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2019-07 Liebe Kolleginnen und Kollegen, anliegend übersenden wir Ihnen den Juli-Newsletter 2019.
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1. Einladung zur Mitgliederversammlung und zur Herbsttagung in Berlin
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Wir laden unsere Mitglieder herzlich ein zur nächsten Mitgliederversammlung, die am 13. September 2020 ab 18 Uhr im Steigenberger Hotel am Kanzleramt am Rande unserer Herbsttagung in Berlin stattfinden wird. Wie von der Geschäftsordnung vorgesehen, werden wir nach zweijähriger Amtszeit dort auch den Geschäftsführenden Ausschuss neu wählen. Für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist keine gesonderte Anmeldung erforderlich. Ihre Anmeldung für die Herbsttagung können Sie ab sofort hier vornehmen. Wir freuen uns, Sie in Berlin wiederzusehen.
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2. Urteile aus dem Medizinrecht
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Klinik haftet für „Schockschäden“ von AngehörigenDie vom BGH zum sog. Schockschaden entwickelten Grundsätze sind auch in dem Fall anzuwenden, in dem das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist. Es ist nicht erkennbar, warum derjenige, der eine psychische Schädigung von Krankheitswert infolge einer behandlungsfehlerbedingten Schädigung eines Angehörigen erleidet, anders zu behandeln sein sollte als derjenige, der die psychische Gesundheitsverletzung infolge einer auf einem Unfallereignis beruhenden Schädigung des Angehörigen erleidet. Demnach setzt die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung auch im Bereich der Haftung für ärztliche Behandlungsfehler nicht voraus, dass diese Auswirkungen eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsbeschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre. Allerdings begründen seelische Erschütterungen wie Trauer oder seelischer Schmerz, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, nur dann eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind. Im entschiedenen Fall hatte sich ein Patient in einem Krankenhaus einer Koloskopie mit Polypektomie unterzogen und dabei eine Darmperforation sowie nachfolgend eine Bauchfellentzündung erlitten. Zumindest die Nachbehandlung war behandlungsfehlerhaft erfolgt. Während sich der Patient mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten auf eine Abfindungszahlung in Höhe von 90.000 € einigte, klagte die Ehefrau des Betroffenen wegen massiver psychischer Beeinträchtigungen in Form eines depressiven Syndroms mit ausgeprägten psychosomatischen Beschwerden und Angstzuständen auf materiellen und immateriellen Schadensersatz. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2019 – VI ZR 299/17 https://is.gd/KrSrjj
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Privates Gutachten einer Schlichtungsstelle nur eingeschränkt verwertbar Das Sachverständigengutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle kann im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden. Dies führt aber weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten noch ist das Schlichtungsgutachten auf Beweisebene geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.3.2019 – VI ZR 278/18 https://is.gd/yIQFGd
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Darmkrebs nicht erkannt: Internist haftet auf 70.000 € Ist ein Arzt wegen eines Behandlungsfehlers zum Schadensersatz verpflichtet, kann er sich unter Umständen auf ein Mitverschulden des Patienten zu berufen. Jedoch ist bei der Annahme mitverschuldensbegründender Obliegenheitsverletzungen des Patienten Zurückhaltung geboten. Im Allgemeinen obliegt es dem Patienten, einen Arzt aufzusuchen, wenn eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes dies nahelegt. Es hängt aber von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wann er bei Nicht-Konsultation eines Arztes diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Nennt ein Arzt dem Patienten eine Diagnose (hier: Hämorrhoiden und Analfissur), die beim anschließenden Auftreten neuer Symptome (hier: Darmblutungen) keine zeitnahe Wiedervorstellung nahelegt, stellt es keinen mitverschuldensbegründenden Sorgfaltsverstoß dar, wenn sich der Patient beim Wiederauftreten der Symptome nicht sofort in erneute Behandlung begibt. Vielmehr darf insoweit der Patient dann zumindest eine Zeit lang darauf vertrauen, dass keine ernsthafte Erkrankung (hier: Darmkrebs) vorliegt. Ist einem Arzt durch schuldhaftes Unterlassen