2020-04

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

anliegend übersenden wir Ihnen den April-Newsletter 2020.

 
1. Urteile aus dem Medizinrecht

 

800.000 € Schmerzensgeld für Meningitis-Patienten

Das OLG Oldenburg hat die Berufung gegen ein Urteil zurückgewiesen, mit dem das LG Aurich einem minderjährigen Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 € zugesprochen hat. Der fünfjährige Kläger wurde mit Fieber und Schüttelfrost ins Krankenhaus gebracht. Erst am Morgen des nächsten Tages wurden die Behandler aus Anlass des Schichtwechsels auf großflächige dunkle Flecken im Gesicht und am Körper des Klägers aufmerksam, die sie zutreffend als hämmorrhagische Nekrosen in Folge einer Menningokokkensepsis einordneten. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits seit mehreren Stunden somnolent. 

Die Gerichte stellten grobe Behandlungsfehler fest. So ignorierte der zuständige Pfleger den Zustand des Klägers früh morgens trotz entsprechender Hinweise der Mutter des Patienten und zog trotz der erkennbaren hämmorrhagischen Nekrosen keinen Arzt hinzu. Zudem legte er eine Braunüle nicht wieder an, die sich der Kläger gezogen hatte. Dieser wurde durch die Behandlung außerordentlich schwer geschädigt, verlor beide Unterschenkel und ist seither auf den Rollstuhl angewiesen. Große Teile der Körperoberfläche sind durch Nekrosen dauerhaft entstellt. Angesichts einer Vielzahl notwendiger Operationen wird er sein Leben lang schwerwiegend unter den Behandlungsfolgen leiden. Angesichts der offensichtlichen Einschränkungen des Klägers in allen bemessungsrelevanten Bereichen (Fortbewegung/Mobilität; Kommunikation; Psyche und kognitive Fähigkeiten; Sehen, Hören, Riechen, Tasten, Schmecken; Aussehen und Aussicht auf Partnerschaft) hielten die Gerichte das ausgesprochene Schmerzensgeld für angemessen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 5 U 196/19
https://t.ly/Om1s

 

500.000 € Schmerzensgeld nach schweren Geburtsschäden 

Die fehlerhafte Überwachung der Vitalwerte eines Kindes bei der Geburt kann zur Haftung für einen Hirnschaden des Kindes führen. Das LG Dortmund hat einen Klinikträger sowie mehrere Ärzte und Hebammen als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500.000 € nebst Zinsen verurteilt. Der Träger und eine Assistenzärztin haben zudem materiellen Schadenersatz zu leisten.

Im Rahmen der Geburt eines Kindes hatten die beteiligten Hebammen und hinzugezogene Ärzte falsch reagiert, was einen schweren Hirnschaden des Kindes durch Sauerstoffunterversorgung nach sich zog. Das Gericht setzt sich in seinem Urteil unter anderem mit der Gabe des die Wehen einleitenden Mittels Oxytozin und der Pflicht zur Durchführung einer kontinuiertlichen VTG-Aufzeichnung (sog. Dauer-CTG) oder einer Mikroblutuntersuchung des Kindes auseinander.

Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.01.2020 – 4 O 430/16
https://t.ly/iDic

 

3.000 € Schmerzensgeld nach fehlerhafter Eingliederung von Zahnersatz

Für die infolge eines Behandlungsfehlers notwendige Entfernung und Neueinsetzung zweier Zahnimplantate ist ein Schmerzensgeld von 3.000 € angemessen, aber auch ausreichend. Dem Zahnarzt steht grundsätzlich nach der fehlerhaften Eingliederung von Zahnersatz ein Nachbesserungsrecht zu, das Ansprüche auf materiellen oder immateriellen Schadenersatz ausschließt. Eine solche Nachbesserung ist allerdings unzumutbar, wenn die zahnärztliche Leistung vollständig unbrauchbar ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Verbleib des Zahnersatzes mit einem dauerhaft deutlich erhöhten Entzündungsrisiko verbunden wäre.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 14.01.2020 – 4 U 1562/19
- veröffentlicht bei juris.de -

 

Kaiserschnitt auf Wunsch: Hohe Anforderungen an Planung und Aufklärung

Bei einer reinen Wunschsectio – ohne medizinische Indikation – bedarf der Eingriff einer sorgfältigen Planung. Ein solcher Kaiserschnitt auf Wunsch muss mit maximaler Planung vorbereitet werden. Auch bei einer sekundären Wunschsectio ist dieser Standard zu wahren. An die Aufklärung sind – ähnlich wie bei reinen Schönheitsoperationen – hohe Anforderungen zu stellen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.12.2019 – I-26 U 2/18
- Leitsätze veröffentlicht bei juris.de -

