Fortbildungsveranstaltung zur Compliance-Kommunikation im Krankenhaus
Als gemeinsame Veranstaltung des Bielefeld Center for Healthcare Compliance (BCHC) und der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV findet am 12.11.2020 um 16:00 Uhr eine Online-Videokonferenz mit der Diplom-Psychologin Frau Prof.'in Dr. phil. Femers-Koch zum Thema „Compliance-Kommunikation im Krankenhaus aus wirtschaftspsychologischer Sicht“ statt.
Der Talk gibt Einblicke in die Herausforderungen für die Regeltreue im Krankenhaus und bewertet die Chancen für sinnvolle Compliance-Kommunikation aus Sicht der Wirtschaftspsychologie. Es werden zwei Stunden fachrelevante Fortbildungszeit nach § 15 FAO geboten.
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos; es wird jedoch eine vorherige Anmeldung an die Adresse bchc-talks@uni-bielefeld.de erbeten.
Weitere Informationen:
https://is.gd/NwURRP
Gegen volle Wartezimmer: Telefonische Krankschreibung wieder möglich
Angesichts bundesweit wieder steigender COVID-19-Infektionszahlen hat sich der G-BA am 15.10.2020 erneut auf eine Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verständigt. Vorerst bis zum 31.12.2020 können Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Der Arzt muss sich dabei persönlich durch eingehende telefonische Befragung vom Zustand des Patienten überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.
Beschluss und tragende Gründe:
https://is.gd/7sy6cV
Änderung der AU-RL in Kraft getreten
Zudem können Ärzte einen Patienten jetzt auch in einer Videosprechstunde krankschreiben, wenn er aufgrund früherer Behandlung persönlich bekannt ist und die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde festgestellt werden kann. Der entsprechende G-BA- Beschluss ist am 07.10.2020 in Kraft getreten.
Als persönlich bekannt gilt ein Patient, wenn er in der Praxis früher schon einmal unmittelbar ärztlich untersucht worden ist – etwa in einer Gemeinschaftspraxis durch einen Kollegen. Eine zeitliche Einschränkung wurde nicht definiert. Als Standard für die AU-Feststellung soll weiterhin die unmittelbare persönliche ärztliche Untersuchung gelten.
Beschluss vom 16.07.2020 und tragende Gründe:
https://is.gd/8yziXz
Neue Verordnung zu Corona-Testungen für asymptomatische Personen
Das BMG hat am 14.10.2020 eine bereits am 15.10.2020 in Kraft getretene neue Rechtsverordnung zu Corona-Testungen für asymptomatische Personen erlassen. Die Rechtsverordnung unterscheidet im Wesentlichen drei Kategorien von Testungen: Solche von Kontaktpersonen, solche von Personen nach Ausbrüchen und rein präventive Testungen.
Als Kontaktperson gilt unter anderen, wer in den letzten zehn Tagen mindestens 15 Minuten engen Kontakt mit einem Infizierten, insbesondere in einer Gesprächssituation, hatte oder mit ihm im selben Haushalt lebt. Auch Personen, die sich in räumlicher Nähe zu einer infizierten Person, zum Beispiel bei Feiern, beim gemeinsamen Singen oder Sporttreiben in Innenräumen, aufgehalten haben, gehören dazu. Ebenso Personen, die einen Warnhinweis der Corona-Warn-App erhalten haben. Für deren Testung in Arztpraxen genügt es, dass ein behandelnder Arzt oder der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) Kontakt zu einer auf SARS-CoV-2 positiv getesteten Person festgestellt hat. Dies muss dem Arzt schlüssig dargelegt werden.
Rein präventiv, also ohne Bezug zu einer Corona-Infektion kann zum Beispiel das Personal in Arztpraxen regelhaft getestet werden. Hierbei sind sowohl Antigen-Labortests als auch Antigen-Schnelltests möglich. Eine Abstimmung mit dem ÖGD ist nicht erforderlich.
Die Verordnung regelt jetzt auch die Vergütung für Tests einheitlich. Vertragsärzte erhalten beispielsweise für alle mit dem Abstrich verbundenen Leistungen pauschal 15 €. Bei Testung des eigenen Praxispersonals wird der Abstrich allerdings nicht vergütet; es werden nur die Kosten für den Schnelltest erstattet. Für Patienten mit COVID-19-typischen Krankheitssymptomen ändert sich nichts: Bei ihnen soll der Arzt weiterhin bei einen PCR-Test veranlassen.
