2020-03

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

anliegend übersenden wir Ihnen den März-Newsletter 2020.

 
1. Urteile aus dem Medizinrecht

 

Schadenersatz nach unterlassenem Hinweis auf mögliche Behinderung eines ungeborenen Kindes 

Die Eltern eines behinderten Kindes können einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn die Mutter von den behandelnden Ärzten nicht auf das Risiko einer schweren Behinderung des ungeborenen Kindes hingewiesen wurde und erwiesen ist, dass sie die Schwangerschaft in einem solchen Fall abgebrochen hätte und dies gemäß § 218a StGB gerechtfertigt gewesen wäre. Nach der Entbindung eines schwer behinderten Kindes hat das OLG Karlsruhe das Krankenhaus und die behandelnden Ärzte zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 20.000 € an die Mutter und Schadenersatz wegen der gegenüber einem gesunden Kind entstehenden vermehrten Unterhaltsleistungen und des vermehrten Pflegeaufwandes der Eltern verurteilt. 

Nach Auffassung des Gerichts hätten die Ärzte die Mutter auf das Risiko einer schweren Behinderung ihres Kindes hinweisen müssen. Die Eltern wurden jedoch im Arztgespräch lediglich über mögliche Verzögerungen in der Entwicklung, aber nicht über das Risiko schwerer Schädigungen aufgeklärt. Das OLG kam nach Anhörung der Mutter zu dem Ergebnis, dass sie bei Kenntnis dieses Risikos die Schwangerschaft abgebrochen hätte und – nach sachverständiger Beratung durch einen Psychiater – dass der Schwangerschaftsabbruch in dem Ausnahmefall aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bereits absehbaren, außergewöhnlich schweren gesundheitlichen Folgen für die Mutter gemäß § 218a Abs. 2 StGB gerechtfertigt gewesen wäre. Das Kind kann nicht laufen, krabbeln, sprechen oder greifen. Es leidet unter einer Fehlbildung der Augen, einem schwer gestörten Schluckreflex und einer starken, therapieresistenten Epilepsie. 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2020 – 7 U 139/16
- veröffentlicht bei juris.de -

  

Keine fehlerhafte therapeutische Aufklärung eines Gastroenterologen

Die postalische Übersendung eines Arztbriefes stellt ein gängiges Mittel zur Aufrechterhaltung des Informationsflusses dar. Es ist nicht zumutbar, sich bei jedem Arztbrief zu vergewissern, dass dieser ankommt. Anders verhält es sich nur, wenn aus früheren Fällen Probleme bei der Zustellung bekannt sind oder wenn ein hochpathologischer Befund mitzuteilen ist, der weitere zeitlich dringende Behandlungsschritte erforderlich macht.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2020 – 7 U 10/19
- veröffentlicht bei juris.de -

 

Fehlerhafte wirtschaftliche Aufklärung: Chirurg behält Vergütungsanspruch 

Die in § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information des Patienten soll den Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen und ihn in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen. Sie zielt allerdings nicht auf eine umfassende Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung.

Der Arzt, der eine neue, noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode anwendet, muss die Möglichkeit in den Blick nehmen, dass der private Krankenversicherer die dafür erforderlichen Kosten nicht in vollem Umfang erstattet. Die Beweislast dafür, dass sich der Patient bei ordnungsgemäßer Information über die voraussichtlichen Behandlungskosten gegen die in Rede stehende medizinische Behandlung entschieden hätte, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Patient. Eine Beweislastumkehr erfolgt (anders als bei der fehlerhaften Aufklärung über Risiken)  nicht.

Kann der Patient nicht beweisen, dass die Informationspflichtverletzung des Arztes kausal für den Schaden des Patienten geworden ist, kann die Klage gegen einen Chirurgen auf Rückzahlung des für eine Krampfadertherapie gezahlten Behandlungshonorars keinen Erfolg haben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2020 – VI ZR 92/19
https://t.ly/XXqnO

 

Besonderes Behandlungsspektrum ermöglicht Ausschreibung

Eine Psychotherapeutin, die Traumatherapie anbietet und damit ein besonderes Behandlungsspektrum abdeckt, darf die Hälfte ihrer Zulassung trotz erheblicher Überversorgung zur Nachbesetzung ausschreiben lassen. Die Begründung, im betroffenen Planungsbereich seien „59 Psychotherapeuten oberhalb der Sperrgrenze“ vorhanden, die ohne weiteres Patienten übernehmen könnten, reicht in diesem Fall bei weitem nicht aus, um einen Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens aus Versorgungsgründen gemäß § 103 Abs. 3a S. 3, Hs. 2 SGB V – einer Ermessensvorschrift – abzulehnen.