 

Unwirksame Einwilligung bei falscher Information zu Operationsroutine

Stellt ein Patient dem Arzt Fragen, die für seine Einwilligung in einen operativen Eingriff von Bedeutung sind, hat der Arzt diese wahrheitsgemäß zu beantworten. Dies betrifft insbesondere die Fragen nach  Routine und Erfahrung des behandelnden Orthopäden im Hinblick auf die geplante Operation (hier Implantation einer zementfreien Hüftgelenksendoprothese). Erklärt der Operateur, derartige Operationen gehörten zum Tagesgeschäft, wird dem Patienten ein falscher Eindruck vermittelt. Seine Einwilligung kann dann unwirksam sein, wenn operative Hüftbehandlungen in der betroffenen Klinik nicht häufig vorgenommen werden.

Die standardgerechte Versorgung des Patienten mit einer Hüftgelenksendoprothese verlangt, dass durch das Ineinandergreifen der verschiedenen Komponenten Funktion und Stabilität der Prothese und möglichst eine übereinstimmende Beinlänge zur Sicherstellung von Alltagskompetenz in Form von Beweglichkeit mit gewissen Gehstrecken gesichert werden. Stellt der Operateur bei der intraoperativen Stabilitätskontrolle eine so nicht zu tolerierende Luxationstendenz des künstlichen Gelenks fest und entscheidet er sich dennoch ohne nachvollziehbaren Grund zur festen Implantation der von ihm gewählten Prothesenkomponenten, handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler. 

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.12.2019 – 1 U 31/17
https://t.ly/PKGP

 

Haftungsklage gegen Orthopäden ohne Erfolg

Die Verabreichung einer Kortisoninjektion stellt bei fortgeschrittenem Gelenkverschleiß des Knies eine anerkannte Therapiemethode und ein probates Mittel in der konservativen Behandlung dar. Vor einer solchen Behandlung ist der Patient auf die gesteigerten Risiken hinzuweisen. Bei fehlerhafter Aufklärung trägt der Patient die Beweislast dafür, dass die Kniegelenksinfektion durch die konkrete Injektion verursacht worden ist.

Auch eine zweite Kortisoninjektion muss nicht zwingend als behandlungsfehlerhaft gewertet werden, selbst  wenn die zeitliche Soll-Vorgabe des Medikamentenherstellers nicht eingehalten wird. Dabei muss der Arzt eine Abwägung zwischen einem erhöhten Infektionsrisiko und der Beschwerdelinderung vornehmen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 31.01.2020 – I-26 U 47/19
https://t.ly/IlH9

 

Aufklärungspflichten und Krankenhausvergütung

Patienten sind aus Haftungsgründen über Chancen und Risiken einer möglichen Behandlung aufzuklären. Wie der Erste Senat des BSG  in einem Vergütungsstreit zwischen Krankenhaus und -kasse entschieden hat, dient die ordnungsgemäße Aufklärung eines GKV-Versicherten aber auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Denn im Sachleistungssystem entscheidet letztlich der Versicherte über den Abruf einer ärztlich angebotenen, medizinisch notwendigen Leistung. Fehlt eine ordnungsgemäße Aufklärung, kann das Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen die Krankenkasse des Versicherten haben.

Dem BSG zufolge kann zwar bei Routinebehandlungen im Sinne einer widerlegbaren Vermutung davon ausgegangen werden, dass die Aufklärung ordnungsgemäß stattgefunden hat und der Versicherte seine Entscheidung für die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen auf der Grundlage ausreichender Informationen getroffen hat. Das gilt jedoch nicht, wenn mit der Behandlung ein hohes Risiko schwerwiegender Schäden, insbesondere ein hohes Mortalitätsrisiko verbunden ist. In diesen Situationen ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass der Versicherte bei ordnungsgemäßer Aufklärung von dem Eingriff Abstand genommen hätte. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich bei der beabsichtigten Behandlung um einen noch nicht dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechenden Therapieansatz handelt.

