2020-08

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

anliegend übersenden wir Ihnen den August-Newsletter 2020.

 
1. Urteile aus dem Medizinrecht

 

Von D-Ärzten hinzugezogene Fachärzte können persönlich für Diagnosefehler haften 

Nach einem Arbeitsunfall stellte sich ein Patient mit persistierenden Schmerzen in der rechten Schulter bei einem Durchgangsarzt vor, der als Erstdiagnose nach dem Unfall eine Schulterzerrung vermerkte und die besondere Heilbehandlung durch sich selbst anordnete. Zum Ausschluss des Verdachts auf das Vorliegen einer Rotatorenmanschettenruptur überwies er den Patienten an eine Gemeinschaftspraxis, deren Ärzte keine Durchgangsärzte sind. Nach einer Kernspintomographie des Schultergelenks schloss ein Arzt dieser GP das Vorliegen einer Sehnenruptur aus. Daraufhin erfolgte die Behandlung durch den D-Arzt aufgrund der Zerrungsdiagnose. Eine später wegen anhaltender Beschwerden durchgeführte MRT-Untersuchung in der GP zeigte einen subtotalen Abriss der Supraspinatussehne am Tuberculum majus. Die defekte Rotatorenmanschette wurde operativ versorgt.

Der Patient machte geltend, die Ruptur der Rotatorenmanschette sei bereits auf dem Kernspintomogramm eindeutig erkennbar gewesen, aber grob behandlungsfehlerhaft verkannt worden. Während der monatelangen Verzögerung der OP habe er unter erheblichen Schmerzen gelitten. Seine Klage wurde zunächst wegen fehlender Passivlegitimation der GP abgewiesen. Erst der BGH stellte fest, dass der Arzt der beklagten GP nicht in Ausübung eines öffentlichen Amts tätig wurde und daher eine Haftung der GP für einen etwaigen Diagnosefehler in Betracht kommt.

Auch für hinzugezogene Ärzte gelte der Grundsatz, dass die ärztliche Heilbehandlung regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG erfolgt und die ärztliche Behandlung nach einem Arbeitsunfall keine dem Unfallversicherungsträger obliegende Pflicht darstellt, so der BGH. Die hoheitliche Tätigkeit des D-Arztes sei mit der Entscheidung der Anordnung der besonderen Heilbehandlung nach Durchführung der Erstuntersuchung und Erstdiagnose beendet gewesen. Die Entscheidung für nachfolgende Maßnahmen zur Absicherung der Diagnose und darauf gestützte Entscheidungen über den weiteren Verlauf der besonderen Heilbehandlung seien dann bereits Teil der Heilbehandlung und damit privatrechtlicher Natur gewesen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.3.2020 – VI ZR 281/19
https://t.ly/q8lu

  

Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht können Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO sein

Der Zulässigkeit dieser Fragen steht nicht entgegen, dass der Antragsteller es jeweils ins Ermessen des Gerichts gestellt hat, dem Sachverständigen durch die Beifügung bestimmter Erläuterungen zu verdeutlichen, welche der aus medizinischer Sicht bestehenden Risiken oder Behandlungsalternativen für die juristische Beurteilung des Inhalts der Aufklärungspflicht relevant sind. Zwar bestimmt der Antragsteller in eigener Verantwortung durch seinen Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens den Gegenstand der Beweisaufnahme. Dies schließt aber nicht aus, dass es der Antragsteller dem Gericht überlässt, ob es bestimmte – vom Antragsteller bereits formulierte – Erläuterungen für den Sachverständigen zur Präzisierung der vom Antragsteller gewünschten Feststellungen und zur Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen (§ 492 Abs. 1, § 404a Abs. 1 ZPO) für erforderlich hält. Es steht dem Gericht frei, innerhalb der Grenzen des vom Antragsteller vorgegebenen Beweisthemas unklare oder missverständliche Formulierungen des Antragstellers im Beweisbeschluss klarzustellen oder die vom Antragsteller formulierten Beweisfragen aufgrund von Ausführungen des Antragstellers in seiner Begründung zu konkretisieren oder zu ergänzen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.05.2020 – VI ZB 51/19
https://t.ly/hVHc 

 

Zur Substantiierungspflicht des Patienten im arzthaftungsrechtlichen Berufungsverfahren

Fußt eine angefochtene Entscheidung auf einem gerichtlichen Sachverständigengutachten, setzt die gebotene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen voraus, dass der Patient konkrete Anhaltspunkte benennt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Dies bedingt notwendigerweise, dass sich der Patient mit den sachverständigen Feststellungen auseinandersetzt, die dem Urteil zugrunde liegen. Dabei ist ihm abzuverlangen, sich medizinisch fundiert, d.h. regelmäßig unter Bezug auf ein Privatgutachten, medizinische Leitlinien oder andere Stimmen aus der medizinischen Literatur mit den von ihm beanstandeten Feststellungen eines Gerichtsgutachtens, auf die sich das erstinstanzliche Gericht gestützt hat, auseinanderzusetzen. 