Dass das Leistungsspektrum der Antragstellerin von dem anderer Psychotherapeuten entscheidend abweicht, ist ein im Rahmen der Ermessensentscheidung wesentlicher Aspekt, dessen Vernachlässigung einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 35 SGB X bedeutet. Der beklagte Zulassungsausschuss hätte durch Umfragen bei den anderen Psychotherapeuten ermitteln müssen, ob für das Patientenklientel (Traumapatienten) der Antragstellerin genügend anderweitige Aufnahmekapazitäten bestehen würden. Die Antragstellerin ist daher neu zu bescheiden. 

Sozialgericht München, Urteil vom 11.02.2020 – S 38 KA 45/19
https://t.ly/exqXn

 

Zur Abrechnung der Leistungen eines erkrankten angestellten Arztes 

Leistungen, die in Vertretung für einen erkrankten angestellten Vertragsarzt erbracht werden, dürfen nicht unter der LANR des erkrankten Arztes abgerechnet werden. Geschieht dies dennoch, muss der erkrankte Arzt das Honorar für diese Leistungen zurückzahlen.

Ein Facharzt für Innere Medizin und Praxisinhaber hatte vertragsärztliche Leistungen unter der Arztnummer eines angestellten Arztes abgerechnet, der diese Leistungen in diesem Zeitraum nicht erbracht haben konnte, weil er – unbestritten – arbeitsunfähig war. Infolgedessen forderte die KV das entsprechende Honorar in Höhe von mehr als 200.000 € zurück.

Das Gericht hielt diese Honorarkorrektur für rechtmäßig. Die KV sei zur nachträglichen Berichtigung der Honorarabrechnung gemäß § 106d Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Hs. 1 SGB V berechtigt gewesen. Die Rückforderung als solche sei aufgrund von § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X erfolgt. Der Vertreter habe der KV weder die Erkrankung des angestellten Arztes mitgeteilt, noch sei eine Vertretung angezeigt bzw. genehmigt worden. Die erbrachten Leistungen seien unter der LANR des tatsächlich tätig gewordenen Arztes abzurechnen gewesen.

Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 23.1.2020 – S 25 KA 18/20 ER
- veröffentlicht bei juris.de -

 

Approbationsverlust nach jahrelanger Steuerhinterziehung

Eine beharrliche, jahrelang andauernde Steuerhinterziehung eines Arztes berechtigt die zuständige Behörde, diesem die Approbation zu entziehen. Dies entschied das OVG NRW bezüglich eines Arztes, der für eine GmbH arbeitete und seine Honorareinnahmen über die Konten der GmbH abrechnete, statt sie als eigene Einnahmen zu versteuern. So hinterzog der Arzt mit persönlicher Bereicherungsabsicht Steuern in Höhe von insgesamt fast 160.000 €.

Ein Arzt, der auf diese Weise straffällig wird, verliere bei objektiver Würdigung das notwendige Vertrauen in seine Berufsausübung, so das OVG. Ein Gewinnstreben um jeden Preis stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Arztes, der seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübt. 

Schwer wog nach Ansicht des Gerichts, dass der Arzt sein strafbares Verhalten auch nach Beginn eines ersten Steuerhinterziehungsverfahrens fortführte. Ob er auf Anraten seiner Berater oder auf eigene Initiative handelte, hielt das Gericht für unerheblich.

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 03.02.2020 – 13 A 296/19
https://t.ly/7yekJ

 

Zum Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Kryokonservierung nach SGB II

Das LSG Essen hat entschieden, dass ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), dem infolge einer Chemotherapie Unfruchtbarkeit droht, Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Kryokonservierung von Samenzellen nach dem SGB II hat. 

