2019-11

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

anliegend übersenden wir Ihnen den November-Newsletter 2019.

 
1. Urteile aus dem Medizinrecht

 

Krankenhausbetreiberin haftet für Hirnschädigung

Aufgrund einer Sauerstoffunterversorgung während einer Vollnarkose und der dadurch entstandenen Hirnschädigung eines Patienten ist die Betreiberin eines Krankenhauses zur Schmerzensgeldzahlung verurteilt.

Im Jahr 2013 wurde der zum damaligen Zeitpunkt 17-jährige Kläger im Klinikum der Beklagten wegen eines Nasenbeinbruchs operiert. Während der Vollnarkose kam es zu einer etwa 25-minütigen Sauerstoffunterversorgung, weil die Schläuche des verwendeten Beatmungsgeräts fehlerhaft angeschlossen worden waren. Infolge dessen erlitt der Kläger einen schweren hypoxischen Hirnschaden mit apallischem Syndrom und spastischer Tetraparese. Beklagtenseits war an den Kläger vorgerichtlich bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 € gezahlt worden. Mit seiner Klage machte der Kläger weitere 500.000 € Schmerzensgeld geltend.

Das LG Gießen hat ein Schmerzensgeld von insgesamt 800.000 € für angemessen erachtet und dem Kläger eine Zahlung von weiteren 300.000 € zugesprochen. Nach Auffassung des Gerichts ist das hohe Schmerzensgeld insbesondere mit dem Grad der Schädigung des Klägers zu begründen, der zu einem selbstbestimmten Leben nicht mehr in der Lage ist. Zudem sei der Kläger im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch sehr jung gewesen. Erschwerend kam hinzu, dass die Verletzungen des Klägers aus einer fehlerhaften Bedienung des Beatmungsgeräts und damit aus dem Bereich eines voll beherrschbaren Risikos resultieren.

Landgericht Gießen, Urteil vom 06.11.2019 – 5 O 376/18
- Entscheidung offenbar bisher nicht veröffentlicht -

 

Zum Schadensersatz gehört auch die Einkommenssteuer

Die Einkommenssteuer auf den als Schadensersatz nach der sog. modifizierten Nettolohnmethode zugesprochenen Nettoverdienstausfall ist ein Schaden im Sinne des § 823 BGB. Dies gilt auch dann, wenn ein Patient ursprünglich einen Bruttoverdienst eingeklagt und das Gericht dem Patienten nur einen Nettoverdienst zugesprochen hat. Die nach Zahlung des Nettoverdienstes als Schadensersatz hierauf zu zahlende Einkommensteuer stellt eine einklagbare Schadensposition dar.

Wenn und soweit also eine wegen eines Behandlungsfehlers angestrengte Schadensersatzklage den üblichen Feststellungantrag auf Erstattung künftiger Schäden enthält, so kann die Einkommenssteuer auf den Nettoverdienstausfall nach ihrer Festsetzung im Wege der Zahlungsklage eingefordert werden. 

Im entschiedenen Fall hatte das Landgericht die Klage auf Schadensersatzzahlung in Höhe der Einkommenssteuer aus dem Feststellungsantrag abgewiesen. Das Berufungsgericht stellte klar, dass ein Steuerschaden nicht mit der Berufung anzugreifen sei, sondern – nach deren Festsetzung als „zukünftiger noch nicht feststellbarer Schaden“ – zu erstatten ist.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2019 – 7 U 204/18
https://t.ly/bNAxk

 

Schmerzensgeld ist taggenau nach objektiven Kriterien zu berechnen 

Gerichte haben eine Schmerzensgeldberechnung taggenau vorzunehmen. Maßgebend sind die im „Handbuch Schmerzensgeld“ (Schwintowski u.a., 2013) entwickelten Grundsätze. Es geht darum, Schäden nicht vermögensrechtlicher Art auszugleichen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat.

