2018-06


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

anliegend übersenden wir Ihnen den Newsletter 2018-06.

 

Radiologen weiterhin allein zur Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen berechtigt

Die alleinige Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen durch Fachärzte für Radiologie in der GKV ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfassungsbeschwerde eines Kardiologen mit Zusatzweiterbildung „MRT - fachgebunden“, mit der dieser sich gegen die Versagung einer entsprechenden Genehmigung zur Leistungserbringung wandte, wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Senat zufolge ist eine etwaige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers jedenfalls aus Gründen der Sicherung von Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung gerechtfertigt. Die der Ablehnung zugrunde liegenden Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 S. 4 SGB V sind von Verfassung wegen nicht zu beanstanden.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.05.2018 – 1 BvR 3
https://goo.gl/3pC52v

 

Behandlungsfehler: 400.000 € Schmerzensgeld für gehirngeschädigtes Kind 

Einem Kind, das mit Verzögerung und einer schweren Hirnschädigung entbunden wurde, nachdem ein Gynäkologe mit einem pathologischem CTG behandlungsfehlerhaft umgegangen ist, kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 € zustehen.

Ein in der Praxis des beklagten Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe erstelltes CTG ergab einen auf eine Sauerstoffunterversorgung des Kindes hinweisenden pathologischen Befund, so dass dieses schnellstmöglich hätte entbunden werden müssen. Der Beklagte nahm das CTG allerdings erst nach ca. 50 min zur Kenntnis, überprüfte den Befund und veranlasste die Mutter sodann, zunächst nach Hause zu fahren, ihre Tasche zu holen und anschließend eine Entbindungsklinik aufzusuchen.

Nach Auffassung des OLG hat der Beklagte die Mutter grob fehlerhaft behandelt. Er habe das CTG innerhalb von spätestens 15 bis 20 Minuten nach Aufzeichnungsbeendigung zur Kenntnis nehmen müssen. Aufgrund einer Hochrisikokonstellation (stummes CTG und im Doppler-Ultraschall erkennbarer umgekehrter Blutfluss in der Nabelschnurarterie) habe er die Mutter zudem schnellstmöglich, ggf. mit Hilfe eines Rettungswagens, in eine Entbindungsklinik einweisen müssen. Er habe auch versäumt, der Mutter den Ernst der Lage hinreichend zu verdeutlichen.

Durch die Sauerstoffunterversorgung habe das Kind einen Hirnschaden erlitten, der mit schwersten Beeinträchtigungen seiner Kommunikationsfähigkeit, der selbstbestimmten Interaktionsmöglichkeit sowie seiner körperlichen Beweglichkeit einhergehe. Für diese Schädigung sei ihm das Schmerzensgeld zuzusprechen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.03.2018 –3 U 63/15
https://goo.gl/hQaqVK 

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH unter dem Az. VI ZR 178/18 anhängig.

 

PIP: TÜV haftet nicht

Der ehemals mit der europarechtlichen Zertifizierung des mittlerweile liquidierten französischen Brustimplantatherstellers PIP mit dem CE-Kennzeichen betraute TÜV Rheinland und die französische Versicherung der Firma sind einer Patientin, der ein nicht zugelassenes Silikonimplantat des Herstellers eingesetzt wurde, nicht zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. 

Bei der Firma PIP kam es zur Verwendung von nicht zugelassenen Silikon-Brustimplantaten. Eine Betroffene hatte behauptet, das bei ihr verwendete und zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden wieder entfernte Implantat wäre nicht eingesetzt worden, wenn der TÜV Rheinland seinen Pflichten als Zertifizierer nachgekommen wäre und insbesondere unangekündigte Kontrollen durchgeführt hätte. Ihre Haftungsklage blieb ohne Erfolg.

Der BGH hat zu vergleichbaren Sachverhalten bereits entschieden, dass eine Haftung des Zertifizierers wegen der Nichtdurchführung unangekündigter Kontrollen nur dann in Betracht kommt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Implantate nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (BGH, Urteil vom 22.06.2017 – VII ZR 36/14). Entsprechende Anhaltspunkte konnte das OLG Karlsruhe bezüglich der Operation der Klägerin nicht feststellen.

