2020-12

Liebe Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht,

wir wünschen Ihnen allen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Jahreswechsel bei bester Gesundheit! Dies ist der letzte Newsletter in diesem Jahr. Wir freuen uns wieder auf den Austausch in 2021.

Der Geschäftsführende Ausschuss

 
1. Urteile aus dem Medizinrecht

 

15.000 € Schmerzensgeld nach Behandlung mit „Fett-weg-Spritze“

Wer eine Heilbehandlung oder invasive kosmetische Behandlung durchführt, ohne die ärztliche Approbation zu besitzen, handelt stets grob fehlerhaft. Der Patient muss in diesem Fall nicht beweisen, dass eine fehlerhafte Behandlung vorliegt. Einer sachverständigen Klärung dieser Frage bedarf es nicht.

Gleichermaßen haftet ein Arzt, der eine solche Behandlung erkennt, aber nicht verhindert:

Schafft ein Arzt den Anschein, eine rechtswidrig von ihm beschäftigte Person sei Arzt, und ergeben sich hierdurch begründete Gefahren für Dritte, ist der Arzt verpflichtet, Patienten zu warnen und eine Behandlung durch den „Nichtarzt“ im Rahmen des Möglichen zu verhindern.

Bei einer deliktischen Schädigung durch einen nicht approbierten Behandler beginnt die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Patient Kenntnis von der fehlenden Approbation erlangt. 

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.05.2020 – 5 U 126/18
https://is.gd/fIwzUA

 

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Kreuzbandoperation

Minderjährigen Patienten, die über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen,  steht bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für ihre künftige Lebensgestaltung zumindest ein Veto-Recht gegenüber  einer Entscheidung durch die gesetzlichen Vertreter zu. 

Die Entscheidungskompetenz eines Minderjährigen ist allerdings nur auf ein Vetorecht reduziert, wenn  er noch nicht über das Einsichts- und Urteilsvermögen verfügt, um sich dazu durchzuringen, der Maßnahme zuzustimmen, während er aber Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung versteht, seine Zustimmung jetzt ( zumindest vorerst) zu verweigern. Bei einem uneingeschränkt einsichts- und urteilsfähigen minderjährigen Patienten liegt hingegen  die volle Entscheidungskompetenz vor, welche nicht auf ein bloßes Vetorecht beschränkt ist.

Landgericht München II, Urteil vom 22.09.2020 – 1 O 4890/17
https://is.gd/i15GXw

 

Zum korrekten Umgang mit widerstreitenden Gutachten

Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Richter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall – wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger – den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären.

Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich. Ggf. hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wie weit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss das Gericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2020 – IV ZR 220/19
https://is.gd/AEP2FV

 

Zu den Anforderungen an Atteste zur Maskenpflicht-Befreiung

Das VG Braunschweig hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ärztliche Bescheinigungen zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Schulunterricht in Niedersachsen konkrete Angaben unter anderem zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des betroffenen Schülers enthalten müssen.

Zwei Geschwister hatten in der Schule ein hausärztliches Attest vorgelegt. Daraus ging lediglich hervor, es sei den Kindern aus ärztlicher Sicht nicht empfohlen, eine Maske zu tragen. Dieses Attest hielt das Gericht nicht für ausreichend. Ein Attest müsse die Schule und im Streitfall das Gericht durch nachvollziehbare Angaben in die Lage versetzen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Maskenpflicht-Befreiung vorliegen. Aus der ärztlichen Bescheinigung müssten sich daher die beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie eventuelle Vorerkrankungen ergeben. Grundrechte der Schüler und das Datenschutzrecht stünden dem nicht entgegen. In der derzeitigen Phase der Pandemie trügen vielmehr die Schulen für die Wahrung der Grundrechte der Mitschüler und der Lehrkräfte eine herausgehobene Verantwortung.

Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 19.11.2020 – 4 B 397/20
- offenbar bisher nicht veröffentlicht -

  

Voraussetzungen der Ermächtigung zur psychotherapeutischen Behandlung Geflüchteter

Gemäß § 95 Abs. 4 SGB V, § 31 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV sind Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung sowie psychosoziale Einrichtungen mit einer fachlich-medizinischen ständigen ärztlichen Leitung vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu ermächtigen. Die Norm eröffnet kein Ermessen der Zulassungsausschüsse, sondern regelt einen gebundenen Anspruch.

