Dezember-Newsletter

 

Der Geschäftsführende Ausschuss wünscht allen Kolleginnen und Kollegen ein frohes Weihnachtsfest und ein gutes Neues Jahr 2019!

 
1. Urteile aus dem Medizinrecht

 

Krebsverdacht nur durch Stanzbiopsie zu entkräften

Bei einem auffälligen Tast- und Sonographiebefund ist die Stanzbiopsie die Methode der Wahl zum sicheren Ausschluss einer Krebserkrankung. Mit einer Mammographie kann der Krebsverdacht nicht sicher ausgeräumt werden. Die behandelnde Gynäkologin muss (als „Herrin“ der Behandlung) nachweisen, dass sie der Patientin zur Vornahme der indizierten Stanzbiopsie dringend geraten hat. Die alleinige Empfehlung einer Mammographie genügt nicht den regelrechten Anforderungen. 

Eine Gynäkologin hatte bei ihrer Patientin lediglich eine Mammografie angeordnet, die keinen Befund erbrachte. Später zeigte sich Brustkrebs mit Knochen- und Lymphknotenmetastasen, in dessen Folge die Patientin nach längerer Behandlung verstarb. Das OLG hat die Gynäkologin wegen eines Befunderhebungsfehlers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000 € verurteilt. 

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.10.2018 – I-26 U 172/17
https://goo.gl/j4GsF4

 

Brustimplantate: Keine Aufklärungspflicht über Risiken einer möglichen Explantation

Ein Arzt ist zwar verpflichtet, umfassend über das Risiko der Beschädigung eines Brustimplantats im Rahmen einer Schönheitsoperation aufzuklären. In den Schutzzweck-Zusammenhang der Aufklärung fällt jedoch nicht das Risiko, dass das Brustimplantat bei einer späteren Explantation beschädigt wird.

Vor diesem Hintergrund hat das OLG Frankfurt die Berufung einer Patientin gegen die Abweisung ihrer Haftungsklage auf 50.000 € Schmerzensgeld zurückgewiesen. Es konnte keine Verletzung der Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit dem Einsetzen neuer Brustimplantate feststellen. Über das Risiko, dass Implantate reißen können, so dass Silikon austrete und es zu lokalen Reaktionen kommen könne, sei „schonungslos“ aufzuklären, so das Gericht. Diese Pflichten habe der Operateur hier zwar nicht erfüllt. Es sei jedoch nicht festzustellen, dass sich durch den Eingriff ein aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht habe.

Ein Implantat der Patientin wies einen Riss mit Silikonaustritt auf. Ungeklärt blieb aber, ob es bereits vor seiner Explantation gerissen war oder bei der Explantation beschädigt wurde. Das Risiko, dass ein Implantat bei seiner Explantation Schaden nehmen kann, sei kein Risiko der Implantation, so das OLG. Dem Schutzzweck der hier verletzten Aufklärungspflicht seien allein mit dem Eingriff verbundene Gefahren zuzurechnen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.11.2018 – 8 U 76/15
https://goo.gl/W6Ub5B

 

Schmerzensgeld nach fehlerhafter Prothesenverspannung

Steht fest, dass ein Operateur den Schaft und das Halsteil einer eingesetzten Hüfttotalendoprothese fehlerhaft miteinander verspannt hat, so ist zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen, die sich aus den fehlerbedingten Schmerzen, der eingeschränkten Beweglichkeit des linken Hüftgelenks und der eingeschränkten Gehfähigkeit des Patienten ergeben, ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € angemessen.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.05.2018 – 5 U 148/16
- veröffentlicht unter juris.de -

 

Schmerzensgeld nach fehlerhafter Spinalanästhesie 

Ist eine sichere Identifizierung der richtigen Punktionsstelle nicht gewährleistet bzw. ist nicht auszuschließen, dass die gewünschte und sichere Punktionsstelle um mehr als einen Zwischenwirbelraum verfehlt wird, kann und darf die Spinalanästhesie nicht gesetzt werden.