Klärt der Arzt auch über eine ernsthafte Alternative zu der von ihm in Aussicht genommenen Behandlung auf, ist er nicht verpflichtet, zu diesem Gespräch einen Arzt derjenigen Fachrichtung hinzuziehen, in die diese Alternativbehandlung fällt.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 12.05.2020 – 4 U 1388/19
https://t.ly/bFfL

  

Haftung wegen fehlerhafter Hüftprothese 

Die Herstellerin und Importeurin einer Großkopf-Hüfttotalendoprothese ist wegen eines Produktfehlers zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € verurteilt worden. Eine Prothese hatte nach ihrer Implantation Metall aus dem Konusadapter abgegeben. Die Metallabscheidungen hatten beim Kläger zu verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zu einer Revisionsoperation mit dem Austausch wesentlicher Prothesenteile geführt. 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.06.2020 – 14 U 171/18
- veröffentlicht bei juris.de - 

 

Werbung für Fernbehandlungsmodell: Digitalversicherer erneut unterlegen 

Seit dem 19.12.2019 lautet § 9 HWG: „Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.“

§ 9 S. 1 HWG ist nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass das Werbeverbot für Fernbehandlungen akzessorisch die Unzulässigkeit der beworbenen Behandlung voraussetzen würde. Vielmehr kommt § 9 HWG ein eigener Regelungsgehalt zu, indem er nicht die Fernbehandlung an sich verbietet, sondern die Werbung hierfür.

Werbung für die Ersetzung des persönlichen Arztbesuchs durch eine alternative digitale Fernbehandlung per digitaler Smartphone-Anwendung „von der Diagnose über die Therapieempfehlung bis hin zur Krankschreibung“ für nicht näher konkretisierte Behandlungsfälle und -situationen durch in der Schweiz ansässige Ärzte („Bleib einfach im Bett, wenn du zum Arzt gehst“) wird vom Ausnahmetatbestand des § 9 S. 2 HWG n. F. in dieser generellen Weite nicht gedeckt. Nach allgemeinen fachlichen Standards (s.a. § 25 Satz 1 MBO-Ä) ist ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen – gerade bei Patienten, die dem Arzt persönlich unbekannt sind – grundsätzlich erforderlich im Sinne von § 9 S. 2 HWG. 

Oberlandesgericht München, Urteil vom 09.07.2020 – 6 U 5180/19
https://t.ly/LwBz

  

Beihilfefähigkeit ärztlich verordneter empfängnisverhütender Mittel zur Behandlung einer Krankheit 

Das BVerwG hat entschieden, dass empfängnisverhütende Mittel (Kontrazeptiva), deren arzneimittelrechtliche Zulassung auf die Empfängnisverhütung beschränkt ist, beihilfefähig sein können, wenn sie aus Anlass einer Krankheit verordnet werden.

Unter der Therapie einer Frau mit Empfängnisverhütungsmitteln konnten ihr Myomwachstum gehemmt, Blutungen auf ein Minimum reduziert und eine alternativ in Betracht zu ziehende Entfernung der Gebärmutter vermieden werden. Der beklagte Freistaat Sachsen gewährte zunächst Beihilfe, lehnte dies aber 2014 für das neu verordnete Präparat „Jubrele“ mit der Begründung ab, das Arzneimittel sei zwar zur Empfängnisverhütung, nicht aber zur Therapie anderer Krankheiten zugelassen. Hiergegen klagte die Patientin mit Erfolg.

Nach Auffassung des BVerwG scheitert ihr Beihilfeanspruch nicht daran, dass nach der Sächsischen Beihilfeverordnung Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel nur beihilfefähig sind, wenn sie bestimmt sind, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung oder Linderung einer Erkrankung zu dienen. Diese Zweckbestimmung könne im Einzelfall auch der verordnende Arzt auf der Grundlage seiner fachlichen Bewertung unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung treffen. 