Zur Coronavirus-Testverordnung:
https://is.gd/htCDYo
Spezielle Laborleistung für SARS-CoV-2 Antigentests neu im EBM
Mit Blick auf die Einführung von Antigentests zum Nachweis von SARS-CoV-2 hat der Bewertungsausschuss eine neue Laborleistung in den EBM aufgenommen. Damit können solche Tests durchgeführt werden, sobald sie auf dem Markt verfügbar und in den Laboren etabliert sind.
Zur Abrechnung der neuen Antigentests wurde zum 01.10.2020 die spezifische GOP 32779 für die Laboruntersuchung in den EBM aufgenommen. Sie ist ausschließlich von Laborärzten und Mikrobiologen abrechenbar, mit 10,80 € bewertet und wird extrabudgetär vergütet. Verlässlichere „Point-of-Care-Tests“ sind nicht über die GOP 32779 berechnungsfähig.
Beschluss vom 29.09.2020:
https://is.gd/3YeuZu
Entscheidungserhebliche Gründe:
https://is.gd/yQo3Mp
Abstriche bei symptomatischen Patienten werden extra vergütet
Gleichzeitig beschloss der G-BA, dass Rachenabstriche zum Nachweis von SARS-CoV-2 bei symptomatischen Patienten vom 01.10.2020 an extra vergütet werden. Ärzte erhalten dann nach der GOP 02402 zusätzlich zur Versicherten- oder Grundpauschale acht Euro je Abstrich. Die Abstrichentnahme wurde bislang ausschließlich über die Versicherten-, Grund-, Konsiliar- und Notfallpauschalen vergütet.
Die GOP 02402 für den Abstrich ist auch berechnungsfähig, wenn im Quartal keine Versicherten-, Grund-, Konsiliar- oder Notfallpauschale abgerechnet wird. Hinzu kommt ein Zuschlag (neue GOP 02403) von etwa sieben Euro, sodass der Abstrich in diesen Fällen mit 15 € bewertet ist.
Die neue Vergütungsregelung gilt für alle Corona-Tests, die über den EBM abgerechnet werden dürfen. Dies sind neben den Untersuchungen bei Personen mit Krankheitssymptomen auch Tests, die nach einer Warnung durch die Corona-Warn-App durchgeführt werden. Für jeden Patienten können bis zu vier Abstriche im Quartal pro Praxis gesondert abgerechnet werden.
Beschluss vom 29.09.2020:
https://is.gd/3YeuZu
Entscheidungserhebliche Gründe:
https://is.gd/yQo3Mp
Nachweispflicht für Fortbildung bis zum Jahresende verlängert
Die Frist für den Nachweis der 250 Fortbildungspunkte für Ärzte und Psychotherapeuten wird aufgrund der Coronavirus-Pandemie bis zum Ende des Jahres 2020 verlängert. Das BMG hat einer entsprechenden Anfrage der KBV offenbar zugestimmt. Ausgelaufen ist dagegen die Regelung, wonach 200 Punkte für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung ausreichen.
Pressemitteilung der KBV vom 16.10.2020:
https://is.gd/mlBVQR
Möglichkeit zur Durchführung und Abrechnung von Telekonsilien ausgeweitet
Ärztliche Konsilien können künftig in größerem Umfang telemedizinisch durchgeführt und abgerechnet werden. Zum 01.10.2020 wurden dazu mehrere neue Leistungen in den EBM aufgenommen. Die vom ergänzten Bewertungsausschuss beschlossene Regelung umfasst auch Telekonsilien zwischen Vertrags- und Krankenhausärzten.
Bislang waren Telekonsilien auf Befundbeurteilungen von Röntgen- und CT-Aufnahmen beschränkt. Nunmehr können Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte bei unterschiedlichen fachlichen Fragestellungen einen ambulant oder stationär tätigen Kollegen digital zu Rate ziehen. Dazu werden alle Unterlagen wie die Befunde elektronisch an den Konsiliararzt übermittelt. Möglich ist auch ein Videokonsilium, an dem der Patient teilnimmt.