In Deutschland mit PIP-Brustimplantaten versorgten Patientinnen steht auch kein Anspruch gegen die französische Versicherung des liquidierten Herstellers zu, weil die französische Versicherung in ihrem Vertrag mit der Firma PIP ihre Haftung wirksam auf Schadensfälle in Frankreich begrenzt hat. Bei der Klägerin ist der Schaden in Deutschland eingetreten.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2018 – 7 U 96/17
- offenbar bisher unveröffentlicht -

Hinweis: Am selben Tag wurde über acht weitere Berufungen mit vergleichbaren Sachverhalten entschieden. Auch in diesen Berufungsverfahren hatten die Klagen keinen Erfolg.

 

Zu den Anforderungen eines richterlichen Verzichts auf ein Sachverständigengutachten 

Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen. Dies gilt auch, wenn der Tatrichter auf ein Sachverständigengutachten verzichten will, weil er es auf der Grundlage eigener Sachkunde für ungeeignet hält. 

Nach der Abweisung einer Haftungsklage wegen fehlerhafter kieferchirurgischer und zahnärztlicher Behandlung hatte die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin Erfolg. Die gerichtliche Annahme, ein Fehler der Zahnersatzkonstruktion sei nicht nachgewiesen, sei unter einem entscheidungserheblichen Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG erfolgt, so der BGH. Man habe den wesentlichen Kern des Vorbringens der Klägerin nicht in Erwägung gezogen. Darüber hinaus habe der Verzicht auf die Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens im Prozessrecht keine Stütze.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2018 – VI ZR 106/17
https://goo.gl/NHPUhH

 

Zum Innenausgleich zwischen den Versicherern gemäß § 78 Abs. 1 und 2 VVG 

Ein Arzt, der zuerst als niedergelassener Arzt die möglicherweise fehlerhafte Diagnose und Empfehlung zur Operation gegeben und als Belegarzt des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Krankenhauses die Operation anschließend nicht fachgerecht ausgeführt hat, kann nicht von der Haftplichtversicherung des Krankenhauses in Anspruch genommen werden. 

Das Krankenhaus hat gegen den Arzt nur dann einen Ausgleichsanspruch, wenn der Arzt auch in seiner Tätigkeit als niedergelassener Arzt durch ein Behandlungsverschulden schadenersatzpflichtig geworden sein sollte. Ein Übergang von Ersatzansprüchen gemäß § 86 Abs. 1 VVG für ein Behandlungsverschulden des Honorararztes im Krankenhaus ist als zweiter Schritt ausgeschlossen.

Durch den Honorararztvertrag wird dem beklagten Arzt vom Krankenhaus Haftpflichtschutz zugesagt, ohne dass ein Rückgriff vorbehalten ist, was die gesetzliche Grundregel von § 426 Abs. S. 1 BGB (Gesamtschuldnerausgleich) entfallen und einen übergangsfähigen Ersatzanspruch schon nicht entstehen lässt. Die Voraussetzungen von § 86 Abs. 1 VVG für den Übergang von Ersatzansprüchen sind nicht erfüllt, wenn der Beklagte als Honorararzt mitversichert und somit nicht Dritter im Sinne der Vorschrift ist.

Gegenüber der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses ist der Arzt für einen Behandlungsfehler als niedergelassener Arzt nicht ausgleichspflichtig, wenn er für diese Tätigkeit bei einer anderen Haftpflichtversicherung versichert ist. Damit ist das versicherte Risiko von Vermögenseinbußen bei der Belastung mit Schadenersatzansprüchen mehrfach abgedeckt. Da das Risiko identisch ist, liegt ein Fall der Haftung bei Mehrfachversicherung gemäß § 78 Abs. 1 Alt. 2 VVG vor, der einen Anspruchsübergang nach § 86 VVG ausschließt. Dies wäre bei entsprechenden Regelungen in den Versicherungsverträgen (sog. Subsidiaritätsklauseln) anders.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2018 – VI ZR 151/17
https://goo.gl/R8xcVr

 

Krankenhausbehandlung Versicherter auch ohne vertragsärztliche Einweisung

Der Vergütungsanspruch eines zugelassenen Krankenhauses gegen eine Krankenkasse für eine erforderliche und wirtschaftliche teilstationäre Behandlung ihres Versicherten setzt keine vertragsärztliche Einweisung in das Krankenhaus voraus.