Bundessozialgericht, Urteil vom 19.03.2020 – B 1 KR 20/19 R
https://t.ly/uKJs

 

Substantiierungsregeln der Arzthaftung nicht auf Sachverständigenregresse übertragbar

Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabsetzung der Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess kann nicht auf den Regressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen nach § 839a BGB übertragen werden. Der Regresskläger ist hier - ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige - gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten erstattet hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2020 – III ZR 91/19
https://t.ly/wkZY

 

Aufklärungsgrundsätze der Humanmedizin nicht auf Tierarztrecht übertragbar 

Aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag schuldet der Tierarzt nur eine an wirtschaftlichen, ideellen und den Anforderungen des Tierschutzes ausgerichtete Beratung. Die Vorschriften über die humanärztliche Aufklärung können hierauf nicht übertragen werden.

Das Handeln im Rahmen des vom Tiereigentümer erteilten Auftrags genügt aus diesem Grund regelmäßig unabhängig von einer Risikoaufklärung zur Rechtfertigung des tierärztlichen Eingriffs. Da die Grundsätze der Einwilligungsaufklärung nicht gelten, ist es – wie auch sonst – Sache des Auftraggebers, eine Vertragspflichtverletzung des Tierarztes sowie deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden zu beweisen. 

Oberlandesgreicht Dresden, Beschluss vom 09.01.2020 – 4 U 1964/19
- veröffentlicht bei juris.de -

 

Kassen können Krankenhäuser nach Schadenersatzregeln des BGB haftbar machen 

Ein Krankenhaus hat der GKV eines stationär behandelten Patienten durch dessen Verlegung verursachte Mehrkosten möglicherweise als Schadenersatz zu erstatten. Die Vorschriften des BGB über Schadenersatz wegen Pflichtverletzung sind auf das Verhältnis zwischen Krankenhausträger und Krankenkasse anwendbar. Ist ein Krankenhaus entsprechend dem Versorgungsauftrag zur geriatrischen Komplexbehandlung eines Versicherten verpflichtet und verlegt es diesen vor dessen Entlassfähigkeit in ein anderes Krankenhaus, so verletzt es durch die Verlegung in das andere Krankenhaus eine gegenüber der Krankenkasse bestehende Pflicht. Spricht nichts für das Vorliegen freier Kapazitäten in der Geriatrie des verlegenden Krankenhausträgers, ist das Krankenhaus der Kasse zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs bestimmt sich nach § 249 S. 1 BGB. Hierzu zählen die Kosten des aufnehmenden Krankenhauses sowie die Kosten für den Verlegungstransport.

Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 14.02.2020 – S 44 KR 379/17
https://t.ly/LGe1

 

Corona-Krise: Klinik darf werdendem Vater den Zutritt zum Kreißsaal verweigern 

Seit dem 03.04.2020 lässt ein Krankenhaus in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts bei Entbindungen keine Begleitpersonen im Kreißsaal mehr zu, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern sowie Patienten, Kinder und Mitarbeiter zu schützen. Ein werdender Vater setzte sich hiergegen zur Wehr. Allerdings lehnte das VG Leipzig seinen Eilantrag ab. 

Nach gerichtlicher Auffassung ist das Zutrittsverbot vom öffentlich-rechtlichen Hausrecht der Klinik und dessen Schutzzweck gedeckt. Das Verbot des Zutritts zum Kreißsaal diene letztlich auch der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs. Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Ein milderes Mittel gebe es nicht: Ein kurzfristiger Test auf Coronaviren sei derzeit noch nicht möglich, und Schutzkleidung sei derzeit nicht in ausreichendem Maß für Besucher vorhanden. 

Vor dem Hintergrund der mit der Corona-Pandemie einhergehenden Herausforderungen des Gesundheitssystems im Hinblick auf eine ausreichende Kapazität von Gerät und Personal stelle die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Krankenhausbetriebs ein elementar wichtiges öffentliches Interesse dar, so das Gericht. Angesichts dessen habe das nachvollziehbare private Interesse des Antragstellers, bei der Geburt seiner Kinder im Kreissaal anwesend zu sein, in der konkreten Situation zurückzutreten.

Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 09.04.2020 – 7 L 192/20
- bisher offenbar nicht veröffentlicht -

 

Zur Abgrenzung ambulanter und stationärer Behandlungen

Eine Aufenthaltsdauer von deutlich unter 24 Stunden (hier: knapp 6 Stunden) schließt eine vollstationäre Krankenhausbehandlung nicht von vornherein aus. Ein Aufenthalt über Nacht ist hierfür nicht Voraussetzung. Vielmehr kommt es auf die vollständige Eingliederung des Patienten in den Krankenhausbetrieb unter Inanspruchnahme insbesondere der typischen intensiven ärztlichen Betreuung und der Hilfe des jederzeit verfügbaren Pflegepersonals an. Danach können auch nicht operative Behandlungen stationär erfolgen.

