2020-06

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

anliegend übersenden wir Ihnen den Juni-Newsletter 2020.

 
1. Urteile aus dem Medizinrecht

 

BSG ändert Rechtsprechung zur Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V

Stellen Versicherte bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Leistungen, muss die Kasse hierüber innerhalb kurzer Fristen entscheiden. Versäumt sie die Frist, gilt die Leistung nach § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V als genehmigt. Das BSG hat nun unter Aufgabe früherer Rechtsprechung entschieden, dass diese Genehmigungsfiktion keinen eigenständigen Anspruch auf die beantragte Sachleistung begründet. Sie vermittelt dem Versicherten (nur) eine vorläufige Rechtsposition, die es ihm erlaubt, sich die Leistung selbst zu beschaffen.

Die Kasse muss die Kosten der selbstbeschafften Leistung trotzdem erstatten – aber nur, wenn der Versicherte im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung „gutgläubig“ war. Dies ist dann der Fall, wenn er  weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis vom Nichtbestehen des Anspruchs hatte.

Die durch die Genehmigungsfiktion eröffnete Möglichkeit der Selbstbeschaffung endet, wenn über den materiell-rechtlichen Leistungsanspruch bindend entschieden worden ist oder sich der Antrag anderweitig erledigt hat. Die bestandskräftige Entscheidung über den Leistungsantrag vermittelt dem  Versicherten positive Kenntnis darüber, ob die beantragte Leistung beansprucht werden kann. Während eines laufenden Widerspruchs- oder  Gerichtsverfahrens bleibt das Selbstbeschaffungsrecht erhalten, solange der Versicherte gutgläubig ist.

Bundessozialgericht, Urteil vom 26.05.2020 – B 1 KR 9/18 R
- offenbar bisher nicht veröffentlicht - 

 

Gewichtsabnahmeberatung keine „medizinische Behandlung“

Der Vertrag über eine Therapie zur Gewichtsabnahme stellt einen Dienstleistungsvertrag, keinen Behandlungsvertrag i.S.v. § 630a BGB dar, wenn die abstrakte Feststellung von Übergewicht an sich keine fachliche Qualifikation erfordert und auch kein individuelles Beschwerde- oder Leidensbild einer heilkundlichen oder ernährungsberatenden Behandlung unterzogen wird. Aus einem solchen Vertrag können keine Ansprüche wegen mangelhafter Leistung geltend gemacht werden, weil das Gesetz keine solchen Ansprüche vorsieht.

Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 22.03.2020 – 31 C 2664/18 (23)
- veröffentlicht bei juris.de -

  

Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie erstreitet Belegarztanerkennung 

Bei der Entscheidung über eine Belegarztanerkennung ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung der ausreichenden Nähe des Arztes zum Belegkrankenhaus i.S.v. § 39 Abs. 5 Nr. 3 BMV-Ä neben der Erreichbarkeit innerhalb von ca. 30 Minuten auch das Vorliegen einer für die Belegarzttätigkeit relevanten Kooperationsform mit anderen Ärzten zu berücksichtigen.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.01.2020 – L 12 KA 10/19
https://t.ly/SuCc 

 

PKV muss Kosten einer PID-Behandlung nicht erstatten

Ein privater Krankenversicherer muss die Kosten einer begleitend zu einer In-vitro-Fertilisation (IVF) mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) durchgeführten Präimplantationsdiagnostik (PID) nicht erstatten.

Diese Maßnahmen stellen keine Heilbehandlung dar. Denn sie zielen nicht darauf ab, beim Versicherten eine Veränderung des Gesundheitszustandes zu bewirken. Ziel der PID ist es nicht, dessen etwaige körperliche oder geistige Funktionsbeeinträchtigungen zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Vielmehr war die PID im entschiedenen Fall allein darauf gerichtet, Embryonen zu erkennen, die einen Gendefekt tragen, um diese Embryonen von der weiteren Verwendung bei der IVF-Behandlung auszuschließen. Diese zum Zwecke einer Aussonderung vorgenommene Bewertung der Embryonen nach medizinischen Kriterien soll künftiges Leiden eines eigenständigen Lebewesens vermeiden, nicht aber ein Leiden eines Elternteils oder auch beider Eltern behandeln.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.05.2020 – IV ZR 125/19
https://t.ly/gSkn

