2020-02

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

anliegend übersenden wir Ihnen den Februar-Newsletter 2020.

In eigener Sache 

20. Frühjahrstagung Medizinrecht am 27. - 28. März in Düsseldorf 

Wir haben wieder ein umfangreiches Programm zusammengestellt und freuen uns, Sie bei unserer Frühjahrstagung begrüßen dürfen! Zur Anmeldung gelangen Sie hier: https://www.anwaltakademie-event.de/1889

 
1. Urteile aus dem Medizinrecht

 

Zahlreiche Behandlungsfehler und Verletzung der Aufklärungspflicht: Zahnarzt muss 10.000 € Schmerzensgeld zahlen

Es ist schadensersatzbegründend, wenn ein Zahnarzt den Patienten vor Durchführung einer prothetischen Versorgung (hier: teleskopierende Brücke) nicht über mögliche Alternativbehandlungen (hier: Einbringung von zwei Implantaten als weitere Stützpfeiler) aufklärt.

Bei einer einer Vorbehandlung mit ungenügender Röntgen- und Parodontaldiagnostik, einem Unterlassen notwendiger endodontischer Maßnahmen sowie unzureichender Teleskoparbeit und Schmerztherapie) ist angesichts der Häufung von Behandlungsfehlern von einem groben Behandlungsfehler auszugehen.

In Anbetracht der Länge und Intensität der Behandlung (hier: ca. fünf Jahre), des notwendigen Ziehens mehrerer Zähne, äußerst schmerzhafter Entzündungen und diverser Anschlussbehandlungen sowie der über das Verfahren fortbestehenden mangelnden Unrechtseinsicht des Zahnarztes rechtfertigt sich ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 €.

Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 01.12.2019 – 11 O 309/11
https://t.ly/P5wzl

 

Schmerzensgeld nach Rechnungsversand per Fax an den Arbeitgeber 

Versendet ein Arzt eine Rechnung über die Behandlung mit Botox-Spritzen an den Patienten über dessen Arbeitgeber , rechtfertigt dieser Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht ein Schmerzensgeld von 1.200 €.

Eine Patientin bezahlte eine ärztliche Behandlung mit zwei Botox-Spritzen im Gesicht nicht vollständig, da ein anhaltender Behandlungseffekt ihrer Ansicht nach ausgeblieben war. Die insgesamt dritte Mahnung über die Botox-Injektion wurde der Patientin per Fax über ihre Arbeitgeberin zugesandt. 

Eine höhere Schmerzensgeldsumme kam demGericht zufolge nicht in Betracht. Die abstrakte Gefährlichkeit, dass zu schützende Daten einem weiteren Personenkreis zugänglich gewesen seien, sei mit dem zuerkannten Betrag angemessen berücksichtigt.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 05.12.2019 – 8 U 164/19
https://t.ly/q2PMm

 

Beweiserleichterung bei verletzter Pflicht zur Aufbewahrung medizinischer Befunde?

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger lässt im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein solches Ergebnis hinreichend wahrscheinlich ist. Es geht zu weit, als Folge der Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebung oder Befundsicherung unabhängig von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Befundergebnisses eine Vermutung dahingehend anzunehmen, dass zugunsten des Patienten der von diesem vorgetragene Sachverhalt für den Befund als bestätigt gilt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.10.2019 – VI ZR 71/17
https://t.ly/ZEX39

 

Zur Patientenaufklärung bei Behandlung außerhalb des medizinischen Standards 

Die Anwendung eines nicht allgemein anerkannten, den Korridor des medizinischen Standards verlassenden Behandlungskonzepts stellt nicht ohne weiteres einen Behandlungsfehler dar. Allerdings darf eine nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nur nach einer verantwortlichen medizinischen Abwägung dieser Methode mit der standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Patientenwohls angewendet werden.