Mit dem Ausgleichs- und Genugtuungsbetrag haben sich die Gerichte einzelfallbezogen auseinanderzusetzen. Die bisherige Praxis, sich an vermeintlich vergleichbaren Entscheidungen anderer Gerichte zu orientieren, leidet bereits daran, dass sie nicht Ausdruck eines in sich geschlossenen Systems sind. Denn es sind nicht sämtliche Schmerzensgeldentscheidungen veröffentlicht und für andere Gerichte einsehbar. Zudem fehlt es oftmals an einer brauchbaren Vergleichbarkeit zwischen den Entscheidungen. Denn auch nur ein einzelnes, relevantes Bemessungskriterium, das sich als anders darstellt (etwa das Alter des Geschädigten), kann die Angemessenheit eines von einem anderen Gericht zuerkannten Schmerzensgeldes gänzlich in Frage stellen.

Der Mehrwert eines taggenauen Schmerzensgeldes liegt darin, eine Referenzgröße für eine Einzelfallbetrachtung zu bilden, die den Zwecken sozialer Gleichheit, der Voraussehbarkeit von Schmerzensgeldentscheidungen und damit Rechtssicherheit Rechnung tragen will. Das entscheidende Gericht kann sich an bestimmten, objektiv feststehenden Kriterien orientieren. Damit ist die Schmerzensgeldfestsetzung des Gerichts besser vorhersehbar.

Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 17.07.2019 – 2-24 O 246/16
https://t.ly/XjkgV

Hinweis: Die 24. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main hatte über einen erbrechtlichen Sachverhalt zu entscheiden. Bei der 24. Zivilkammer handelt es sich nicht um eine Kammer mit Spezialzuständigkeit für Arzthaftungssachen.

 

Millionenentschädigung nach zu Unrecht vollzogener U-Haft

Ein ehemaliger Transplantationsmediziner hat gegen das Land Niedersachsen erfolgreich darauf geklagt, ihm wegen zu Unrecht vollzogener Untersuchungshaft den durch die Untersuchungshaft entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen.

Der Kläger war bis zum Jahr 2013 Leitender Oberarzt an der Klinik "Universitätsmedizin Göttingen" in einer unter anderem für die Transplantationschirurgie zuständigen Abteilung. Wegen angeblicher Korruptionsdelikte (Manipulation medizinischer Daten) wurde er für fast ein Jahr in Untersuchungshaft genommen. Später wurde der Arzt freigesprochen und das Land Niedersachsen dem Grunde nach zur Entschädigung verpflichtet.

Nach gerichtlicher Auffassung hatte der Arzt einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.167.899,19 € aus § 7 StrEG i.V.m. §§ 249, 252 BGB, weil er infolge der Untersuchungshaft unter anderem eine gut bezahlte Stelle in Jordanien mit einem Gehalt von 50.000 Dollar pro Monat nicht hatte antreten können. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Untersuchungshaft entstandenen Vermögensschadens. Darin sei jede durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten, die sich in Geldwert ausdrücken lässt, zu sehen – eingeschlossen die Nachteile im Fortkommen und Erwerb, vor allem der Verdienstausfall und der entgangene Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles hätte erwartet werden können. Zudem seien Zinsen zu erstatten, zu deren Zahlung sich der Bruder des Klägers gegenüber einem Darlehensgeber verpflichtet habe, um die Kautionssumme für den Kläger stellen zu können.

Landgericht Braunschweig, Urteil vom 13.09.2019 - 7 O 3677/18
Quelle: https://t.ly/9z86L
- Entscheidung offenbar bisher nicht veröffentlicht -

 

Approbationsentzug wegen Betrugs bestätigt 

Der Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO ist nur gerechtfertigt, wenn er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zur Abwehr einer Gefahr für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient weiterhin erforderlich ist.