Das Gericht erkannte die Kosten in Höhe von 297,50 € pro Jahr als unabweisbaren laufenden besonderen, existenziell notwendigen Bedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II an, der dem Betroffenen nicht verschlossen bleiben dürfe, weil er nicht über die Mittel zu seiner Finanzierung verfüge. Ein Anspruch des Leistungsempfängers gegen die Krankenkasse bestehe allerdings nicht.

Landessozialgericht NRW, Urteil vom 05.12.2019 – L 7 AS 845/19
https://t.ly/ZVqDg

 

Minderjährige darf über Schwangerschaftsabbruch selbst entscheiden

Eine 16-Jährige hat gerichtlich feststellen lassen, dass eine Zustimmung ihrer sorgeberechtigten Eltern zu dem Abbruch ihrer Schwangerschaft nicht erforderlich ist.

Wie das Gericht ausführte, bedarf eine Minderjährige zum Schwangerschaftsabbruch nicht der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, wenn sie einwilligungsfähig ist, also nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Tragweite dieses Eingriffs erfassen und ihren Willen hiernach ausrichten kann. 

An die Feststellung der Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen durch den behandelnden Arzt sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Fähigkeit muss sich sowohl auf den medizinischen Eingriff als auch die Rechtsgüterabwägung beziehen. Zudem muss die Minderjährige auch die Reife zur Bewertung des Eingriffs in Hinblick auf die möglichen psychischen Belastungen aufweisen. 

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.11.2019 – 12 UF 236/19
https://t.ly/bGZpA

 

Jameda zur Löschung mehrerer Ärzte-Profile verurteilt

Erneut haben Ärzte die Betreiberin des Online-Bewertungsportals Jameda.de auf Löschung ihres dort ohne ihr Einverständnis angelegten sog. Basisprofils verklagt. Das LG München I hielt die Ausgestaltung der Profile für teilweise unzulässig. Jameda habe die zulässige Rolle des „neutralen Informationsmittlers“ verlassen und zahlenden Kunden auf unzulässige Weise einen „verdeckten Vorteil“ gewährt.

Die Kammer beanstandete, dass Jameda auf den Profilen der klagenden „Basiskunden“ sogenannte „Expertenratgeber-Artikel“ zahlender Jameda-Kunden unter Verlinkung des jeweiligen Profils veröffentlichte, während zumindest auf den Profilen von Platin-Kunden keine Artikel anderer Ärzte angezeigt wurden. Die Fachartikel seien inhaltlich geeignet gewesen, das Interesse eines potentiellen Patienten von den Basiskunden weg, hin zu den Verfassern der Fachartikel als vermeintlich besonders kompetente „Experten“ zu lenken.

Grundsätzlich, betonte das Gericht, erfülle das Ärztebewertungsportal Jameda allerdings eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion – solange es seine Stellung als „neutraler Informationsmittler“ wahre und seinen zahlenden Kunden keine „verdeckten Vorteile“ gegenüber den nicht zahlenden Basiskunden verschaffe.

Landgericht München I, Urteile vom 06.12.2019 – 25 O 13978/18, 25 O 13979/18 und 25 O 13980/18
- Entscheidungen offenbar bisher nicht veröffentlicht -

 

Zur steuerbegünstigten Übertragung einer freiberuflichen Praxis

Die steuerlich begünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis setzt voraus, dass die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen anderen übertragen werden. Dazu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in seinem bisherigen Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit einstellen. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden darf, gibt es nicht. Unschädlich ist es im Grundsatz, wenn der Veräußerer nachfolgend als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers tätig wird oder wenn er seine freiberufliche Tätigkeit in geringfügigem Maße fortführt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.02.2020 – VIII B 131/19
https://t.ly/l6BmL

 

Zur Steuerbefreiung medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik

Laborleistungen sind auch dann umsatzsteuerfrei, wenn sie von einer reinen Laborpraxis ohne „Vertrauensverhältnis“ zum jeweiligen Patienten erbracht werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Er tritt damit einer gegenteiligen Anweisung des Bundesfinanzministeriums entgegen.

Im Streitfall klagte ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik, der für eine Labor-GmbH insbesondere Analysen zur Vorbereitung transfusionsmedizinischer Behandlungen erbringt. In der Annahme, dass diese Tätigkeit umsatzsteuerfrei ist, gab der Arzt keine Umsatzsteuererklärung ab. 