Nach dem Wortlaut setzt die Norm allein voraus, dass die Behandelten Empfänger laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG sind und die in der Norm genannten Traumata erlitten haben. Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG sind das SGB XII und Teil 2 des SGB IX auf Leistungsberechtigte nach AsylbLG anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Bis zur Fassung vom 15. August 2019 des AsylbLG war eine Dauer von 15 Monaten des Aufenthaltes Voraussetzung.

Ob in dieser Zeit eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung bereits begonnen wurde, spielt für die Ermächtigungserteilung keine Rolle. 

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 02.09.2020 – S 87 KA 175/18
https://is.gd/Uk5sGa

  

Arzt in einer BAG darf nicht mehr abrechnen, weil Kollegen weniger arbeiten

Bei einer zeitbezogenen Plausibilitätsprüfung gelten für die Überschreitung der Grenzwerte im Sinne der Prüfkriterien (Zeitprofile) bei einer Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag ein Tagesprofil von sechs Stunden und ein Quartalsprofil von 390 Stunden. Aus der Neufassung der Prüfzeiten zum Quartal II/20 folgt nicht, dass die zuvor geltenden Prüfzeiten fehlerhaft festgesetzt wurden und damit nichtig sind.

Dass Kollegen eines überdurchschnittlich abrechnenden Facharztes in einer BAG unterdurchschnittlich abrechnen, berechtigt den Arzt nicht dazu, über seinen hälftigen Versorgungsauftrag hinausgehende Leistungen abzurechnen. Auch hohe Patientenzahlen, besondere Sprechstundenzeiten bzw. Praxisöffnungszeiten oder besondere Strukturen der Praxis (hier z.B. acht Behandlungsräume zur gleichzeitigen Behandlung mehrerer Akupunkturpatienten) können die Überschreitung des Tagesprofils nicht rechtfertigen.

Sozialgericht Marburg, Gerichtsbescheid vom 21.08.2020 – S 12 KA 1/18
https://is.gd/0XkGDE

 

Zur Leistungsabrechnung als Aufbaupraxis nach BAG-Auflösung

Die Honorarbegrenzungsregelungen der §§ 87 ff. SGB V für Vertragsärzte müssen dem einzelnen Vertragsarzt so viel Spielraum lassen, dass der Durchschnittsumsatz der Fachgruppe innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erreicht werden kann. Hierbei sind bei dem Vertragsarzt unter anderem die Vergünstigungen einer sog. Aufbaupraxis zu beachten. 

Nur für die Aufbauphase von drei Jahren soll es einer neu gegründeten vertragsärztlichen Praxis möglich sein, den Umsatz sofort auf den Durchschnittsumsatz zu steigern. Dabei lässt die Verlegung des Praxisstandorts innerhalb desselben Planungsbereichs den Zulassungsstatus unberührt. Eine entsprechende Standortverlegung soll den Vertragsarzt nicht wieder in die Situation einer Neuzulassung versetzen. 

Bei dem Austritt aller bisherigen Partner einer BAG und deren Umwandlung in Einzelpraxen entstehen jedenfalls dann keine neuen privilegierten „Aufbaupraxen“, wenn eine unternehmerische Entscheidung eines bereits zugelassenen Arztes zu einer Verlegung seines Standorts innerhalb desselben Planungsbereichs führt. Hierfür gibt es angesichts der Möglichkeiten, innerhalb eines Planungsbereichs – gerade in einer mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut versorgten Großstadt wie Hamburg – Patientenbindungen zu erhalten und zusätzlich neue aufzubauen, keinen sachlichen Grund.

Eine Abrechnungsregelung, wonach Fallzahlerhöhungen erst im Folgejahr zu einer Höherbemessung des Regelleistungsvolumens führen, stellt keine rechtswidrige Beeinträchtigung des Wachstumsanspruchs einer unterdurchschnittlich abrechnenden vertragsärztlichen Praxis dar. 

Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 24.06.2020 – L 5 KA 21/17
https://is.gd/DZKCHJ

 

Zur Rechtsfolge einer tarifwidrigen Anordnung von Rufbereitschaft 

Verlangt eine Klinik von einem Arzt Bereitschaftsdienste, die nicht dem Tarifvertrag entsprechen, so sind die diese Dienste außertariflich wie „üblich“ voll zu vergüten.

Für einen angestellten Oberarzt gilt der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL), der Entgelte für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst vorsieht. Rufbereitschaft liegt danach vor, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt – Bereitschaftsdienst, wenn zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Der Oberarzt nimmt außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit am sog. nephrologischen Hintergrunddienst teil. Währenddessen muss er telefonisch erreichbar sein. Eine ausdrückliche Vorgabe zum Aufenthaltsort oder wann er in der Klinik erscheinen muss, existiert nicht. Erhält er ein telefonisches Organspendeangebot, muss er den Fall umfangreich medizinisch prüfen (Kontaktaufnahme zu anderen Ärzten, Patient etc.) und binnen 30 Minuten erklären, ob die Klinik das angebotene Organ annimmt.

Die Klinik vergütete diese Dienste als Rufbereitschaft. Das LAG sprach dem Arzt jedoch eine außertarifliche „übliche“ volle Vergütung nach § 612 BGB zu. Denn die Hintergrunddienste stellten Sonderleistungen dar, die über die vertraglich geschuldete Leistung hinausgingen und weder tarif- noch arbeitsvertraglich geregelt seien. Es handele sich weder um einen tarifvertraglichen Bereitschaftsdienst noch um eine Rufbereitschaft. 

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 04.03.2020 – 3 Sa 218/19
https://is.gd/5y76Km

 

Zur Ermessensausübung bei der Anordnung des Ruhens der Approbation 

Für die Frage, ob die Ermessensausübung bei der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation defizitär ist, ist ohne Bedeutung, als welche psychiatrische Erkrankung auch im Verhältnis zu Patienten auftretende Verhaltensauffälligkeiten des Arztes einzuordnen sind, soweit feststeht, dass dem Arzt bis zu einer erfolgreichen medikamentösen Behandlung die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs fehlt und sich daraus konkrete Gefahren für die Patientengesundheit und das Patientenwohl ergeben. 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.08.2020 – 21 AS 17.796
https://is.gd/1yP59p

 

Verdacht auf Bewertungsmanipulation rechtfertigt Warnhinweis

Ein Ärztebewertungsportal darf bei einem begründeten Verdacht der Veröffentlichung  gekaufter“ Bewertungen das Arztprofil mit einem Warnhinweis kennzeichnen. Die Grundsätze der sog. Verdachtsberichterstattung finden auch in diesem Zusammenhang Anwendung. 

Die Betreiberin eines Internetportals zur Arztsuche und -bewertung stellte die Veröffentlichung „gefälschter positiver Bewertungen“ auf dem Profil eines Zahnarztes fest und bat diesen offenbar erfolglos um Aufklärung. Später versah sie das Profil mit einem Hinweis auf „Auffälligkeiten“, Authentizitätszweifel und möglicher Manipulation. Hiergegen setzte sich der Zahnarzt im Eilverfahren zur Wehr. 

Vor Gericht bekam die Portalbetreiberin Recht. Diese habe den Zahnarzt nicht als „Lügner und Betrüger“ dargestellt, sondern den Verdacht erkennbar herausgestellt und auch nicht den Eindruck erweckt, der Zahnarzt sei selbst für die Bewertungen verantwortlich. Die Vorgehensweise der Betreiberin liege im öffentlichen Interesse und sei deshalb nach den Grundsätzen über die sog. Verdachtsberichterstattung gedeckt. 

Das Vorbringen des Zahnarztes, er habe Schreiben von Erpressern erhalten, die mit der Versendung positiver Bewertungen an die Portalbetreiberin gedroht hätten, wenn er nicht 500 € zahle, hielt das Gericht für widersprüchlich und nicht plausibel. Unverständlich sei insbesondere, warum die Erpresser nicht unmittelbar mit negativen Bewertungen gedroht hätten.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.11.2020 – 16 W 37/20
https://is.gd/OnK7Bp

  

Zur Kostenerstattung trotz ärztlicher Fehldiagnose 

Eine Krankenkasse muss die Kosten für eine selbstbeschaffte Immunglobulin-Therapie (hier: rund 35.000 €) erstatten, auch wenn die behandelnden Ärzte zunächst fehlerhaft eine Krankheit diagnostiziert haben, die eine Leistungsablehnung seitens der Krankenkasse gerechtfertigt hätte.