  

Zur Darlegungslast beim Vorgehen gegen Internetbewertungen

Ein Arzt, der als Kläger gegen eine negative Bewertung seiner Person im Internet vorgeht, trägt grundsätzlich die primäre Darlegungslast dafür, dass der Bewertungsverfasser tatsächlich Patient bei ihm war. Die beklagte Betreiberin der Bewertungsplattform trägt insofern lediglich eine sekundäre Darlegungslast.  Etwas anderes gilt nur dann, wenn der klagende Arzt sich mit den streitigen Behauptungen und vorgelegten Unterlagen substantiiert auseinandersetzt, statt den Behandlungskontakt lediglich pauschal zu bestreiten. Zu einer substantiierten Auseinandersetzung gehört es, die Patientenunterlagen in dem maßgeblichen Zeitraum auf den konkreten streitigen Vorfall hin zu durchsuchen und einen konkreten abweichenden Verlauf zu behaupten. 

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2020 – 1 U 80/19
https://t.ly/Pe4a

  

Kein Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Patientenbewertungen

Schutzgut des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist auch der „gute Ruf“ eines Unternehmens, das unternehmerische Ansehen, welches  maßgeblich durch Bewertungen auf Bewertungsportalen mitbestimmt wird, so dass in einer Löschung von positiven Bewertungen auch ein Eingriff in den Schutzbereich liegen kann. 

Der Portalbetreiber ist nicht verpflichtet, offenzulegen, wie der von ihm eingesetzte Algorithmus zum Aufspüren verdächtiger, also nicht „authentischer“, sondern vom bewerteten Arzt selbst beeinflusster Bewertungen funktioniert. Hierbei handelt es sich um ein nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis, denn wenn dem Verkehr dieses bekannt würde, würden seitens der Ärzte bzw. seitens von diesen beauftragten Agenturen Umgehungsmöglichkeiten entwickelt. Der Portalbetreiber würde durch die Offenlegung sein eigenes Geschäftsmodell gefährden. 

Eine (sekundäre) Darlegungslast hinsichtlich der Löschung von positiven Bewertungen trifft den Portalbetreiber erst dann, wenn der Bewertete konkrete Anhaltspunkte dafür vorträgt und ggf. unter Beweis stellt, dass die Löschung nicht aufgrund eines begründeten Verdachts hinsichtlich der Validität der Bewertungen erfolgt ist, sondern entweder willkürlich oder aus sachfremden Gründen.

Es bleibt dabei: Nach der Kündigung eines sog. Premiumpakets Gold bei Jameda besteht kein Anspruch eines (Zahn-)Arztes auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen auf dem Internetbewertungsportal. Das für den Fall einer angestrebten Löschung von Negativbewertungen entwickelte höchstrichterliche Prüfungsschema hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast ist auf Fälle einer erstrebten Wiederveröffentlichung von positiven Bewertungen entsprechend zu übertragen. 

Oberlandesgericht München, Urteil vom 27.02.2020 – 29 U 2584/19
https://t.ly/NW1G 

 

Jameda als „neutrale Informationsmittlerin“ bestätigt 

Ein Ärztebewertungsportal (hier: Jameda) erfüllt eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion, sofern der Betreiber als neutraler Informationsmittler auftritt. Dies ist im Hinblick auf die Jameda GmbH der Fall. Anders als in früher vom BGH entschiedenen Konstellationen liegen keine verdeckten Vorteile für sog. Prämienkunden (mehr) vor. Für den Nutzer ist vielmehr klar ersichtlich, dass für geschaltete Anzeigen, die als solche bezeichnet und farblich unterlegt sind, eine Vergütung zu entrichten ist. Es fehlt demnach nicht an der erforderlichen Transparenz.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.04.2020 – 16 U 218/18
https://t.ly/iDlm

  

Werbung für „perfekte Zähne“ durch Zahnschienen-System ist rechtswidrig 

Eine Kieferorthopädin bewarb auf ihrer Homepage „eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten“. Eine Wettbewerberin nahm sie erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch.

