2019-08

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

anliegend übersenden wir Ihnen den August-Newsletter 2019.

 
1. Urteile aus dem Medizinrecht

 

Zur hypothetischen Einwilligung bei Änderungen im OP-Verlauf

Ergibt sich im Verlauf einer Operation die Notwendigkeit von Änderungen, ist im Hinblick auf die Annahme einer hypothetischen Einwilligung in diese Änderungen die Entscheidungssituation einer von Beginn an umfassend aufgeklärten Patientin maßgeblich.

Bei einer Patientin war die operative Entfernung des Gebärmutterkörpers mit Verbleib des Gebärmutterhalses geplant. Zuvor sollte eine Gebärmutterspiegelung durchgeführt werden, die am Operationstag aufgrund einer Stenose nicht stattfinden konnte. Der operierende Chefarzt entschloss sich dazu, sowohl Gebärmutterkörper als auch Gebärmutterhals zu entfernen. Bei der Operation kam es zu einer postoperativ erkannten Harnleiter-Verletzung.

Die Klägerin behauptete, sie habe eine Entfernung der gesamten Gebärmutter ausdrücklich abgelehnt. Klinik und Operateur entgegneten, ordnungsgemäß über die ursprünglich geplante OP und über die eventuelle Notwendigkeit des intraoperativen Wechsels des Operationsregimes aufgeklärt zu haben. Sie beriefen sich auf eine hypothetische Einwilligung.

Nachdem eine Schmerzensgeldklage der Patientin erfolglos blieb, hob der BGH die Klageabweisung im Revisionsverfahren auf. Die Klägerin sei schon nicht hinreichend verständlich über Art und Umfang des ursprünglich geplanten Eingriffs sowie eine mögliche Eingriffsalternative aufgeklärt worden. Bezüglich der möglicherweise erforderlichen, vorhersehbaren Operationserweiterung sei gar keine Aufklärung erfolgt. Schließlich sei die Operation pflichtwidrig fortgesetzt worden, ohne zunächst die Einwilligung der Patientin zu dem erweiterten Eingriff einzuholen.

Dem BGH zufolge nahm das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft an, dass die Klägerin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den durchgeführten Eingriff eingewilligt hätte. Zur Feststellung des Inhalts einer ordnungsgemäßen, insbesondere vollständigen Aufklärung habe das Berufungsgericht von der Sachlage vor der streitgegenständlichen Operation auszugehen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2019 – VI ZR 119/18
https://t.ly/E5Pv7

 

Organisationsverschulden: Chefarzt haftet für falsche OP-Entscheidung

Hat eine Klinik eine Betriebshaftpflichtversicherung für ihre Chefärzte abgeschlossen, muss diese für ärztliche Fehler zahlen – auch dann, wenn der zur Schadenersatzleistung verurteilte Chefarzt gar nicht persönlich behandelt und operiert hat.

In einem Düsseldorfer Krankenhaus führte ein Oberarzt eine Operation durch, die nicht hätte stattfinden dürfen. Aufgrund erheblicher postoperativer Komplikationen verklagte die betroffene Patientin die Klinik und den damaligen Chefarzt erfolgreich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Deren Haftpflichtversicherer zahlte 45.000 € an die Frau, forderte die Summe jedoch zurück. Der Chefarzt habe den Versicherungsfall bedingt vorsätzlich herbeigeführt, indem er sich habe verurteilen lassen.

Die Gerichte sahen den Chefarzt und damit auch die Versicherung in der Pflicht. Er habe in Bezug auf die OP eine korrekte Behandlungsentscheidung sicherstellen müssen. Ihm sei Organisationsverschulden vorzuwerfen. Die Versicherung habe Kenntnis von der Rolle des Chefarztes haben müssen, weil bereits bei dem von der Patientin angestrengten Haftungsprozess klar war, dass der Oberarzt die Behandlung durchgeführt hatte.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2019 – I-4 U 99/17
https://t.ly/A6PgD

 

Krebstherapie mit Todesfolge: Heilpraktiker verurteilt

Wegen fahrlässiger Tötung in drei Fällen ist 61-jährigen Heilpraktiker zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht hielt dem Verurteilten zu Gute, dass er nicht vorbestraft war, an der Aufklärung mitgewirkt hatte und das Geschehen glaubwürdig bedauerte.