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.2020 – 5 C 4.19
- offenbar bisher nicht veröffentlicht -

  

Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO steht neben dem aus § 630g Abs. 1 S. 1 BGB

Nach einem Urteil des LG Dresden kann ein Patient seinen Anspruch auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen gegen seinen Arzt sowohl auf § 630g Abs. 1 S. 1 BGB  als auch auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO stützen. Die beiden Ansprüche stehen gleichberechtigt nebeneinander.

Zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO muss die erstmalige Herausgabe kostenlos erfolgen und die Unterlagen – sofern gewünscht – in einem elektronischen Format übermittelt werden.

Der Beantwortung der Frage, ob der DSGVO-Anspruch genauso weit reicht wie der auf Einsichtnahme nach § 630g Abs. 2 S. 1 BGB, ob also die gesamte Patientenakte auch nach Art. 15 DSGVO herauszugeben ist oder nicht lediglich eine „strukturierte Zusammenstellung“ der ärztlich verarbeiteten personenbezogenen Daten, hat sich das Gericht ausdrücklich entzogen ("kann vorliegend dahingestellt bleiben").

Landgericht Dresden, Urteil vom 29.05.2020 – 6 O 76/20
https://t.ly/O1mZ 

 

Hochschullehrer als Chefärzte versicherungspflichtig

Beamtete Hochschullehrer, die ebenfalls als Chefärzte an einem Krankhaus (organisiert in der Rechtsform einer GmbH) im Bereich der Krankenversorgung tätig sind, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dem Krankenhaus. 

Eine neben oder unabhängig von dem nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfreien Beamtenverhältnis ausgeübte Beschäftigung unterliegt – anders als im Krankenversicherungsrecht (§ 6 Abs. 3 SGB V) – grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.

Auch die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VI (Rentenversicherungsfreiheit für Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) ist beschäftigungsbezogen und erstreckt sich nicht auf Beschäftigungsverhältnisse, die neben der Tätigkeit als Beamter ausgeübt werden. 

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2020 – L 7 BA 1208/18
https://t.ly/nuxS

 

Apotheker an MVZ beteiligt: BGH bestätigt Abrechnungsbetrug 

Das LG Hamburg hat einen Apotheker und zwei Ärzte wegen mehrfachen, teils banden- und gewerbsmäßig begangenen Betrugs zu (teils zur Bewährung ausgesetzten) Freiheitsstrafen verurteilt. Zudem hat es die Einziehung von Erträgen aus den Betrugstaten in Höhe von rund 1,5 Mio. € angeordnet.

Der angeklagte Apotheker beabsichtigte, ein MVZ zu erwerben, um sich – über den dann erhofften Einfluss auf das Verordnungsverhalten der dort tätigen Ärzte – neue Absatzquellen für von ihm hergestellte hochpreisige Medikamente zu erschließen. Ihm war indes bewusst, dass die MVZ-Beteiligung von Apothekern nach § 95 Abs. 1a SGB V seit Januar 2012 nicht mehr zulässig war. Um das Beteiligungsverbot zu umgehen, suchte und fand er einen ärztlichen „Strohmann“, über den er die Mehrheitsanteile an einem MVZ erwarb. Die Umgehung des Beteiligungsverbots war allen Beteiligten bekannt. 

Die KV zahlte im Vertrauen auf die Abrechnungsberechtigung des MVZ fast 1,5 Mio. für ärztliche Leistungen an das MVZ aus. Für in der Apotheke des Angeklagten eingelöste Verordnungen zahlte eine Krankenkasse weitere rund 150.000 € aus.

Der BGH hat das LG-Urteil weitegehend bestätigt. Die Einreichung der Abrechnungen von ärztlichen Leistungen und Verordnungen unter Verschleierung der Umgehung des in § 95 Abs. 1a SGB V normierten Beteiligungsverbots für Apotheker an einem MVZ sei als Betrug zu werten. Die Strafaussprüche und die Entscheidung über die Höhe der Einziehung indes wurden aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.08.2020 – 5 StR 558/19
- bisher offenbar nicht veröffentlicht -

  

Verurteilung eines Apothekers wegen gepanschter Krebsmedikamente bestätigt 

Der BGH hat im Fall der Verurteilung eines ehemaligen Apothekers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren wegen gepanschter Krebsmedikamente die Revision verworfen. Zuvor hatte das LG Essen den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz und Betrugs verurteilt und ein lebenslanges Berufsverbot sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17 Mio. € angeordnet.