Eine Ärztin hatte eine Krankentagegeldversicherung zur Absicherung eines Verdienstausfalls aufgrund vollständiger Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls abgeschlossen. Die Ärztin erklärte für 118 Tage gegenüber dem Versicherer, arbeitsunfähig zu sein. Der Versicherer zahlte ihr insgesamt 65.188 €. Tatsächlich war die Ärztin an den 118 Tagen als selbstständige Ärztin in ihrer Praxis tätig und arbeitete als Schiffsärztin. Daher wurde sie wegen Betrugs zu einer Haftstrafe von 22 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Das BVerwG bestätigte den Widerruf der Approbation der Ärztin wegen Unwürdigkeit. Es gelte das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu schützen, um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Ärzte zu erhalten. Anders als bei der ärztlichen „Unzuverlässigkeit“ erfordere der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit keine auf den betroffenen Heilberufler bezogene Gefahrenprognose – eine Wiederholungsgefahr sei nicht erforderlich.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.07.2019 – 3 B 7.18
https://t.ly/5mEL1

 

Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden und Ergotherapeuten möglich

Eine Logopädin mit eigener Praxis hat die Erteilung einer auf das Gebiet der Logopädie beschränkten (sektoralen) Heilpraktikererlaubnis erstritten. Das beklagte Land Baden-Württemberg hatte die Erteilung mit der Begründung abgelehnt, die Erlaubnis könne grundsätzlich nur unbeschränkt erteilt werden.

Dem BVerwG zufolge haben die Gerichte zutreffend entschieden, dass der Logopädin eine auf das Gebiet der Logopädie begrenzte Heilpraktikererlaubnis zu erteilen ist, wenn sie sich erfolgreich einer auf die beabsichtigte sektorale Heilkundeausübung zugeschnittenen Kenntnisüberprüfung unterzieht. Es sei im Lichte der Berufsfreiheit nicht gerechtfertigt, die Klägerin auf den Erwerb einer uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis und damit auf eine umfassende Kenntnisüberprüfung zu verweisen, wenn sie nur auf dem abgrenzbaren Gebiet der Logopädie heilkundlich tätig werden möchte.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.10.2019 – 3 C 8.17
- Entscheidung offenbar bisher nicht veröffentlicht -

 

Keine sektorale Heilpraktikererlaubnis für Osteopathen 

Erfolglos blieb dagegen das Begehren dreier Kläger, vor Gericht die Erteilung einer auf den Bereich der Osteopathie begrenzten Heilpraktikererlaubnis zu erwirken. Dem BVerwG zufolge ist das Berufsbild des Osteopathen nicht hinreichend klar umrissen, so dass es an der für eine sektorale Heilpraktikererlaubnis erforderlichen Abgrenzbarkeit der erlaubten Heiltätigkeit fehlt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.10.2019 – 3 C 17.17
- Entscheidung offenbar bisher nicht veröffentlicht -

 

Zur Vergütung der Behandlung eines Klinikpatienten ohne Reha-Platz 

Ein Akutkrankenhaus hat Anspruch auf Vergütung, wenn es einen Versicherten, der nur noch stationärer medizinischer Reha-Leistungen bedarf, so lange stationär weiterbehandelt, bis er einen Reha-Platz erhält. 

Die Rechtsgrundsätze über ärztliche Notfallversorgung gelten entsprechend, wenn Versicherte Anspruch auf stationäre medizinische Reha haben, aber nicht zeitgerecht erhalten. Dies schließt die unbewusste Regelungslücke in SGB V und SGB IX hinsichtlich stationärer medizinischer Reha im Notfall. Somit hat der Reha-Träger die Behandlungsleistungen für die Dauer der Notfallbehandlung nach denselben Grundsätzen, die für zugelassene Krankenhäuser gelten, zu vergüten.

Bundessozialgericht, Urteil vom 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 R
- Entscheidung offenbar bisher nicht veröffentlicht -

 

Krankenkasse darf bei Versorgungsmanagement nur unterstützen

Eine Krankenkasse ist nicht berechtigt, ihren Versicherten in Konkurrenz zu Leistungen zugelassener Leistungserbringer eigene Leistungsangebote des Versorgungsmanagements (VM) zu unterbreiten. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Seit 2007 haben Versicherte der GKV Anspruch auf ein VM, insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche. Eine bundesunmittelbare Ersatzkasse schloss mit einer Consulting Firma zwei Dienstleistungsverträge zur Planung und Durchführung eines VM. Die zuständige Aufsichtsbehörde verpflichtete die Kasse, die Verträge zu kündigen. Eine hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Wie das BSG entschied, erfüllt die Krankenkasse den Anspruch Versicherter mittels der zugelassenen beteiligten Leistungserbringer. Sie hat die Leistungserbringer bei der Erfüllung dieser Aufgabe lediglich zu unterstützen. Bei den unterstützenden Beratungs- und Hilfeleistungen handelt es sich um eigene Kernaufgaben, die sie nicht auf Dritte übertragen darf.