Die Durchführung einer Spinalanästhesie unter Verfehlung des „richtigen“ Punktes um einen Abstand von mindestens fünf Zentimetern hatte bei einer Patientin mehrere Schädigungen, insbesondere die Gefühllosigkeit der Harnblase und deren Kontraktionsschwäche, sowie über einen gewissen Zeitraum auch heftige Kopfschmerzen, Kopfdruck, Nackenschmerzen und Nackensteifigkeit, zur Folge. Wie das OLG entschied, war die Verfehlung mit einem Versehen nicht zu erklären, sondern letztlich auf mangelnde Sorgfalt bei der Ermittlung der Einstichstelle zurückzuführen.

Die Schmerzäußerung der Patientin hätte den beklagten Facharzt für Anästhesiologie zum sofortigen Abbruch veranlassen müssen. Laut Ausführung des Sachverständigen ist es als (sogar grob) fehlerhaft zu bewerten, wenn ein Lokalanästhetikum weiter injiziert wird, obwohl während der Injektion Schmerzen oder Muskelzuckungen auftreten.

Die gesundheitlichen Schäden und die daraus resultierenden Beschwerden und Leiden rechtfertigten dem Gericht zufolge ein Schmerzensgeld von 40.000 €, wobei die Dauerschädigung bei der Schmerzensgeldbemessung im Vordergrund stand.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.05.2018 – 5 U 63/15
https://goo.gl/UHZqyt

 

Druckgeschwür im Krankenhaus: 8.000 € Schmerzensgeld

Gemäß den Empfehlungen der Expertenstandards „Dekubitusprophylaxe in der Pflege“ hat die für einen Dekubitus-Hochrisikopatienten zuständige Pflegekraft zeitnah – und nicht erst drei Tage nach der Feststellung eines Druckgeschwürs im Gesäßbereich das Stadiums 2 – eine Risikoeinschätzung einschließlich einer Kontrolle des Hautzustands vorzunehmen. 

Vor diesem Hintergrund hat das OLG Köln eine Klinik und behandelnde Ärzte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Erben eines verstorbenen Patienten zugesprochen. Die Ärzte und Pflegefachkräfte hätten eindeutig gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln und gesicherte Erkenntnis verstoßen; die Behandlungsfehler seien in ihrer Gesamtschau als grob fehlerhaft zu bewerten.

Schon eine Unterlassung der notwendigen intensiven vorbeugenden Maßnahmen beginnend mit der Risikoeinschätzung über die präventiven Maßnahmen zur Druckentlastung bis hin zur regelmäßigen Hautkontrolle seien bei einem Hochrisikopatienten als schweres Versäumnis zu werten, so das Gericht. Die fehlende Dokumentation einer Hautkontrolle stellte zudem Befunderhebungsfehler dar.

Maßgeblicher Faktor für die Bemessung des Schmerzensgeldes war, dass sich der Zeitraum bis zum Tod des Patienten lediglich auf knapp zwei Monate erstreckte.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.06.2018 – 12 U 37/17
- veröffentlicht unter juris.de -

 

Zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung bei Kieferbruchbehandlung

Die Darlegungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten der (Zahn-)Ärzte stellen sich im Leistungsrecht der GKV als Obliegenheiten dar: Soweit diesen nicht hinreichend nachgekommen wird, ist der entsprechende Honoraranspruch verwirkt. Nicht hinreichend dargelegte, dokumentierte und nachgewiesene Leistungen (GOP) sind als nicht erbracht bzw. als nicht erfüllt anzusehen und können daher nicht abgerechnet werden.

Es fehlt am Nachweis einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung im Rahmen einer Kieferbruchbehandlung, wenn bereits eine Fraktur des Kiefers der Patientenkartei nicht zu entnehmen ist, weil kein präoperativer Befund der Zähne oder des Kiefers und auch kein behauptetes Unfallereignis dokumentiert sind.

Bei fehlendem Nachweis für die ordnungsgemäße Erbringung der Hauptleistung können auch mit der Hauptleistung in Zusammenhang stehende Neben- und Folgeleistungen, wie das Anbringen der Verbandsplatte, die Nachbehandlung, die Antibiose und die Schmerztherapie sowie Besuchsleistungen abgesetzt werden.

Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 17.09.2018 – L 4 KA 45/14
- bisher offenbar nicht veröffentlicht -

 

Zu den Anforderungen an eine Versagung der Genehmigung einer Praxisverlegung 

Eine Versagung der Genehmigung einer Praxisverlegung durch den Berufungsausschuss (BA) ist rechtswidrig, wenn der Ausschuss bei der Beurteilung der Frage, ob Gründe der vertragsärztlichen Versorgung der Praxissitzverlegung entgegenstehen, von einem – zwischenzeitlich – unzutreffenden Sachverhalt ausgeht. Maßgeblich ist trotz des bestehenden Beurteilungsspielraums dabei – wie grundsätzlich bei Vornahmesachen in Zulassungsangelegenheiten – die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Eine Psychologische Psychotherapeutin hatte im Wege einer Praxisnachfolge einen Vertragsarztsitz mit hälftigem Versorgungsauftrag übernommen und erfolglos die Verlegung des Sitzes in einen stärker überversorgten Teilbereich des Planungsbereichs an den Ort beantragt, für den sie bereits als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zugelassen ist. Das SG wies ihre Klage gegen die Versagung der Genehmigung ab, der BA wurde aber vom LSG zur Neubescheidung verpflichtet. 

Der Sachverhalt sei unzutreffend, weil die Vertragspsychotherapeutin ihren Sitz nach der Entscheidung des BA mit Genehmigung des Zulassungsausschusses anderweitig als ursprünglich beantragt innerhalb der Stadt verlegt hat. Diese Verlegung sei erheblich, weil die Zulassungsgremien auch zu beurteilen haben, wie sich die Versorgungslage am bisherigen Vertragsarztsitz im Verhältnis zur Versorgungslage am projektierten Sitz darstellt. Auch die Versorgungslage am projektierten Praxissitz sei in die Betrachtung einzubeziehen; diesbezüglich habe der BA Verkehrsanbindungen zu ermitteln.

Wird im Genehmigungsantrag die Pflege von Angehörigen geltend gemacht, ist dies im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Der BA hat dann zu ermitteln, ob der Umfang der notwendig geleisteten Pflege dazu führt, dass ohne die begehrte Praxisverlegung die vertragsärztliche Tätigkeit und die Pflegetätigkeit schlechthin nicht miteinander zu vereinbaren sind. Ähnlich verhält es sich mit einer begründend angeführten übernommenen Pflegschaft für einen jugendlichen Neffen.

Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 06.06.2018 – L 4 KA 1/17
- bisher offenbar nicht veröffentlicht -

 

Kein Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer einer Klinik

Ein Ordnungsgeld nach den §§ 142 Abs. 2 S. 2, 390 ZPO ist gegen die von dem Gericht zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtete juristische Person festzusetzen, nicht gegen deren organschaftliche Vertreter. 

In einem Arzthaftungsprozess hatte der Kläger die Beiziehung der ihn betreffenden Behandlungsunterlagen der Klinik-GmbH beantragt. Dem hatte das Landgericht entsprochen und der GmbH für die Vorlage eine Frist gesetzt und zugleich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes angedroht. Nachdem die Frist ereignislos verstrichen war, setzte das Landgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 €, ersatzweise Ordnungshaft von 10 Tagen gegen den Geschäftsführer der Klinik-GmbH fest.

Auf die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers wurde der Ordnungsmittelbeschluss aufgehoben, weil für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen ihn die rechtliche Grundlage fehlte. Ungeachtet dessen, dass auch die Vorlage von Urkunden bei juristischen Personen durch deren Organe erfolgen muss, weil die juristische Person als solche nicht handlungsfähig ist, ist Normadressat in solchen Fällen nicht der organschaftliche Vertreter, sondern vielmehr die von dem Gericht auf Herausgabe ihrer Unterlagen in Anspruch genommene juristische Person.

Lediglich in Bezug auf das Festsetzen von Ordnungshaft kommt das vertretungsberechtigte Organ als Festsetzungsadressat in Betracht. Eine isolierte Festsetzung von Ordnungshaft gegen organschaftliche Vertreter für den Fall, dass ein gegen die juristische Person verhängtes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, ist aber unzulässig.

Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 25.06.2018 – o 8 W 28/18
https://goo.gl/MRzSNn

 

(Zahn-)Ärztliche Werbung: „Abteilung für Oral- und Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie“

Wirbt eine Klinik, an der ausschließlich Zahnmediziner tätig sind, mit Leistungen der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, obwohl kein MKG-Chirurg in der Klinik tätig ist, sondern ein solcher nur im Einzelfall hinzugezogen werden kann, ist die Werbung unlauter und daher zu unterlassen.

