraler Bestandteil des Leistungskataloges der GKV.
Auch aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip ergibt sich kein subjektiver Anspruch
auf Gewährung konkreter Leistungen durch die GKV. Und auch die Erfolgslosigkeit aller schulmedizinischen Maßnahmen begründet keinen solchen Anspruch. Bei einer ME/CFS-Erkrankung, einem chronischen Erschöpfungssyndrom, ist nicht vom Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung auszugehen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.8.2020 – L 4 KR 470/19
https://is.gd/ARFVjL
Zur Sozialversicherungspflicht von Notärzten im Rettungsdienst
Notärzte, die an der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst teilnehmen, im Rahmen dessen in einen Dienstplan eingeteilt sind und mit den Rettungssanitätern sowie Rettungsassistenten arbeitsteilig zusammenwirken, üben eine abhängige Beschäftigung aus.
Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass der Rettungsdienst ebenso wie die notärztliche Versorgung eine öffentlich-rechtliche Aufgabe darstellt und auf der Grundlage des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg, des Rettungsdienstplanes sowie weiteren Vereinbarungen durchgeführt wird und dem Betroffenen dabei keine ausdrückliche Verpflichtung auferlegt wurde, selbst dafür Sorge zu tragen, dass die benötigten Notärzte bereitstehen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2020 – L 4 BA 3646/18
https://is.gd/9XQlcG
Zur Sozialversicherungspflicht einer vertretenden Apothekerin
Arbeitet eine Apothekerin als kurzzeitige Vertreterin einer Apothekeninhaberin, kann dies – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – als selbständige Tätigkeit zu charakterisieren sein. Insbesondere wenn sich keine Tätigkeit nach Weisung und keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Vertretenen feststellen lassen, ist die Vertretung als selbständige Tätigkeit einzuordnen.
Landessozialgericht, Urteil vom 20.06.2020 – L 8 BA 6/18
https://is.gd/tR4j8F