Bundessozialgericht, Urteil vom 08.10.2019 – B 1 A 3/19 R
- Entscheidung offenbar bisher nicht veröffentlicht -

 

Notarzt im Rettungsdienst ist abhängige Beschäftigung 

Ein Arzt, der als Honorarkraft notärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienstbereich ausübt, hat sich ohne Erfolg gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung gewandt. Es liege keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit des Arztes, sondern ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, entschied das SG Dortmund.

Der Arzt sei in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdienstes eingegliedert gewesen, ohne darauf eigenen, unternehmerischen Einfluss gehabt zu haben, so das Gericht. Insbesondere seien für ihn Ort und Zeit der Dienstleitung vorgegeben, Einsätze nach Vorgaben zu dokumentieren und die Buchung der Schichten nach Maßgabe eines von Einbuchungssystems vorzunehmen gewesen. Der Arzt habe auch kein eigenes, über das Gehaltsausfallrisiko hinausgehendes Unternehmerrisiko getragen. Dass er in seiner notärztlichen Einzelfalltätigkeit, abgesehen von medizinischen Vorgaben durch den ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes, weitgehend weisungsfrei gearbeitet habe, sei dabei ohne Belang. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, seien bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit zu bieten.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 17.09.2019 – S 34 BA 58/18
https://t.ly/K0KGP

 

Zum Betrieb eines Apothekenversandhandels in Kooperation mit einem Arzneimittelgroßhändler 

Verbleibt einer Apotheke im Rahmen des Betriebs eines Apothekenversandhandels in Kooperation mit einem (Arzneimittelgroßhandels-) Unternehmen lediglich die Vornahme der pharmazeutischen Endkontrolle der zu versendenden Arzneimittel, entspricht dies nicht den Anforderungen an die in § 7 ApoG vorgegebene selbständige und eigenverantwortliche Leitung einer (Versand-)Apotheke.

Die Vorbereitung von Arzneimitteln zur Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 5a Satz 2 Nr. 5 ApBetrO stellt eine vom Apothekenpersonal vorzunehmende pharmazeutische Tätigkeit dar. Eine Auslagerung dieser Tätigkeiten auf externe Unternehmen ist nicht von einer Apothekenversandhandelserlaubnis gemäß § 11a ApoG gedeckt.

Die Entscheidung über den Verbleib retournierter Arzneimittel und damit die Verhinderung der Rückführung bedenklicher Arzneimittel in den für den Verkauf vorgesehenen Warenbestand (vgl. § 5 Abs. 1 AMG) liegt im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Inhabers der Apothekenbetriebserlaubnis (vgl. § 7 ApoG). § 11a ApoG sieht insoweit keine Ausnahme vor und erlaubt damit keine vollständige Abwicklung der Retouren durch ein (Arzneimittelgroßhandels-)Unternehmen.

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 11.10.2019 – 5 L 724/19
https://t.ly/vLRmp

 

Krankenhausapotheke: Betreiber muss Umsatzsteuer nicht erstatten

Ist eine von einem Krankenhausträger betriebene Krankenhausapotheke vom Anwendungsbereich der Arzneimitteipreisverordnung ausgenommen, können Medikamentenpreise ohne Bindung an gesetzliche Vorgaben mit den Patienten vereinbart werden. Akzeptieren die Patienten die von der Krankenhausapotheke für die Lieferung von Zytostatika verlangten Preise durch ihre Zahlungen, werden dadurch entsprechende Preisvereinbarungen getroffen.

Da die im Rahmen der Medikamentenlieferungsverträge getroffenen Bruttopreisvereinbarungen auch in Bezug auf die Umsatzsteuern mit rechtlichem Grund erfolgt seien, habe eine private Krankenversicherung keinen Anspruch auf Erstattung überzahlter Umsatzsteuern aus übergegangenem Recht seiner Versicherungsnehmer; auch nicht aus sog. „ergänzender Vertragsauslegung“, entschied das LG Flensburg.

