Abweichung von OP-Anleitung ist kein Behandlungsfehler
Einem Patienten stehen keine Haftungsansprüche zu, wenn eine Metall-Hüftprothese entgegen der Operationsanleitung in einem steilen Winkel implantiert worden ist. Denn eine Handlungsanweisung in einer Operationsanleitung einer Prothese begründet keinen ärztlichen Facharztstandard. Vielmehr kann sogar die ärztliche Pflicht bestehen von der Anleitung abzuweichen, wenn dies die medizinischen Erkenntnisse im Zeitpunkt der Behandlung gebieten.
Über eine Abweichung von der Handlungsanweisung des Prothesenherstellers müssen die Behandler den Patienten auch nicht aufklären, weil es sich lediglich um ein bloßes technisches Operationsdetail handelt, womit nach den medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Operation keine Risikoerhöhung einhergeht.
Nach der Implantation einer Metall-Hüftprothese hatte ein Patient Schmerzen verspürt und Klage auf Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 60.000 € sowie den Ersatz weiterer Schäden erhoben. Jedoch wurde kein Behandlungsfehler festgestellt. Die vorgetragenen Schmerzen, Bewegungs-, Seh- und Hörbeeinträchtigungen waren aus medizinischer Sicht nicht auf den steilen Winkel der eingesetzten Hüftprothese bzw. auf einen erhöhten Metallabrieb zurückzuführen.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 17.08.2020 – 5 U 138/19
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Kein Haftungsanspruch nach Keiminfektion
Mutmaßungen eines Patienten, er habe sich in einer Klinik „wahrscheinlich“ mit einem Keim infiziert, sind zur Darlegung der Unterschreitung ärztlicher Standards nicht ausreichend. Das Auftreten einer Infektion allein stellt keinen Anhaltspunkt für einen Hygienemangel dar. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens setzt einen konkreten Anhaltspunkt dafür voraus, dass es im Rahmen der Behandlung zu einem Hygienemangel in einem hygienisch beherrschbaren Bereich gekommen ist, der die eingetretene Infektion hätte verursachen können.
Auch eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für den Patienten könne nur angenommen werden, wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist. Dass im konkreten Fall überhaupt ein voll beherrschbarer Risikobereich betroffen sei, hat der Patient darzulegen und zu beweisen.
Sollte der Kläger den MRSE-Keim über eine Mitpatientin erlangt haben, würde allein dieser Umstand noch keine Haftung der Beklagten begründen. Das Krankenhauspersonal und die verwendeten Gerätschaften sind integraler Bestandteil des Klinikbetriebs, die dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Klinikleitung unterstehen. (Mit-)Patienten dagegen können nicht dem (voll zu beherrschenden) Gefahrenkreis des Krankenhausträgers zugerechnet werden.
Ein Auskunftsanspruch des Patienten dahingehend, ob andere Patienten auf „seiner“ Station an MRSA oder MRSE oder einem nicht identifizierten „Krankenhausvirus“ erkrankten – und falls ja, welche Maßnahmen dagegen ergriffen wurden und ob das zuständige Gesundheitsamt informiert wurde, folgt weder aus dem Behandlungsvertrag noch aus dem Gesetz.
Bei einem mit dem MRSE-Keim infizierten Patienten wurde eine Wirbelkörperentzündung diagnostiziert. Nach der Behandlung in verschiedenen Krankenhäusern erhob er Klage auf Schmerzensgeldzahlung in Höhe von mindestens 30.000 € und Kostenersatz, die abgewiesen wurde.
Landgericht Flensburg, Urteil vom 08.09.2020 – 3 O 375/14
- veröffentlicht bei juris.de -
MRT-Untersuchungen sind für Orthopäden nicht fachfremd
Orthopäden dürfen bei von ihnen behandelten Privatpatienten MRT-Untersuchungen durchführen und nach der GOÄ (Ziffern 5729 und 5731) abrechnen, auch wenn sie keine entsprechende Zusatzausbildung nach der einschlägigen Weiterbildungsordnung absolviert haben. Solche Untersuchungen sind für Orthopäden nicht „fachgebietsfremd“. Für den Nachweis der tatsächlichen praktischen Befähigung, eine MRT-Untersuchung sach- und fachgerecht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführen, bestehen vielfältige Möglichkeiten.