Der Heilpraktiker hatte in seiner Praxis überwiegend krebskranke Patienten behandelt und dabei unter anderem Infusionen mit dem Zellgift 3-Bromopyruvat (BP-3) verabreicht, um Krebszellen abzutöten. Bei der Zubereitung der jeweils individuell hergestellten Präparate war es zu Wiegefehlern und aufgrund dessen Überdosierungen gekommen, in deren Folge drei Patienten verstarben.

Das Gericht stellte „schwere Verletzungen der Sorgfaltspflicht“ fest, weil der Heilpraktiker die Identität der gelieferten Substanzen nicht überprüft, eine ungeeignete Waage verwendet, Infusionsflaschen unzureichend beschriftet und den Einsatz der verwendeten Substanz mangelhaft dokumentiert hatte.

Landgericht Krefeld, Urteil vom 15.07.2019 – 22 KLs 14/18
- offenbar bisher nicht veröffentlicht -

 

Lähmung nach 71 Jahren als Impfschaden anerkannt

Moderne Untersuchungsmethoden haben dazu geführt, dass eine nach einer im Jahr 1948 bei einem damals neun Monate alten Kind durchgeführten Pflicht-Pockenimpfung eingetretene Halbseitenlähmung gerichtlich als Impfschaden anerkannt worden ist. Der Betroffenen steht eine Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz zu.

Ein Zusammenhang der Lähmung mit der Impfung war lange Zeit nicht ausreichend erklärbar. Mittels eines neuroradiologischen Gutachtens wurde nun herausgefunden, dass es durch die mit Lebenderregern durchgeführte Zwangsimpfung gegen Pocken bei der Klägerin zu einer Gehirnentzündung und dadurch zu einem kindlichen Schlaganfall gekommen ist. Folgeerscheinungen davon seien heute noch in der aktuell gefertigten Computertomografie zu sehen, befand der sachverständige Neuroradiologe.

Sozialgericht Landshut, Urteil vom 27.05.2019 – S 15 VJ 6/17
https://t.ly/XkLZe

 

BGH bestätigt Freisprüche nach ärztlich assistierten Selbsttötungen

Das Landgericht Hamburg und das Landgericht Berlin haben jeweils einen angeklagten Arzt von dem Vorwurf freigesprochen, sich in den Jahren 2012 bzw. 2013 durch die Unterstützung von Selbsttötungen sowie das Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen Suizidentinnen wegen Tötungsdelikten und unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht zu haben.

Ein Angeklagter, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hatte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zu der Einsichts- und Urteilsfähigkeit zweier suizidwilliger Frauen erstellt, auf deren Verlangen der Einnahme tödlich wirkender Medikamente beigewohnt und es auf ihren ausdrücklichen Wunsch unterlassen, nach Eintritt ihrer Bewusstlosigkeit Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Ein angeklagter Hausarzt hatte einer Patientin Zugang zu einem tödlich wirkenden Medikament verschafft. Die Frau hatte ihn um Hilfe beim Sterben gebeten. Hilfe zur Rettung ihres Lebens leistete er nicht.

Der BGH hat nun die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen und damit die beiden freisprechenden Urteile bestätigt. In beiden Fällen seien rechtsfehlerfrei keine die Eigenverantwortlichkeit der Suizidentinnen einschränkenden Umstände festgestellt worden. Die Frauen seien in der Lage gewesen, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden.

Nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit der Suizidentinnen seien die Angeklagten auch nicht zur Lebensrettung verpflichtet gewesen. Der Angeklagte des Hamburger Verfahrens habe schon nicht die ärztliche Behandlung der beiden sterbewilligen Frauen übernommen. Der Angeklagte im Berliner Verfahren sei jedenfalls durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der später Verstorbenen von der aufgrund seiner Stellung als behandelnder Hausarzt grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Rettung des Lebens seiner Patientin entbunden gewesen. § 323c StGB sei ebenfalls nicht in strafbarer Weise verletzt worden. Angesichts des Selbstbestimmungsrechts der sterbewilligen Frauen seien Rettungsmaßnahmen gegen deren Willen nicht geboten gewesen. Der heutige § 217 StGB (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) war zur Zeit der Suizide noch nicht in Kraft.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2019 – 5 StR 132/18 5
https://t.ly/wvAKk

Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2019 – 5 StR 393/18
https://t.ly/dWzw8

 

Verstoß gegen Berufspflichten: Doppelter Approbationsentzug ausgeschlossen

Nach den Bestimmungen des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes (BayHKaG) sollen Verstöße gegen ärztliche Berufspflichten, welche die Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufes begründen, allein und ausschließlich im staatlichen Verfahren des Widerrufs der Approbation geahndet werden. Ist die Approbation eines Arztes auf Grundlage der Bundesärzteordnung wegen Unwürdigkeit entzogen worden, darf die Bayerische Ärztekammer kein berufsgerichtliches Verfahren mehr einleiten. Dieses Verbot besteht auch nach dem Wechsel eines Beschuldigten in den Geltungsbereich eines anderen Heilberufegesetzes weiter und ist vom Berufsgericht zu berücksichtigen. Ein anderes Verständnis wäre mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, des Rechtsstaatsprinzips und des Grundsatzes „ne bis in idem“ nicht zu vereinbaren.

Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 10.01.2019 – 7 B 70004/17 Me
- veröffentlicht unter juris.de -

 

Nachbesetzung einer halben Zulassung gescheitert

Die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in überversorgten Regionen nach § 103 Abs. 3a SGB V i.V.m. § 103 Abs. 4 SGB V kommt nur dann in Betracht, wenn die Praxis fortführungsfähig ist und zudem Versorgungsgründe bestehen. Fortführungsfähig ist eine Praxis nur dann, wenn ein Praxissubstrat vorhanden ist, also in der abzugebenden Praxis eine „Tätigkeit in nennenswertem Umfang“ stattgefunden hat.

Auch für einen hälftigen Vertragsarztsitz ist eine Nachbesetzung nach § 103 Abs. 3a, 4 SGB V möglich.

Soll im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3a, 4 SGB V ein ganzer Vertragsarztsitz so aufgeteilt werden, dass eine Hälfte beim abgebenden Arzt verbleibt und die andere übergeht, ist für die hälftige Nachbesetzung vorauszusetzen, dass die Fallzahlen und die wöchentlichen Arbeitsstunden jedenfalls nicht unter 50 % der Fachgruppe liegen. Ansonsten ist für den nachzubesetzenden hälftigen Vertragsarztsitz keine vertragsärztliche Tätigkeit in nennenswertem Umfang vorhanden, weil die noch stattfindende Vertragsarzttätigkeit dann der verbleibenden Hälfte zuzurechnen ist. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der nachzubesetzende hälftige Vertragsarztsitz nicht fortführungsfähig ist und die Nachbesetzung lediglich der vom Gesetzgeber unerwünschten Kommerzialisierung dienen soll.

Im entschiedenen Fall scheiterte die Nachbesetzung des hälftigen Vertragsarztsitzes eines Facharztes für psychotherapeutische Medizin an zu geringen Fallzahlen des erkrankten, nur eingeschränkt tätigen Arztes. Mit 23,3 Fällen im Quartal (Fachgruppendurchschnitt: 61 Fälle) und 9,9 Wochenstunden entsprach sein Tätigkeitsumfang nicht einmal dem durchschnittlichen Umfang eines Vertragsarztes der Fachgruppe mit einer halben Zulassung (12,95 Stunden pro Woche; 25,9 Wochenstunden bei voller Zulassung). Die andere Hälfte der Vertragsarztzulassung wurde von dem betroffenen Facharzt aufgrund eines Bandscheibenvorfalls nicht genutzt.

Sozialgericht München, Urteil vom 09.07.2019 – S 38 KA 535/17
https://t.ly/28YJj

 

Zur Abtretung zahnärztlicher Vergütungsforderungen

Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine KZV können wirksam abgetreten werden, sofern die Informationsrechte des Forderungserwerbers abbedungen sind. Dies ist anzunehmen, wenn der Forderungserwerber den Kassenzahnarzt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Einer solchen Abtretung steht kein Verbotsgesetz entgegen.