der gebotenen Befunderhebung nach dem Grundsatz des groben Behandlungsfehlers zuzurechnen, dass eine an Darmkrebs erkrankte 47-jährige Patientin nach 4 ½ Jahren Überlebenszeit mit zahlreichen belastenden Therapien und Operationen verstorben ist, weil ihr die Chance auf eine zeitgerechte, weniger invasive Behandlung von 4-5 Monaten mit vollständiger Genesung genommen wurde, so ist die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 70.000 € angemessen. Der beklagte Arzt hatte bei der verstorbenen Patientin trotz ihrer zum Teil heftigen Blutungen aus dem Anus lediglich Hämorrhoiden und eine Analfissur diagnostiziert, ohne eine Darmspiegelung gemacht zu haben. Erst als sich die Patientin neun Monate später wegen eines anderen Leidens im Krankenhaus befand, wurde der Darmkrebs entdeckt. Er hatte jetzt bereits Metastasen in der Leber entwickelt. Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 28.02.2019 – 9 U 129/15 https://is.gd/mmiCzs
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Gericht untersagt Werbung für digitalen Arztbesuch mit KrankschreibungDer privaten Krankenversicherung Ottonova ist es verboten, über eine App den „digitalen Arztbesuch“ anzubieten und dabei nicht nur Diagnose und Therapieempfehlung, sondern auch die Krankschreibung per App, also ohne persönliche Untersuchung, zu bewerben („Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App“). Die durch das Versicherungsunternehmen beworbenen Leistungen selbst wurden von Ärzten in der Schweiz erbracht („Die eedoctors-App verbindet Dich sofort und ohne Wartezeit mit einem Allgemein- oder Notfallmediziner. Per Videoverbindung behandelt Dich der Arzt wie in der Arztpraxis.“). In Kenntnis der Lockerung des berufsrechtlichen Fernbehandlungsverbots beanstandete die Wettbewerbszentrale diese Werbung, da das gesetzliche Werbeverbot für Fernbehandlungen in § 9 HWG unverändert Bestand hat. Die entsprechende Unterlassungsklage hatte Erfolg. Abzuwarten bleibt, ob die Beklagte in Berufung geht, um in einer Art Musterverfahren klären zu lassen, inwieweit Werbung für innovative Geschäftsmodelle rund um den „digitalen Arztbesuch“ zulässig ist. Landgericht München I, Urteil vom 16.07.2019 – 33 O 4026/18 Entscheidung offenbar bisher nicht veröffentlicht
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Werbung für Schwangerschaftsabbruch: Revision nach Verurteilung erfolgreich Die Verurteilung einer Gießener Ärztin wegen verbotener Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ist aufgehoben worden. Zugunsten der Angeklagten müsse die Sache unter Berücksichtigung der – nach Erlass des Berufungsurteils – am 29.03.2019 in Kraft getretenen Neuregelung des § 219a StGB neu verhandelt werden, so das OLG. Auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen lasse sich nicht ausschließen, dass das neue Recht zu einer für die Angeklagte günstigeren Bewertung führen könnte. Die Angeklagte betreibt in Gießen eine Arztpraxis, in der sie Schwangerschaftsabbrüche durchführt. Über ihre Tätigkeit informiert sie auf ihrer Homepage. Im November 2017 ist sie deswegen vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Durch das „Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vom 22.03.2019“ (BGBl I 350) wurde dem § 219a StGB ein vierter Absatz hinzugefügt, um Klarheit und Rechtssicherheit darüber zu schaffen, von wem unter welchen Voraussetzungen straflos öffentlich über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen informiert werden darf. Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.06.2019 – 1 Ss 15/19 Entscheidung veröffentlicht bei juris.de
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Strafverfahren wegen Werbung für Abtreibungen eingestelltDas Amtsgericht Kassel hat das Strafverfahren gegen zwei Frauenärztinnen wegen des Vorwurfs der verbotenen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a StPO) gemäß § 206b StPO eingestellt. Zwar sei die den Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat nach bisherigem Recht gemäß §§ 219a Abs. 1, 25 StGB strafbar gewesen, so das Gericht. Durch das am 29.03.2019 in Kraft getretene „Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“ sei in § 219a StGB ein neuer Absatz 4 hinzugefügt worden. Danach gilt Absatz 1 der Vorschrift nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 StGB vornehmen. Um solche sachlichen Hinweise handele es sich bei den Angaben der Angeklagten, sodass nach neuem Recht keine Strafbarkeit mehr gegeben sei. Amtsgericht Kassel, Beschluss vom 05.07.2019 – 284 Ds -2660 Js 28990/17 Entscheidung bisher offenbar nicht veröffentlicht
