Keine Geschenkzugaben bei Rezepteinlösung in der Apotheke
Das BVerwG hat bestätigt, dass deutsche Apotheken ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Vorteile in Form von Sachleistungen versprechen und gewähren dürfen.
Eine Apothekerin hatte Werbeflyer mit Gutscheinen ausgegeben, die bei Abgabe eines Rezepts in ihrer Apotheke gegen eine Rolle Geschenkpapier bzw. ein Paar Kuschelsocken eingelöst werden konnten. Dies wurde ihr durch Ordnungsverfügung untersagt. Die dagegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben.
Die Gerichte hielten die Untersagungsverfügung für rechtmäßig. Indem sie ihren Kunden für den Erwerb eines rezeptpflichtigen Arzneimittels eine Sachzuwendung verspreche und gewähre, verstoße die Apothekerin gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung, urteilte zuletzt das BVerwG.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der deutschen arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften bestünden auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 19.10.2016 (C-148/15) keine Bedenken, so das BVerwG. Der EuGH hatte entschieden, dass die Festlegung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine unzulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt. Seither ist aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht auf Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland anwendbar. Diese können daher im Falle des Versands an Kunden in Deutschland Rabatte und Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren.
Wie das BVerwG ausführte, werden deutsche Apotheken hierdurch jedoch nicht in ihrer Berufsausübungsfreiheit verletzt: Die gesetzlichen Preisbindungsregelungen dienen vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls. Sie sind geeignet, einen Preiswettbewerb zwischen den inländischen Apotheken zu verhindern und so das Ziel des Gesetzgebers zu fördern, eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Die Preisbindung erweise sich auch nicht wegen ihrer Nichtgeltung für ausländische EU-Versandapotheken als unverhältnismäßig, so das BVerwG. Angesichts des bislang geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender an der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland sei die Preisbindung für deutsche Apotheken weiterhin zumutbar.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 09.07.2020 – 3 C 20.18; 3 C 21.18
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Krankenhäuser müssen Aufwandspauschalen nicht erstatten
Krankenhäuser müssen Aufwandspauschalen, die sie von Krankenkassen für beanstandungslos durchgeführte Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit von Krankenhausabrechnungen vor dem 01.01.2015 erhalten haben, nicht erstatten.
Wenn Krankenkassen Krankenhaus-Abrechnungen prüfen und dies nicht zu einer Beanstandung führt, müssen die Kassen den Krankenhäusern eine Aufwandspauschale zahlen. Im Jahr 2014 hat das BSG erstmalig entschieden, dass das nicht für Prüfungen gilt, die lediglich die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung betreffen. Somit wurden Aufwandspauschalen zu Unrecht gezahlt. Vor dem 01.01.2015 zu Unrecht gezahlte Pauschalen sind den Kassen jedoch nicht zurückzuzahlen. Denn bis dahin können sich Krankenhäuser auf Vertrauensschutz berufen: Bis zu dem BSG-Urteil von 2014 haben sie in ihrer langjährigen gemeinsamen Praxis nicht zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit unterschieden. Ab dem 01.01.2015 war allerdings davon auszugehen, dass die BSG-Entscheidung den Krankenhäusern bekannt war und von ihnen inhaltlich bewertet werden konnte.
Bundessozialgericht, Urteil vom 16.07.2020 – B 1 KR 15/19 R
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Prognosepraxis bei Mindestmengen-OPs gekippt
Um komplexe Operationen durchführen zu dürfen, müssen die Krankenhäuser aus Qualitätsgründen Mindestmengen leisten. Sie erstellen daher zur Jahresmitte eine von den Krankenkassen widerlegbare Prognose. Das LSG Celle-Bremen hat nun entschieden, dass bei der Widerlegung einer Mindestmengenprognose für Leistungen auf das vorausgegangene Kalenderjahr abzustellen ist – und nicht auf die letzten vier Quartale.