Der BFH hat entschieden, dass medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik sowohl nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG als auch nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG steuerfrei sein können. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient sei keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG.

Der gerichtlichen Entscheidungen stehen der Abschnitt 4.14.2 Abs. 2 S. 1 und die Abschnitte 4.14.1 Abs. 1, 4.14.5 Abs. 9 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) entgegen.

Bundesfinanzhof, Urteile vom 18.12.19 – XI R 23/19 und XI R 23/15
https://t.ly/PKq7w

 

Widerruf der Betriebserlaubnis für Apotheke wegen Verkaufs von selbst hergestellten Medikamenten

Ein Apotheker, der in seinem Keller unter desolaten hygienischen Verhältnissen Arzneimittel hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, besitzt nicht die für die Apothekenbetriebserlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit, sodass ihm die Erlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen werden darf.

Gegen die erforderliche Zuverlässigkeit spricht es konkret, wenn von dem Apotheker bedenkliche Arzneimittel verwendet wurden, die zum Teil erheblich in ihrer Qualität gemindert und hinsichtlich ihrer Zusammensetzung irreführend bezeichnet waren, sodass bei der Einnahme erhebliche Gesundheitsrisiken bestanden.

Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 20.11.2019 – Au 1 S 19.1849
https://t.ly/nW25A

 

 

2. Aktuelles (Stand 26.03.2020)

 

Corona-Krise: Bundesregierung initiiert Gesetzespaket 

Um das Gesundheitswesen und die Pflege bei der Bewältigung der Corona-Epidemie zu unterstützen, hat das Bundeskabinett am 23.03.2020 zwei von Bundesgesundheitsminister Spahn vorgelegte Formulierungshilfen für Gesetzentwürfe beschlossen. Die Gesetze wurden am 25.03.2020 vom Bundestag verabschiedet.

Mit dem „COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz“ sollen die wirtschaftlichen Folgen für Krankenhäuser und Vertragsärzte aufgefangen werden. Danach sollen Krankenhäuser unter anderem einen finanziellen Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen erhalten. Im Gespräch ist eine Pauschale in Höhe von 560 € pro Tag für jedes Bett, das im Zeitraum vom 16.03. bis zum 30.09.2020 nicht belegt wird. Für jedes zusätzlich geschaffene Intensivbett sollen Krankenhäuser einen Bonus in Höhe von 50.000 € erhalten. Für Mehrkosten, zum Beispiel persönliche Schutzausrüstungen, soll es vom 01.04. bis zum 30.06.2020 einen Zuschlag je Patient in Höhe von 50 € geben.

Niedergelassene Ärzte sowie Psychotherapeuten sollen bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund geringerer Patientenbesuche mit Ausgleichszahlungen und zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt werden.

Zur Formulierungshilfe:
https://t.ly/BW6Xn

Durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ soll die Reaktionsfähigkeit auf Epidemien verbessert werden. Hierzu soll der Bund in einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ zusätzliche Kompetenzen erhalten. Unter anderem soll das BMG ermächtigt werden, im Wege der Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen und die Gesundheitsversorgung sicher zu stellen.

Eltern, deren Kindern der Besuch einer Betreuungseinrichtung durch entsprechende behördliche Schließungen nicht mehr möglich ist, sollen zur Entschädigung bis zu sechs Wochen lang 67% ihres Verdienstausfalls erhalten (maximal aber 2016 €).

Zur Formulierungshilfe:
https://t.ly/LBk18

 

 

AU-Bescheinigung nach telefonischer Anamnese vorübergehend erlaubt 

Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege müssen derzeit zur bloßen Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit nicht extra eine Arztpraxis aufsuchen. Ärzte dürfen ihnen nach telefonischer Anamnese eine AU-Bescheinigung für bis zu 14 Tage ausstellen und per Post zusenden. Inzwischen gilt dies auch für Patienten mit Corona-Infektionsverdacht. Sollte bei solchen Patienten eine Labordiagnostik (nach RKI-Kriterien) erforderlich sein, informiert der Arzt darüber, wo ein Test stattfinden kann. Ist dazu eine Überweisung nötig, schickt der Arzt dem Patienten auch diese zu. Der Arzt muss außerdem darauf hinweisen, dass im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustands unverzüglich ein Arzt telefonisch zu konsultieren ist.