Die äußere Wendung bei Beckenendlage, bei der durch äußere Manipulation am Bauch einer Schwangeren manuell versucht wird, das Kind in die „richtige“ Geburtsposition, also die Schädellage, zu wenden, stellt einen solchen, potentiell mit hohen Risiken behafteten Behandlungsvorgang dar, der schnelles Handeln binnen 20 Minuten erfordert und in niedergelassenen Arztpraxen nicht durchgeführt wird.

Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 19.12.2019 – L 1 KR 62/18
https://t.ly/dfyl

 

Patient muss Kosten für Spendermeniskus-OP tragen

Wahlleistungsvereinbarungen sind sowohl vom Patienten als auch vom Behandelnden (Klinik oder Arzt) zu unterzeichnen. Ansonsten ist die Wahlleistungsvereinbarung formunwirksam. In diesem Fall ist das Entgelt für die gewählte Behandlung an den Patienten zurückzuzahlen. Die Schriftform soll den Patienten vor übereilten Entscheidungen schützen.

Ausnahmsweise ist das Entgelt aber nicht zurückzuzahlen, wenn der Arzt dem Patienten rechtzeitig vor der Operation mitteilt, welche Kosten entstehen werden, dass unsicher ist, ob die Versicherung des Patienten diese Kosten zahlen wird, und dass es  Behandlungsalternativen zur Operation gibt. Die Berufung eines so aufgeklärten Patienten auf den Formmangel der fehlenden beidseitigen Unterschrift ist als treuwidrig und widersprüchlich anzusehen.

Landgericht Mosbach, Urteil vom 24.01.2020 – 2 S 1/19
- veröffentlicht bei juris.de -

 

Zur Verkehrssicherungspflicht eines Krankenhausträgers

Ein Krankenhausträger muss nur auf solche Gefahren hinweisen, die für den Besucher mit der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Im Übrigen muss sich ein Krankenhausbesucher grundsätzlich selbst auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen.

Eine Frau verletzte sich während eines Krankenhausbesuchs auf dem Weg zum Aufzug, indem sie über eine dort aufgestellte Sitzgruppe stolperte. Sie war der Ansicht, das Krankenhaus hätte diese Sitzgruppe als Gefahrenquelle besser sichern müssen. Ihre Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wurde jedoch abgewiesen. Das Gericht hielt die vermeintliche „Stolperfalle“ für ausreichend erkennbar.

Landgericht Köln, Urteil vom 23.01.2020 – 2 O 93/19
https://t.ly/7yuW

 

Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe verfassungswidrig

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.

Mit dieser Begründung hat das BVerfG entschieden, dass das in § 217 StGB normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert. Hieraus folgt nicht, dass es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen untersagt ist, die Suizidhilfe zu regulieren. Er muss dabei aber sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt, so das Gericht.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 u.a.
https://t.ly/0frl

 

Ärztliche Herstellung von Zellpräparaten zur „Frischzellenkur“ rechtswidrig

Die Herstellung von Arzneimitteln durch einen Arzt zur Anwendung bei seinen Patienten fällt in den Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes und damit auch in die Zuständigkeit der Arzneimittelüberwachungsbehörden.

Es war rechtmäßig und auch nicht im Wege der Revision nachträglich zu korrigieren, dem Chefarzt einer Privatklinik die Herstellung von Zellpräparaten aus den Föten geschlachteter trächtiger Schafe zur Durchführung einer sog. Frischzellentherapie beim Menschen zu untersagen. Bei den verwendeten Präparaten handelt es sich um bedenkliche Arzneimittel. Ein Nutzen der gewonnenen Frisch- und Gefrierzellen ist nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht nachgewiesen; bedeutende Risiken sind dagegen dokumentiert und gutachterlich beschrieben.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2019 – 3 B 20/19
https://t.ly/bZss

 

ApU unterschritten: Preisnachlass bei fristgerechter Zahlung unzulässig

§ 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV bestimmt einen Mindestpreis, der in Fällen des § 78 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 AMG nicht durch die Gewährung von Preisnachlässen eines im Direktvertrieb liefernden Pharmaunternehmens unterschritten werden darf. Auch Preisnachlässe für Fälle einer fristgerechten Zahlung, in denen dem Verkäufer kein gesonderter Vorteil zufließt, stellen eine unzulässige Umgehung des Rabattverbots dar.