Im zugrundeliegenden Fall wollte ein Krankenhaus auch 2020 komplexe Operationen an der Speiseröhre anbieten. Hierfür prognostizierte es im Juli 2019 das Erreichen der Mindestmenge von zehn OPs im Folgejahr. Grundlage waren die Vorjahreszahlen (zehn Eingriffe) sowie geplante OPs im laufenden Jahr. Die Krankenkassen bezweifelten diese Prognose. Nach ihrer Ansicht käme es auf die aktuelle Leistungsmenge der letzten vier Quartale (Q3/18 - Q2/19) an, wonach die Mindestmenge nicht erreicht werde.
Das LSG Celle-Bremen stellte die Rechtswidrigkeit des Widerlegungsbescheides der Kassen fest. Die Prognose des Krankenhauses sei auf fehlerfreier Grundlage ergangen. In den Mindestmengenregelungen sei von dem „vorangegangenen Kalenderjahr“ und nicht von den letzten vier Quartalen die Rede. Die Sichtweise der Kassen verkehre die Mindestmengenregelung ins Gegenteil. Den Krankenhäusern solle die Möglichkeit gegeben werden, auch bei Unterschreitung der Mindestmenge im Vorjahr eine positive Prognose abzugeben, sofern die neueren Zahlen in diese Richtung zeigten. Auch konkret geplante Operationen könnten einbezogen werden; dies sei das Wesen einer in die Zukunft blickenden Prognose.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.06.2020 – L 16 KR 64/20
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Hausärzte: Wer abrechnet, muss sich informieren
Ärzte, die an einem Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV) teilnehmen, müssen sich nicht jederzeit ohne Anlass um Informationen zu möglichen Vertragsänderungen bemühen. Die Vornahme der Quartalsabrechnung ist allerdings ein solcher Anlass. Jedenfalls für nachfolgende Quartale sind eventuelle Änderungen dann zu berücksichtigen, entschied das LSG München.
Ein Hausarzt erbrachte Substitutionsleistungen, die bis Ende 2009 nicht Teil der HzV waren, dann aber in die Grundpauschale des Hausarztvertrags aufgenommen wurden. Der Arzt rechnete weiter ab, ohne dies zu bemerken, und sah sich bald einer Honorarrückforderung ausgesetzt.
Das LSG gab der Zahlungsklage überwiegend statt. Der Arzt sei jedoch erst vom zweiten Quartal 2010 an zahlungspflichtig gewesen. Die Änderung des HzV-Vertrags sei für ihn zuvor nicht wirksam geworden, weil der Hausärzteverband sie ihm nicht schriftlich mitgeteilt habe.
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben habe sich der Arzt im Zuge seiner Anfang April 2010 fälligen Abrechnung für das erste Quartal die online abrufbaren aktuellen Vertragsbedingungen zur Kenntnis bringen müssen. Da er von seinem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe, habe der Hausarzt deren Änderung ab dem zweiten Quartal 2010 berücksichtigen müssen. Für die Quartale II bis IV/2010 stehe ihm daher kein KV-Honorar für die Substitutionstherapie zu.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.03.2020 – L 12 KA 127/17
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Verstoß gegen Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung
Unterscheiden sich das Leistungsangebot und Leistungsumfang eines zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Arztes deutlich von dem anderer zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigter Ärzte, erscheint es unbillig, bei Plausibilitätsprüfungen auf das Quartalsprofil der ermächtigten Ärzte von 156 Stunden abzustellen.
Aus dem Umstand, dass die KV über einen längeren Zeitraum die Abrechnung bestimmter Leistungen nicht beanstandet hat, erwächst jedoch kein Recht und kein Vertrauensschutz, auch in Zukunft entsprechend abrechnen zu dürfen. Dies gilt erst recht, wenn die Abrechnung eines Praxisvorgängers über längere Zeit unbeanstandet blieb. Vertrauensschutz entsteht auch nicht dadurch, dass die KV im Zusammenhang mit der Zulassung/Ermächtigung um die Kalkulationsgrundlage wusste.
Sozialgericht München, Beschluss vom 05.06.2020 – S 38 KA 125/20 ER
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Approbationswiderruf nach Risiko-Bankgeschäften mit 3,5 Mio.-Verlust
Die ärztliche Approbation ist wegen Unwürdigkeit zu widerrufen, wenn ein Arzt wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften mit der Folge hoher Vermögensschäden (auch) seiner Patienten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt wurde.