Der beklagte Krankenhausträger hatte in seiner hauseigenen Apotheke patientenindividuelle Krebsmedikamente zur Anwendung in der Chemotherapie hergestellt und gegenüber Patienten der klagenden Versicherung abgerechnet. In den Rechnungen wurden abschließend jeweils ein Bruttogesamtbetrag und zusätzlich die in diesem Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer aufgeführt. Der Nettorechnungsbetrag wurde dabei nicht genannt. Die Versicherung klagte erfolglos gegen den Krankenhausträger auf Rückerstattung des Umsatzsteueranteils von 19%.

Landgericht Flensburg, Urteil vom 04.10.2019 – 3 O 167/18
- veröffentlicht bei juris.de -

 

 

2. Aktuelles

 

DVG beschlossen

Der Bundestag hat am 07.11.2019, den Regierungsentwurf für das „Digitale-Versorgung-Gesetz“ (DVG) in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung angenommen. Das Gesetz soll Patienten ermöglichen, Gesundheits-Apps auf Rezept zu erhalten, Online-Sprechstunden einfach zu nutzen und überall bei Behandlungen auf das sichere Datennetz im Gesundheitswesen zuzugreifen.

Vor dem Hintergrund immer noch weit verbreiteter Skepsis hinsichtlich der Sicherheit digitaler Systeme erhalten „die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen“ die Möglichkeit, bis zum 30.06.2020 in einer Richtlinie die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung festzulegen. Die Richtlinie soll auch Anforderungen an die sichere Installation und Wartung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur enthalten (§ 75b SGB V-neu).

Das Verbot der Werbung für Fernbehandlung nach § 9 HWG wird künftig nicht auf die Werbung für solche Fernbehandlungen anzuwenden sein, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. 

Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Stand: 23.09.2019):
https://t.ly/Jw0dB

Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Gesundheit (Stand: 06.11.2019):
https://t.ly/XjkbV

 

Masernschutzgesetz: Impfpflicht gegen Masern, Grippeschutzimpfung in Apotheken 

Für Menschen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt ab 01.03.2020 eine Impfpflicht gegen Masern. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag am 14.11.2019 beschlossen.

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) sieht vor, dass Eltern vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertagesstätte (Kita) oder Schule nachweisen müssen, dass das Kind gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Auch Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern müssen dann geimpft sein oder ihre Immunität nachgewiesen haben. Die Nachweispflicht gilt auch für Mitarbeitende in Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, für Tagesmütter, für Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften. Für Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 eine Kita oder Schule besuchen, sowie für Beschäftigte in entsprechenden Einrichtungen gilt eine Nachweisfrist bis zum 31. Juli 2021. 

Weiterhin sieht das Masernschutzgesetz vor, dass Apotheker im Rahmen von Modellprojekten Erwachsene gegen Grippe impfen dürfen.

Angenommener Gesetzesentwurf:
https://t.ly/BOYD2

 

Psychotherapeutenausbildung: Universitätsstudium beschlossen

Die Ausbildung zum Psychotherapeuten wird grundlegend reformiert. Einem entsprechenden Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung hat der Bundesrat am 08.11.2019 zugestimmt.

Vorgesehen ist, dass Psychotherapeuten ihre Approbation für die Behandlung aller Altersstufen künftig nach einem 3-jährigen Bachelorstudium mit anschließendem 2-jährigem Masterstudium erhalten sollen. An das Studium schließt sich eine vergütete Weiterbildung in ambulanten oder stationären Einrichtungen an, im Rahmen derer eine Spezialisierung auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen sowie auf ein Therapieverfahren stattfinden soll.

Die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut(in)“ kann künftig aber nicht nur von Personen geführt werden, die das neue Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sondern auch von Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie entsprechend qualifizierten Ärzten, die bereits in der Versorgung tätig sind. Zur Abgrenzung können Ärzte den freiwilligen Zusatz „ärztlicher“ Psychotherapeut verwenden.