Der Beschluss sieht drei neue Leistungen vor: Für das Einholen eines Telekonsiliums die GOP 01670 und für die telekonsiliarische Beurteilung die GOP 01671 und 01672. Die Vergütung erfolgt jeweils extrabudgetär.
Abrechenbar sind die Leistungen in zwei Fällen: Der behandelnde Arzt wendet sich mit einer fachfremden Fragestellung an einen fachfremden Kollegen, zum Beispiel ein Gynäkologe an einen Urologen. Oder die Fragestellung ist so komplex, dass der Arzt einen Kollegen desselben Fachgebiets beispielsweise zur weiteren Behandlung des Patienten konsultieren möchte.
In beiden Fällen können Vertragsärzte und -psychotherapeuten ein Telekonsilium einholen, sofern der Patient dem zugestimmt hat. Für das Zusammenstellen der Unterlagen und die elektronische Übermittlung erhalten Vertragsärzte einen mit 12,09 € bewerteten Zuschlag (GOP 01670) zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale. Konsiliarärzte und -psychotherapeuten rechnen die GOP 01671 ab. Sie umfasst die Beurteilung der medizinischen Fragestellung, die Erstellung eines schriftlichen Berichts sowie die elektronische Übermittlung an den Arzt, der das Telekonsilium in Auftrag gegeben hat. Die Leistung ist für eine Dauer von bis zu zehn Minuten mit 14,06 € bewertet. Bei zeitaufwändigeren Konsilien ist ein Zuschlag von 7,14 € je weitere vollendete fünf Minuten berechnungsfähig (GOP 01672) – maximal dreimal im Behandlungsfall. Bei telekonsiliarischen Abstimmungen im Rahmen eines Videokonsiliums ist die GOP 01450 (Zuschlag Videosprechstunde) berechnungsfähig. Den Technikzuschlag von 4,39 € erhält der Arzt beziehungsweise Psychotherapeut, der das Konsilium initiiert hat.
Für Telekonsilien gelten hohe Sicherheitsanforderungen. Für die elektronische Unterlagenübermittlung benötigen Ärzte und Psychotherapeuten einen Dienst für Kommunikation in der Medizin (KIM), der über die Telematikinfrastruktur läuft. Übergangsweise kann hierfür auch KV-Connect genutzt werden.
Die bestehenden Leistungen im Zusammenhang mit telekonsiliarischen Befundbeurteilungen von Röntgen- und CT-Aufnahmen sind von den Neuregelungen nicht umfasst. Sie sind weiterhin berechnungsfähig nach den Leistungen des Abschnitts 34.8 EBM. Technische Grundlage für diese Telekonsilien ist weiterhin die Anlage 31a BMV-Ä.
Beschluss des ergänzenden Bewertungsausschusses vom 01.10.2020:
https://is.gd/YYoPhf
Entscheidungserhebliche Gründe:
https://is.gd/Uvprrd
Erste „Apps auf Rezept“ genehmigt
Seit dem 06.10.2020 können Ärzte per Arzneimittelrezept (Formular 16) die ersten digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) zulasten der GKV verordnen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat Anwendungen zur Therapie bei Tinnitus und bei Symptomen von bestimmten Angststörungen sowie eine Anwendung zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen ins DiGA-Verzeichnis aufgenommen. Weitere Anwendungen sollen kurzfristig hinzukommen.
Das DiGA-Verzeichnis gibt Auskunft darüber, welche vom BfArM unter anderem auf Funktionstauglichkeit, Datenschutz und Interoperabilität geprüften Apps und digitalen Anwendungen verordnet werden können, und soll Ärzte dabei unterstützen, gemeinsam mit Patienten eine geeignete DiGA auszusuchen. Um eine dauerhafte Aufnahme in das Verzeichnis zu gewährleisten, müssen die Hersteller spätestens nach zwei Jahren positive Versorgungseffekte einer Anwendung nachweisen.
Die ärztliche Verordnung reicht der Patient bei seiner Krankenkasse ein. Möglich ist auch, dass sich Versicherte direkt an die Kasse wenden, die dann die Kosten auf Antrag übernehmen kann, wenn eine Indikation vorliegt. Behandelnde Ärzte oder Psychotherapeuten müssen dafür keine Nachweise beibringen oder Befunde zusammenstellen. In beiden Fällen erhält der Versicherte von seiner Krankenkasse einen Code, mit dem er die App bzw. Webanwendung freischalten kann.