Tritt ein als Kassenzahnarzt tätiger Schuldner vor Insolvenzeröffnung ihm zustehende künftige Forderungen gegen seine KZV zur Sicherung ab und gibt der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung seine selbständige Tätigkeit frei, so fallen diese Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens mangels eines wirksamen Erwerbs des Sicherungsnehmers in das frei gegebene Vermögen des Schuldners.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.2019 – IX ZR 272/17
https://t.ly/LRwdV

 

Vergütungsanspruch eines Krankenhauses nach einschlägiger WBO zu beurteilen

Orthopädische Eingriffe können zur Chirurgie gehören. Ob Plankrankenhäuser entsprechend abrechnen dürfen, hängt von der örtlich gültigen Weiterbildungsordnung ab.

Ein kommunales Krankenhaus in Bayern hatte mehrere bei der Knappschafts-Krankenkasse versicherte Patienten mit Knie-Totalendoprothesen versorgt. Die Knappschaft verweigerte die Zahlung in Höhe von insgesamt knapp 15.000 € und argumentierte, die Klinik sei im Krankenhausplan des Landes Bayern für die Fachrichtung „Chirurgie“ aufgeführt. Orthopädische Behandlungen seien davon nicht umfasst.

Das BSG sprach dem Krankenhausträger einen Vergütungsanspruch nach § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V zu. Wie weit die Fachrichtung „Chirurgie“ reicht, orientiere sich generell, also auch ohne ausdrückliche Verweisung an der ärztlichen Weiterbildungsordnung. Die maßgebliche WBO für die Ärzte Bayerns rechne auch die Fachgebiete Orthopädie und Unfallchirurgie zum Gebiet Chirurgie.

Bundessozialgericht, Urteil vom 09.04.2019 – B 1 KR 17/18 R
https://t.ly/1nmB8

 

Zur Beweislast im Eilverfahren bei umstrittener ärztlicher Werbung

Wird eine gesundheitsbezogene Aussage (hier: Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie bei bestimmten Beschwerden) als irreführend angegriffen, muss der Antragsteller im Eilverfahren substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass die Richtigkeit der Aussage wissenschaftlich umstritten ist oder jeglicher wissenschaftlichen Grundlage entbehrt (im Streitfall verneint).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.03.2019 – 6 W 17/19
https://t.ly/WMpAA

 

Hinweis auf „Risiken und Nebenwirkungen“ bei Kosmetikwerbung unzulässig

Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika mit dem für Arzneimitteln vorgeschriebenen Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ beworben werden. Durch den Hinweis wird fälschlicherweise eine Wirksamkeit suggeriert, wie sie üblicherweise nur Arzneimitteln zukommt.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 15.01.2019 – 14 U 941/18
- veröffentlicht unter juris.de -

 

AOK muss Kosten medizinischer Behandlungspflege in Senioren-WG tragen

Bewohner von Senioren- und Demenzwohngruppen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber ihrer Krankenkasse. Dem LSG München zufolge gilt dies auch für Maßnahmen der sog. einfachsten medizinischen Behandlungspflege, die grundsätzlich auch von medizinischen Laien geleistet werden könnte – beispielsweise das Messen von Blutzucker und das Verabreichen von Medikamenten. Der Anspruch kann entfallen, wenn diese Leistungen aufgrund eines Vertrags – etwa des Betreuungsvertrages einer Wohngruppe – ausdrücklich im Rahmen der Betreuung zu erbringen sind.

Landessozialgericht Bayern, Urteile vom 20.08.2019 – L 5 KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19
- Entscheidungen offenbar bisher nicht veröffentlicht -

 

DocMorris darf gewährte Boni bei Quittierung nicht verschweigen

Eine Versandapotheke im EU-Ausland muss beim Verkauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten an PKV-Patienten auf den zur Vorlage bei Krankenkasse, Beihilfestelle oder Finanzamt bestimmten Quittungen die dem Kunden gewährten Rabatte ausweisen. Erfüllt sie diese Verpflichtung nicht, handelt sie wettbewerbswidrig und kann sich Unterlassungsansprüchen von Mitbewerbern ausgesetzt sehen. Im Übrigen kommt eine Anstiftung zum Versicherungsbetrug in Betracht.