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Frauenärztinnen wegen Werbung für Schwangerschaftsabbruch verurteilt Das Amtsgericht Tiergarten hat zwei Berliner Frauenärztinnen wegen unzulässiger Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft zu Geldstrafen von jeweils 20 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt. Durch das Angebot eines „medikamentösen, narkosefreien“ Schwangerschaftsabbruchs „in geschützter Atmosphäre“ auf der Internetseite ihrer Gemeinschaftspraxis hätten die beiden Ärztinnen den Tatbestand des § 219a StGB erfüllt, so das Gericht. Zwar sei die Vorschrift des § 219a StGB nach dem maßgeblichen Tatzeitraum (Februar bis Juli 2018) reformiert worden; die Werbung in der Art und Weise, wie sie die Angeklagten zu verantworten hätten, sei aber auch nach der nunmehr anzuwendenden Neufassung der Norm weiterhin strafbar. Die Ärztinnen informierten nicht nur über das Ob, sondern auch über das Wie des Schwangerschaftsabbruchs, obwohl Ärzte nur grundsätzlich darauf hinweisen dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 14.06.2019 – 253 Ds 143/18 Entscheidung bisher offenbar nicht veröffentlicht
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Jameda muss gelöschte Bewertungen nicht wieder veröffentlichenEin Arzt hat keinen Anspruch auf Wiederveröffentlichung einer positiven Bewertung bei jameda.de, wenn Zweifel an der Bewertungsauthentizität von ihm nicht hinreichend ausgeräumt werden. Die Klage eines Zahnarztes gegen das Internetbewertungsportal wurde abgewiesen. Bis zum Ende des Jahres 2017 hatte der Kläger auf dem Portal insgesamt 60 Bewertungen und die Gesamtnote 1,5 zu verzeichnen. Dann kündigte er sein „Premium Paket Gold“ bei der Jameda GmbH, die daraufhin zehn zugunsten des Klägers abgegebene Bewertungen mit der Begründung löschte, es seien Prüfverfahren über die Validität der Bewertungen negativ verlaufen. Der Arzt konnte nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen, dass die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung erfolgten. Der zeitliche Zusammenhang allein genügte nach Auffassung des Gerichts hierfür nicht, weil Jameda unbestritten bereits in der Vergangenheit positive Bewertungen des Klägers aufgrund eines negativ verlaufenen Prüfverfahrens gelöscht hatte. Weitere belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Löschungen nicht ausschließlich der Qualitätswahrung der auf dem Portal eingestellten Bewertungen dienten, sondern den Kläger sanktionieren sollten, waren nicht ersichtlich. Die Kammer hat für den Anspruch auf Wiederveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen die vom BGH aufgestellten Grundsätze für den (spiegelbildlichen) Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen und auf die vorliegende umgekehrte Konstellation übertragen. Landgericht München, Urteil vom 16.4.2019, Az. 33 O 6880/19 - Entscheidung offenbar bisher nicht veröffentlicht -
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Irreführende Werbung durch Falschbezeichnung bei Jameda Ein Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, der die Zusatzweiterbildung „Plastische Operationen“ absolviert hat, verstößt gegen das berufsrechtliche Verbot irreführender Werbung, wenn er auf der Internetplattform jameda.de die Facharztbezeichnung „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ führt. Die Beschreibung ist dazu geeignet, den unrichtigen Eindruck zu vermitteln, der Beschuldigte sei Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie. Das Vergehen erfordert die Verhängung einer Geldbuße (hier: 4.000 €). Dass der Beschuldigte es veranlasst bzw. geduldet hat, bei jameda.de über das Suchverzeichnis bei den „Chirurgen“ auffindbar zu sein, stellt dagegen keinen darüber hinausgehenden Verstoß gegen Berufspflichten dar. Den Nutzern des Internetportals wird dadurch nicht der Eindruck vermittelt, der Beschuldigte sei Facharzt für Allgemeine Chirurgie. Ebenso wenig verstößt es gegen das Verbot irreführender Werbung, dass der Arzt in seinem über jameda.de abrufbaren Lebenslauf die Angabe „Weiterbildung in Chirurgie (Krankenhaus Berlin-...)“ aufgeführt hat, auch wenn es sich dabei um eine nicht korrekte Bezugnahme auf eine förmliche Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer handelt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2019 – OVG 90 H 3.18 https://is.gd/IJAzJo