War für die Behandlung einer objektiv vorliegenden Erkrankung von Beginn an der Einsatz von Immunglobulinen zugelassen und medizinisch indiziert, kann sich eine Krankenkasse nicht erfolgreich auf ärztliche Diagnosefehler berufen und damit den Verantwortungszusammenhang im System der GKV „auf den Kopf stellen“.

Hessisches Landessozialgericht, 10.09.2020, L 8 KR 687/18
https://is.gd/vNj3Uj

 

Keine Kostenübernahme für Behandlung chronischer Erschöpfung in Naturheilzentrum

Gesetzlich Versicherte haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Behandlung einer chronischen Erschöpfung in einem Naturheilzentrum. Dem steht bereits der Arztvorbehalt nach § 15 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 SGB V entgegen. Die Norm beinhaltet einen rechtmäßigen generellen Ausschluss nicht-ärztlicher Heilbehandler von der selbständigen oder eigenverantwortlichen Behandlung GKV-Versicherter. Die Approbation ist eine zwingende Voraussetzung ärztlicher und ihr gleichgestellter psychotherapeutischer Krankenbehandlungen als zentraler Bestandteil des Leistungskataloges der GKV.

Auch aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip ergibt sich kein subjektiver Anspruch

auf Gewährung konkreter Leistungen durch die GKV. Und auch die Erfolgslosigkeit aller schulmedizinischen Maßnahmen begründet keinen solchen Anspruch. Bei einer ME/CFS-Erkrankung, einem chronischen Erschöpfungssyndrom, ist nicht vom Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung auszugehen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.8.2020 – L 4 KR 470/19
https://is.gd/ARFVjL

  

Zur Sozialversicherungspflicht von Notärzten im Rettungsdienst

Notärzte, die an der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst teilnehmen, im Rahmen dessen in einen Dienstplan eingeteilt sind und mit den Rettungssanitätern sowie Rettungsassistenten arbeitsteilig zusammenwirken, üben eine abhängige Beschäftigung aus.

Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass der Rettungsdienst ebenso wie die notärztliche Versorgung eine öffentlich-rechtliche Aufgabe darstellt und auf der Grundlage des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg, des Rettungsdienstplanes sowie weiteren Vereinbarungen durchgeführt wird und dem Betroffenen dabei keine ausdrückliche Verpflichtung auferlegt wurde, selbst dafür Sorge zu tragen, dass die benötigten Notärzte bereitstehen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2020 – L 4 BA 3646/18
https://is.gd/9XQlcG

 

Zur Sozialversicherungspflicht einer vertretenden Apothekerin

Arbeitet eine Apothekerin als kurzzeitige Vertreterin einer Apothekeninhaberin, kann dies – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – als selbständige Tätigkeit  zu charakterisieren sein. Insbesondere wenn sich keine Tätigkeit nach Weisung und keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Vertretenen feststellen lassen, ist die Vertretung als selbständige Tätigkeit einzuordnen.

Landessozialgericht, Urteil vom 20.06.2020 – L 8 BA 6/18
https://is.gd/tR4j8F

 

2. Aktuelles

 

     a)  Zur Corona-Krise 

Zahlreiche Corona-Sonderregelungen bis zum 31.03.2021 verlängert 

Verschiedene während der Corona-Pandemie geltenden Sonderregelungen wurden aufgrund der angespannten Infektionslage um drei Monate verlängert. Hierauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband geeinigt.

Somit ist beispielsweise die telefonische Patientenbetreuung auch im ersten Quartal 2021 umfassender berechnungsfähig. Zudem können Videosprechstunden weiterhin unbegrenzt durchgeführt werden.

Außerdem wurde eine neue Corona-Sonderregelung vereinbart: Um die KV-Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen zur transurethralen Therapie mit Botulinumtoxin. konkret zu erhalten, sind rückwirkend ab 01.10.2020 bis 31.03.2021 nur noch mindestens vier CME-Punkte für das zurückliegende Jahr nachzuweisen (statt regulär jährlich acht).