Landgericht Stendal, Urteil vom 14.03.2019 – 31 O 43/18
https://t.ly/98P0k

 

EuGH-Urteil kann DocMorris nicht helfen

Die Versandapotheke DocMorris ist mit einer Schadensersatzklage gegen die Apothekerkammer Nordrhein gescheitert. Sie hatte im Rahmen verschiedener Werbemaßnahmen mit Gutscheinen (zum Beispiel für ein Hotel), Kostenerstattungen oder Prämien um Kunden geworben. Die Kammer sah darin einen Verstoß gegen die für Arzneimittel bestehende Preisbindung und erwirkte in mehreren Fällen einstweilige Verfügungen zur Untersagung der Werbemaßnahmen.

Vor Gericht argumentierte die Versandapotheke, dass dem EuGH zufolge das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gelte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente für rechtswidrig erklärt. Die Festlegung einheitlicher Abgabepreise benachteilige Versandapotheken im EU-Ausland und beschränke somit den freien Warenverkehr in der EU, befand der EuGH (Entscheidung vom C-148/15).

Der Vollzug der daher rechtswidrigen Verbotsverfügungen habe bei ihr einen Schaden in Höhe von knapp 14 Mio. € verursacht.

Dem folgte das LG Düsseldorf nicht. Die Werbemaßnahmen der Apotheke seien jeweils wegen eines Verstoßes gegen das UWG und das HWG untersagt worden. Mit diesen Regelungen befasse sich das angeführte EuGH-Urteil aber nicht. Die genannten Gesetze verfolgten im Übrigen auch einen anderen Zweck als die Preisbindung im Arzneimittelrecht.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2019 – 15 O 436/16
- Entscheidung offenbar noch nicht veröffentlicht -

 

DocMorris-Apothekenautomat: Verbot bestätigt

Die pharmazeutische Videoberatung mit Arzneimittelabgabe anhand eines „Apothekenautomaten“ durch Doc Morris ist wettbewerbswidrig. Das LG Mosbach hatte daher den Betrieb des Automaten in dem Ort Hüffenhardt untersagt. Die entsprechenden Urteile hat das OLG Karlsruhe bestätigt.

Das Argument, es handele sich bei der Verbringung der Arzneimittel von einer niederländischen Apotheke zum Lager in Hüffenhardt um einen erlaubten „antizipierten“ Versandhandel, ließ das OLG nicht gelten. Es stelle keinen Versand an den Endverbraucher im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 1 a AMG dar, wenn Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung gelagert und dann auf Kundenwunsch am Lagerort abgegeben werden. Ein Versandhandel setze eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus.

Ebenso hat das OLG die Verurteilung zur Unterlassung des Verstoßes gegen Prüf- und Dokumentationspflichten bei der Bearbeitung von Rezepten und der Abgabe der Arzneimittel an Endverbraucher bestätigt. Die per Video erfolgenden Kontrollen und die erst nach Verbringung der Rezepte in die Niederlande vorgenommenen Vermerke genügen nach Ansicht des OLG den Vorschriften der deutschen ApBetrO nicht.

Die verletzten Bestimmungen des Arzneimittel- und Apothekenrechtes seien Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a UWG, so das Gericht, da sie den Verbraucher-Gesundheitsschutz bezwecken und sich unmittelbar auf den Wettbewerb zwischen Apotheken auswirken.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteile vom 29.05.2019 – 6 U 36/18, 6 U 37/18, 6 U 38/18 und 6 U 39/18
- Entscheidungen offenbar bisher nicht veröffentlicht -

Auch das OVG Karlsruhe hat das (in diesem Fall behördliche) Verbot, apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr zu bringen, bestätigt. Eine Videoberatung mit anschließender Arzneimittelausgabe verstoße insbesondere gegen die in § 43 AMG normierte Apothekenpflicht, denn DocMorris bringe die Arzneimittel so weder in einer Apotheke noch im Wege des Versandes in den Verkehr. Ein Versandhandel liege jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn – wie im entschiedenen Fall – nach außen der Eindruck des Betriebs einer Präsenzapotheke erweckt werde.