Darüber hinaus erfordert die Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Methode zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dessen Aufklärung über das Für und Wider dieser Methode. Dem Patienten müssen nicht nur die Risiken und die Gefahr eines Misserfolgs des Eingriffs erläutert werden; er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff (noch) nicht medizinischer Standard ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.2019 – VI ZR 105/18
https://t.ly/XAJyL

 

Kein Diagnosefehler bei Auswertung selbst angefertigter Röntgenbilder der Lunge 

Bei der Beurteilung eines medizinischen Geschehens hat das Gericht auf die Fachkenntnisse des betroffenen medizinischen Sachgebiets abzustellen. Wendet ein Arzt aber Untersuchungs- und Behandlungsmethoden an, die in ein fremdes Fachgebiet fallen, hat er dessen Standard zu garantieren.

Die Durchführung und Befundung einer Röntgenaufnahme des Thorax gehört zumindest auch noch in das Fachgebiet eines niedergelassenen Pneumologen. Bei der Durchführung und ausschließlichen Befundung einer Röntgenaufnahme des Thorax hat ein niedergelassener Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie deshalb den Standard seines Fachgebiets und nicht den eines Radiologen zu wahren.

Landgericht Flensburg, Urteil vom 02.08.2019 – 3 O 198/15
https://t.ly/w1lOE

 

Entkräftung eines Behandlungsfehlervorwurfs durch Behandlungsunterlagen 

1. Die durch eine ärztliche Dokumentation begründete Vermutung für ein behandlungsbedürftiges Krankheitsbild (hier: Arrhythmia absoluta) kann auch durch die Behandlungsunterlagen selbst (hier: EKG-Diagramme) wieder entkräftet werden (keine Beweislastumkehr).

2. Die Festlegung des Behandlungsstandards vor und während einer Nierenoperation einschließlich der Notwendigkeit ergänzender Befunderhebungen wegen festgestellter Vorerkrankungen ist nach dem Grundsatz fachgleicher Begutachtungen einem internistischen Sachverständigen vorbehalten.

3. Wird der Sachverständige im Anschluss an sein Gutachten mündlich angehört und das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert, ohne dass anschließend ein Schriftsatznachlass beantragt wird, kommt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen neuen Vorbringens regelmäßig nicht in Betracht.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 30.07.2019 – 4 U 510/17
- veröffentlicht unter juris.de -

 

Zur Haftung beim Zusammenwirken mehrerer Ärzte verschiedener Fachgebiete 

Ein Arzt ist grundsätzlich nur für sein Fachgebiet verantwortlich, er darf also auf sorgfältiges Arbeiten des jeweils anderen Arztes in dessen Fachgebiet vertrauen (sog. Vertrauensgrundsatz). Es besteht allerdings die Pflicht zur Koordination der beabsichtigten Maßnahmen durch gegenseitige Information und Abstimmung sowie zur Überprüfung auf Plausibilität und Klärung konkreter Zweifel.

Solange also keine offensichtlichen Qualifikationsmängel oder Fehlleistungen erkennbar werden, darf sich ein Arzt darauf verlassen, dass auch der Kollege des anderen Fachgebiets seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt, ohne dass insoweit eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht. Gewichtigen Zweifeln hingegen muss der Arzt nachgehen. Der überweisende Arzt darf sich in der Regel auf die Richtigkeit der von einem zugezogenen Facharzt erhobenen Befunde verlassen, muss diese aber auf Plausibilität prüfen (Prinzip der horizontalen Arbeitsteilung). Ein überweisender Orthopäde durfte also grundsätzlich der (unauffälligen) Befundung durch einen Radiologen folgen, wenn diese nicht offensichtlich falsch oder unplausibel war.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 16.07.2019 – 8 U 59/17
- veröffentlicht unter juris.de -

 

Zum Vergütungsanspruch eines Arztes bei unvollständiger Dokumentation 

Ein Arzt verliert seinen Vergütungsanspruch, wenn eine metrische und fotografische Dokumentation vor und nach Abschluss der Therapie zum obligaten Leistungsinhalt einer Abrechnungsziffer nach EBM gehört, er diese Dokumentation aber nicht vorlegen kann.