Diese von KBV und der GKV-Spitzenverband getroffenen Regelungen zu § 31 BMV-Ä gelten zunächst befristet bis zum 23.06.2020 und gelten für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes entsprechend. Entsprechend hat der G-BA am 20.03.2020 eine Ausnahmeregelung zur Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie beschlossen.

Beschlüsse:
https://t.ly/p9OAM (AU-Bescheinigung)
https://t.ly/K73nP (Krankengeld- Bescheinigung)
https://t.ly/Eml8p (AU-Richtlinie)

 

Psychotherapie: Sprechstunde und probatorische Sitzungen per Video möglich

Um die psychotherapeutische Versorgung während der Coronavirus-Krise zu erleichtern, ermöglichen KBV und GKV-Spitzenverband die Durchführung von Psychotherapeutischen Sprechstunden und probatorischen Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) im Rahmen der Videosprechstunde – zunächst bis zum 30.06.2020. Zur Umsetzung der Sonderregelung wurde der EBM angepasst.

Die Therapie ohne persönlichen Kontakt soll jedoch besonderen Einzelfällen vorbehalten bleiben. Grundsätzlich erfordert die Psychotherapeutische Sprechstunde weiterhin die Anwesenheit der Patienten. Insbesondere für Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung ist der unmittelbare persönliche Kontakt im Regelfall notwendig.

Ebenfalls bis zum 30.06.2020 können genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie übergangsweise in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss (je Patient einer Gruppe bei Bedarf maximal eine Einzeltherapie für je eine Therapieeinheit genehmigte Gruppentherapie). Die Umwandlung erfolgt über die „Therapieeinheit“ und ist der Krankenkasse lediglich formlos mitzuteilen. Die Einzelsitzungen können dann auch als Videosprechstunde durchgeführt werden.

Beschluss vom 23.03.2020:
https://t.ly/BWzr2

 

Videosprechstunde: 20%-Obergrenzen im 2. Quartal ausgesetzt

KBV und GKV-Spitzenverband haben sich angesichts der Corona-Krise darauf verständigt, die bestehenden Begrenzungsregelungen zur Anzahl ausschließlicher Video-Behandlungsfälle auf 20% aller Behandlungsfälle eines Arztes oder Psychotherapeuten sowie zur Anzahl der im Rahmen von Videosprechstunden abgerechneten GOP auf 20% aller berechneten GOP je Vertragsarzt oder Psychotherapeut und Quartal (4.3.1 Abs. 5 Nr. 6, Abs. 6 Allg. Best. EBM) vorübergehend auszusetzen. So besteht die Möglichkeit, mehr Patientenkontakte über die Videosprechstunde abzuwickeln. Die Aussetzung der Begrenzungsregelungen gilt vorerst für das zweite Quartal 2020.

Pressemitteilung:
https://t.ly/6GLPO

 

Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal beschlossen 

Angesichts der zu erwartenden Belastungen der Krankenhäuser infolge der Corona-Pandemie hat der G-BA am 20.03.2020 Abweichungsmöglichkeiten von der Mindestausstattung mit Intensivpflegepersonal bei bestimmten komplexen Behandlungen beschlossen, um betroffenen Kliniken größtmögliche Flexibilität beim Einsatz des vorhandenen Intensivpflegepersonals und zur Sicherstellung unaufschiebbarer Behandlungen zu geben.

Die Ausnahmeregelungen betreffen die Qualitätsvorgaben des G-BA zu folgenden Bereichen:

• Versorgung von Früh- und Reifgeborenen (QFR-RL)

• Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten (KiOn-RL)

• Kinderherzchirurgie (KiHe-RL)

• Behandlung des Bauchaortenaneurysmas (QBAA-RL)

• minimalinvasive Herzklappeninterventionen (MHI-RL)

• allogene Stammzelltransplantation beim Multiplem Myelom

• allogene Stammzelltransplantation mit In-vitro-Aufbereitung des Transplantats bei akuter lymphatischer Leukämie und akuter myelotischer Leukämie bei Erwachsenen 

Von den Pflegepersonalvorgaben kann jeweils abgewichen werden, wenn es in einem Krankenhaus zu kurzfristigen krankheits- oder quarantänebedingten Personalausfällen oder einer starken Erhöhung der Patientenzahl kommt.