Die Untersagung der von der Klägerin angebotenen Arzneimittelabgabe verstoße auch nicht gegen das Recht der Versandapotheke auf Warenverkehrsfreiheit. Der mit dem Apothekenmonopol verbundene Eingriff in den in der Europäischen Union geltenden Grundsatz des freien Warenverkehrs sei gerechtfertigt. Auch nach Europarecht dürfe Personen, die über keine Apothekenbetriebserlaubnis verfügen, der Besitz und der Betrieb einer Apotheke inklusive der Abgabe von Arzneimitteln zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen verwehrt werden.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 04.04.2019 – 3 K 5393/17
https://t.ly/mnAPg

 

 

2. Aktuelles

 

Neue Regelungen zur HIV-Präexpositionsprophylaxe in BMV und EBM

Vom 01.09.2019 an gilt die HIV-Präexpositionsprophylaxe (PrEP) bei Risikopatienten als Kassenleistung. Mit Beschluss des Bewertungsausschusses vom 14.08.2019 wird ein neuer EBM-Abschnitt 1.7.8 mit drei Positionen für ärztliche Beratung, Einleitung und Kontrolle einer PrEP (GOP 01920 bis 01922) sowie sieben weiteren Leistungsziffern zur PrEP-bezogenen Bestimmung einschlägiger Laborparameter eingeführt.

Die Betreuungsziffern 01920 bis 01922 zur medizinischen Begleitung der Präexpositionsprophylaxe erfordern persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und können von Ärzten abgerechnet werden, die eine Genehmigung der KV nach der ebenfalls neuen PrEP-Anlage 33 zum Bundesmantelvertrag besitzen.

Von den Labor-Ziffern 01930 bis 01936 kann lediglich die GOP 01930 zur Bestimmung der Nierenfunktion mittels Kreatininwert und Berechnung der eGFR ohne weiteres erbracht werden. Zur Abrechnung der GOP 01931 bis 01936 wird eine KV-Genehmigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor benötigt.

Beschluss des Bewertungsausschusses:
https://t.ly/MAPz9

Einzelheiten bezüglich der PrEP zur Anspruchsberechtigung, zum Versorgungsumfang und zu nötigen Befähigungen verordnender Ärzte haben KBV und GKV-Spitzenverband in der am 24.07.2019 beschlossenen neuen Anlage 33 zum Bundesmantelvertrag (BMV) geregelt.

Dieser Anlage zufolge gilt die fachliche Befähigung zur Durchführung der PrEP als nachgewiesen, wenn entweder eine Genehmigung der zuständigen KV nach der QSV HIV/Aids vorliegt oder alternativ besondere Voraussetzungen nachgewiesen werden. Dabei handelt es sich um die Berechtigung, bestimmte Facharztbezeichnungen zu führen, sowie um besondere Erfahrungswerte und Kenntnisse. Ärzte ohne KV-Genehmigung müssen ihre Erfahrung und Kenntnis auch zur Aufrechterhaltung der Berechtigung zur Teilnahme an der BMV-Anlage nachweisen.

Vereinbarung HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 20j SGB V (Anlage 33 BMV-Ä):
https://t.ly/3q597

 

Plausi-Zeiten für Psychotherapeuten angepasst

Bei der Plausibilitätsprüfung von Honorarabrechnungen werden seit dem 01.07.2019 für bestimmte psychotherapeutische Leistungen niedrigere Zeiten im Tagesprofil angesetzt. Der Bewertungsausschuss hat dazu den Anhang 3 des EBM, der die Prüfzeiten für die einzelnen Leistungen enthält, angepasst.

Der BA hat nunmehr festgelegt, dass zur Erstellung eines Tagesprofils bei den betroffenen Leistungen auf die Kalkulationszeit zurückzugreifen ist (bei der biographischen Anamnese – GOP 35140 – beispielsweise 60 Minuten statt bisher 70). Für das Quartalsprofil gelten weiterhin die bisherigen Prüfzeiten.