Ein Arzt, der in den Räumen seiner Arztpraxis für ein Anlagemodell wirbt und dieses unzutreffend als risikolos darstellt, enttäuscht das ihm entgegengebrachte Vertrauen – erst recht, wenn es um erhebliche Anlagesummen geht. Das vorsätzliche unerlaubte Betreiben von Bankgeschäften mit der Folge hoher Vermögensschäden (auch) der eigenen Patienten unter Verstoß gegen das berufsrechtliche Verbot, im Zusammenhang mit der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen (soweit diese nicht wegen ihrer Besonderheit notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind), führt zum Verlust des für die Berufsausübung unabdingbar nötigen Vertrauens und damit zur Unwürdigkeit.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.05.2020 – 21 ZB 16.540
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Anordnung des Ruhens der Approbation nach Trunkenheitsfahrt
Die Alkoholsucht eines Arztes als solche begründet regelmäßig die Annahme, dass er zur Ausübung seines Berufs in gesundheitlicher Hinsicht zumindest vorübergehend nicht geeignet ist. Eine Ethylglucuronid-Konzentration im Haar von mehr als 30 Pikogramm pro Milligramm ist als Beweis für exzessiven und regelmäßigen Alkoholgebrauch zu sehen. Eine Trunkenheitsfahrt mit einer Ethylglucuronid-Konzentration von mehr als 100 pg/mg hatte deswegen zu Recht die Anordnung des Ruhens der Approbation zur Folge.
Die im Eilverfahren getroffene Feststellung, dass die Klage gegen die Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, reicht für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht aus. Der darin liegende selbständige Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2020 – 21 CS 19.1736
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Widerruf der Heilpraktikererlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit
An der Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 f) DVO-HeilprG fehlt es, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Heilpraktiker werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt, und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben. Wegen der Bedeutung der durch einen unzuverlässigen Heilpraktiker gefährdeten Rechtsgüter sind hierbei grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen.
Eine wesentliche Berufspflicht des Heilpraktikers ist es, sich der Grenzen seines Wissens und Könnens bewusst zu sein und einer notwendigen ärztlichen Behandlung seines Patienten nicht im Wege zu stehen. Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe weder veranlassen noch stärken. Ein praktizierender Heilpraktiker muss stets die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen.
Wird entgegen der dargelegten ärztlichen Diagnose die Krebserkrankung einer Patientin verkannt und stattdessen eine Brustdrüsenentzündung diagnostiziert, obwohl der behandelnde Heilpraktiker aufgrund der ihm vorgelegten Untersuchungsbefunde (insbesondere des histopathologischen Befunds) ohne Weiteres erkennen konnte, dass die Patientin an einer ausgeprägten Brustkrebsvorstufe litt und dringend entsprechender ärztlicher Behandlung bedürft hätte, ist gegen den Widerruf der Heilpraktikererlaubnis nichts einzuwenden. Es wäre auf die gebotene schulmedizinische Behandlung hinzuwirken gewesen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.05.2020 – 21 CS 20.433
https://t.ly/D9vN
Erfolglose Klage gegen Ablehnung der Sitzverlegung bei Praxisnachfolge
Ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe verzichtete auf seine Zulassung und ließ seinen Vertragsarztsitz zur Nachbesetzung ausschreiben. Der zuständige Zulassungsausschuss stellte die Beendigung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit fest. Auf die Ausschreibung bewarb sich ein MVZ, mit dem ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Zudem wurde die Verlegung der Praxis mit Sitzübernahme in ca. 36,3 km Entfernung beantragt. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Verlegung unter Versorgungsgesichtspunkten nachteilig sei.