Denn die Erwähnung der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie (neben der Oralchirurgie) lässt berechtigterweise darauf schließen, die beklagte Klinik verfüge über verschiedene Abteilungen, neben der Oralchirurgie auch der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie mit der Folge, dass vor Ort Fachärzte tätig sind, die über eine entsprechende Facharztausbildung der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie verfügen und daher in der Lage sind, Erkrankungen fachgerecht zu behandeln. Die beim Verbraucher hervorgerufene Vorstellung kann nicht mit der vereinzelten Hinzuziehung eines im französischen Lyon ansässigen Facharztes erfüllt werden.

Aus den gleichen Gründen ist es wettbewerbswidrig, wenn sich der Klinik-Geschäftsführer, selbst Zahnmediziner, in einer Werbeanzeige der Klinik als „Leiter der Abteilung für Oral- und Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie“ präsentiert, obwohl eine solche Abteilung an der Klinik nicht existiert.

 Landgericht Heidelberg, Urteil vom 12.06.2018 – 11 O 50/17 KfH- veröffentlicht unter juris.de -

 

„Clinic“ = Klinik?

Bei der Verwendung der Angabe „Hair Clinic“ bzw. „Clinic“, der weitgehend synonym mit dem deutschen Wort „Klinik“ verstanden wird, erwarten die angesprochenen Verkehrskreise eine medizinische Versorgung, die jedenfalls über das Angebot einer reinen Praxis hinausgeht. Erwartet wird, dass das betreffende Etablissement in personeller, sachlicher apparativer und finanzieller Hinsicht besser ausgestattet ist als eine durchschnittliche Arztpraxis. Dazu gehört neben einer gewissen Größe und gehobenen Ausstattung auch die über gewöhnliche Praxisöffnungszeiten hinausgehende verstärkte Verfügbarkeit der ärztlichen Dienstleistungen. 

Handelt es sich bei der Werbenden um eine nur von einem einzigen Arzt betriebene reine Privatpraxis, die offenbar keine regelmäßigen Öffnungszeiten hat und in Notfällen nicht erreichbar scheint, wird dem Verbraucher mit dem Wort „Clinic“ ein größerer Zuschnitt vorgespiegelt. Die Werbung ist dann wettbewerbswidrig.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 12.07.2018 – 52 O 135/18
- veröffentlicht unter juris.de -

 

Zum Verbot der Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach einem operativen Eingriff auf der Internetseite facebook einen Verstoß gegen das Verbot darstellt, mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern zu werben, ist es unerheblich, ob auf den Fotos tatsächlich dieselben Patienten abgebildet sind. Maßgeblich kommt es allein darauf an, welchen Eindruck der Verbraucher erhält. 

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2018 – 37 O 20/18
https://goo.gl/aSXZPH

 

Streitwertbemessung: Anstellungsgenehmigung 

Nachdem das SG Düsseldorf (mit Beschluss vom 29.07.2017 – S 14 KA 11/14) den Streitweıt für die erfolglose Klage eines Arztes auf Erteilung einer Anstellungsgenehmigung auf 60.000 € festgelegt hatte, hat das LSG die Beschwerde hiergegen zurückgewiesen. 

Der Streitwert für streitige Verfahren um eine Anstellungsgenehmigung sei nicht entsprechend der Vorgehensweise in Zulassungssachen von den zusätzlichen Einnahmen des Vertrags(zahn)arztes aus einer Tätigkeit des Angestellten im vertrags(zahn)ärztlichen Bereich unter Zugrundelegung eines Zeitraums von drei Jahren abzüglich der durchschnittlichen Praxiskosten und des für den Angestellten zu zahlenden Gehalts abhängig zu machen, so das LSG. Hierfür fehle es grundsätzlich an der Grundlage für eine näherungsweise verlässliche Schätzung. In Anlehnung an den in Zulassungssachen für die Streitwertbestimmung zugrunde zulegenden Zeitraum von drei Jahren sei der Streitwert vielmehr wie folgt zu berechnen:

12 Quartale x 5.000 € [Regelstreitwert] = 60.000 €.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2018 – L 11 KA 66/17 B
https://goo.gl/x4CHYP

 

Zum Arzneimittelvertrieb über Amazon.de

Der Vertrieb von verschreibungspflichtigen Medikamenten über den „Amazon Marketplace“ ist ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden in die Verarbeitung der Bestelldaten rechtswidrig. Dies hat das LG Dessau-Roßlau entschieden, noch bevor die DSG-VO Geltung erlangte.