Neben den Neuerungen zur Ausbildung hat der Gesetzgeber auch versorgungsrelevante Regelungen in das Gesetz aufgenommen. So sind etwa Zuschläge zur Förderung von Kurzzeittherapien als finanzielle Anreize für die Versorgung schwer psychisch Kranker sowie die Abschaffung des Antrags- und Gutachterverfahrens für das gesamte ambulante psychotherapeutische Versorgungsangebot vorgesehen. Stattdessen soll der G-BA bis Ende 2022 ein einrichtungsübergreifendes sektorspezifisches Qualitätssicherungsverfahren erarbeiten.

Bis Ende 2020 soll der G-BA zudem eine neue Richtlinie beschließen und darin Anforderungen an eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung schwer psychisch Kranker mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf regeln. Um den Übergang von der stationären in die ambulante Versorgung zu erleichtern, sollen probatorische Sitzungen bereits während des Krankenhausaufenthaltes eines Patienten möglich sein. Psychotherapeuten dürfen künftig nicht nur Soziotherapie, medizinische Rehabilitation, Krankenhausbehandlung und Krankenbeförderung, sondern auch Ergotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen. 

Die Regelungen des Reformgesetzes über Ausbildung, Prüfung und Approbation treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die übrigen Regelungen folgen zum 01.09.2020. G-BA, KBV und GKV-Spitzenverband haben binnen vorgegebener Fristen die Details auszugestalten.

Bundesratsbeschluss vom 08.11.2019:
https://t.ly/G8Rdk

Gesetzesbeschluss des Bundestags:
https://t.ly/208eN

 

Gesetz für fairen Kassenwettbewerb vorgelegt

Der Entwurf  eines  Gesetzes  für  einen  fairen  Kassenwettbewerb  in  der  gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) liegt vor. Mit dem Gesetz soll der Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen fairer und zielgenauer als bisher ausgestaltet werden. Geplant ist unter anderem ein neuer § 4a SGB 5, nach dem für Werbemaßnahmen und das Wettbewerbsverhalten der Krankenkassen die Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten sollen. Vorgesehen ist darüber hinaus eine Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, so dass Krankenkassen auch untereinander Unterlassungsansprüche vor den Zivilgerichten und nicht – wie bisher – vor den Sozialgerichten durchsetzen können. Dem Entwurf zufolge soll das Gesetz im Frühjahr 2020 in Kraft treten.

Regierungsentwurf vom 09.10.2019:
https://t.ly/pGnNM

 

Ärztliche Zweitmeinung zukünftig auch bei geplanter Schulterarthroskopie möglich 

Ein Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung zur Notwendigkeit des empfohlenen Eingriffs und zu alternativen Behandlungsmöglichkeiten besteht zukünftig auch bei geplanten arthroskopischen Eingriffen am Schultergelenk. Der G-BA hat am 22.11.2019 eine entsprechende Ergänzung der Zweitmeinungs-Richtlinie beschlossen. Ein Zweitmeinungsanspruch bestand  bereits bei Operationen an den Gaumen- und/oder Rachenmandeln (Tonsillektomien, Tonsillotomien) sowie bei Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien).

Beschluss und tragende Gründe:
https://t.ly/RWp6W

 

DMP für Patienten mit koronarer Herzkrankheit aktualisiert 

Der G -BA hat am 22.11.2019 die Anforderungen an Disease-Management-Programme (DMP) für Patienten mit koronarer Herzkrankheit (KHK) aktualisiert. Dabei wurden beispielsweise die Kriterien für eine gesicherte Diagnosestellung erweitert. Hinsichtlich der Therapieplanung wird die bisher vorgeschriebene jährliche Risikoabschätzung durch eine individuell festzusetzende Verlaufskontrolle ersetzt. Die Empfehlungen zu Kontrolluntersuchungen wurden spezifiziert. Zudem passte der G-BA die Empfehlungen für eine medikamentöse Behandlung der KHK mit Betarezeptorenblockern und Lipidsenkern/Statinen an.