Die Klage des Arztes gegen den Ablehnungsbescheid blieb ohne Erfolg. Ein besonderes Versorgungskonzept sei kein Grund für die Verlegung eines gynäkologischen Vertragsarztsitzes um 36 km im Rahmen einer Praxisnachfolge, befand das Gericht. Im Übrigen stünden Eigentumsrechte des Arztes der Ablehnungsentscheidung nicht entgegen. Eigentumsrechtlich geschützt sei nur die Verwertung der Praxis als solche, nicht die damit verbundene öffentlich-rechtliche Zulassung. Soweit die Praxis mangels Fortführungsabsicht nicht übernommen werde, könne auch kein eigentumsrechtlicher Schutz zum Tragen kommen. Finde sich kein Bewerber zur Fortführung der Praxis, könne diese nicht verkauft werden bzw. bestehe für den potentiellen Käufer kein Anspruch auf Zulassung, so das Gericht.
Sozialgericht Marburg, Gerichtsbescheid vom 15.06.2020 – S 12 KA 395/19
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Heranziehung von Privatärzten zum ärztlichen Notfalldienst verfassungsmäßig
Ein niedergelassener Arzt, der ausschließlich privatärztlich tätig ist, kann zur Kostenbeteiligung am Ärztlichen Bereitschaftsdienst der KV Hessen herangezogen werden. Die Heranziehung auch von Privatärzten ist mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, Privatärzte von der Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung außerhalb der regulären Praxiszeiten auszunehmen, und nicht zu beanstanden, dass sämtliche niedergelassene Ärzte am allgemeinen Notfalldienst teilzunehmen haben.
Sozialgericht Marburg, Gerichtsbescheid vom 08.06.2020 – S 12 KA 304/19
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Auswertung von Krankenversicherungsdaten zur medizinischen Forschung vorläufig weiter zulässig
Das BVerfG hat einen Antrag abgelehnt, den Vollzug der durch das Digitale-Versorgung-Gesetz im Dezember 2019 neu geschaffenen §§ 68a Abs. 5; 303a bis 303f SGB V im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung außer Kraft zu setzen.
§ 68a Abs. 5 SGB V ermächtigt die gesetzlichen Krankenkassen dazu, versichertenbezogene Daten pseudonymisiert oder, sofern möglich, auch anonymisiert auszuwerten, um den Bedarf nach und mögliche Versorgungseffekte von digitalen Innovationen im Gesundheitsbereich zu evaluieren. Die §§ 303a ff. SGB V sollen die Nutzbarkeit bestimmter Gesundheitsdaten unter anderem für Forschungszwecke verbessern.
Nach Auffassung des BVerfG warf das Verfahren schwierige verfassungsrechtliche Fragen auf. Die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Vorschriften ergeben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfassungswidrig erweise, seien von erheblichem Gewicht. Sie überwögen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstünden, wenn die Vorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später als verfassungsgemäß erwiese.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.03.2020 – 1 BvQ 1/20
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Versicherten-Bonusprogramme: Smartphone mit Fitnesstracker gleichzusetzen
Die Satzung der AOK Plus sieht für „Maßnahmen für gesunde Lebensweise“ einen Bonus in Höhe von 30 € vor. Ein Mann vermerkte im GKV-Bonusheft den Erwerb eines Smartphones und reichte die entsprechende Rechnung bei der Versicherung ein. Das Gerät war in der Lage, durch unterschiedliche Sensoren diverse Daten wie Schritte, Puls, Kalorienverbrauch und zurückgelegte Distanzen seines Trägers zu ermitteln, zu betrachten und auszuwerten. Allerdings verweigerte die AOK Plus die Bonuszahlung.
Wie das SG Dresden entschied, darf die Krankenkasse Versicherte nicht von ihrem Bonusprogramm ausschließen, weil sie ihre Gesundheitsdaten mit dem Smartphone statt mit einem Fitnesstracker erfassen. Ziel der Kassensatzung sei es, das gesundheitsbewusste Verhalten der Versicherten zu fördern. Der psychologische Effekt, dem Träger sportliches Verhalten zu ermöglichen, zu kontrollieren und ggf. anzupassen könne auch mit einem Smartphone erreicht werden, das die gleichen Daten wie ein Fitnesstracker misst und darstellt.
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 15.5.2020 – S 44 KR 653/17
- offenbar noch nicht veröffentlicht -