Daran ändert auch nichts, dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, Patienten die Therapie nicht mehr fortsetzten und folglich eine vollständige Abschlussdokumentation nicht möglich war. Es handelt sich um das allgemeine Risiko des Vertragsarztes, dass im Fall eines Therapieabbruchs die Leistungslegende nicht erfüllt wird und keine Leistung abgerechnet werden kann.

Sozialgericht München, Urteil vom 27.11.2019 – S 38 KA 1352/12
https://t.ly/BXRNk

 

Vergütungsstreitigkeiten ermächtigter Krankenhausärzte: Sozialgerichte zuständig 

Für Streitigkeiten um den Vergütungsanspruch eines ermächtigten Krankenhausarztes gegen den Krankenhausträger nach § 120 Abs. 1 S. 3 SGB V (Abrechnung des Trägers mit der KV, Weiterleitung an den Ermächtigten) ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten (Kammern für Vertragsarztrecht) eröffnet (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG).

Sozialgericht Marburg, Gerichtsbescheid vom 06.12.2019 – S 12 KA 360/18
https://t.ly/y6Pwb

 

Zur Auseinandersetzungsrechnung für ein Kapitalkonto einer ärztlichen GP 

Die Auflösung einer GbR führt ebenso wie das Ausscheiden eines Gesellschafters grundsätzlich dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen kann (Durchsetzungssperre). Die Ansprüche sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen, deren Saldo ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat

Einzelansprüche können abweichend vom Grundsatz der Durchsetzungssperre nur dann gesondert verfolgt werden, wenn sich aus dem Sinn und Zweck der gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergibt, dass sie im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder des Ausscheidens eines Gesellschafters ihre Selbständigkeit behalten sollen.

Eine Klage, die unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung gerichtet ist, enthält ohne weiteres ein Feststellungsbegehren, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird. Eines entsprechenden ausdrücklichen Hilfsantrages der klagenden Partei bedarf es hierzu nicht.

Das dann erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs mangels Erstellung einer Auseinandersetzungsrechnung nicht vorliegen und zwischen den Parteien Streit über den im Rahmen einer Auseinandersetzungsrechnung einzustellenden Stand des Kapitalkontos des Ausscheidenden besteht.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.06.2019 – 7 U 258/14
https://t.ly/xRVpe

 

Krankenkassen-Schreiben ohne Unterschrift hat OP-Genehmigung zur Folge 

Wenn eine zuständige Krankenkasse nicht rechtzeitig entscheidet und über eine Verzögerung nur mit nicht unterschriebenem Schreiben informiert, gilt eine beantragte Hautstraffungs-Operation gemäß § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V als genehmigt.

Im entschiedenen Fall hat die Kasse über den Antrag der Versicherten nicht binnen der maßgeblichen Fünfwochenfrist entschieden. Nach § 13 Abs. 3a S. 5 SGB V kann die Kasse dem Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mitteilen, dass sie die gesetzliche Fünfwochenfrist nicht einhalten kann; die Genehmigungsfiktion tritt dann nicht ein. Dem genügt aber ein Schreiben mit der Grußformel "Mit freundlichen Grüßen Ihre KK" ohne erkennbaren Namen eines Sachbearbeiters nicht. Denn die Einhaltung der Schriftform erfordere nach dem BGB eine Unterschrift, so das Gericht. 

Dem Anspruch auf die Straffungsoperationen könne auch nicht entgegengehalten werden, die Eingriffe seien kosmetischer Natur. Der Sanktionscharakter der Genehmigungsfiktion würde leerlaufen, wenn die Kasse nach Nichtbeachtung der gesetzlichen Frist mit Erfolg einwenden könnte, dass die beantragte Leistung im konkreten Fall gar nicht hätte bewilligt werden dürfen.

Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 22.11.2019 – S 14 KR 3166/18
https://t.ly/pyVmb

 

Tätigkeit als ärztliche Beraterin für den MDK ist sozialversicherungspflichtig

Für die Tätigkeit einer Ärztin, die aufgrund jährlich abgeschlossener Honorarverträge für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) sozialmedizinische Beratungsaufgaben übernommen hatte, sind Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.

Dass in den Verträgen die Beratungstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit bezeichnet wurde, hielt das SG Münster in seiner Entscheidung hierüber für unerheblich, weil die Verträge auch arbeitnehmertypische Regelungen, insbesondere die Vereinbarung eines Stundenlohns und Vorgaben zur Einsatzzeit, enthielten. Nach Auffassung des Gerichts sprach auch die Einbindung der beratenden Ärztin in die Betriebsorganisation des MDK für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Als Indizien für eine solche Einbindung wertete die Kammer, dass der Ärztin die zu begutachtenden Personen durch den MDK zugewiesen wurden, die Ladung dieser Personen durch Mitarbeiter des MDK erfolgte und dieser die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellte. Außerdem nutzte die Ärztin die Räumlichkeiten des MDK, und die von ihr diktierten Gutachten wurden durch Mitarbeiter des MDK geschrieben.

Sozialgericht Münster, Urteil vom 12.11.2019 – S 23 BA 134/18
https://t.ly/RKxNO

 

Als Rechtsanwältin tätige Zahnärztin kann Schiedsrichterin sein 

Enthält die Schiedsgerichtsklausel im Gesellschaftsvertrag einer BAG (hier: von Zahnärzten) die Vorgabe, dass von den Beisitzern des zu bestellenden Schiedsgerichts jede Partei einen benennt, „der Zahnarzt sein muss“, heißt dies lediglich, dass die betreffende Person eine entsprechende Approbation besitzen muss. Ist im Vertrag nicht explizit von der Benennung eines „praktizierenden“ Zahnarztes die Rede oder davon, dass der oder die zu Benennende „als Zahnarzt tätig sein muss“, ist auch nicht erforderlich, dass der Beisitzer die Tätigkeit als Zahnarzt tatsächlich ausübt. In einem solchen Fall spricht daher auch nichts dagegen, die fragliche Position der Beisitzerin durch eine approbierte Zahnärztin zu besetzen, die nicht mehr als Zahnärztin, sondern seit vielen Jahren als Rechtsanwältin tätig ist.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.06.2019 – 26 SchH 5/19
- veröffentlicht bei juris.de -

 

Zur Bagatellisierung von Schönheitsoperationen gegenüber Jugendlichen 

Das Landgericht Frankfurt am Main hat zwei Ärzten untersagt, für Brustvergrößerungen oder Lippenmodellierungen bei Jugendlichen zu werben. Die Betreiber einer Praxis für ästhetisch-plastische Chirurgie warben unter der Rubrik „Young Esthetics“ bei Instagram mit Hinweisen auf „prickelnde Augenblicke, knisternde Erotik und eine außergewöhnliche Ausstrahlung“ sowie auf „Verführung pur im selfie“ für Brustvergrößerungen und Lippenmodellierungen. „Nicht umsonst“ lasse sich „Kylie Jenner, die Schwester von Kim Kardashian, bereits seit dem zarten Alter von 17 Jahren die Lippen aufspritzen“.

Die Wettbewerbszentrale sah hierin anpreisende und irreführende Werbung und beanstandete unter anderem einen Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung. Die beworbenen Verfahren seien in den „Wellness“-Bereich gerückt und ihre Risiken bagatellisiert worden. Das Gericht hielt die Klage für begründet und erließ ein entsprechendes Anerkenntnisurteil. 