Der selbständige Apotheker stellte patientenindividuelle Arzneimittelzubereitungen für die Krebstherapie her und lieferte sie an onkologische Arztpraxen und Krankenhäuser. Im Tatzeitraum von knapp vier Jahren fertigte er rund 15.000 Arzneimittelzubereitungen, die nicht die ärztlich verschriebene Wirkstoffmenge enthielten. Die unterdosierten Arzneimittelzubereitungen brachte er in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle in den Verkehr. Zudem rechnete er die unterdosierten Zubereitungen monatlich gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und den öffentlich-rechtlichen Kostenträgern ab, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen.

Der BGH hat die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und auf die Sachrüge gestützten Revisionen des Angeklagten und mehrerer Nebenkläger, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Tötungs- und Körperverletzungstaten erstrebten, verworfen und den Schuld- und Strafausspruch sowie das lebenslange Berufsverbot bestätigt. Lediglich der Einziehungsbetrag wurde auf rund 13,6 Mio. € herabgesetzt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2020 – 4 StR 503/19
https://t.ly/KBEQ

 

Apotheken-Automaten bleiben verboten

Es bleibt dabei: Die niederländische Versandapotheke DocMorris darf in Deutschland keine Arzneimittel über Automaten abgeben. Der BGH hat mehrere Nichtzulassungsbeschwerden der Versandapotheke zurückgewiesen.

Nach dem umstrittenen DocMorris-Modell konnten Kunden per „pharmazeutischer Videoberatung“ Kontakt mit einem Apotheker in den Niederlanden aufnehmen. Das Medikament fiel dann aus dem Ausgabeschacht eines Automaten. Nach Klagen mehrerer Apotheker und des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg hatten das LG Mosbach und das OLG Karlsruhe das Automaten-Modell für wettbewerbswidrig erklärt und untersagt. 

Doc Morris sah in dem Modell einen erlaubten „antizipierten“ Versandhandel. Doch der BGH bestätigte, das Vertriebsmodell stehe nicht mit den Vorschriften zur Arzneimittelabgabe im Einklang. Eine sichere Lagerung sowie ständige Überwachung und Kontrolle der Arzneimittel sei bei dem Modell mit deren Zwischenlagerung in einem angeschlossenen Lager nicht gewährleistet. 

Eine Vorlage an den EuGH hielt der BGH nicht für erforderlich. Die Frage der Rechtfertigung eines Eingriffs in die Warenverkehrsfreiheit bei Gefährdung der Arzneimittelsicherheit sei bereits durch die EuGH-Rechtsprechung geklärt.

Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 30.04.2020 – I ZR 122/19, I ZR 123/19 und I ZR 155/19
https://t.ly/Dphe

  

Süßigkeiten-Zugabe beim Medizinprodukte-Versand ist unzulässige Werbegabe

Nach § 7 Abs. 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehörige der Fachkreise anzunehmen. Bietet eine Herstellerin und Vertreiberin von Verbandstoffen, Medizin-, Mutter- und Kind-Produkten, sportmedizinischen Artikeln und vergleichbaren Waren in an Apotheken gerichteten Flyern an, zur Bestellung von Mullbinden, Fixierbinden und Kalt-/Wärmekompressen ab einem Bestellwert von 30,00 € netto der Bestellung Süßigkeitenboxen im Wert von 4,89 € und 5,11 € gratis beizufügen, ist ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG gegeben. Da die Grenze der Geringwertigkeit bei etwa 1,00 € liegt, können diese Süßigkeiten nicht mehr als geringwertige Kleinigkeiten angesehen werden.

Landgericht Dortmund, Urteil vom 20.02.2020 – 18 O 98/19
https://t.ly/C4Hi 

 

Geschenkbox für Apothekenmitarbeiter als unzulässige Werbegabe 

Überlässt die Betreiberin eines Forums für Apothekenmitarbeiter diesen nach Registrierung mehrfach im Jahr eine Geschenkbox mit verschiedenen Produkten aus dem apothekenüblichen Warensortiment zum Kennenlernen und Ausprobieren sowie einer Packung Ibuprofen Schmerztabletten, liegen in der Bewerbung und dem Versand der Box Verstöße gegen § 7 Abs. 1 HWG.