Wie das LG zuvor erkannte das OLG Frankfurt am Main einen Verstoß gegen § 3 S. 2 Nr. 2a HWG. Die Kieferorthopädin habe fälschlich den Eindruck erweckt, dass ein Erfolg der beworbenen Behandlung mit Sicherheit erwartet werden könne. Es gehe um die Korrektur von Zahnfehlstellungen. Der Umstand, ob Zähne gerade seien oder nicht, lasse sich vom Standpunkt eines objektiven Betrachters beurteilen und werde in der Werbung auch fotografisch dargestellt. Somit enthalte die Werbeaussage einen objektiven Tatsachenkern und ein Erfolgsversprechen. Einer „reklamehafte Übertreibung“ liege nicht vor. Ärzten werde aufgrund ihres Heilauftrags besonderes Vertrauen entgegen gebracht; ihre Werbeaussagen und Internetauftritten werde eher als anderen Glaube geschenkt. 

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 27.02.2020 – 6 U 219/19
https://t.ly/PEFj 

 

Zahnarzt-Werbung darf nicht wie öffentlich-rechtlich organisierter Notdienst wirken 

Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis darf nicht durch Werbung auf einer Internetseite den Eindruck erwecken, dass es sich bei ihrem eigenen Notdienst um den kassenärztlichen Notdienst handelt. Eine solche Werbung ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG irreführend.

Die Zahnärztekammer Nordrhein hat eine Praxis deswegen erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die von den Beklagten genutzte Internetadresse lasse nicht erkennen, dass es sich um die Internetseite einer Praxis oder einer Zahnklinik handele, so das Gericht. Vielmehr sei der Domainname sehr allgemein gehalten. Das Notdienstangebot der Zahnärzte werde auf der Seite besonders hervorgehoben, ohne dass ersichtlich sei, dass es sich dabei um einen von ihnen selbst organisierten Notdienst handelt. Eine erst durch „Scrollen“ sichtbare Klarstellung am Ende der Internetseite konnte die Zahnärzte nicht entlasten.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 24.04.2020 – 6 U 140/19
https://t.ly/s2E5

 

Zur Zulässigkeit von Warnstreiks in Betrieben der Gesundheitsvorsorge

Streiks sind auch in Betrieben der Gesundheitsvorsorge möglich. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Streiks in Betrieben der Gesundheitsfürsorge ist die Sicherstellung eines Notdienstes. Für die notwendige Gestaltung des Notdienstes ist die Arbeitgeberseite darlegungsbelastet. 

Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 06.03.2020 – 9 Ga 1/20
https://t.ly/om8a 

 

EuGH: Abgabe kostenloser Arzneimittelmuster an Apotheker ist unzulässig

Pharmazeutische Unternehmen dürfen keine Gratismuster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker abgeben. Die Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist dagegen nach Unionsrecht nicht verboten.

Das  Pharmaunternehmen Novartis  stellt  das  Arzneimittel  Voltaren  Schmerzgel  mit  dem Wirkstoff Diclofenac her. Im Jahr 2013 gaben ratiopharm-Mitarbeiter mit der Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ versehen versehene 100g-Packungen dieses Arzneimittels kostenlos an deutsche Apotheker ab. Novartis sah darin einen Verstoß gegen § 47 Abs. 3 AMG.

Der EuGH entschied, dass der Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (EU-Richtlinie 2001/83/EG) es pharmazeutischen Unternehmen nicht erlaubt, Gratismuster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker abzugeben. Solche Muster dürfen nur zur Verschreibung der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegender Arzneimittel berechtigte Personen – also Ärzte – erhalten. Allerdings werde Apothekern durch den Kodex nicht die Möglichkeit genommen, im Rahmen des nationalen Rechts Gratismuster nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu erhalten, damit sie sich mit neuen Arzneimitteln vertraut machen und Anwendungserfahrungen sammeln können.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.06.2020 – C‑786/18
https://t.ly/KLqe

 

Versandhandel: Rezeptsammelbox im Supermarkt ist zulässig

Eine Präsenzapotheke mit Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel im örtlichen Einzugsbereich ihrer Apotheke darf eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen und

Arzneimittelbestellungen in einem Supermarkt betreiben und die hierüber bestellten Medikamente durch eigene Boten ausliefern. 

Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden, wenn die Sammel-Einrichtung von einer Versandhandelserlaubnis umfasst ist. Die Vorschriften des Apotheken- und des Arzneimittelrechts über den Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln schließen eine Zustellung durch eigene Boten einer Apotheke weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Regelungszweck aus. Dem Begriff des Versandhandels unterfällt auch ein Vertriebsmodell, das auf einen Versand im örtlichen Einzugsbereich der Apotheke ausgerichtet ist und hierfür eigene Boten der Apotheke einsetzt. Die Arzneimittelsicherheit ist nicht mehr gefährdet als beim Versand über größere Entfernungen mittels externer Versanddienstleister.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.04.2020 – 3 C 16.18
- bisher offenbar nicht veröffentlicht -

  

Zur Einordnung eines Produkts als Präsentationsarzneimittel

Ob ein Erzeugnis ein Präsentationsarzneimittel i.S.d. § 2 AMG darstellt, ist im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung der konkreten Merkmale des Produkts und seiner Präsentation zu bestimmen. Zu berücksichtigen sind die stoffliche Zusammensetzung des Erzeugnisses, seine Darreichungsform und Verpackung ebenso wie seine Bezeichnung, der Beipackzettel mit möglichen Hinweisen auf pharmazeutische Forschungen oder ärztliche Zeugnisse über bestimmte Eigenschaften, sowie weitere dem Hersteller zurechenbare Informationen, Veröffentlichungen und Produktwerbung, die für den Verbraucher verfügbar sind. Dazu gehören auch solche Informationen, die dem Verbraucher erst auf seine Anfrage vom Hersteller oder von Dritten, die in dessen Auftrag handeln oder mit diesem in Verbindung stehen, zugänglich gemacht werden.

Die Angaben auf der Verpackung einerseits sowie anderseits der mit möglichen Hinweisen auf pharmazeutische Forschungen oder ärztliche Methoden oder Zeugnisse versehene Beipackzettel können zwei nebeneinander stehende Kriterien zur Bewertung des Erscheinungsbildes eines Produkts sein. Die Verpackung kann mithin neben anderen Aspekten im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung auch dann Bedeutung für die Einordnung eines Produkts als Präsentationsarzneimittel haben, wenn sie (lediglich) durch die bildliche Darstellung der darin enthaltenen Pflanzenstoffe an eine bestimmte Verkehrsauffassung anknüpft. 

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2020 – 13 A 3137/17
https://t.ly/Nu4v 

 

Hustensaft als Präsentationsarzneimittel: Arzneimittel-Zulassung erforderlich

Erweckt die Präsentation eines Produktes den Eindruck, dass es heilende Wirkungen im Sinne eines Arzneimittels hat, liegt ein so genanntes Präsentationsarzneimittel (§ 2 Abs. 1 AMG) vor. Weist der Hersteller nicht durch Vorlage eines vollständigen Bescheids des Bundesinstituts für Arzneimittel nach, dass das Produkt behördlicherseits nicht als Arzneimittel eingestuft wird, ist der Vertrieb als bloßes Medizinprodukt zu unterlassen. Ein Hustensaft ohne Arzneimittelzulassung darf also nicht als Präsentationsarzneimittel in den Verkehr gebracht werden.

Für die Bewertung als Arzneimittel reicht aus, dass einem Produkt (beispielsweise durch seine Gestaltung) dem „durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsabnehmer“ gegenüber pharmakologische Wirkungen beigemessen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Produkt ausdrücklich als Arzneimittel dargestellt wird. 

Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 22.05.2020 – 6 U 23/20
https://t.ly/Qzjy

 

 

2. Aktuelles

a) Zur Corona Krise

Corona-Test-VO: Testmöglichkeiten auf Kassenkosten ausgeweitet

Tests auf SARS-CoV-2 wurden bislang von der GKV übernommen, wenn jemand Symptome hatte, die auf eine Infektion hindeuten. Der Test ist dann Teil der Krankenbehandlung. Nach der „Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 08.06.2020 können rückwirkend zum 14.05.2020 zusätzlich auch die Laborkosten für einen Test bei Personen übernommen werden, die keine Symptome aufweisen. 

Tests bei asymptomatischen Personen können entweder im Rahmen einer Einweisung ins Krankenhaus vorgenommen werden oder sie müssen vom Öffentlichen Gesundheitsdienst – also dem zuständigen Gesundheitsamt – nach den Vorgaben der neuen Testverordnung veranlasst werden.

Im Detail ergeben sich nun drei mögliche Testszenarien für Vertragsärzte, die sich unter anderem in der Abrechnung und Dokumentation unterscheiden: So veranlasst der Vertragsarzt wie bisher eine Laboruntersuchung, wenn sich eine Person mit Krankheitssymptomen an die Praxis wendet, die auf eine Coronavirus-Infektion hinweisen. Im Auftrag ist dabei nunmehr eine an den Testkriterien des RKI orientierte medizinische Begründung für die Veranlassung anzugeben. Im Übrigen veranlasst der Arzt einen PCR-Test auf SARS-CoV-2 neuerdings auch dann, wenn sich eine Person an die Praxis wendet, die über die Corona-Warn-App informiert worden ist, dass sie möglicherweise Kontakt zu einem Infizierten hatte. Schließlich ermöglicht die neue Rechtsverordnung Reihentests in Kitas, Schulen oder Pflegeheimen, wenn in der jeweiligen Einrichtung ein Fall aufgetreten ist. In Pflegeheimen und Pflegediensten kann auch unabhängig von aufgetretenen Fällen getestet werden. Ob ein Reihentest durchgeführt wird, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt. Der öffentliche Gesundheitsdienst hat dabei die Möglichkeit, Vertragsärzte mit der Abstrichentnahme und der Laboruntersuchung zu beauftragen.

Zur Verordnung:
https://t.ly/ArQA

  

Honorar für Corona-Tests sinkt deutlich 

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 10.06.2020 eine Anpassung der Leistung nach der zum 01.02.2020 neu eingeführten GOP 32816 im Abschnitt 32.3.12 EBM   (Nukleinsäurenachweis des neuartigen Coronavirus mittels RT-PCR) beschlossen. Die Vergütung für einen sog. Corona-Test soll danach mit Wirkung zum 01.07.2020 von bisher 59 € auf 39,40 € sinken. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

Beschluss:
https://t.ly/7muF

Entscheidungserhebliche Gründe:
https://t.ly/Ht0m

  

Start der Corona-Warn-App: Neue EBM-Leistungen zur Testung

Zum Start der im Auftrag der Bundesregierung entwickelten Corona-Warn-App wurden neue Leistungen in den EBM aufgenommen, um den Abstrich und die Laboruntersuchung zu vergüten. Ärzte können sie ab sofort bei Versicherten abrechnen, die nach einem Warnhinweis der App für einen Test in der Praxis erscheinen.

Die Abrechnung des Abstrichs erfolgt über die neue GOP 02402 (91 Punkte/10 €). Sie ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig. Kurative Abstriche bei Versicherten mit Symptomen sind weiterhin Teil der Versicherten-/Grundpauschale.

Laborärzte rechnen nach einem Hinweis aus der App die GOP 32811 (39,40 €) für den Nukleinsäurenachweis und die GOP 12221 (14 Punkte/1,54 €) für die ärztliche Leistung ab. Mit der Pauschale 40101 (2,60 €) werden die Kosten für Transport und Übermittlung des Untersuchungsergebnisses erstattet.