Landgericht Darmstadt, Urteil vom 13.05.2020 – 19 O 550/16
https://is.gd/WPMSj8
Zur Mitteilungspflicht bei beantragter Fortbildungsvertretung
§ 95d SGB V statuiert die vertragsärztliche Pflicht zur fachlichen Fortbildung. Unter den Fortbildungsbegriff fallen nicht nur rein medizinische Fortbildungen. Es sind davon alle Fortbildungen erfasst, die mit der ärztlichen Tätigkeit einhergehen und damit zusammenhängen.
Bei der Beantragung der Genehmigung einer Fortbildungsvertretung sind Vertragsärzte unter anderem verpflichtet mitzuteilen, um welche Fortbildung es sich konkret handelt. Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung ist die KV berechtigt zu überprüfen, ob überhaupt eine Fortbildung im Sinne von § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV stattfindet, um welche Fortbildungsart es sich handelt und welchen Umfang die Fortbildung hat, die einen Vertretungsfall begründen soll. Macht ein Vertragsarzt hierzu keine Angaben, ist eine solche Überprüfung nicht möglich und der Antrag ist abzuweisen.
Sozialgericht München, Urteil vom 16.07.2020 – S 38 KA 112/19
https://is.gd/63Ukz6
Ruhen der Approbation nicht durch Einstellung eines Mitarbeiters abwendbar
Ist ein Arzt in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Berufsausübung geeignet, kann ein Ruhen der Approbation angeordnet werden. Vor der Anordnung ist der Betroffene zwingend zu hören. Die Anordnung kann nicht durch die Einstellung eines qualifizierten medizinischen Mitarbeiters verhindert werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gesundheitsbeurteilung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2020 – 21 CS 20.1192
https://is.gd/mkLQYB
Vorwurf der Untreue gegen Verantwortliche der KV Berlin neu zu prüfen
Das LG Berlin hat drei ehemalige hauptamtliche Vorstandsmitglieder der KV Berlin sowie deren ehemaligen Vorsitzenden der Vertreterversammlung vom Vorwurf der Untreue aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.
Die Dienstverträge der Angeklagten enthielten jeweils die Vereinbarung, dass ihnen bei Beendigung ihrer 6-jährigen Vorstandstätigkeit als Übergangsgeld die Vergütung nebst Zuschüssen für die Dauer von bis zu zwölf Monaten weitergezahlt werde, wenn sie im Anschluss ihre selbständige Tätigkeit als Ärzte wieder ausüben. Angesichts geänderter Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden wollten die Angeklagten für eine Vorstandswahl erneut nur kandidieren, wenn ihnen das Übergangsgeld in der vereinbarten Höhe erhalten bleibe. Dem entsprechend unterzeichneten sie unmittelbar vor der Wiederwahl einen Anpassungsvertrag, nach dem das Übergangsgeld für zwölf Monate, aber ohne Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit ausgezahlt wurde. Der Vorsitzende der (insoweit allein entscheidungsbefugten) Vertreterversammlung unterzeichnete den Vertrag, ohne die Vertreterversammlung hierüber zu informieren.
Der BGH hat die Freisprüche aufgehoben. Seiner Ansicht nach beruht die Bewertung des LG, die Angeklagten hätten nicht pflichtwidrig gehandelt, auf einer unzureichenden Auslegung der getroffenen Vereinbarungen. Für die strafrechtliche Bewertung maßgebliche Umstände seien aus dem Blick geraten. So erscheine die Gewährung des Übergangsgeldes ohne tatsächlich erfolgten Übergang als Leistung ohne Gegenleistung, was einen Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit öffentlicher Verwaltung nahelege. Die Sache bedürfe daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.11.2020 – 5 StR 553/19
- bisher offenbar nicht veröffentlicht -
Vorschlag der Kasse, den Arzt zu wechseln, ist wettbewerbswidrig
Eine Krankenversicherung, die ihren Kunden nach der Einreichung eines Heil- und Kostenplans zu einem Arztwechsel bewegen will, verhält sich wettbewerbswidrig.
Ein Patient war bei der Beklagten versichert und erhielt von dort das Angebot, die zahnärztlichen Behandlungskosten im vollen tariflichen Umfang zu zahlen. Bei einer Behandlung durch ihren „Gesundheitspartner“ erhöhe sich sogar der Erstattungsanspruch für zahntechnische Leistungen um 5 %. Die Behandlerin des Patienten sah in diesem „Tipp“ ein wettbewerbswidriges Abfangen von Kunden und klagte erfolgreich auf Unterlassung.