Die Überlassung der Box mit den Schmerztabletten ist eine unzulässige Werbegabe. Die erforderliche abstrakte Gefahr einer Beeinflussung des Werbeadressaten ist bei Werbegaben, die aus der kostenlosen Abgabe eines Arzneimittels an Apothekenmitarbeiter bestehen, ohne weiteres gegeben. Sie besteht darin, dass – was ja auch gerade Ziel der Werbegabe ist – die Empfänger der Box das darin enthaltene Medikament selbst nutzen und dazu verleitet sein können, dieses Präparat bei der Kundenberatung besonders hervorzuheben

Die Forumbetreiberin hat nicht aufgezeigt, dass die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands vorliegen. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, welchen Wert die in der Geschenkbox enthaltenen Waren insgesamt haben. Die Geringwertigkeitsgrenze für Fachkreise ist äußerst niedrig – und nicht höher als für Verbraucher – anzusetzen. Gerechtfertigt erscheint, sich an den für Zuwendungen an Verbraucher bei Werbung für rezeptpflichtige Arzneimittel entwickelten Grenzwert von 1,00 € anzulehnen. Eine Unterschreitung dieses Grenzwerts ist nicht dargetan.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2020 – 38 O 212/19
- veröffentlicht bei juris.de -

 

2. Aktuelles

 

Übergangsregelung für Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in Sicht

Das BMG hat der Forderung der KBV nach einer Übergangsregelung für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zugestimmt. Vertragsärzte müssen nun nicht schon vom 01.01.2021 an, sondern erst ab dem 01.10.2021 die AU-Daten elektronisch an die Krankenkassen übermitteln – vorausgesetzt, der GKV-Spitzenverband willigt in diese Regelung ein. Ist dies der Fall, bleibt es vorerst dabei, dass Patienten den „gelben Schein“ erhalten.

Voraussetzung für die eAU ist der elektronische Arztbrief (eArztbrief), für den wiederum der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) Voraussetzung ist. Übergangsweise kann bei fehlender Verfügbarkeit des eHBA mit der sog. SMCB-Karte signiert werden. Die sichere elektronische Übermittlung der eAU erfolgt über einen Dienst für Kommunikation im Medizinwesen (KIM).

Mitteilung der KBV:
https://t.ly/GQvR

 

Neue ASV-Indikation: Chronisch entzündliche Darmerkrankungen

Chronisch entzündliche Darmerkrankungen sind als neue Indikation in den Katalog der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung aufgenommen worden. Dies hat der G-BA am 16.07.2020 beschlossen und den Unterausschuss ASV mit der Durchführung des Beratungsverfahrens zur Umsetzung der Aufnahme der CED als Erkrankung mit besonderem Verlauf in den Anlagen der ASV-Richtlinie beauftragt.

Beschluss:
https://t.ly/83Hj

  

Sonderregelung für nichtärztliche Praxisassistenten in Ausbildung 

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie können nichtärztliche Assistenten bereits vor Abschluss ihrer Fortbildung in der Praxis tätig werden. Auf diese Sonderregelung hat sich die KBV mit den Krankenkassen geeinigt und darauf reagiert, dass angesichts der Pandemie viele Kurse vollständig ausgesetzt sind oder der Unterricht nur teilweise erfolgt.

Die Sonderregelung gilt rückwirkend vom 01.07.2020 an und ist bis zum 31.12.2020 befristet. Sie ermöglicht es den KVen, die Einsatzgenehmigung für einen nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPA) auch dann zu erteilen, wenn eine bereits begonnene Fortbildung zum NäPA noch läuft und der voraussichtliche Abschluss der Fortbildung bis zum 31.12.2020 erfolgt. 

Mitteilung der KBV:
https://t.ly/WetA

 

COVID-19-Erkrankung: Keine Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt

Wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mitteilt, kann es sich bei einer Erkrankung an COVID-19 um einen Arbeitsunfall handeln. Voraussetzungen dafür sind das Vorliegen eines Gesundheitserstschadens und der intensive, länger andauernde Kontakt mit einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person („Indexperson“). Dies gilt sowohl für Geschehnisse im Betrieb als auch auf den Wegen von und zur Arbeit.

Liegt ein Arbeitsunfall vor, muss der Versicherte nach Angabe der DGUV nicht beim Durchgangsarzt vorstellig werden, sondern kann bei Bedarf direkt zum Facharzt überwiesen werden. Sofern eine an SARS-CoV-2 erkrankte Person beruflich intensiven und länger andauernden direkten Kontakt mit einer Indexperson hatte, sind Behandlung und Testung der erkrankten Person zulasten des zuständigen Unfallversicherungsträgers durchzuführen.