Als auffällig im Rahmen der Plausibilitätsprüfung gilt ein Arzt oder Psychotherapeut, bei dem die ermittelte arbeitstägliche Zeit an mindestens drei Tagen im Quartal mehr als zwölf Stunden oder im Quartalszeitprofil (bei vollem Versorgungsauftrag) mehr als 780 Stunden beträgt. Festgestellte Auffälligkeiten ziehen weitere Überprüfungen nach sich.

BA-Beschluss vom 19.06.2019:
https://t.ly/E5P97

 

Neue Verfahrensregelungen zur ASV beschlossen

Der G-BA hat das Verfahren für die Aufnahme neuer Erkrankungen in den Versorgungsbereich festgelegt. Mit Beschluss vom 18.07.2019 wurde seine Verfahrensordnung teilweise neu gefasst. Dabei wurde ein Antragsrecht für ASV-Themen festgelegt. Neben den unparteiischen Mitgliedern und den Trägerorganisationen kann nun auch die Patientenvertretung im G-BA die Aufnahme neuer Themen zur Ergänzung des ASV-Katalogs beantragen. Mit der Neufassung setzt der G-BA eine rechtliche Vorgabe aus dem § 116b Abs. 5 SGB V um.

In der ASV können aktuell Patienten mit den folgenden Erkrankungen behandelt werden:

Besonderer Krankheitsverlauf

• Hauttumoren

• Urologische Tumoren

• Rheuma

• Gynäkologische Tumoren

• Gastrointestinale Tumoren / Tumoren der Bauchhöhle

Seltene Erkrankungen

• Hämophilie

• Ausgewählte seltene Lebererkrankungen

• Morbus Wilson

• Mukoviszidose

• Pulmonale Hypertonie

• Marfan-Syndrom

• Tuberkulose

Der G-BA berät zudem zur Zeit über die Aufnahme der Sarkoidose als weitere seltene Erkrankung für die ASV und über die Aufnahme von Tumoren der Lunge und des Thorax.

Gestellte ASV-Anträge werden künftig im Unterausschuss beraten, der die Antragsbegründung prüft und innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung an das Plenum gibt. Angenommene Themen werden aufgenommen und einmal jährlich einem Priorisierungsverfahren unterzogen, in dem unter Dringlichkeitsaspekten die Reihenfolge der Indikation und Leistungen festgelegt wird.

Der Beschluss zur Änderung der Verfahrensordnung tritt nach Genehmigung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Beschlusstext und tragende Gründe:
https://t.ly/nzA9e

 


3. Sonstiges

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Busse & Miessen Rechtsanwälte lautet:

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Für den Bereich Medizinrecht suchen wir für unseren Standort in Berlin eine/n engagierte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt (m/w/d), insbesondere für das Vertragsarztrecht und die Vertragsgestaltung ärztlicher Kooperationen. Erste Berufserfahrungen sind ebenso wünschenswert wie bereits eigene Mandanten, aber keine Einstellungsvoraussetzung.

Wir bieten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in einer teamorientierten Atmosphäre und selbstverantwortliches Arbeiten. Die Vergütung erfolgt nach Qualifikation und Berufserfahrung.

Der Aufgabenbereich umfasst die Begleitung der Mandanten (Praxisinhaber, Berufsausübungsgemeinschaften, MVZ) bei allen relevanten Aktivitäten wie beispielsweise Praxiskauf und –verkauf, Abrechnungsfragen, Zulassungsfragen und Gründungen von Medizinischen Versorgungszentren sowie die Prozessvertretung vor den Gerichten.

Bei Interesse unterstützen wir Sie bei dem Erwerb des Fachanwaltstitels und/oder bei Ihrer Promotion.

Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung, welche von uns selbstverständlich vertraulich behandelt wird.

Busse & Miessen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Rankestraße 8
10789 Berlin
buero.hildebrandt@busse-miessen.de
Tel. 030/226 336 10

 

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Ihre Perspektive

Wir sind eine der bundesweit führenden Kanzleien im Medizinrecht. Mit 25 Kolleginnen und Kollegen beraten wir vor allem Leistungserbringer und ihre Verbände. Wir gestalten das Gesundheitswesen mit.