Landgericht Frankfurt am Main, Anerkenntnisurteil vom 15.01.2020 – 2 06 O 360/19
- Entscheidung offenbar bisher nicht veröffentlicht -

 

Zum Rechtsverstoß einer Klinik durch Werbung auf verschiedenen Internetseiten 

Eine Praxisklinik, in der Fettabsaugungen und Fetttransferbehandlungen am menschlichen Körper angeboten und durchführt werden, ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Wettbewerbszentrale verurteilt worden. Die Klinik hatte sich zur Unterlassung einer Werbung verpflichtet und erklärt, dass sie es unterlassen werde, auf einer bestimmten Internetseite in  bestimmter Form mit Pauschalpreisen für ästhetisch-plastische Chirurgie zu werben. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung warb die Klinik dann mit einer vergleichbaren Werbung auf einer anderen Internetseite.

Nach der Entscheidung des Gerichts lag darin ein kerngleicher Rechtsverstoß, sodass die Vertragsstrafe verwirkt worden sei. Die Bezugnahme auf die konkrete Internetseite in der Unterlassungserklärung habe lediglich der Klarstellung gedient, nicht aber dazu, die Unterlassung auf eine bestimmte Internetseite zu beschränken.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2019 – 34 O 21/19
https://t.ly/epVbE

 

Unzulässige Rabattwerbung einer GmbH für ärztliche Behandlungen und Operationen 

Einer Entscheidung des LG München I zufolge sind die Regeln der GOÄ auch auf Unternehmen anwendbar. Das Gericht untersagte einer GmbH die Werbung für Rabatte auf Behandlungen und Operationen. 

Landgericht München I, Urteil vom 19.12.2019 – 17 HK O 11322/18
https://t.ly/9LGw3

 

Streikrecht für Vertragsärzte? Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Ein als Vertragsarzt zugelassener Facharzt für Allgemeinmedizin schloss nach entsprechender Ankündigung gegenüber der für ihn zuständigen KV Baden-Württemberg zusammen mit fünf anderen Kollegen während der Sprechzeiten seine Praxis zum Zwecke eines „Warnstreiks“. Durch diesen „Streik“ sollte der Forderung nach einem ärztlichen Honorarsystem, das feste Preise ohne irgendeine Form von Mengenbegrenzungen vorsieht, Ausdruck verliehen werden. Daraufhin erteilte die KV dem Arzt einen disziplinarrechtlichen Verweis, gegen den sich der Allgemeinmediziner erfolglos vor dem Sozial- und Bundessozialgericht zur Wehr setzte. 

Die schließlich erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr komme keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und in der Sache habe sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so das Gericht. 

Wie das BVerfG ausführte, sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass es sich bei der als „Warnstreik“ bezeichneten Schließung der ärztlichen Praxis um eine koalitionsmäßige Betätigung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG handele. Der bloße Hinweis darauf, dass ein Arzt an zwei Tagen „zusammen mit fünf anderen Kollegen“ seine Praxis schließe, nachdem er zuvor der KV gegenüber erklärt hatte, dass er damit das allen Berufsgruppen zustehende Streikrecht ausübe, reiche insofern nicht aus. 

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.10.2019 – 1 BvR 887/17
https://t.ly/52J8E

 

 

2. Aktuelles

 

Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz: Regierungsentwurf vorgelegt 

Das Bundeskabinett hat am 12.02.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG) beschlossen. Durch das Gesetz sollen Intensiv-Pflegebedürftige besser versorgt, Fehlanreize in der Intensivpflege beseitigt und die Selbstbestimmung Betroffener gestärkt werden.

Dazu wird ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in das SGB V aufgenommen. Nur besonders qualifizierte Ärzte dürfen außerklinische Intensivpflege verordnen, die in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, qualitätsgesicherten Intensivpflege-Wohneinheiten, der eigenen Häuslichkeit sowie in anderen geeigneten Orten erbracht werden kann. Eine Qualitätssicherung vor Ort soll sichergestellt werden. Im Übrigen wird der Zugang zur medizinischen Rehabilitation erleichtert.