Beschluss vom 12.06.2020:
https://t.ly/39Mq

Entscheidungserhebliche Gründe:
https://t.ly/Udkq

  

Fortbildungspunktzahl vorübergehend abgesenkt 

Durch die Covid-19-Pandemie ist es Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten nicht möglich, Präsenzfortbildungen zu besuchen und hierdurch Fortbildungsnachweise erhalten. Die Vertreterversammlung der KBV hat daher rückwirkend zum 01.04.2020 eine Absenkung der für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung erforderlichen Punktzahl von 250 auf 200 Punkte beschlossen. Die befristete Reglung gilt zunächst bis zum 30.09.2020. Ärzte und Psychotherapeuten, die in diesem Zeitraum ihre Fortbildung nachweisen müssen, benötigen für den Nachweis ausnahmsweise nur 200 Punkte.

Beschlussprotokoll der Vertreterversammlung vom 12.06.2020:
https://t.ly/l9do

  

Sonderregelungen enden – Videosprechstunden weiter unbegrenzt möglich

Ärzte und Psychotherapeuten können auch im dritten Quartal 2020 unbegrenzt Videosprechstunden anbieten. Fallzahl und Leistungsmenge sind weiterhin nicht limitiert. Darüber hinaus können Ärzte weiterhin bis zu achtmal im Quartal mit opiatabhängigen Patienten eine Videosprechstunde durchführen. 

Dagegen ist der „Zuschlag Therapiegespräch“ (GOP 01952) bei ausschließlich telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt vom 01.07.2020 an nicht mehr berechnungsfähig. Die Sonderregelung zur vorübergehend erlaubten Telefonkonsultation wird nicht verlängert. Auch die Erstattung der Portokosten für Folgeverordnungen und Überweisungen entfällt zum Ende des Monats Juni 2020.

Psychotherapeuten dürfen (zunächst bis zum 30.09.2020) weiterhin in Einzelfällen neben Einzeltherapiesitzungen auch psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen (inklusive der neuropsychologischen Therapie) per Video durchführen. Ebenfalls um ein Quartal verlängert wird die Sonderregelung, nach der genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden können, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss.

Dies haben KBV und GKV-Spitzenverband am 18.06.2020 beschlossen.

Beschluss:
https://t.ly/7vnI

Entscheidungserhebliche Gründe:
https://t.ly/RhaB

  

Überblick

Liste aktueller Vorhaben, Gesetze, Verordnungen und Anordnungen des BMG:
https://t.ly/Mnxz 

Überblick Sonderregelungen der KBV:
https://t.ly/03Ov 

Befristete Sonderregelungen des G-BA im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie:
https://t.ly/Wn8i 

Liste der im Zuge der COVID-19-Pandemie erlassenen deutschen Gesetze, Verordnungen, Allgemeinverfügungen und weiteren generell-abstrakten Regelungen:
https://t.ly/ZYqa

 

b) Sonstiges

Keuchhusten-Impfung für Schwangere wird Kassenleistung

Der G-BA hat auf Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) die Schutzimpfungs-Richtlinie geändert: Die Impfung gegen Keuchhusten in der Schwangerschaft wird künftig – unabhängig vom Abstand zu einer vorher verabreichten Pertussis-Impfung und in jeder Schwangerschaft – von den Krankenkassen getragen. Der Beschluss tritt voraussichtlich im Juli in Kraft.

Beschluss vom 14.05.2020 und tragende Gründe:
https://t.ly/ca12

  

Ärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie dürfen Soziotherapie verordnen

Der G-BA hat Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie in die Soziotherapie-Richtlinie aufgenommen. Somit dürfen künftig mehr Ärzte das Hilfsangebot verordnen.

Bislang durften unter anderem Psychotherapeuten sowie Ärzte der Fachgruppen Neurologie, Nervenheilkunde, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Psychiatrie und Psychotherapie ihren Patienten eine Soziotherapie verordnen. Für die Verordnung von Soziotherapie ist zudem eine KV-Genehmigung erforderlich.

Der Beschluss vom 14.05.2020 wurde vom BMG nicht beanstandet, sodass mit einer baldigen Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu rechnen ist.