Beschluss des Bewertungsausschusses vom 16.12.2020:
https://is.gd/4wK6VU
Entscheidungserhebliche Gründe:
https://is.gd/J9ypW6

Übersicht der KBV über die verlängerten Corona-Sonderregelungen:
https://is.gd/niFMA5

 

Überblick

Liste aktueller Vorhaben, Gesetze, Verordnungen und Anordnungen des BMG:
https://is.gd/Ls0O7P

Überblick Sonderregelungen der KBV:
https://is.gd/KTxSS4

Befristete Sonderregelungen des G-BA im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie:
https://is.gd/iXbSGT

Liste der im Zuge der COVID-19-Pandemie erlassenen deutschen Gesetze, Verordnungen, Allgemeinverfügungen und weiteren generell-abstrakten Regelungen:
https://is.gd/esfrth

COVID-19-Dashboard des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi):
https://is.gd/ROlPhz

     b) Sonstiges

 

Zahl der MVZ deutschlandweit auf 3.500 gestiegen

Die Zahl der Medizinischen Versorgungszentren ist im vergangenen Jahr um 11,5 % gestiegen. Damit gab es der Auswertung aktueller MVZ-Statistiken der KBV zufolge Ende 2019 rund 3.500 Einrichtungen bundesweit, etwa 350 mehr als im Vorjahr. Die meisten MVZ wurden bislang in Bayern (712), Nordrhein (404), Niedersachsen und Berlin zugelassen. Die wenigsten MVZ (33) gibt es in Bremen.

Durchschnittlich arbeiten in jedem der Zentren 6,2 Ärzte. Insgesamt sind knapp 22.000 Ärzte in MVZ tätig. Davon sind 8 % Vertragsärzte. 92 % arbeiten als MVZ-Angestellte, rund 63 % aller in MVZ angestellten Ärzte arbeiten in Teilzeit.

Hausärzte, Orthopäden und Chirurgen sowie fachärztliche Internisten sind am häufigsten in MVZ vertreten. Vertragsärzte (41 %) und Krankenhäuser (43 %) gründen MVZ nahezu zu gleichen Anteilen. Bevorzugte Rechtsformen sind dabei die GmbH und die GbR.

Aktuelle Statistiken der KBV zu MVZ:
https://is.gd/MtNfr1

Statistiken der KBV zur MVZ-Entwicklung:
https://is.gd/yiEXM2

  

Anhang 2 des EBM wird bereits zum 01.01.2021 aktualisiert

Der Anhang 2 des EBM – Zuordnung der operativen Prozeduren nach § 295 SGB V zu den Leistungen der Kapitel 31 (Gebührenordnungspositionen für ambulante Operationen, Anästhesien, präoperative, postoperative und orthopädisch-chirurgisch konservative Leistungen) und 36 (Belegärztliche Operationen, Anästhesien und belegärztliche postoperative Überwachung. Konservativ belegärztlicher Bereich) – wird zum Jahreswechsel an die aktuelle Version des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) angepasst. In den vergangenen Jahren erfolgte die Anpassung immer erst zum zweiten Quartal. Der Bewertungsausschuss nimmt dabei neue Kodes des aktuellen OPS in den Anhang 2 des EBM auf und streicht ungültige (beendete) Kodes.

Beschluss vom 03.11.2020, entscheidungserhebliche Gründe und Tabellen:
https://is.gd/PvaopX

  

Kein Regressrisiko bei Verwendung des Grippeimpfstoffs Fluzone 

Bei der Verwendung des Hochdosis-Grippeimpfstoffes „Fluzone High-Dose Quadrivalent“ haben Vertragsärzte keinen Regress zu befürchten. Darauf haben BGM und KBV in einem Schreiben hingewiesen. Darin wird klargestellt, dass die vergleichsweise hohen Kosten für den Hochdosis-Impfstoff für gesetzlich Versicherte von der GKV übernommen werden und Vertragsärzte bei einem indikationsgerechten Einsatz keinen Regress zu befürchten haben.