Ein Apotheker hatte apothekenpflichtige Medikamente über die Internetplattform Amazon angeboten. Bei Bestellungen wurden die Daten der Kunden nicht nur von der Apotheke, sondern auch von Amazon verarbeitet, sodass auch Mitarbeiter von Amazon Kenntnis von den Medikamentenkäufen erhielten. Eine ausdrückliche Einwilligung in die Erhebung und Speicherung gesundheitsbezogener Daten wurde während des Bestellvorgangs nicht eingeholt. 

Nach Ansicht des LG Dessau-Roßlau gibt die Bestellung von Medikamenten mögliche Hinweise auf eventuelle Krankheiten oder gesundheitliche Situationen der Kunden. Bei dieser Information handele es sich folglich um eine besondere Art personenbezogener Daten. Durch den Vertriebsweg über Amazon kämen Personen mit gesundheitsbezogenen Daten in Kontakt, die nicht der besonderen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht eines Apothekers unterliegen. Dadurch würden sowohl datenschutzrechtliche Vorschriften als auch die Vorschriften des ApoG und der ApBetrO verletzt, so das Gericht. Es verurteilte den Apotheker zur Unterlassung des beschriebenen Handels mit apothekenpflichtigen Medikamenten ohne Einhaltung der datenschutzrechtlichen und/oder berufsrechtlichen Bestimmungen.

Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 28.03.2018 – 3 O 29/17
ttps://goo.gl/M4t83h

 

 

2. Aktuelles

 

Neuer EBM: Zeitplan beschlossen

Der Bewertungsausschuss hat am 13.12.2018 die Fristen für die geplante Weiterentwicklung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs beschlossen. Demnach soll der angepasste EBM bis Ende September 2019 beschlossen werden und zum 01.01.2020 in Kraft treten. 

Beschluss und Gründe:
https://goo.gl/xvtfe6

 

Einholung einer Zweitmeinung zu empfohlener Operation ab 01.01.2019 möglich

Die Verfahrensregeln des G-BA, nach denen Patienten eine zweite ärztliche Meinung zur Notwendigkeit einer empfohlenen Operation einholen können, sind am 08.12.2018 in Kraft getreten. Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht vorerst bei Eingriffen an den Gaumen- und/oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie) sowie bei Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien). 

Nach der Richtlinie des G-BA sind Ärzte verpflichtet, Patienten über ihren Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung zu informieren, wenn sie die Indikation für einen dieser planbaren Eingriffe stellen. Rät ein Arzt einem Patienten zu einer Tonsillektomie, Tonsillotomie oder Hysterektomie, muss er den Patienten darauf hinweisen, dass er sich vor dem Eingriff eine Zweitmeinung einholen kann. Er händigt ihm dazu alle für die Zweitmeinungsberatung nötigen Befunde sowie ein Merkblatt des G-BA aus. Die KVen und Landeskrankenhausgesellschaften stellen eine Liste für die Einholung verfügbarer Ärzte bereit, auf die der indikationsstellende Arzt ebenfalls hinweisen soll.

Für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit einem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren und für die Zusammenstellung aller erforderlichen Patientenunterlagen wird zum 01.01.2019 die GOP 01645 in den EBM-Abschnitt 1.6 aufgenommen. Sie kann vom indikationsstellenden Arzt einmal im Krankheitsfall (vier Quartale) abgerechnet werden und ist mit 75 Punkten (8,12 €) bewertet. 

Die Zweitmeinung umfasst die Durchsicht vorliegender Befunde des behandelnden Arztes und ein Anamnesegespräch. Hinzu kommen ärztliche Untersuchungen, sofern sie zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikationsstellung zwingend erforderlich sind. Wer eine Zweitmeinung abgibt, rechnet für den Patienten die arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Zuvor ist die Beantragung einer Genehmigung bei der KV erforderlich.

Die gesamte Vergütung erfolgt extrabudgetär und zunächst befristet bis Ende 2021.

Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren, Beschlüsse und Gründe:
https://goo.gl/B6dSRz

Beschluss des ergBA vom 29.11.2018:
https://goo.gl/N4vYcJ

 

Verordnung von Behandlungspflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen 

Der G-BA hat näher bestimmt, in welchen Fällen behinderte Menschen in Pflegeheimen oder Werkstätten (Einrichtungen nach § 43 SGB XI) künftig Anspruch auf Behandlungspflege haben. Für diese Personengruppe ist Behandlungspflege dann verordnungsfähig, wenn – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt – eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erforderlich ist (§ 37 Absatz 2 Satz 8 SGB V). Hierzu kann zum Beispiel die Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes oder die spezielle Krankenbeobachtung gehören, wenn aufgrund der Erkrankung eine sofortige behandlungspflegerische Interventionsbereitschaft zu unvorhersehbaren Zeiten bei lebensbedrohlichen Situationen erforderlich ist. 

Die medizinische Behandlungspflege grenzt sich deutlich von den „einfachsten und weitergehenden Maßnahmen der Behandlungspflege“ wie zum Beispiel regelmäßigen Medikamentengaben oder Blutzuckermessungen ab, die die Einrichtungen regelmäßig mit ihrem eigenen Pflegepersonal selbst leisten müssen. Für Versicherte, bei denen der Bedarf an medizinischer Behandlungspflege keine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert, ist eine Erbringung von Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nur zulässig, wenn die Leistungserbringung nicht zu den Aufgaben der Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne von § 43a SGB XI gehört. Dies muss die Krankenkasse im Genehmigungsverfahren prüfen. 

Mit seinem Beschluss vom 20. September 2018 folgt der G-BA der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung und konkretisiert seine Häusliche Krankenpflege-Richtlinie. Der Beschluss liegt dem BMG zur Prüfung vor und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Beschluss vom 20. September 2018: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie – Verordnung von Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
https://goo.gl/vhS2mU

 

Beschlüsse von ergBA und G-BA

Für die Transition von Rheumapatienten in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung werden die neuen Ziffern 50400 und 50401 in den EBM aufgenommen. Sie ersetzen vom 01.01.2019 an die Pseudoziffer 88511. Der ergänzte Bewertungsausschuss hat dazu das EBM-Kapitel 50 für die ASV um den Abschnitt 50.4 erweitert.

Kinder-Rheumatologen rechnen künftig die GOP 50400 (110 Punkte / 11,71 €) ab, wenn sie Patienten aus ihrem ASV-Team in die Erwachsenenversorgung überleiten. Teil der Leistung ist die Dokumentation der Gesprächsergebnisse in einem ausführlichen schriftlichen Abschlussbericht.

Die GOP 50401 (90 Punkte / 9,58 €) rechnen Rheumatologen ab, die einen jungen Patienten in ihr ASV-Team übernehmen. Eine Überleitung ist bis zum vollendeten 21. Lebensjahr möglich.

Zum eBA-Beschluss vom 29.11.2018:
https://goo.gl/tiGsxn

Der G-BA hat in der Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege geregelt, dass auch Patienten in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Verordnung von Leistungen der Behandlungspflege haben; zum Beispiel, wenn in einer Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung nicht rund um die Uhr eine Pflegefachkraft vor Ort ist. Liegen einem Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Verordnungsentscheidung Hinweise vor, dass die Einrichtung die Maßnahmen nicht mit eigenem Personal erbringen kann, ist eine Verordnung auszustellen. 

Der Beschluss des G-BA vom 20.09.2018 ist am 01.12.2018 in Kraft getreten.

Beschluss und tragende Gründe:
https://goo.gl/vhS2mU

Die Impfung gegen Humane Papillomviren ist nun auch für Jungen im Alter von neun bis 14 Jahren Kassenleistung. Der entsprechende Beschluss des G-BA ist am 30.11.2018 in Kraft getreten. Damit übernehmen jetzt alle gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Impfung.

Beschluss und tragende Gründe:
https://goo.gl/zBW79D

 


3. Neues aus der Arbeitsgemeinschaft

 

Neue Vorsitzende der Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht

Von 2019 an übernehmen die Rechtsanwältinnen und Fachanwältinnen für Medizinrecht Frau Dr. Regine Cramer aus Essen und Frau Dr. Carolin Wever aus Hamm gemeinsam den Vorsitz für die Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht beim DAV. 