Der Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlung entsteht unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt, erforderlich und wirtschaftlich ist. Eine vertragsärztliche Verordnung ist auch außerhalb von Notfällen keine formale Voraussetzung des Anspruchs. Dies riefe ansonsten Versorgungsmängel hervor und setzte die Krankenhäuser bei der Aufnahmeprüfung unzumutbaren Haftungsrisiken aus. Sie dürfen Versicherte, die sich ohne vertragsärztliche Einweisung mit einer Akutsymptomatik vorstellen, nicht ohne Untersuchung wegschicken. Die hiervon abweichende Vereinbarung im niedersächsischen Landesvertrag verstößt gegen Bundesrecht.

Bundessozialgericht, Urteil vom 19.06.2018 – B 1 KR 26/17 R
- Entscheidung offenbar bisher nicht veröffentlicht -

 

Anspruch auf Krankenhausbehandlung durch bestimmten Arzt?

Gesetzlich versicherte Patienten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Krankenhausbehandlung durch einen bestimmten Arzt. Wer nicht ausdrücklich einen Vertrag über die Behandlung durch einen ganz bestimmten Arzt (Chefarztvertrag/Wahlleistungsvereinbarung) schließt, erklärt sich grundsätzlich damit einverstanden, dass jeder Krankenhausarzt ihn behandeln darf.

Will der Patient nur von einem bestimmten Arzt behandelt bzw. operiert werden, so muss er dies grundsätzlich eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Wird die Behandlung dann durch einen anderen Arzt durchgeführt, muss der Patient hierüber aufgeklärt werden. Anderenfalls ist der Eingriff nicht von seiner Einwilligung gedeckt. Beweisbelastet für eine solche beschränkte Einwilligung ist grundsätzlich der Patient. 

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.04.2018 – 1 U 111/17
https://goo.gl/2jRYrd

 

Krankenhausradio ist vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe

Die Rechtsprechung zur Frage der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen ist nicht auf die Frage der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunksendungen in Patientenzimmern eines Krankenhauses anwendbar. 

Der Betreiber eines Krankenhauses, der Patientenzimmer mit Radiogeräten ausstattet, mit denen Patienten ausgestrahlte Radiosendungen über eine krankenhauseigene Kabelanlage empfangen können, gibt die Radiosendungen im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich wieder und verletzt daher ohne die Zahlung einer Jahreslizenzvergütung die Rechte von Urhebern, ausübenden Künstlern und Sendeunternehmen zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2018 – I ZR 85/17
https://goo.gl/Lf9X6n

 

Honorararzt muss Approbation ruhen lassen

Ein Honorararzt ist vor dem VG Köln mit dem Antrag gescheitert, die Anordnung des Ruhens seiner Approbation aufzuheben und die Bezirksregierung Köln zur Herausgabe der Approbationsurkunde zu verpflichten. Auch das Gericht hielt den Arzt angesichts mehrerer gegen ihn laufender Strafverfahren bereits im Vorfeld einer Verurteilung für unwürdig und für unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs.

In verschiedenen Ermittlungsverfahren war der Arzt der Vergewaltigung, der Nötigung, der Steuerhinterziehung und des Betrugs außerhalb der Berufsausübung bezichtigt worden, woraufhin die Bezirksregierung seine Approbation zum Ruhen brachte. Der Arzt entgegnete, es sei in keinem Verfahren bislang zur Anklage oder gar zur Verurteilung gekommen.

Wie das VG entschied, ist das Ruhen der Approbation zu Recht angeordnet worden. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO erlaube eine solche Anordnung, wenn gegen einen Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Eine strafrechtliche Verurteilung verlange das Gesetz nicht. Die dem ehemaligen Honorararzt angelasteten Straftaten seien bei tatsächlicher Begehung geeignet, seine Unzuverlässigkeit und seine Unwürdigkeit zu begründen.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 09.01.2018 – 7 K 6082/15
https://goo.gl/UubwHh

 

Focus Empfehlungssiegel: Fundstelle anzugeben

Ein Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie darf nicht mehr mit einem Siegel „Focus Empfehlung 2017“ werben, ohne dem angesprochenen Verkehr den Test zumindest durch Angabe einer Fundstelle zugänglich zu machen. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Fundstelle eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, da sie den Verbraucher in die Lage versetzt, sich mit den Kriterien, ihrer Gewichtung und dem Zustandekommen eines Testergebnisses auseinanderzusetzen.

Da die ärztliche Werbung mit dem Empfehlungssiegel aber keine absatzbezogene Werbung, sondern Imagewerbung darstellt, kommt ein Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Empfehlungsverbot nicht in Frage. Dies sieht die Wettbewerbszentrale anders und wird gegen die Entscheidung in Berufung gehen.