Das GKV-IPReG ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig und soll im Sommer 2020 in Kraft treten.

Gesetzesentwurf der Bundesregierung:
https://t.ly/kNVD5

 

Patientendaten-Schutzgesetz: Referentenentwurf vorgelegt

Der Bundesgesundheitsminister hat am 30.01.2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur vorgelegt. Die Hauptziele des Gesetzes sind es, digitale Lösungen möglichst schnell zum Patienten zu bringen und dabei sensible Gesundheitsdaten bestmöglich zu schützen.

Krankenkassen müssen ihren Versicherten ab 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. Das Patientendaten-Schutzgesetz soll diese nutzbar machen. Befunde, Arztberichte, Röntgenbilder, Impfausweis, Mutterpass, das Kinder-U-Heft und das Zahn-Bonusheft sollen ab 2022 in der ePA gespeichert werden; bei einem Krankenkassenwechsel werden die Patientendaten aus der ePA übertragen. Die Nutzung der ePA soll freiwillig sein. Allein der Versicherte soll entscheiden, welche Daten in der ePA gespeichert werden und wer darauf zugreifen darf. Mit einer neuen, sicheren App können Versicherte künftig E-Rezepte in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen. Facharzt-Überweisungen sollen künftig digital übermittelt werden. 

Zum Referentenentwurf:
https://t.ly/lWwzj

 

Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung: Referentenentwurf vorgelegt

Das BMG hat einen Referentenentwurf der Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen der Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung – DiGAV) vorgelegt.

Zusammenhängend mit dem im DVG etablierten Anspruch gesetzlich Versicherter auf die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen legt die DiGAV fest, woran künftig der Nutzen der „Apps auf Rezept“ gemessen werden soll. Dem Referentenentwurf zufolge prüft das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) digitale Gesundheitsanwendungen in einem neuen Verfahren auf Funktionstauglichkeit, Sicherheit, Qualität, Datenschutz und -sicherheit sowie einen positiven Versorgungseffekt.

Als Voraussetzungen für die Erstattung digitaler Gesundheitsanwendungen in der GKV nennt der Referentenentwurf einen medizinischen Nutzen oder patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserungen in der Versorgung (positive Versorgungseffekte). Dem BfArM obliegt die Ausarbeitung konkreter Methoden und Verfahren zur Bewertung dieser beiden Aspekte. Ein vom BfArM zu erstellenden Verzeichnis für DiGA soll sicherstellen, dass Versicherte wie Leistungserbringer gleichermaßen bei der Anwendungsauswahl unterstützt werden.

Referentenentwurf (Stand: 15.01.2020):
https://t.ly/rxVdR

 

FDP: Vorgeburtliche Vaterschaftstests mittels nichtinvasiver Diagnostik ermöglichen 

Die FDP-Fraktion des Bundestages hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gendiagnostikgesetzes vorgelegt. Im Raum steht eine Änderung des § 17 Abs. 6 GenDG vor dem Hintergrund, dass die gegenwärtige Gesetzesfassung die Durchführung vorgeburtlicher Vaterschaftstests nur zulasse, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 StGB begangen worden ist und dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht. Liege eine solche Situation nicht vor, heißt es in dem Entwurf, seien Schwangere und potentiell in Frage kommende Väter sowie Angehörige dazu gezwungen, bis zur Geburt in Ungewissheit zu leben, obwohl die Vaterschaft heutzutage mittels nichtinvasiver Diagnostik risikolos geklärt werden könne.

Gesetzesentwurf:
https://t.ly/j6VDv

  


3. Sonstiges

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei am Ärztehaus lautet:

In der mehrfach ausgezeichneten Kanzlei am Ärztehaus sind 14 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an den Standorten Münster, Dortmund, Hagen und Köln spezialisiert im Medizin- und Pharmarecht tätig.