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Pflegedienstwechsel auch bei Intensivpflege möglich Ein Krankenversicherter hat keinen Anspruch darauf, dass die häusliche Krankenpflege durchweg vom selben Pflegedienst durchgeführt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn andere von der Krankenkasse benannte Pflegedienste offensichtlich in der Lage sind, die Krankenpflege ebenfalls fachgemäß durchzuführen und keine persönliche, einen Wechsel erschwerende Bindung des Versicherten an eine bestimmte Pflegeperson vorliegt. Sozialgericht Münster, Beschluss vom 21.06.2019 – S 17 KR 1206/19 https://is.gd/3XAI9Q
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Bundeskabinett bringt Gesetzesentwürfe auf den WegDie Bundesregierung hat am 17.07.2019 den Entwurf eines Masernschutzgesetzes verabschiedet. Ab März 2020 müssen Eltern vor der Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertagesstätte, Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung nachweisen, dass es geimpft ist. Die Impfpflicht gilt auch für das Personal in medizinischen Einrichtungen. Nach dem Regierungsentwurf müssen auch alle Mitarbeiter in Kitas, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen sowie Tagesmütter, die nach 1970 geboren sind, gegen Masern geimpft sein. Sowohl in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften Wohnende als auch dort Tätige müssen die Impfung ebenfalls nachweisen. Eltern von Kindern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im kommenden März bereits in einer Kita oder Schule sind, müssen die Impfung bis spätestens 31. Juli 2021 nachweisen. Diese Frist gilt auch für das Personal betroffener Einrichtungen. Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass künftig jeder Arzt zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt ist. So können beispielsweise Frauenärzte dann nicht nur die Patientin, sondern auch deren Partner gegen Masern impfen und Pädiater auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen. Kabinettsentwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention: https://is.gd/6nNM9v Ebenfalls am 17.07.2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken beschlossen, das Anfang 2020 in Kraft treten soll. Danach soll unter anderem für gesetzlich Versicherte künftig auch bei Bezug über eine Versandapotheke der einheitliche Apothekenabgabepreis für Arzneimittel gelten. Darüber hinaus dürfen Ärzte chronisch kranken Patienten, die immer die gleiche Medikation benötigen, ein speziell gekennzeichnetes Rezept ausstellen, worauf Apotheker dann bis zu drei weitere Male innerhalb eines Jahres das Arzneimittel abgeben können. Apotheker sollen im Rahmen von regionalen Modellvorhaben Erwachsene gegen Grippe impfen können. Regierungsentwurf des Apothekenstärkungsgesetzes: https://is.gd/T6RHSp Im Übrigen hat die Bundesregierung am 17.07.2019 auch ein Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) auf den Weg gebracht. Danach soll der Medizinische Dienst künftig unabhängiger, transparenter und effektiver arbeiten. Der MDK soll organisatorisch von den Kassen getrennt werden. Dazu soll der bisherige Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts einheitlich unter der Bezeichnung „Medizinischer Dienst" (MD) geführt werden. Auch der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) wird vom GKV-Spitzenverband organisatorisch gelöst. Die Abrechnungsqualität eines Krankenhauses soll in Zukunft den Umfang der zulässigen Prüfungen durch die Krankenkassen bestimmen. Dazu wird ab dem Jahr 2020 eine maximale Prüfquote je Krankenhaus bestimmt, die den Umfang der Prüfungen begrenzt. Eine schlechte Abrechnungsqualität hat negative finanzielle Konsequenzen für ein Krankenhaus. Statt wie bisher Strukturen und Ausstattungen von Krankenhäusern in vielen Einzelfällen zu prüfen, wird das Verfahren in einer Strukturprüfung gebündelt. Der Schlichtungsausschuss auf Bundesebene soll Konflikte zwischen Krankenkassen und Kliniken künftig schneller lösen. Der Katalog für sogenannte „ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe" wird erweitert. Dadurch sollen mehr ambulante Behandlungsmöglichkeiten in den Krankenhäusern genutzt werden; so wird auch der Entstehung eines der häufigsten Prüfanlässe entgegengewirkt. Insgesamt soll die Prüfung der Krankenhausabrechnung einheitlicher und transparenter gestaltet werden. Kabinettsentwurf des MDK-Reformgesetzes: https://is.gd/D5ENi5 Bereits am 10.07.2019 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) beschlossen. Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf sind beispielsweise im Hinblick auf die elektronische Patientenakte (ePA) festzustellen. So ist nicht mehr die Rede davon, dass bis Ende März 2021 die Voraussetzungen zu schaffen sind, um Impf- und Mutterpass, U-Untersuchungen und Zahn-Bonus-Hefte Bestandteil der ePA werden zu lassen. Vielmehr heißt es nun, dass in einem Folge-Gesetz weitere Anwendungen in die ePA integriert werden sollen. Die grundsätzliche Verpflichtung für Ärzte und Psychotherapeuten, ab dem 01.07.2021 die notwendige Ausstattung vorzuhalten, um Daten in die ePA übertragen und auslesen zu können, bleibt bestehen. Bis Ende März 2019 mussten alle niedergelassenen Ärzte die Praxiskomponenten zur Anbindung an die Telematik-Infastruktur (TI) bestellt und bis zum 01.06.2019 auch installiert haben, um Honorarabzügen in Höhe von 1% zu entgehen. Der März-Termin musste der zuständigen KV nachgewiesen werden. Nach dem DVG sollen sich die Honorarabzüge für „Anschlussverweigerer“ vom 01.03.2020 an auf 2,5% erhöhen. An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer, die Versicherte ohne persönlichen Kontakt behandeln oder in die Behandlung des Versicherten einbezogen sind (Labore, Pathologen, Fernbehandler etc.), sind nach dem DVG von der Pflicht zur Teilnahme am sog. Versichertenstammdatenmanagement (Abgleich der Patientendaten mit den Daten der Kassen bei erstmaliger Inanspruchnahme des Leistungserbringers, auch zur Überprüfung der Leistungspflicht) ausgenommen. Doch sind auch sie verpflichtet, den Anschluss an die TI herzustellen, und zwar bis zum 30.06.2020. Apotheken sind bis Ende September 2020) und Krankenhäuser bis zum 01.01.2021 an die TI anzuschließen. Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig anschließen lassen. Zum Kabinettsentwurf des Digitale-Versorgung-Gesetzes: https://is.gd/gQ6e2y
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Referentenentwurf zum Pflegelöhneverbesserungsgesetz liegt vor Die Bundesregierung hat am 04.06.2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) vorgelegt. Der Entwurf ist Teil einer „Konzertierten Aktion Pflege“, die das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend organisiert haben, um den Pflegeberuf attraktiver zu gestalten und die Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche zu verbessern. Zum Referentenentwurf: https://is.gd/XsR35J
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Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung passiert BundesratDer Bundesrat hat am 07.06.2019 Änderungen an der zahnärztlichen Ausbildung zugestimmt. Dabei hat die ursprüngliche Vorlage der Bundesregierung einige Änderungen erfahren. So bleibt es beispielsweise vorerst bei der getrennten Ausbildung von Zahn- und Humanmedizinern. Damit ändert die aktuell beschlossene Verordnung lediglich die zahnärztlichen Inhalte der seit 1955 weitgehend unverändert geltenden Approbationsordnung. Das Studium gliedert sich künftig in einen 4-semestrigen vorklinischen und einen 6-semestrigen klinischen Studienabschnitt. In den Praxisteilen des Zahnmedizinstudiums soll das Zahlenverhältnis von Lehrenden zu Studierenden verbessert werden. Setzt die Bundesregierung die Änderungen des Bundesrates um, dann kann sie die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkünden und zum 01.10.2020 in Kraft treten lassen. Beschluss des Bundesrates vom 07.06.2019 https://is.gd/S0WErO
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Bundestag erleichtert Umgang mit der DSGVO – zumindest teilweise Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur zweiten Anpassung und Umsetzung des BDSG und vieler weiterer Gesetze an die DSGVO verabschiedet. Unter anderem liegt künftig die Schwelle für die Pflicht zur Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten bei 20 Beschäftigten (statt wie zuvor bei zehn). Das Gesetz soll kleinen Unternehmen und Praxen Entlastung bringen. Zum Gesetzesentwurf: https://is.gd/8CAWRc
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TSVG: Details zur UmsetzungAm 19.06.2019 haben sich KBV und GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss bei den Verhandlungen zur detaillierten Umsetzung des am 11.05.2019 in Kraft getretenen TSVG auf konkrete Eckpunkte zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) geeinigt. Neben der extrabudgetären Vergütung der Maßnahmen aus dem TSVG wurden weitere Details für die Terminvermittlung durch den Hausarzt, die offene Sprechstunde und die Behandlung neuer Patienten festgelegt. Zum Beschluss (Eckpunkte EBM): https://is.gd/9XsZwM Weitere Informationen: https://is.gd/5UqLU6
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