Der Beschluss ist nach Nichtbeanstandung durch das BMG bereits am 20.03.2020 in Kraft getreten.

Beschluss und tragende Gründe:
https://t.ly/YVqjl

 

Sonderregelungen auch für Heilmitteltherapien 

Aufgrund der Coronavirus-Pandemie können Heilmitteltherapien vorerst für einen längeren Zeitraum unterbrochen werden. Auch die Maximalfrist zwischen Verordnungsdatum und Therapiebeginn wird unter bestimmten Bedingungen vorerst aufgehoben. In beiden Fällen behalten ärztliche Verordnungen ihre Gültigkeit. Die Krankenkassenverbände auf Bundesebene haben dazu eine entsprechende Empfehlung an die Krankenkassen veröffentlicht, diese Fristüberschreitungen vorerst nicht mehr zu prüfen.

Die Empfehlung bezieht sich auf sämtliche Heilmittel, die Vertragsärzte verordnen dürfen: Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie, Ernährungstherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie. Sie gilt vorerst bis 30.04.2020. Dabei geht es sowohl um Verordnungen von Vertragsärzten als auch von Vertragszahnärzten. 

Sofern Behandlungen aus Sicht der Heilmitteltherapeuten auch im Rahmen telemedizinischer Leistungen (Videobehandlung oder telefonische Beratungen) stattfinden können, ist dies mit vorheriger Einwilligung der Versicherten für bestimmte Heilmittel vorerst möglich. Dazu gehören unter anderem Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, aber auch Atemtherapie.

Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona):
https://t.ly/VJqM6

 

Änderungen der Krankentransport-Richtlinie 

Der G-BA hat am 19.12.2019 zwei Anpassungen der Krankentransport-Richtlinie an gesetzliche Änderungen beschlossen. Künftig darf auch von Seiten eines Krankenhauses eine Krankenbeförderung verordnet werden. Zudem wurde die bereits geltende Änderung nachvollzogen, wonach bei dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigten Personen eine verordnete Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen automatisch als genehmigt gilt. Die Beschlüsse sind am 05.03.2020 in Kraft getreten.

Beschlüsse und tragende Gründe:
https://t.ly/7J6wG
https://t.ly/kqk55

 

Psychotherapeuten erhalten höhere Zuschläge für Personalkosten

Nach einem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 13.02.2020 werden die Strukturzuschläge zur Deckung von Personalkosten in psychotherapeutischen Praxen rückwirkend zum 01.01.2020 erhöht. Psychotherapeuten erhalten einen Zuschlag zu ihren Leistungen, wenn sie im Quartal eine bestimmte Mindestpunktzahl von antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen, psychotherapeutischen Sprechstunden, Akutbehandlungen und bestimmten neuropsychologischen Leistungen abgerechnet haben. Insgesamt steigen die Zuschläge um etwa 4,3%. 

Beschluss des BA:
https://t.ly/wdND0

 


3. Sonstiges

 

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Saarlandstr. 23
44139 Dortmund
T +49 (0) 231 77574-118 
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RA Prof. Dr. Martin Stellpflug | Kurfürstendamm 195 | 10707 Berlin
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Rechtsanwälte (w/m/d).

Dr. Halbe Rechtsanwälte ist eine medizin- und wirtschaftsrechtlich spezialisierte und bundesweit tätige Kanzlei mit Standorten in Köln und Berlin. Wir beraten und vertreten u.a. Klinikträger, Medizinische Versorgungszentren, Ärztehäuser, niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, Apotheker, Reha-Einrichtungen, Berufsverbände und Industrieunternehmen in allen Fragen, die das Wirtschafts- und Medizinrecht betreffen.

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Wir freuen uns auf Ihre schriftliche Bewerbung.
Bitte richten Sie diese auf dem Postweg an
Herrn RA Prof. Dr. Halbe
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DR. HALBE RECHTSANWÄLTE
Im Mediapark 6A
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