Nach dem Digitale-Versorgung-Gesetz sollen ärztliche Leistungen, die mit der Nutzung der DiGA verbunden sind, honoriert werden. Der Bewertungsausschuss hat nun die Aufgabe, dies für jede DiGA zu prüfen und ggf. den EBM anzupassen.
Zum DiGA-Verzeichnis:
https://is.gd/LwLpVA
Webseite des BfArM zu den digitalen Gesundheitsanwendungen:
https://is.gd/nDN7kf
Ärztliche Zweitmeinung künftig auch bei geplantem Kniegelenkersatz möglich
Der Patienten-Anspruch auf eine qualifizierte ärztliche Zweitmeinung gilt künftig auch bei dem geplanten Einsetzen einer Knie-Endoprothese. Bei dieser Operation wird das natürliche Kniegelenk ganz oder teilweise durch eine Prothese aus Metall und Kunststoff ersetzt. Unabhängige Fachärzte prüfen im Zweitmeinungsverfahren, ob die empfohlene Operation medizinisch notwendig ist, und beraten die Versicherten zu möglichen Behandlungsalternativen.
Fachärzte für Orthopädie, für Orthopädie und Unfallchirurgie, für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie und Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin können beantragen, Zweitmeinungsleistungen zu einer geplanten Knie-Endoprothese abzurechnen. Wer eine Genehmigung als Zweitmeinungsgeber erhält, wird auf der Webseite des ärztlichen Bereitschaftsdienstes unter www.116117.de/zweitmeinung gelistet.
Der Beschluss vom 15.10.2020 soll nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.
Zum Beschluss:
https://is.gd/wtLqoT
Berechtigung zur Verordnung von Ergotherapie erweitert
Vom 01.01.2021 an können auch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine Ergotherapie verordnen, wenn psychische Erkrankungen bzw. bestimmte Erkrankungen des zentralen Nervensystems oder Entwicklungsstörungen vorliegen. Der entsprechende Beschluss des G-BA zur Änderung der Heilmittel-Richtlinie vom 15.10.2020 wird noch vom BMG geprüft. Er soll mit der neuen Heilmittel-Richtlinie in Kraft treten.
Beschluss, tragende Gründe und zusammenfassende Dokumentation:
https://is.gd/neIrxc
Sicherstellungszuschläge auch für Krankenhäuser mit Kinderabteilungen
Künftig gehören auch Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin zum Basisangebot, das Krankenhäuser in strukturschwachen Regionen für eine optimale Versorgung vorhalten sollen. Darauf hat sich der G-BA am 01.10.2020 verständigt und den Umfang der sog. Sicherstellungszuschläge für Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung erweitert. Mit solchen Zuschlägen werden Kliniken im ländlichen Raum, die aufgrund einer geringen Auslastung nicht kostendeckend arbeiten, für die regionale Versorgung der Bevölkerung aber notwendig sind, finanziell durch die Krankenkassen unterstützt.
Beim Festsetzen der Regelungen für Sicherstellungszuschläge soll der G-BA nach dem Willen des Gesetzgebers berücksichtigen, wann ein Krankenhaus als unverzichtbar gilt und wann ein strukturell bedingter geringer Versorgungsbedarf vorliegt. Für die Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin heißt das konkret:
- Eine flächendeckende Versorgung ist in Gefahr, wenn durch die Schließung eines Krankenhauses für zusätzlich 800 Menschen unter 18 Jahren Pkw-Fahrzeiten von mehr als 40 Minuten notwendig sind, um bis zur nächstgelegenen geeigneten Klinik zu gelangen.
- Ein strukturell bedingter geringer Versorgungsbedarf liegt in einer Region vor, wenn die durchschnittliche Einwohnerdichte von unter 18-Jährigen unter 22 Menschen je Quadratkilometer im Einzugsbereich des Krankenhauses sinkt.
Weiterhin hat der G-BA für bestehende Krankenhäuser auf Inseln die Mindestvorgabe, wie viele Einwohner durch den Wegfall eines Krankenhauses betroffen wären, aufgehoben. Die Änderungen treten nach Prüfung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Beschluss und tragende Gründe:
https://is.gd/ZyAw2d