Mitteilung der DGUV:
https://t.ly/LGzM

 

Ergänzung der Arzneimittel-Richtlinie: Verbandmittel-Begriff konkretisiert

Der G-BA hat im Auftrag des Gesetzgebers konkretisiert, welche Produkte unter den Begriff eines Verbandmittels fallen und damit weiterhin unmittelbar zulasten der GKV verordnungsfähig sind. Von den Verbandmitteln abgegrenzt werden die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise aktiv Einfluss auf die Wundheilung nehmen können. Nach Prüfung des medizinischen Nutzens durch den G-BA können auch diese Produkte verordnungsfähig werden.

Mit Einführung des § 31 Abs. 1a SGB V wurde der Begriff eines Verbandmittels durch den Gesetzgeber erstmalig konkretisiert. Diese Konkretisierung ist mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) nochmals weiterentwickelt worden. Der G-BA ist beauftragt, das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundversorgung zu regeln. Sein Beschluss wird dem BMG vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Beschluss vom 20.08.2020:
https://t.ly/SeOi


3. Sonstiges
 

 

Eine Stellenanzeige der Klapp Röschmann Rieger Rechtsanwälte PartG mbB lautet:

Die Rechtsanwaltssozietät Klapp Röschmann Rieger Rechtsanwälte PartG mbB konzentriert sich an ihren Standorten München(Hauptsitz), Augsburg und Koblenz auf das Medizinrecht. Wir sind keine Großkanzlei, sondern eine Spezialboutique mit einer überschaubaren Zahl an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.

Wir beraten und vertreten Leistungserbringer im Gesundheitswesen, insbesondere Ärzte, Zahnärzte, MVZ-Träger und Krankenhäuser mit besonderem Engagement. Unsere Tätigkeitsschwerpunkte innerhalb des Medizinrechts sind Kooperationsberatung, Vertragsgestaltung und Vertrags(zahn)arztrecht.

Wir suchen einen

Rechtsanwalt (w/m/d) für Medizinrecht als zukünftige(n) Partner(in) 

Tätigkeit

Sie würden im Anstellungsverhältnis beginnen (Standort München), welches aber baldmöglich in eine Erweiterung unserer Partnerschaft münden soll.

Ihr Profil

• gute fachliche Qualifikation

• mindestens 3 Jahre einschlägige und intensive Berufserfahrung in unseren o.g. Schwerpunktgebieten

• souveränes, mandantenorientiertes Auftreten mit ausgeprägter Kommunikationsfähigkeit

• kreatives Denken

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Wenn ja, senden Sie bitte Ihre elektronische Bewerbung an Rechtsanwalt Achim Röschmann, und zwar bitte ausschließlich an die E-Mail-Adresse Bewerbung-an-Kanzlei@gmx.de.

Kontakt

Klapp Röschmann Rieger Rechtsanwälte PartG mbB
Widenmayerstraße 9, 80538 München
https://www.klapp-roeschmann.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei M&P Dr. Matzen & Partner lautet:

Rechtsanwalt (m/w/d) für den Bereich Healthcare 

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Kolleginnen und/oder Kollegen (m/w/d),

insbesondere für die Rechtsgebiete Vertragsarzt- und Krankenhausrecht.

In einem interdisziplinär insbesondere an der Schnittstelle zum Transaktions- und Gesellschaftsrecht arbeitenden Team bieten wir Ihnen das gesamte Spektrum des Gesundheitsrechts. 

Wir freuen uns auf Kolleginnen und Kollegen, die Spaß am kreativen, selbständigen und teamorientierten Arbeiten haben. Wir unterstützen Sie bei der Erlangung oder Weiterentwicklung eines sichtbaren Profils im Markt, unter anderem durch Vorträge und Veröffentlichungen. 

Berufserfahrung, überdurchschnittliche Examina sowie eine abgeschlossene Promotion/LL.M. sind erwünscht.

Wir bieten eine leistungsgerechte Vergütung, auf Wunsch flexible Arbeitszeitmodelle und legen großen Wert auf eine angenehme Arbeitsatmosphäre.