Zur weiteren Verstärkung unseres Teams in Münster suchen wir für den Bereich des Vertrags(zahn)arztrechts und/oder den Bereich des  Gesellschaftsrechts einen weiteren engagierten

Rechtsanwalt (m/w/d).

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Sie erwartet eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einer profilierten, auch von Kollegen geschätzten Kanzlei in der lebenswerten Stadt Münster. Profitieren Sie von angenehmer Arbeitsatmosphäre in moderner Umgebung mit Freiraum zur persönlichen Entfaltung. Wir bieten Ihnen kontinuierliche Fort- und Weiterbildung im gesamten Spektrum des Medizinrechts, flexible Arbeitszeitmodelle und berufliche Perspektive in unserer Kanzlei.

Werden Sie Teil unseres Teams! Wir freuen uns auf Sie.

Bitte richten Sie Ihre schriftliche Bewerbung unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellungen und Ihres möglichen Eintrittstermins an die

Kanzlei am Ärztehaus
– persönlich/vertraulich –
RA, FA für MedR Michael Frehse
Dorpatweg 10
48159 Münster
m.frehse@kanzlei-am-aerztehaus.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Rehborn Rechtsanwälte lautet: 

Zur Erweiterung unseres Spektrums suchen wir 

Rechtsanwälte/-anwältinnen

mit Schwerpunkt im Medizin- bzw. Gesundheitsrecht.

Wir sind eine medizin-/gesundheitsrechtlich orientierte Kanzlei mit Sitz in der Dortmunder Innenstadt (Parkplätze in hauseigener Tiefgarage, großzügige Büro- und Besprechungsräume, Bibliothek etc.). Für unsere Mandanten (Ärzte, Krankenhaus- und MVZ-Träger, Haftpflichtversicherer, Organisationen im Gesundheitswesen u. a.) sind wir beratend, gestaltend und auch forensisch tätig. Darüber hinaus vertreten wir das Medizin- und Gesundheitsrecht auch wissenschaftlich im Rahmen juristischer Veröffentlichungen sowie Kongress- und Fortbildungsveranstaltungen.

Willkommen sind uns Kollegen/-innen mit Berufserfahrung – gern auch mit eigenem Mandantenstamm – ebenso wie am Fachgebiet interessierte Berufsanfänger. Gerne unterstützen wir Sie bei der Absolvierung eines Fachanwaltskurses oder beim Erwerb eines fachbezogenen Mastergrades (LL.M). Ihre Bewerbung behandeln wir auf Wunsch streng vertraulich.

Bei Interesse bitten wir um Kontaktaufnahme:

rehborn.rechtsanwälte
Prof. Dr. Martin Rehborn
Brüderweg 9
44135 Dortmund
email: m.rehborn@rehborn.com
tel.: 0231 / 222 43 112 oder 0173 / 28 39 765

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei pwk & Partner lautet:

pwk & PARTNER ist eine bundesweit, hochspezialisiert im Medizinrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Dortmund. Wir verstehen uns als kompetente Ansprechpartner für niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren, Privatkliniken, Berufsverbände, Praxisnetze, Pflegeeinrichtungen und alle anderen Leistungserbringer im Gesundheitswesen.

Zur Verstärkung unseres Teams in Dortmund suchen wir für den Bereich des Gesellschaftsrechts eine(n)

Rechtsanwalt (m/w). 

Wir erwarten Engagement, ein überzeugendes Auftreten, Bereitschaft zum teamorientierten Arbeiten und einschlägige berufliche Erfahrungen im Gesellschaftsrecht. Wünschenswert wären zusätzliche Kenntnisse im Bereich des Vertragsarztrechts.

Wir bieten Ihnen eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einer im Medizinrecht hochspezialisierten Kanzlei.

Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte an
pwk & PARTNER Rechtsanwälte mbB
Herrn Rechtsanwalt Peter Peikert
Saarlandstr. 23
44139 Dortmund
T +49 (0) 231 77574-118   
peter.peikert@pwk-partner.de

 

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