Landgericht Köln, Urteil vom 11.07.2018 – 84 O 278/17
- offenbar bisher nicht veröffentlicht -

 

 

2. Aktuelles

 

Bundesmantelverträge BMV-Z und EKVZ zusammengeführt

Der ehemals gültige Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) und der Ersatzkassenvertrag (EKVZ) sind zusammengeführt worden. Der neue BMV-Z ist seit dem 01.07.2018 in Kraft und gilt nun sowohl für Primär- als auch Ersatzkassen. Die Altverträge entfalten keine Wirkung mehr.

Die Zusammenführung hat Auswirkungen auf abrechnungstechnische Fragen. So gibt es neue Pauschalbeträge für Abformungen. Darüber hinaus sind nun die Vorgaben für die schriftliche Vereinbarung von Privatleistungen bei GKV-Patienten in § 8 Abs. 7 BMV-Z einheitlich geregelt. Einheitlich ist nun auch für alle Krankenkassen die Frist, in der der Zahnarzt Leistungen abrechnen kann: Die Abrechnung von vertragszahnärztlichen Leistungen ist nach Ablauf eines Jahres vom Ende des Kalendervierteljahres an gerechnet, in dem sie erbracht worden sind, ausgeschlossen.

Der neue BMV-Z (samt Anlagen):
https://goo.gl/hxgzWB

 

Streit um TI-Anbindungsfinanzierung beigelegt

Die Finanzierung der Anbindungskosten an die Telematikinfrastruktur (TI) ist weiterhin gesichert. Die KBV konnte sich unter Moderation des Bundesschiedsamtes für die vertragsärztliche Versorgung mit dem GKV-Spitzenverband darauf einigen, dass die Erstausstattungspauschalen ab dem dritten Quartal deutlich angehoben werden.

Damit steht nun fest, dass Praxen ab Juli 2018 für den Konnektor deutlich mehr Geld erhalten als bislang (im dritten Quartal 1.719 €, ab dem vierten Quartal 1.547 €). Hinzu kommen wie bisher jeweils 435 Euro für ein Kartenterminal; bei größeren Praxen für zwei oder drei Terminals. Der alte Preis für einen Konnektor ab dem dritten Quartal lag mit 720 Euro deutlich unter den jetzt verhandelten Werten. Die Erstausstattungspauschalen (inklusive der Kosten für ein Kartenterminal) betragen in Quartal III/18 2.154 € und in Quartal IV/18 1.982 €.

Infoblatt TI-Finanzierung:
https://goo.gl/4Vq4uA

 

Eigenes DMP für Patienten mit Herzinsuffizienz 

Patienten mit einer chronischen Herzinsuffizienz können künftig an einem eigenständigen Disease-Management-Programm teilnehmen. Eine entsprechende Änderung der DMP-Anforderungen-Richtlinie G-BA wurde am 19.04.2018 beschlossen. Bislang war das DMP Herzinsuffizienz ein Modul im DMP Koronare Herzkrankheit (KHK). Stimmt das Bundesgesundheitsministerium dem G-BA-Beschluss zu, können die KVen mit den Krankenkassen regionale Verträge zum neuen DMP abschließen. Erst danach kann das Programm starten. 

Zum Beschlusstext:
https://goo.gl/chsFdi

 

Medikationsplan, Videosprechstunde und Telekonsil für ASV-Patienten eingeführt

Patienten in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung haben Anspruch auf einen Medikationsplan, wenn sie gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden. In der vertragsärztlichen Versorgung wurde dazu bereits im Oktober 2016 der bundeseinheitliche Medikationsplan eingeführt, der jetzt ebenfalls in der ASV zum Einsatz kommen soll. Der G-BA hat die ASV-Richtlinie mit Wirkung zum 22.06.2018 entsprechend ergänzt, um die Ausgabe zweier unterschiedlicher Pläne zu vermeiden.

Für die Erstellung oder Aktualisierung des Medikationsplans in der ASV wurde eine neue Leistung in den Appendix Abschnitt 2 einer jeden ASV-Indikation eingeführt; sie werden somit vorübergehend nach der GOÄ honoriert, bis eine ASV-spezifische Regelung in den EBM Einzug hält. 