Der Beschluss wird dem BMG zur Prüfung vorgelegt. Bei Nichtbeanstandung treten die neuen Anforderungen an das DMP KHK am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Quartals, jedoch nicht vor dem 01.04.2020, in Kraft. Die laufenden DMP-Verträge müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Beschlusses an die neuen Anforderungen angepasst werden. 

Insgesamt existieren derzeit rund 9.200 DMP-Zulassungen mit über 7 Mio. eingeschriebenen Versicherten. Zu den folgenden Erkrankungen hat der G-BA DMP-Anforderungen formuliert, die sich jedoch teilweise noch in der Umsetzungsphase befinden und in der Versorgung noch nicht zur Verfügung stehen:

Asthma bronchiale
Brustkrebs
Chronische Herzinsuffizienz
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
Chronischer Rückenschmerz
Depressionen (beschlossen am 15. August 2019, noch nicht in Kraft)
Diabetes mellitus Typ 1
Diabetes mellitus Typ 2
Koronare Herzkrankheit (KHK) 

Zu den chronischen Erkrankungen der Osteoporose und der Rheumatoiden Arthritis werden derzeit DMP-Anforderungen entwickelt.

Beschluss und tragende Gründe:
https://t.ly/dbWd1

 


3. Sonstiges

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Quaas & Partner lautet: 

Zur Verstärkung unseres Teams am Standort Dortmund suchen wir ab sofort eine(n)

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt.

Die Anwaltskanzlei Quaas & Partner ist eine auf das öffentliche Recht und das Gesundheitsrecht spezialisierte Kanzlei. In diesen Bereichen sind wir seit über 30 Jahren bundesweit tätig. Besondere Schwerpunkte liegen im Krankenhaus- und Arztrecht.

Wir suchen engagierte Persönlichkeiten. Ein abgeschlossener Fachanwaltslehrgang oder sonstige Zusatzqualifikationen sind von Vorteil, ebenso Berufserfahrung im Bereich Krankenhausrecht. Wir legen Wert auf Engagement und Teamfähigkeit. Ihre Bewerbungsunterlagen, die wir selbstverständlich vertraulich behandeln, richten Sie bitte an:

Standort Dortmund:
Rechtsanwältin Dr. Heike Thomae
persönlich/vertraulich
Märkische Str. 115
44141 Dortmund
oder per E-Mail:
info-do@quaas-partner.de

 

Eine Stellenanzeige der Verbraucherzentrale Hamburg lautet:

Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. ist die unabhängige Organisation zur Information, Beratung und Interessenvertretung der VerbraucherInnen in Hamburg. Ihre Abteilung „Gesundheit und Patientenschutz“ hat die Aufgabe, Patientinnen und Patienten in allen Fragen ihrer Gesundheitsversorgung – vorwiegend juristisch – zu beraten.

Zur Verstärkung der Abteilung suchen wir zum 1. April 2020 einen

juristischen Patientenberater (w/m/d) in Teilzeit

mit einem Stellenanteil von 0,5 einer entsprechenden Vollzeitstelle, zunächst befristet bis zum 31. März 2022 (eine Entfristung wird angestrebt). 

Ihre Aufgaben sind u.a. die persönliche, telefonische und schriftliche Beratung von Patientinnen und Patienten, die Mitarbeit bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und die politische Interessensvertretung.

Wir bieten Ihnen u.a. eine sinnerfüllte Tätigkeit mit viel Freiraum und Eigenverantwortung, eine teamorientierte Arbeitsatmosphäre, flexible Arbeitszeiten für eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf und eine tarifgebundene Vergütung.

 Sie haben Interesse? Hier (Link: https://t.ly/WDMmP) finden Sie die vollständige Stellenanzeige mit dem Anforderungsprofil und den Kontaktdaten. Bewerbungsschluss ist der 19. Januar 2020.

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Busse & Miessen Rechtsanwälte lautet:

Wir sind eine bundesweit tätige Rechtsanwaltsgesellschaft für Medizinrecht und vertreten an unserem Standort in Berlin ausschließlich im Gesundheitswesen tätige Leistungserbringer.