Schreiben vom 04.12.2020:
https://is.gd/ESXFJs

  

DMP: Prüfung der Eignung digitaler Anwendungen

Der G-BA prüft künftig bei jeder Erstfassung oder Aktualisierung von Disease-​Management-Programmen (DMP) regelhaft, ob geeignete digitale Anwendungen eingesetzt werden können. Die neue Aufgabe geht auf das Terminservice-​ und Versorgungsgesetz (TSVG) zurück.

Der Einsatz einer Digitalanwendung in einem DMP ist grundsätzlich möglich, wenn die Anwendung bereits im DiGA-​Verzeichnis des BfArM aufgeführt ist. Datenschutz, Datensicherheit und technische Aspekte gelten damit für den G-BA als erfüllt. Für den Einsatz in DMP ​muss eine Anwendung die Zielgruppe eindeutig definieren und sich auf die Indikation des betreffenden DMP beziehen. Sie muss Patienten beim eigenverantwortlichen Umgang mit ihrer Krankheit und in ihrem Selbstmanagement unterstützen und mindestens in deutscher Sprache verfügbar sein.

Beschluss vom 20.11.2020 und tragende Gründe (Verfahrensordnung):
https://is.gd/zR8Bf7

Beschluss vom 20.11. 2020 und tragende Gründe (DMP Anforderungen-​Richtlinie):
https://is.gd/7loRWb

  

MTA-Reformgesetz vorgelegt

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze“ vorgelegt. Danach sollen die vier Berufe in der medizinischen Technologie (für Laboratoriumsdiagnostik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin) reformiert und gestärkt werden. Unter anderem soll eine neuen Berufsbezeichnung „medizinische Technologin“/“medizinischer Technologe“ im jeweiligen Beruf eingeführt werden, wobei die vorbehaltenen Tätigkeiten im bisherigen Umfang beibehalten werden sollen. Zudem soll eine umfangreiche Überarbeitung der Ausbildungsvorgaben erfolgen. 

Das MTA-Reformgesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetzgebungsverfahren soll Anfang 2021 abgeschlossen werden und das Gesetz voraussichtlich am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Gesetzesentwurf vom 18.11.2020:
https://is.gd/6RGWo5

 

 

3. Sonstiges

 

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Rechtsanwälte (w/m/d).

Dr. Halbe Rechtsanwälte ist eine medizin- und wirtschaftsrechtlich spezialisierte und bundesweit tätige Kanzlei mit Standorten in Köln und Berlin. Wir beraten und vertreten u.a. Klinikträger, Medizinische Versorgungszentren, Ärztehäuser, niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, Apotheker, Reha-Einrichtungen, Berufsverbände und Industrieunternehmen in allen Fragen, die das Wirtschafts- und Medizinrecht betreffen.

Wir suchen Kollegen/-innen idealerweise mit Berufserfahrung. Gerne sehen wir auch der Bewerbung von Berufsanfängern entgegen, deren Einarbeitung für uns ebenso selbstverständlich ist wie die Möglichkeit zur persönlichen Weiterentwicklung. Bewerber-/innen sollten nach Möglichkeit einen abgeschlossenen Fachanwaltslehrgang oder sonstige Zusatzqualifikationen aufweisen. Wichtig sind uns Engagement und Kreativität, ein überzeugendes Auftreten sowie die Fähigkeit, im Team zu arbeiten.

Wir freuen uns auf Ihre schriftliche Bewerbung.

Bitte richten Sie diese auf dem Postweg an

Herrn RA Prof. Dr. Halbe
- persönlich/vertraulich -
DR. HALBE RECHTSANWÄLTE
Im Mediapark 6A
50670 Köln

oder per E-Mail:
bewerbung@medizin-recht.com

  

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pwk & PARTNER ist eine bundesweit, hochspezialisiert im Medizinrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Dortmund. Wir verstehen uns als kompetente Ansprechpartner für niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren, Privatkliniken, Berufsverbände, Praxisnetze, Pflegeeinrichtungen und alle anderen Leistungserbringer im Gesundheitswesen.

Zur Verstärkung unseres Teams in Dortmund suchen wir für den Bereich des Gesellschaftsrechts eine(n) 

Rechtsanwalt (m/w).