Seite der Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht, Kontaktdaten:
https://arge-medizinrecht.de/arbeitsgruppen/arzthaftungsrecht

 

Neue Arbeitsgruppe Digital Health

Unter dem Vorsitz von Dr. Thomas Willaschek wurde die neue Arbeitsgrupppe Digital Health gegründet. Sie beschäftigt sich mit den weitreichenden Einflüssen der Digitalisierung auf das Gesundheitswesen und das Gesundheitsrecht. Sie möchte neue technische Entwicklungen rechtlich beleuchten.

Neue Entwicklungen werden absehbar laufend neue Fragen aufwerfen. Die Arbeitsgruppe versteht sich als Forum zum Erfahrungsaustausch einerseits und zur Diskussion aktueller wie zukünftiger Entwicklungen andererseits. Alle Kolleginnen und Kollegen sind herzlich eingeladen, mitzumachen.

Das erste Treffen der Arbeitsgruppe findet im Vorfeld zur Frühjahrstagung am 5. April 2019 in Hamburg statt.

Seite der Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht, Kontaktdaten:

https://arge-medizinrecht.de/arbeitsgruppen/digital-health/

Für die Beitrittserklärung steht Ihnen dieses Formular zur Verfügung.

 
4. Sonstiges

 

Festschrift online bei Juris

Die Festschrift der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht zum 20jährigen Jubiläum ist jetzt auch online bei Juris auffindbar. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich dieser Titel in dem juris PartnerModul Medizinrecht befindet und nur dann gesehen werden kann, wenn Sie eine entsprechende Kennung besitzen.

 

Bericht für das Tierärzteblatt 

Die Bundestierärztekammer sucht einen Medizinrechtler, der für das Tierärzteblatt einen Beitrag zu der Frage schreibt, ob auch Tierärzte verpflichtet sind, sich zu melden und erste Hilfe zu leisten, wenn zum Beispiel an Bord eines Flugzeuges oder in einem Zug nachgefragt wird, ob sich Ärzte unter den Passagieren befinden. Eine Vergütung wird nicht gezahlt. Bei Interesse melden Sie sich bitte bei der Chefredakteurin des Deutschen Tierärzteblatts, Frau Dr. Susanne Platt (platt@btkberlin.de).

 


5. Stellenanzeigen

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Ulsenheimer, Friederich Rechtsanwälte lautet:

Für unsere beiden Standorte München und Berlin suchen wir ab sofort jeweils eine(n) 

R e c h t s a n w ä l t i n / R e c h t s a n w a l t

zur Verstärkung unserer medizinrechtlichen Abteilung.

Wir sind eine der führenden Kanzleien im Medizinrecht und Medizinstrafrecht mit Standorten in München und Berlin. Wir vertreten bundesweit Ärzte, Hebammen, Pflegepersonal, Kliniken, Arzneimittel- und Medizinproduktehersteller, Apotheken, Pflegeeinrichtungen, Berufsverbände und Versicherer in allen medizinrechtlichen Belangen (vgl. www.uls-frie.de).

Es erwarten Sie eine abwechslungsreiche Tätigkeit, interessante Mandate, von Beginn an eigenverantwortliches Arbeiten und ein junges, engagiertes Team sowie aussichtsreiche Perspektiven. 

Interesse am Publizieren von medizinrechtlichen Fachbeiträgen sowie Freude am Referieren vor Fachpublikum sind uns wichtig. Idealerweise sind Sie promoviert bzw. bringen ein Promotionsvorhaben mit. Berufserfahrung oder ein angeschlossener Fachanwaltskurs sind von Vorteil.

Ihre Bewerbung richten Sie

für München an:                                                     für Berlin an:

Rechtsanwalt Dr. Philip Schelling                          Rechtsanwalt Rolf-Werner Bock
Ulsenheimer Friederich                                          Ulsenheimer Friederich
Maximiliansplatz 12                                                Schlüterstrasse 37
80333 München                                                     10629 Berlin
schelling@uls-frie.de                                              berlin@uls-frie.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei SCHMIDT, VON DER OSTEN & HUBER lautet: 

Freude bei der Arbeit oder Frust? Zufriedenheit im Team oder jeder gegen jeden? Jeder weiß, welche Alternative die bessere ist. Bei uns wird das aber auch konkret umgesetzt. Wir sind Mitmenschen in einer mittelständischen Kanzlei. Daher gehört bei uns der kollegiale Umgang zu unserem Selbstverständnis und unserer Kultur. Damit wir uns nicht missverstehen: Wir sind Anhänger des Leistungsprinzips und gelten als erste Adresse. Aber weil das, was wir tun, erstklassig sein muss, ist ein harmonisches Miteinander Grundvoraussetzung. Bei uns ist das der Fall. Neben dem fachlichen Niveau sehen wir hier unsere Stärke.