Für den Bereich Medizinrecht suchen wir für unseren Standort in Berlin eine/n engagierte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt (m/w/d) insbesondere für das Vertragsarztrecht und die Vertragsgestaltung ärztlicher Kooperationen. Erste Berufserfahrungen sind ebenso wünschenswert wie bereits eigene Mandanten, aber keine Einstellungsvoraussetzung.

Wir bieten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in einer teamorientierten Atmosphäre und selbstverantwortliches Arbeiten. Die Vergütung erfolgt nach Qualifikation und Berufserfahrung.

Der Aufgabenbereich umfasst die Begleitung der Mandanten (Praxisinhaber, Berufsausübungsgemeinschaften, MVZ) bei allen relevanten Aktivitäten wie beispielsweise Praxiskauf und -verkauf, Abrechnungsfragen, Zulassungsfragen und Gründungen von Medizinischen Versorgungszentren sowie die Prozessvertretung vor den Gerichten.

Bei Interesse unterstützen wir Sie bei dem Erwerb des Fachanwaltstitels und/oder bei Ihrer Promotion.

Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung, welche von uns selbstverständlich vertraulich behandelt wird.

Busse & Miessen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
RA Dr. Ronny Hildebrandt
Rankestraße 8
10789 Berlin
buero.hildebrandt@busse-miessen.de
www.busse-miessen.de
Tel. 030/226 336 10

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Rehborn Rechtsanwälte lautet: 

Zur Erweiterung unseres Spektrums suchen wir

Rechtsanwälte/-anwältinnen

mit Schwerpunkt im Medizin- bzw. Gesundheitsrecht.

Wir sind eine medizin-/gesundheitsrechtlich orientierte Kanzlei mit Sitz in der Dortmunder Innenstadt (Parkplätze in hauseigener Tiefgarage, großzügige Büro- und Besprechungsräume, Bibliothek etc.). Für unsere Mandanten (Ärzte, Krankenhaus- und MVZ-Träger, Haftpflichtversicherer, Organisationen im Gesundheitswesen u. a.) sind wir beratend, gestaltend und auch forensisch tätig. Darüber hinaus vertreten wir das Medizin- und Gesundheitsrecht auch wissenschaftlich im Rahmen juristischer Veröffentlichungen sowie Kongress- und Fortbildungsveranstaltungen.

Willkommen sind uns Kollegen/-innen mit Berufserfahrung – gern auch mit eigenem Mandantenstamm – ebenso wie am Fachgebiet interessierte Berufsanfänger. Gerne unterstützen wir Sie bei der Absolvierung eines Fachanwaltskurses oder beim Erwerb eines fachbezogenen Mastergrades (LL.M). Ihre Bewerbung behandeln wir auf Wunsch streng vertraulich.

Bei Interesse bitten wir um Kontaktaufnahme:

rehborn.rechtsanwälte
Prof. Dr. Martin Rehborn
Brüderweg 9
44135 Dortmund
email: m.rehborn@rehborn.com
tel.: 0231 / 222 43 112 oder 0173 / 28 39 765

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei pwk & Partner lautet: 

pwk & PARTNER ist eine bundesweit, hochspezialisiert im Medizinrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Dortmund. Wir verstehen uns als kompetente Ansprechpartner für niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren, Privatkliniken, Berufsverbände, Praxisnetze, Pflegeeinrichtungen und alle anderen Leistungserbringer im Gesundheitswesen.

Zur Verstärkung unseres Teams in Dortmund suchen wir für den Bereich des Gesellschaftsrechts eine(n)

Rechtsanwalt (m/w).

Wir erwarten Engagement, ein überzeugendes Auftreten, Bereitschaft zum teamorientierten Arbeiten und einschlägige berufliche Erfahrungen im Gesellschaftsrecht. Wünschenswert wären zusätzliche Kenntnisse im Bereich des Vertragsarztrechts.

Wir bieten Ihnen eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einer im Medizinrecht hochspezialisierten Kanzlei.

Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte an

pwk & PARTNER Rechtsanwälte mbB
Herrn Rechtsanwalt Peter Peikert
Saarlandstr. 23
44139 Dortmund
T +49 (0) 231 77574-118
peter.peikert@pwk-partner.de

 

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