Wir erwarten Engagement, ein überzeugendes Auftreten, Bereitschaft zum teamorientierten Arbeiten und einschlägige berufliche Erfahrungen im Gesellschaftsrecht. Wünschenswert wären zusätzliche Kenntnisse im Bereich des Vertragsarztrechts. 

Wir bieten Ihnen eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einer im Medizinrecht hochspezialisierten Kanzlei.

Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte an
pwk & Partner Rechtsanwälte mbB
Herrn Rechtsanwalt Peter Peikert
Saarlandstr. 23
44139 Dortmund
T +49 (0) 231 77574-118
peter.peikert@pwk-partner.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei D+B Rechtsanwälte lautet:

Wir sind eine der bundesweit führenden Kanzleien im Medizinrecht. Mit 25 Kolleginnen und Kollegen beraten wir vor allem Leistungserbringer und ihre Verbände. Wir gestalten das Gesundheitswesen mit.

Für unser Büro in Berlinsuchen wir einen Rechtsanwalt (m/w/d) für die Bereiche 

Vertragsarzt-, Gesellschafts- und Krankenhausrecht.

Sie bringen mindestens ein vollbefriedigendes Examen, großes Interesse am Medizinrecht, auf jeden Fall Freude am Bezug zur Praxis und gute Englischkenntnisse mit. Sie arbeiten gern im Team, sind engagiert, haben Persönlichkeit und beim gemeinsamen Lunch etwas zu erzählen. Vielleicht sind Sie auch schon promoviert oder bringen ein Promotionsvorhaben mit?

Falls Sie noch nicht Spezialist im Gesundheitsrecht sind, helfen wir Ihnen dabei, es zu werden. Dazu bieten wir Ihnen u.a. unser internes Fortbildungsprogramm und unterstützen Sie bei der Qualifikation zum Fachanwalt für Medizinrecht.

Wir zahlen Ihnen eine leistungsgerechte Vergütung mit einem attraktiven Bonusmodell, legen großen Wert auf eine angenehme Arbeitsatmosphäre sowie eine gute Work-Life-Balance. 

D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
RA Prof. Dr. Martin Stellpflug | Kurfürstendamm 195 | 10707 Berlin
bewerbung@db-law.de | www.db-law.de
D+B Rechtsanwälte ● Berlin ● Düsseldorf ● Brüssel

  

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Rehborn Rechtsanwälte lautet:

Zur Erweiterung unseres Spektrums suchen wir 

Rechtsanwälte/-anwältinnen

mit Schwerpunkt im Medizin- bzw. Gesundheitsrecht.

Wir sind eine medizin-/gesundheitsrechtlich orientierte Kanzlei mit Sitz in der Dortmunder Innenstadt (Parkplätze in hauseigener Tiefgarage, großzügige Büro- und Besprechungsräume, Bibliothek etc.). Für unsere Mandanten (Ärzte, Krankenhaus- und MVZ-Träger, Haftpflichtversicherer, Organisationen im Gesundheitswesen u. a.) sind wir beratend, gestaltend und auch forensisch tätig. Darüber hinaus vertreten wir das Medizin- und Gesundheitsrecht auch wissenschaftlich im Rahmen juristischer Veröffentlichungen sowie Kongress- und Fortbildungsveranstaltungen.

Willkommen sind uns Kollegen/-innen mit Berufserfahrung – gern auch mit eigenem Mandantenstamm – ebenso wie am Fachgebiet interessierte Berufsanfänger. Gerne unterstützen wir Sie bei der Absolvierung eines Fachanwaltskurses oder beim Erwerb eines fachbezogenen Mastergrades (LL.M). Ihre Bewerbung behandeln wir auf Wunsch streng vertraulich.

Bei Interesse bitten wir um Kontaktaufnahme:

rehborn.rechtsanwälte
Prof. Dr. Martin Rehborn
Brüderweg 9
44135 Dortmund
email: m.rehborn@rehborn.com
tel.: 0231 / 222 43 112 oder 0173 / 28 39 765

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Impressum

Herausgegeben vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein

Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon 030 – 72 61 52 – 0
Fax 030 – 72 61 52 – 190

V.i.S.d.P.: Rechtsanwalt Tim Hesse, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht

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