Beschluss und tragende Gründe:
https://t.ly/hrHl

  

Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte angepasst

Ebenfalls am 14.05.2020 hat der G-BA die Anpassung der Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte an das TSVG beschlossen. Zu den wichtigsten Änderungen zählt die Einführung einer „orientierenden Behandlungsmenge“. Damit verbunden ist die Abschaffung des Genehmigungsverfahrens bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Zudem wurden erste Voraussetzungen zur Umsetzung einer sog. Blankoverordnung geschaffen. Im Übrigen beschloss der G-BA unter anderem, die Gültigkeit von Heilmittelverordnungen von 14 auf 28 Tage zu verlängern.

Die Änderungen werden nach Nichtbeanstandung des BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich zum 01.10.2020 in Kraft treten. Zeitgleich wird auch die bereits angepasste Heilmittelrichtlinie für die vertragsärztliche Versorgung in Kraft treten.

Beschluss und tragende Gründe:
https://t.ly/017G

  

Kaiserschnitt-Leitlinie soll Entscheidungshilfe sein

Erstmals liegt in Deutschland eine S3-Leitlinie zur Sectio caesarea vor. Die federführend von der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) verfasste Leitlinie enthält unter anderem Empfehlungen zu Aufklärung und Beratung, Indikationen und technischem Vorgehen.

Das Ziel dieser Leitlinie ist die Zusammenfassung des aktuellen Wissens über die Sectio mit dem Fokus auf Definition und Klassifikation, Aufklärung, Indikation, Zeitpunkt und Durchführung sowie auf Schwangerschaft und Geburt nach einer Sectio, um in einem gemeinsamen Entscheidungsfindungsprozess das ideale Vorgehen im individuellen Fall festlegen zu können. 

Schwangeren, bei denen eine Indikation zu einer Sectio vorliegt oder die eine Sectio aus anderen Gründen erwägen, soll mit der Leitlinie die Entscheidungsfindung erleichtert werden. Die beteiligten Professionen (vor allem Hebammen, Gynäkologen / Geburtshelfer, Kinder- und Jugendärzte / Neonatologen und Anästhesisten) erhalten durch die Leitlinie evidenzbasierte Handlungsempfehlungen an die Hand, um die Betreuung von Frauen und ihren Kindern in der Lebensphase von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und früher Elternschaft zu verbessern.

Zur Leitlinie:
https://t.ly/roHk

  

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts steht bevor

Eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Experten-Kommission hat am 20.4.2020 einen Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt. Infolge des sog. Mauracher Entwurfs sollen Änderungen an insgesamt 39 Gesetzen vorgenommen werden.

Ziel des im Koalitionsvertrag vereinbarten Reformvorhabens ist es, das teilweise aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens anzupassen. Nach dem Entwurf ist unter anderem die Einführung eines an das Handelsregister angelehnten öffentlichen Registers für Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften, insbesondere der GmbH & Co. KG, für die gemeinsame Ausübung freier Berufe durch die Gesellschafter geplant.

Zum Entwurf:
https://t.ly/uBBk


3. Sonstiges

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei am Ärztehaus lautet: 

In der mehrfach ausgezeichneten Kanzlei am Ärztehaus sind 14 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an den Standorten Münster, Dortmund, Hagen und Köln spezialisiert im Medizin- und Pharmarecht tätig. 

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Rechtsanwalt (m/w/d).

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Werden Sie Teil unseres Teams! Wir freuen uns auf Sie.

Bitte richten Sie Ihre schriftliche Bewerbung unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellungen und Ihres möglichen Eintrittstermins an die

Kanzlei am Ärztehaus
– persönlich/vertraulich –
RA, FA für MedR Michael Frehse
Dorpatweg 10
48159 Münster
m.frehse@kanzlei-am-aerztehaus.de

  

Eine Stellenanzeige der Kanzlei pwk & Partner lautet:

pwk & PARTNER ist eine bundesweit, hochspezialisiert im Medizinrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Dortmund. Wir verstehen uns als kompetente Ansprechpartner für niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren, Privatkliniken, Berufsverbände, Praxisnetze, Pflegeeinrichtungen und alle anderen Leistungserbringer im Gesundheitswesen.

Zur Verstärkung unseres Teams in Dortmund suchen wir für den Bereich des Gesellschaftsrechts eine(n)

Rechtsanwalt (m/w).