Für unser Büro in Berlin suchen wir einen Rechtsanwalt (m/w/d) für die Bereiche

Vertragsarzt-, Gesellschafts- und Krankenhausrecht.

Sie bringen mindestens ein vollbefriedigendes Examen, großes Interesse am Medizinrecht, auf jeden Fall Freude am Bezug zur Praxis und gute Englischkenntnisse mit. Sie arbeiten gern im Team, sind engagiert, haben Persönlichkeit und beim gemeinsamen Lunch etwas zu erzählen. Vielleicht sind Sie auch schon promoviert oder bringen ein Promotionsvorhaben mit?

Falls Sie noch nicht Spezialist im Gesundheitsrecht sind, helfen wir Ihnen dabei, es zu werden. Dazu bieten wir Ihnen u.a. unser internes Fortbildungsprogramm und unterstützen Sie bei der Qualifikation zum Fachanwalt für Medizinrecht.

Wir zahlen Ihnen eine leistungsgerechte Vergütung mit einem attraktiven Bonusmodell, legen großen Wert auf eine angenehme Arbeitsatmosphäre sowie eine gute Work-Life-Balance.

D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
RA Prof. Dr. Martin Stellpflug | Kurfürstendamm 195 | 10707 Berlin
bewerbung@db-law.de | www.db-law.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Rehborn Rechtsanwälte lautet:

Zur Erweiterung unseres Spektrums suchen wir

Rechtsanwälte/-anwältinnen

mit Schwerpunkt im Medizin- bzw. Gesundheitsrecht.

Wir sind eine medizin-/gesundheitsrechtlich orientierte Kanzlei mit Sitz in der Dortmunder Innenstadt (Parkplätze in hauseigener Tiefgarage, großzügige Büro- und Besprechungsräume, Bibliothek etc.). Für unsere Mandanten (Ärzte, Krankenhaus- und MVZ-Träger, Haftpflichtversicherer, Organisationen im Gesundheitswesen u. a.) sind wir beratend, gestaltend und auch forensisch tätig. Darüber hinaus vertreten wir das Medizin- und Gesundheitsrecht auch wissenschaftlich im Rahmen juristischer Veröffentlichungen sowie Kongress- und Fortbildungsveranstaltungen.

Willkommen sind uns Kollegen/-innen mit Berufserfahrung – gern auch mit eigenem Mandantenstamm – ebenso wie am Fachgebiet interessierte Berufsanfänger. Gerne unterstützen wir Sie bei der Absolvierung eines Fachanwaltskurses oder beim Erwerb eines fachbezogenen Mastergrades (LL.M). Ihre Bewerbung behandeln wir auf Wunsch streng vertraulich.

Bei Interesse bitten wir um Kontaktaufnahme:

rehborn.rechtsanwälte
Prof. Dr. Martin Rehborn
Brüderweg 9
44135 Dortmund
email: m.rehborn@rehborn.com
tel.: 0231 / 222 43 112 oder 0173 / 28 39 765

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei pwk & Partner lautet:

pwk & PARTNER ist eine bundesweit, hochspezialisiert im Medizinrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Dortmund. Wir verstehen uns als kompetente Ansprechpartner für niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren, Privatkliniken, Berufsverbände, Praxisnetze, Pflegeeinrichtungen und alle anderen Leistungserbringer im Gesundheitswesen.

Zur Verstärkung unseres Teams in Dortmund suchen wir für den Bereich des Gesellschaftsrechts eine(n)

Rechtsanwalt (m/w).

Wir erwarten Engagement, ein überzeugendes Auftreten, Bereitschaft zum teamorientierten Arbeiten und einschlägige berufliche Erfahrungen im Gesellschaftsrecht. Wünschenswert wären zusätzliche Kenntnisse im Bereich des Vertragsarztrechts.

Wir bieten Ihnen eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einer im Medizinrecht hochspezialisierten Kanzlei.

Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte an
pwk & PARTNER Rechtsanwälte mbB
Herrn Rechtsanwalt Peter Peikert
Saarlandstr. 23
44139 Dortmund
T +49 (0) 231 77574-118
peter.peikert@pwk-partner.de

 

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