Ein Arzneimittelimporteur gewährte Apotheken eine Zahlungsfrist von drei Monaten und zehn Tagen und für den Fall fristgerechter Zahlung einen als „Skonto“ bezeichneten Preisnachlass in Höhe von 4,5 Prozent, berechnet auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) zuzüglich des Festzuschlags von 70 Cent. Ein Wettbewerber hielt dies für unzulässig und klagte. Das OLG hielt den Preisnachlass für unzulässig und nahm eine Schadenersatzpflicht des Importeurs gegenüber dem Wettbewerber an. Im Sinne der Gewährleistung eines einheitlichen Abgabepreises sei eine Unterschreitung des ApU durch Preisnachlässe weder vor noch nach der Änderung des § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV zulässig (gewesen).

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19.12.2019 – O 13 U 87/18
https://t.ly/lv2J

 

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2. Aktuelles (Stand 26.03.2020)

a) Zur Corona Krise

Zweites Gesetz zur Krisenbewältigung geplant 

Das Bundesgesundheitsministerium hat sog. Formulierungshilfen für den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorgelegt, die als Vorlage dienen sollen, um einen Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestages einzubringen. Der zustimmungspflichtige Entwurf könnte daher bis Mitte Mai im Bundestag und bereits am 15.05.2020 im Bundesrat beschlossen werden.

Das vorgelegte Dokument sieht eine Fülle von Maßnahmen vor, die sowohl die ambulante als auch die stationäre und pflegerische Versorgung betreffen. Unter anderem sollen die Kapazitäten zur Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus (PCR-Test) ausgeweitet werden. Die gesetzlichen Krankenkassen sollen künftig auch die Kosten für Tests bei Personen übernehmen, die keine Symptome zeigen. Darüber hinaus soll auch eine zeitnahe Testung von Kontaktpersonen oder medizinischem Personal sichergestellt werden. Tierärzten soll künftig gestattet sein, labordiagnostische Untersuchungen zum Nachweis von Erregern für bedrohliche übertragbare Krankheiten durchzuführen. 

Zudem soll die Meldepflicht erweitert werden. Labore und Ärzte sollen den Gesundheitsämtern künftig auch alle negativen Laborbefunde von Tests und wieder genesene Fälle mitteilen, damit der öffentliche Gesundheitsdienst den Verlauf der COVID-19-Pandemie in Deutschland künftig besser einzuschätzen kann. Darüber hinaus ist im Gesetzentwurf vorgesehen, dass der Immunstatus einer Person in Bezug auf eine bestimmte übertragbare Krankheit dokumentiert werden soll.

Zur Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist vorgesehen, dass die Betreuung von Patienten mit übertragbaren Erkrankungen durch Mitarbeiter der Gesundheitsämter im Einzelfall die ambulante Behandlung umfassen soll. Selbstständige und Kleinunternehmer, die aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten und deshalb von der privaten Krankenversicherung in einen günstigeren Basistarif ihrer Krankenkasse wechseln müssen, sollen ohne erneute Gesundheitsprüfung in den ursprünglichen Tarif zurückkehren können, wenn es ihnen finanziell wieder bessergeht.

Zu den „Formulierungshilfen“:
https://t.ly/n0yc

 

Covid-19: Hilfen für die ambulante Entscheidungsfindung im Notfall 

Unter Federführung der DiV-BVP (Deutsche interprofessionelle Vereinigung – Behandlung im Voraus planen) und der DEGAM (Deutsche Gesellschaft für Allgemein- und Familienmedizin) haben verschiedene medizinische Fachgesellschaften einen Leitfaden für ambulant tätige Ärzte erarbeitet, der dabei helfen soll, bei einer schweren COVID-19-Erkrankung die richtige und vom Patienten gewünschte Therapie einzuleiten. Erreicht werden soll, dass nur diejenigen Patienten ins Krankenhaus eingewiesen werden, die dies ausdrücklich wünschen und bei denen eine Intensivtherapie realistische Erfolgsaussichten hat.

Leitfaden „Ambulante patienten-zentrierte Vorausplanung für den Notfall“:
https://t.ly/HAGO 

Formulare zur möglichst rechtssicheren Dokumentation werden hier zur Verfügung gestellt:
https://t.ly/0qrM

 

KBV legt medizinisches Konzept für Exit-Strategie vor 

Die KBV hat am 16.04.2020 ein medizinisches Konzept für eine stufenweise Lockerung strenger Kontaktbeschränkungen vorgelegt. Zentrale Punkte sind die Trennung der Patienten, eine gezielte Testung und der Schutz besonders gefährdeter Bevölkerungsgruppen sowie des medizinischen Personals. Neben Corona-Schwerpunktpraxen sollen vor allem gesonderte Sprechstunden bei Hausärzten in Kooperation mit bestimmten Fachärzten helfen, das Infektionsrisiko zu minimieren.