Wenn Sie unsere Überzeugung teilen, freuen wir uns, Sie kennen zu lernen!

Wir suchen einen Rechtsanwalt (m/w/d)

für eine Tätigkeit mit Schwerpunkt im Bereich Arzthaftung. Wir wünschen uns Persönlichkeiten nach Möglichkeit mit Prädikatsexamen und Promotion oder Bereitschaft zur Promotion (wir bieten dafür maßgeschneiderte Beschäftigungsmodelle an). Berufserfahrung ist von Vorteil, aber nicht Voraussetzung für uns. Sie erhalten eine überdurchschnittliche Vergütung und exzellente Entwicklungsmöglichkeiten.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage oder im Gespräch. Bitte richten Sie Ihre Bewerbung/telefonische Voranfrage an

SCHMIDT, VON DER OSTEN & HUBER

Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB
Dr. Stefan Bäune (0201-7200257 - baeune@soh.de)
Dr. Regine Cramer (0201-7200225 - cramer@soh.de)
Haumannplatz 28
D-45130 Essen

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei pwk & Partner lautet: 

pwk & PARTNER ist eine bundesweit, hochspezialisiert im Medizinrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Dortmund. Wir verstehen uns als kompetente Ansprechpartner für niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren, Privatkliniken, Berufsverbände, Praxisnetze, Pflegeeinrichtungen und alle anderen Leistungserbringer im Gesundheitswesen.

Zur Verstärkung unseres Teams in Dortmund suchen wir für den Bereich des Gesellschaftsrechts eine(n) 

Rechtsanwalt (m/w)

Wir erwarten Engagement, ein überzeugendes Auftreten, Bereitschaft zum teamorientierten Arbeiten und einschlägige berufliche Erfahrungen im Gesellschaftsrecht. Wünschenswert wären zusätzliche Kenntnisse im Bereich des Vertragsarztrechts.

Wir bieten Ihnen eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einer im Medizinrecht hochspezialisierten Kanzlei.

Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte an

pwk & PARTNER Rechtsanwälte mbB
Herrn Rechtsanwalt Peter Peikert 
Saarlandstr. 2344139 Dortmund
T +49 (0) 231 77574-118
peter.peikert@pwk-partner.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Praxisrecht - Dr. Fürstenberg & Partner – Rechtsanwälte lautet: 

Mit mehr als 30 Jahren Berufserfahrung sind wir bundesweit mit unserem hochqualifizierten Team aus derzeit 10 Rechtsanwälten und Fachanwälten für Medizin- und Steuerrecht in der Beratung von Ärzten und anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen tätig.

Für unsere Standorte Hamburg und Berlin suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt jeweils

einen Rechtsanwalt (m/w/d)

Ihr zukünftiger Arbeitsplatz...

umfasst die Beratung, außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung von Leistungserbringern im Gesundheitswesen, insbesondere in den Bereichen des Vertrags- und Zulassungsrechts und ärztlichen Honorarrechts unter Berücksichtigung ergänzender Bereiche, wie Arbeits-, Miet- und Steuerrecht.

Ihre Kompetenzen...

liegen vorzugsweise im Medizinrecht und Sie verfügen bereits über erste Berufserfahrung. Sie streben nach fachlicher und persönlicher Weiterentwicklung, bringen eine souveräne Arbeitsweise, Verhandlungsgeschick sowie Durchsetzungsvermögen mit und definieren sich durch Zuverlässigkeit und Teamfähigkeit.

Sie erwartet...

eine interessante Tätigkeit in einem dynamischen Team mit kurzen Entscheidungswegen. Wir bieten Ihnen einen modernen Arbeitsplatz, leistungsgerechte Vergütung sowie Fortbildungsförderung.

Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an: karriere@praxisrecht.de

Praxisrecht - Dr. Fürstenberg & Partner – Rechtsanwälte
Lokstedter Steindamm 35 | 22529 Hamburg
Fon: 040 – 23 90 87 6-0
www.praxisrecht.de

 

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