Das OLG Dresden sah in dem Schreiben der Kasse eine nach § 4 Nr. 4 UWG unlautere gezielten Mitbewerberbehinderung durch das Abfangen von Kunden. Ein Versicherer befinde sich in einer vom Versicherungsnehmer als stärker empfundenen Position, über den Umfang der Kostenübernahme aufgrund eines Heil- und Kostenplans zu entscheiden. Diese Position habe die Versicherung verfahrensfremd dazu ausgenutzt, die Nachfrage auf ihre Gesundheitspartner umzulenken. Dadurch greife die Kasse in die freie Arztwahl des Patienten ein.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 09.10.2020 – 14 U 807/20
https://is.gd/YrTxx0
Kostenerstattung für PET-CT/MRT-Untersuchung zur Tumordiagnostik gebilligt
Nicht anerkannte diagnostische Maßnahmen können im Falle einer lebensbedrohlichen oder regel-mäßig tödlich verlaufenden Erkrankung dem Leistungskatalog der GKV unterfallen, wenn die standardgemäßen diagnostischen Methoden ausgeschöpft sind oder diese keine hinreichenden Erkenntnisse zu liefern in der Lage sind.
Zwar liegt für PET-CT/MRT-Untersuchung bei Hodentumor und mehreren abgebrochenen Chemotherapien keine positive Bewertung oder Empfehlung des G-BA vor. Eine Kostenübernahme kommt aber trotzdem in Betracht, wenn eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vorliegt, für diese Erkrankung keine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung steht und wenn durch die Behandlung eine nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf kann auch darin liegen, lebensbedrohliche Risiken von Therapieoptionen überhaupt erst abzuklären.
Sozialgericht Leipzig, Gerichtsbescheid vom 22.04.2020 – S 8 KR 1743/19
- veröffentlicht bei juris.de -
Zur Kostenübernahme durch Krankenkassen für Behandlungen im EU-Ausland
Die Kostenübernahme durch Krankenkassen für eine im EU-Ausland dringend vorgenommene Heilbehandlung darf auch bei fehlender Vorabgenehmigung nicht generell ausgeschlossen werden.
Ein ungarischer Staatsbürger ließ sich wegen eines Glaukoms von einem deutschen Arzt operieren. Sämtliche Behandlungen in ungarischen Gesundheitseinrichtungen waren zuvor erfolglos geblieben. Der Antrag auf Erstattung der mit der Gesundheitsversorgung in Deutschland verbundenen Kosten wurde von der ungarischen Behörde jedoch mit der Begründung abgelehnt, es habe sich um eine geplante Behandlung gehandelt, für die es an einer erforderlichen Vorabgenehmigung mangelte.
Der EuGH sah in der ungarischen Regelung hierzu eine unverhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit und einen Verstoß gegen die Richtlinie zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. Bei „geplanten Behandlungen“, die allein nach dem Willen des Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden, sei auch ohne Vorabgenehmigung ein Erstattungsanspruch zu gewähren, sofern der Versicherte wegen seines Gesundheitszustandes oder der besonderen Dringlichkeit des Eingriffs außerstande war, eine solche Genehmigung einzuholen. Erhöhter Augeninnendruck stelle zumindest ein Indiz für eine solche Dringlichkeit dar.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 23.09.2020 – C 777/18
https://is.gd/iCJ97D
Zur Bewerbung einer Praxis als „Stimmklinik“
Eine Arztpraxis, die keine Übernachtungsmöglichkeiten vorhält, betreibt keine „Klinik“ und darf im Internet, in Flyern oder in den Praxisräumen nicht mit dem Begriff „Deutsche Stimmklinik“ werben. Dies gilt auch für den Fall, dass die Einrichtung der Praxis weit über die einer üblichen HNO-Fachpraxis hinausgeht und eine Kooperation mit einem Krankenhaus vorliegt, die es jederzeit ermöglicht, Patienten dort einzuweisen.
Bei dem Begriff der „Klinik“ handelt es sich um eine aus dem Griechischen kommende tradierte Bezeichnung, die synonym für ein Krankenhaus oder dessen Abteilung steht. Ein Verständniswandel ist nicht zu erkennen. Verbraucher bringen einer „Klinik“ aufgrund der mit diesem Begriff assoziierten Organisation und Größe ein erhöhtes Vertrauen entgegen und erwarten die Vorhaltung von Betten zur stationären Aufnahme von Patienten über Nacht.