Zum Konzept:
https://t.ly/Oizq

 

Überblick

Die aktuelle Corona-Krise bringt eine Vielzahl an (Sonder-)Regelungen mit sich. Folgende Listen helfen, den Überblick zu bewahren.

Liste aktueller Vorhaben, Gesetze, Verordnungen und Anordnungen des BMG:
https://t.ly/g4I3 

Überblick Sonderregelungen der KBV:
https://t.ly/1e73 

Befristete Sonderregelungen des G-BA im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie:
https://t.ly/iWZt 

Liste der im Zuge der COVID-19-Pandemie erlassenen deutschen Gesetze, Verordnungen, Allgemeinverfügungen und weiteren generell-abstrakten Regelungen:
https://t.ly/k22Q

 

b) Sonstiges

Patientendaten-Schutz-Gesetz beschlossen

Am 01.04.2020 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) auf den Weg gebracht. Durch das Gesetz sollen digitale Lösungen schnell zum Patienten gebracht und dabei sensible Gesundheitsdaten bestmöglich geschützt werden. Das nicht zustimmungspflichtige Gesetz soll voraussichtlich im Herbst 2020 in Kraft treten. 

Mit einer App können Versicherte künftig E-Rezepte in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen. Rezepte und Facharzt-Überweisungen lassen sich künftig digital übermitteln. Und Patienten bekommen ein Recht darauf, dass der Arzt ihre elektronische Patientenakte (ePA) mit Befunden, Arztbriefen oder Röntgenbildern befüllt. Darin lassen sich ab 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft speichern. Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Der Versicherte entscheidet, welche Daten in der ePA gespeichert oder wieder gelöscht werden und wer auf die ePA zugreifen darf.

Ärzte und Krankenhäuser, die die Akte erstmals befüllen, bekommen hierfür 10 €. Für die Unterstützung der Versicherten bei der weiteren Verwaltung ihrer ePA erhalten Ärzte, Zahnärzte und Apotheker nach dem Gesetzentwurf ebenfalls eine noch festzulegende Vergütung. 

Der Gesetzentwurf regelt auch, dass Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken für den Schutz der Patientendaten verantwortlich sind, die von ihnen in der Telematikinfrastruktur (TI) verarbeitetet werden. Betreiber von Diensten und Komponenten innerhalb der TI müssen Störungen und Sicherheitsmängel künftig unverzüglich der gematik melden. 

Gesetzesentwurf:
https://t.ly/REiV

 

BSI konkretisiert Sicherheitsanforderungen an digitale Gesundheitsanwendungen

Nach § 33a SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Versorgung mit sog. digitalen Gesundheitsanwendungen. Sie sind nach dem Gesetz dazu bestimmt, die „Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen“. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat hierzu am 15.04.2020 eine Technische Richtlinie „Sicherheitsanforderungen an digitale Gesundheitsanwendungen“ (BSI TR-03161) veröffentlicht.

Die Richtlinie kann als Mindestanforderung für den sicheren Betrieb einer Anwendung im Gesundheitswesen betrachtet werden und soll als Leitfaden dienen, um Entwickler bei der Erstellung sicherer mobiler Applikationen zu unterstützen. Sie verfolgt die grundsätzlichen Schutzziele der IT-Sicherheit: Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit. Nach künftigen Erweiterungen soll die Richtlinie eine offizielle Anwendungszertifizierung ermöglichen. 

Zur TR-03161:
https://t.ly/iAsI

 

Schmerztherapie-Gespräche per Video abrechenbar

Schmerztherapeutische Gespräche können seit dem 01.04.2020 – nicht nur während der Corona-Krise – auch per Video erfolgen. Die Voraussetzung zur Abrechnung der GOP 30708 für die Beratung und Erörterung und/oder Abklärung im Rahmen der Schmerztherapie wurde im EBM-Abschnitt 30.7.1 entsprechend angepasst.