Bitte senden Sie Ihre Unterlagen per E-Mail im pdf-Format mit dem Betreff „Referenz RAMed2020“ an:

Rechtsanwälte M&P Dr. Matzen & Partner mbB
Dr. Felix Heimann
Neuer Wall 55
20354 Hamburg 
Tel.: +49 (0) 40 / 80 80 4 80
E-Mail: heimann@matzen-partner.de

  

Eine Stellenanzeige der Kanzlei D+B Rechtsanwälte lautet:

Ihre Perspektive

Wir sind eine der bundesweit führenden Kanzleien im Medizinrecht. Mit 25 Kolleginnen und Kollegen beraten wir vor allem Leistungserbringer und ihre Verbände. Wir gestalten das Gesundheitswesen mit.

Für unser Büro in Berlinsuchen wir einen Rechtsanwalt (m/w/d) für die Bereiche

Vertragsarzt-, Gesellschafts- und Krankenhausrecht.

Sie bringen mindestens ein vollbefriedigendes Examen, großes Interesse am Medizinrecht, auf jeden Fall Freude am Bezug zur Praxis und gute Englischkenntnisse mit. Sie arbeiten gern im Team, sind engagiert, haben Persönlichkeit und beim gemeinsamen Lunch etwas zu erzählen. Vielleicht sind Sie auch schon promoviert oder bringen ein Promotionsvorhaben mit? 

Falls Sie noch nicht Spezialist im Gesundheitsrecht sind, helfen wir Ihnen dabei, es zu werden. Dazu bieten wir Ihnen u.a. unser internes Fortbildungsprogramm und unterstützen Sie bei der Qualifikation zum Fachanwalt für Medizinrecht.

Wir zahlen Ihnen eine leistungsgerechte Vergütung mit einem attraktiven Bonusmodell, legen großen Wert auf eine angenehme Arbeitsatmosphäre sowie eine gute Work-Life-Balance. 

D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
RA Prof. Dr. Martin Stellpflug | Kurfürstendamm 195 | 10707 Berlin
bewerbung@db-law.de | www.db-law.de
D+B Rechtsanwälte ● Berlin ● Düsseldorf ● Brüssel

  

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Rehborn Rechtsanwälte lautet: 

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Rechtsanwälte/-anwältinnen

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Willkommen sind uns Kollegen/-innen mit Berufserfahrung – gern auch mit eigenem Mandantenstamm – ebenso wie am Fachgebiet interessierte Berufsanfänger. Gerne unterstützen wir Sie bei der Absolvierung eines Fachanwaltskurses oder beim Erwerb eines fachbezogenen Mastergrades (LL.M). Ihre Bewerbung behandeln wir auf Wunsch streng vertraulich.

Bei Interesse bitten wir um Kontaktaufnahme:

rehborn.rechtsanwälte
Prof. Dr. Martin Rehborn
Brüderweg 9
44135 Dortmund
email: m.rehborn@rehborn.com
tel.: 0231 / 222 43 112 oder 0173 / 28 39 765

  

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Rechtsanwalt (m/w/d).

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Werden Sie Teil unseres Teams! Wir freuen uns auf Sie.

Bitte richten Sie Ihre schriftliche Bewerbung unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellungen und Ihres möglichen Eintrittstermins an die

Kanzlei am Ärztehaus
– persönlich/vertraulich –
RA, FA für MedR Michael Frehse
Dorpatweg 10
48159 Münster
m.frehse@kanzlei-am-aerztehaus.de

  

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pwk & PARTNER ist eine bundesweit, hochspezialisiert im Medizinrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Dortmund. Wir verstehen uns als kompetente Ansprechpartner für niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren, Privatkliniken, Berufsverbände, Praxisnetze, Pflegeeinrichtungen und alle anderen Leistungserbringer im Gesundheitswesen.

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Rechtsanwalt (m/w).

Wir erwarten Engagement, ein überzeugendes Auftreten, Bereitschaft zum teamorientierten Arbeiten und einschlägige berufliche Erfahrungen im Gesellschaftsrecht. Wünschenswert wären zusätzliche Kenntnisse im Bereich des Vertragsarztrechts.

Wir bieten Ihnen eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einer im Medizinrecht hochspezialisierten Kanzlei. 

Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte an

pwk & Partner Rechtsanwälte mbB
Herrn Rechtsanwalt Peter Peikert
Saarlandstr. 2344139 DortmundT +49 (0) 231 77574-118
peter.peikert@pwk-partner.de

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V.i.S.d.P.: Rechtsanwalt Tim Hesse, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht

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