Hanseatisches Oberlandesgericht, Hinweisbeschluss vom 02.09.2020 – 3 U 205/19
https://is.gd/60fkJv
Zur Bewerbung einer Praxis als „Tierklinik“
Einem Tierarzt ist es untersagt, für seine tierärztliche Tätigkeit mit der Bezeichnung „Tierklinik X“ oder mit der Bezeichnung „Tierärztliche Klinik für Kleintiere“ zu werben, sofern keine Zulassung für eine solche Klinik vorliegt.
Die Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ in Verbindung mit einer bestimmten Fachrichtung darf nach den tierärztlichen Berufsordnungen nur verwendet werden, wenn eine entsprechende Zulassung der Tierärztekammer vorliegt, die die jeweiligen Voraussetzungen für das Führen der Bezeichnung „Klinik“ zuvor geprüft hat. Der betroffene Tierarzt verfügte über die Zulassung der Tierärztekammer für eine „Tierärztliche Klinik für Pferde“. Er warb in seinem Internetauftritt pauschal mit dem Hinweis „Tierklinik X“ und stellte unter dieser Bezeichnung auch die kleintiermedizinische Abteilung als „Ihr Partner für Kleintiermedizin“ vor.
Das Gericht befand, es müsse zum einen nach den tierärztlichen Berufsordnungen dem Begriff „Klinik“ eine weitergehende, die Tierspezies oder Fachrichtung beschreibende Kennzeichnung angehängt werden. Dieser Zusatz diene der schnellen und genauen Kundeninformation. Dem Tierarzt stehe es frei, die beanstandete Bezeichnung „Tierklinik X“ weiterzuführen, soweit er sie um eine Tierspezies oder Fachrichtung ergänze.
Zum anderen sei es irreführend, für die kleintiermedizinische Abteilung zu werben, sofern eine Zulassung als „Tierärztliche Klinik für Kleintiere“ nicht vorliegt. Denn die Bezeichnung „Tierklinik X – Ihr Partner für Kleintiermedizin“ sowie die Vorstellung der kleintiermedizinischen Abteilung suggerierten, dass der Beklagte die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für eine „Tierärztliche Klinik für Kleintiere“ habe.
Die irreführenden Bezeichnungen beträfen Qualitätsstandards in der tiermedizinischen Versorgung und seien damit nicht von nur geringer Intensität, so das Gericht. Zudem würden gesetzestreue Tierarztpraxen für Kleintiere von der Irreführung betroffen, die auf das Führen der Bezeichnung „Klinik“ verzichteten und dadurch Wettbewerbsnachteile erlitten.
Landgericht Münster, Urteil vom 10.09.2020 – 025 O 65/19
https://is.gd/5Qum1w
Zur Begrenzung der Online-Werbung für rezeptfreie Medikamente
Online-Apotheken dürfen im Internet auch Werbung für rezeptfreie Medikamente machen, die sich gezielt an Kunden in anderen EU-Staaten richtet. Insbesondere darf ein EU-Staat einer Apotheke aus einem anderen Mitgliedstaat nicht verbieten, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen einzusetzen.
Eine niederländische Versandapotheke hatte mit einer groß angelegten Multimedia-Kampagne in Frankreich für ihre Webseite geworben, über die sie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel an französische Verbraucher vertreibt. Unter anderem setzte die Versandapotheke kostenpflichtige Links in Suchmaschinen ein, warb mit Rabatten und fügte ausgelieferten Paketen Reklameprospekte bei.
Ein Verbot solcher Links stellt nach Ansicht des EuGH eine Beschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft dar und wäre nur dann zulässig, wenn vor dem nationalen Gericht der Nachweis erbracht würde, dass die Regelung geeignet ist, das Ziel – den Schutz der öffentlichen Gesundheit – zu gewährleisten und nicht über das hierzu Erforderliche hinausgeht. Dies war dem EuGH zufolge jedoch nicht der Fall.
Im Übrigen erachtet der EuGH ein Verbot jeglicher Werbung für Apotheker für zu weitgehend. Soweit ein Verbot von Rabatten im Grundsatz geeignet ist, einen Fehl- oder Mehrgebrauch von Arzneimitteln zu verhindern, muss dies nach Ansicht des EuGH hinreichend bestimmt sein und darf insbesondere nur für Arzneimittel und nicht für lediglich apothekenübliche Ware gelten. Die Verpflichtung, Verbraucher im Rahmen der ersten Bestellung einen Fragebogen zur Online-Anamnese auszufüllen zu lassen, hält der EuGH dagegen für eine akzeptable Maßnahme, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 01.10.2020 - C–649/18
https://is.gd/KryOCw