Beschluss und Gründe:
https://t.ly/Es2A

 

EBM zugunsten von Kinder- und Jugendärzten geändert

Einem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 25.03.2020 zufolge wurde für Kinder- und Jugendärzte im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz zum 01.04.2020 eine neue Leistung geschaffen. Die neue GOP 01799 wurde für die Aufklärung und Beratung einer Schwangeren durch einen hinzugezogenen Kinder- und Jugendarzt in den EBM-Abschnitt 1.7.4 aufgenommen. Die Leistung ist mit 65 Punkten je vollendete fünf Minuten bewertet und kann maximal viermal im Behandlungsfall berechnet werden. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. Zudem wird die GOP 01770 seit dem 01.04.2020 höher bewertet als bisher. 

Zum BA-Beschluss:
https://t.ly/PwTS

 


3. Sonstiges

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Dr. Halbe Rechtsanwälte lautet:

Zur Verstärkung unseres Teams in Köln suchen wir hochqualifizierte

Rechtsanwälte (w/m/d).

Dr. Halbe Rechtsanwälte ist eine medizin- und wirtschaftsrechtlich spezialisierte und bundesweit tätige Kanzlei mit Standorten in Köln und Berlin. Wir beraten und vertreten u.a. Klinikträger, Medizinische Versorgungszentren, Ärztehäuser, niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, Apotheker, Reha-Einrichtungen, Berufsverbände und Industrieunternehmen in allen Fragen, die das Wirtschafts- und Medizinrecht betreffen.

Wir suchen Kollegen/-innen idealerweise mit Berufserfahrung. Gerne sehen wir auch der Bewerbung von Berufsanfängern entgegen, deren Einarbeitung für uns ebenso selbstverständlich ist wie die Möglichkeit zur persönlichen Weiterentwicklung. Bewerber-/innen sollten nach Möglichkeit einen abgeschlossenen Fachanwaltslehrgang oder sonstige Zusatzqualifikationen aufweisen. Wichtig sind uns Engagement und Kreativität, ein überzeugendes Auftreten sowie die Fähigkeit, im Team zu arbeiten.

Wir freuen uns auf Ihre schriftliche Bewerbung.
Bitte richten Sie diese auf dem Postweg an
Herrn RA Prof. Dr. Halbe
– persönlich/vertraulich -
Dr. Halbe Rechtsanwälte
Im Mediapark 6A
50670 Köln 

oder per E-Mail:
bewerbung@medizin-recht.com

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei am Ärztehaus lautet: 

In der mehrfach ausgezeichneten Kanzlei am Ärztehaus sind 14 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an den Standorten Münster, Dortmund, Hagen und Köln spezialisiert im Medizin- und Pharmarecht tätig.

Zur weiteren Verstärkung unseres Teams in Münster suchen wir für den Bereich des Vertrags(zahn)arztrechts und/oder den Bereich des  Gesellschaftsrechts einen weiteren engagierten

Rechtsanwalt (m/w/d).

Sie sind Berufseinsteiger mit überdurchschnittlicher fachlicher Qualifikation oder haben bereits berufliche Erfahrungen im Medizinrecht gesammelt? Sie verfügen bestenfalls über einen Fachanwaltstitel oder abgeschlossenen Fachanwaltslehrgang, einen LL.M.-Titel oder eine Promotion. Teamfähigkeit und überzeugendes Auftreten sind Ihre Stärke. Schätzen Sie eine anspruchsvolle juristische Tätigkeit, einen regen kollegialen Austausch auf Augenhöhe und unmittelbaren Kontakt zum Mandanten? Dann sind Sie bei uns richtig.

Sie erwartet eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einer profilierten, auch von Kollegen geschätzten Kanzlei in der lebenswerten Stadt Münster. Profitieren Sie von angenehmer Arbeitsatmosphäre in moderner Umgebung mit Freiraum zur persönlichen Entfaltung. Wir bieten Ihnen kontinuierliche Fort- und Weiterbildung im gesamten Spektrum des Medizinrechts, flexible Arbeitszeitmodelle und berufliche Perspektive in unserer Kanzlei. 

Werden Sie Teil unseres Teams! Wir freuen uns auf Sie.

Bitte richten Sie Ihre schriftliche Bewerbung unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellungen und Ihres möglichen Eintrittstermins an die

Kanzlei am Ärztehaus
– persönlich/vertraulich –
RA, FA für MedR Michael Frehse
Dorpatweg 10
48159 Münster
m.frehse@kanzlei-am-aerztehaus.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Rehborn Rechtsanwälte lautet: 

Zur Erweiterung unseres Spektrums suchen wir

Rechtsanwälte/-anwältinnen

mit Schwerpunkt im Medizin- bzw. Gesundheitsrecht.