Wir erwarten Engagement, ein überzeugendes Auftreten, Bereitschaft zum teamorientierten Arbeiten und einschlägige berufliche Erfahrungen im Gesellschaftsrecht. Wünschenswert wären zusätzliche Kenntnisse im Bereich des Vertragsarztrechts.

Wir bieten Ihnen eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einer im Medizinrecht hochspezialisierten Kanzlei.

Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte an
pwk & Partner Rechtsanwälte mbB
Herrn Rechtsanwalt Peter Peikert
Saarlandstr. 23
44139 Dortmund
T+49 (0) 231 77574-118
peter.peikert@pwk-partner.de

  

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Rehborn Rechtsanwälte lautet:

Zur Erweiterung unseres Spektrums suchen wir

Rechtsanwälte/-anwältinnen

mit Schwerpunkt im Medizin- bzw. Gesundheitsrecht.

Wir sind eine medizin-/gesundheitsrechtlich orientierte Kanzlei mit Sitz in der Dortmunder Innenstadt (Parkplätze in hauseigener Tiefgarage, großzügige Büro- und Besprechungsräume, Bibliothek etc.). Für unsere Mandanten (Ärzte, Krankenhaus- und MVZ-Träger, Haftpflichtversicherer, Organisationen im Gesundheitswesen u. a.) sind wir beratend, gestaltend und auch forensisch tätig. Darüber hinaus vertreten wir das Medizin- und Gesundheitsrecht auch wissenschaftlich im Rahmen juristischer Veröffentlichungen sowie Kongress- und Fortbildungsveranstaltungen.

Willkommen sind uns Kollegen/-innen mit Berufserfahrung – gern auch mit eigenem Mandantenstamm – ebenso wie am Fachgebiet interessierte Berufsanfänger. Gerne unterstützen wir Sie bei der Absolvierung eines Fachanwaltskurses oder beim Erwerb eines fachbezogenen Mastergrades (LL.M). Ihre Bewerbung behandeln wir auf Wunsch streng vertraulich.

Bei Interesse bitten wir um Kontaktaufnahme:

rehborn.rechtsanwälte
Prof. Dr. Martin Rehborn
Brüderweg 9
44135 Dortmund
email: m.rehborn@rehborn.com
tel.: 0231 / 222 43 112 oder 0173 / 28 39 765

  

Eine Stellenanzeige der Kanzlei D+B Rechtsanwälte lautet:

Ihre Perspektive

Wir sind eine der bundesweit führenden Kanzleien im Medizinrecht. Mit 25 Kolleginnen und Kollegen beraten wir vor allem Leistungserbringer und ihre Verbände. Wir gestalten das Gesundheitswesen mit.

Für unser Büro in Berlinsuchen wir einen Rechtsanwalt (m/w/d) für die Bereiche

Vertragsarzt-, Gesellschafts- und Krankenhausrecht. 

Sie bringen mindestens ein vollbefriedigendes Examen, großes Interesse am Medizinrecht, auf jeden Fall Freude am Bezug zur Praxis und gute Englischkenntnisse mit. Sie arbeiten gern im Team, sind engagiert, haben Persönlichkeit und beim gemeinsamen Lunch etwas zu erzählen. Vielleicht sind Sie auch schon promoviert oder bringen ein Promotionsvorhaben mit?

Falls Sie noch nicht Spezialist im Gesundheitsrecht sind, helfen wir Ihnen dabei, es zu werden. Dazu bieten wir Ihnen u.a. unser internes Fortbildungsprogramm und unterstützen Sie bei der Qualifikation zum Fachanwalt für Medizinrecht.

Wir zahlen Ihnen eine leistungsgerechte Vergütung mit einem attraktiven Bonusmodell, legen großen Wert auf eine angenehme Arbeitsatmosphäre sowie eine gute Work-Life-Balance.

D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
RA Prof. Dr. Martin Stellpflug | Kurfürstendamm 195 | 10707 Berlin
bewerbung@db-law.de | www.db-law.de
D+B Rechtsanwälte ● Berlin ● Düsseldorf ● Brüssel

 

 

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