Wir sind eine medizin-/gesundheitsrechtlich orientierte Kanzlei mit Sitz in der Dortmunder Innenstadt (Parkplätze in hauseigener Tiefgarage, großzügige Büro- und Besprechungsräume, Bibliothek etc.). Für unsere Mandanten (Ärzte, Krankenhaus- und MVZ-Träger, Haftpflichtversicherer, Organisationen im Gesundheitswesen u. a.) sind wir beratend, gestaltend und auch forensisch tätig. Darüber hinaus vertreten wir das Medizin- und Gesundheitsrecht auch wissenschaftlich im Rahmen juristischer Veröffentlichungen sowie Kongress- und Fortbildungsveranstaltungen.

Willkommen sind uns Kollegen/-innen mit Berufserfahrung – gern auch mit eigenem Mandantenstamm – ebenso wie am Fachgebiet interessierte Berufsanfänger. Gerne unterstützen wir Sie bei der Absolvierung eines Fachanwaltskurses oder beim Erwerb eines fachbezogenen Mastergrades (LL.M). Ihre Bewerbung behandeln wir auf Wunsch streng vertraulich.

Bei Interesse bitten wir um Kontaktaufnahme:

rehborn.rechtsanwälte
Prof. Dr. Martin Rehborn
Brüderweg 9
44135 Dortmund
email: m.rehborn@rehborn.com
tel.: 0231 / 222 43 112 oder 0173 / 28 39 765

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei pwk & Partner lautet:

pwk & PARTNER ist eine bundesweit, hochspezialisiert im Medizinrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Dortmund. Wir verstehen uns als kompetente Ansprechpartner für niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren, Privatkliniken, Berufsverbände, Praxisnetze, Pflegeeinrichtungen und alle anderen Leistungserbringer im Gesundheitswesen.

Zur Verstärkung unseres Teams in Dortmund suchen wir für den Bereich des Gesellschaftsrechts eine(n) 

Rechtsanwalt (m/w). 

Wir erwarten Engagement, ein überzeugendes Auftreten, Bereitschaft zum teamorientierten Arbeiten und einschlägige berufliche Erfahrungen im Gesellschaftsrecht. Wünschenswert wären zusätzliche Kenntnisse im Bereich des Vertragsarztrechts.

Wir bieten Ihnen eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einer im Medizinrecht hochspezialisierten Kanzlei.

Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte an
pwk & Partner Rechtsanwälte mbB
Herrn Rechtsanwalt Peter Peikert
Saarlandstr. 23
44139 Dortmund
T +49 (0) 231 77574-118
peter.peikert@pwk-partner.de

Eine Stellenanzeige der Kanzlei D+B Rechtsanwälte lautet:

Ihre Perspektive

Wir sind eine der bundesweit führenden Kanzleien im Medizinrecht. Mit 25 Kolleginnen und Kollegen beraten wir vor allem Leistungserbringer und ihre Verbände. Wir gestalten das Gesundheitswesen mit.

Für unser Büro in Berlinsuchen wir einen Rechtsanwalt (m/w/d) für die Bereiche

Vertragsarzt-, Gesellschafts- und Krankenhausrecht.

Sie bringen mindestens ein vollbefriedigendes Examen, großes Interesse am Medizinrecht, auf jeden Fall Freude am Bezug zur Praxis und gute Englischkenntnisse mit. Sie arbeiten gern im Team, sind engagiert, haben Persönlichkeit und beim gemeinsamen Lunch etwas zu erzählen. Vielleicht sind Sie auch schon promoviert oder bringen ein Promotionsvorhaben mit?

Falls Sie noch nicht Spezialist im Gesundheitsrecht sind, helfen wir Ihnen dabei, es zu werden. Dazu bieten wir Ihnen u.a. unser internes Fortbildungsprogramm und unterstützen Sie bei der Qualifikation zum Fachanwalt für Medizinrecht.

Wir zahlen Ihnen eine leistungsgerechte Vergütung mit einem attraktiven Bonusmodell, legen großen Wert auf eine angenehme Arbeitsatmosphäre sowie eine gute Work-Life-Balance.

D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
RA Prof. Dr. Martin Stellpflug | Kurfürstendamm 195 | 10707 Berlin
bewerbung@db-law.de | www.db-law.de
D+B Rechtsanwälte ● Berlin ● Düsseldorf ● Brüssel

 

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