Zudem hat der G-BA die Videosprechstunde und das Telekonsil für die Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ und die Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ in die ASV-Richtlinie aufgenommen. Hier gelten die gleichen Vorgaben wie für Vertragsärzte.

Beschluss und tragende Gründe:
https://goo.gl/qjAKyS

 

Mehr Geld für Sozialpsychiatrie von Kindern und Jugendlichen

Die teamübergreifende sozialpsychiatrische Behandlung von Kindern und Jugendlichen wird künftig besser vergütet. Die sogenannte Sozialpsychiatrie-Pauschale wird ab 01.01.2019 von bisher 163 € auf 186 € je Behandlungsfall (ab dem 351. Behandlungsfall: 139,50 Euro) angehoben. Darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband am 04.07.2018 unter Moderation des Bundesschiedsamtes verständigt. Die Erhöhung entspricht einer Steigerung um 14,1 Prozent.

Zur aktuell gültigen Sozialpsychiatrie-Vereinbarung:
https://goo.gl/eXgDKb

 

Ärzte können Unterstützungspflege verordnen 

Seit dem 05.04.2018 können Vertragsärzte im Rahmen der häuslichen Krankenpflege auch Unterstützungspflege verordnen. Dadurch können Patienten mit schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erhalten, wenn keine Pflegebedürftigkeit oder nur Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 1 vorliegt.

Die neue Leistung ist nicht nur an Krankenhausaufenthalte, ambulante Operationen oder ambulante Krankenhausbehandlung gebunden, sondern auch im Rahmen der ambulanten Behandlung verordnungsfähig. Voraussetzung ist, dass sich Patienten im Hinblick auf die krankheits- oder behandlungsbedingten Auswirkungen nicht selbst pflegen und versorgen können. Dann kann Unterstützungspflege in der Regel für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall verordnet werden.

Beschluss und tragende Gründe:
https://goo.gl/pcwdMV

 

Krankenhausplanung: Künftig auch Sicherstellungszuschläge für Geburtshilfe 

Die Geburtshilfe zählt im Sinne der Sicherstellungs-Regelungen zukünftig zu den basisversorgungsrelevanten Leistungen eines Krankenhauses. Der G-BA hat am 19.04.2018 die entsprechende Ergänzung beschlossen. Damit können künftig auch Sicherstellungszuschläge für die Vorhaltung einer Fachabteilung für Geburtshilfe oder Gynäkologie und Geburtshilfe vereinbart werden. Zuschlagsfähig ist in diesem Fall dann zudem die Vorhaltung einer Fachabteilung Kinder- und Jugendmedizin. Bisher war die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen nur für eine Fachabteilung Innere Medizin und eine chirurgische Fachabteilung, die zur Versorgung von Notfällen der Grund- und Regelversorgung geeignet sind, möglich.

Die Änderungen sind am 23.05.2018 in Kraft getreten und können von den Vertragspartnern ab dem 01.01.2019 angewendet werden.

Beschlusstext und tragende Gründe:
https://goo.gl/ewZWJf

  

 

3. Sonstiges

Eine Stellenanzeige der Rechtsanwaltssozietät Bregenhorn-Wendland lautet:

Unsere überörtliche Sozietät mit den Kanzleistandorten Bochum, Magdeburg und Düsseldorf sucht ab sofort für die drei Standorte weitere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt Krankenhausrecht. 

Als eine der führenden auf das Gesundheitsrecht spezialisierten Kanzleien in Deutschland beraten wir unter anderem in allen 16 Bundesländern Krankenhäuser und mit diesen verbundene Gesundheitseinrichtungen. Ein Einstieg in unsere Sozietät ist sowohl in Anstellung wie auch durch unmittelbare Aufnahme als Partner möglich.

Unabhängig davon, dass wir davon ausgehen, dass Sie sich nur für den Fall bei unserer Kanzlei bewerben, dass Sie die anwaltliche Tätigkeit als Ihre Berufung ansehen und entweder bereits über entsprechende krankenhausrechtliche Expertise verfügen oder diese mit unserer Hilfe erwerben wollen, ist für uns von besonderer Bedeutung, dass für Sie strukturiertes und organisiertes Arbeiten eine Selbstverständlichkeit darstellt und Sie mit dem festen Willen ausgestattet sind, Verantwortung zu übernehmen und Entscheidungen zu treffen.

ln unserer Kanzlei erwartet Sie eine angenehme Arbeitsatmosphäre, der tägliche fachliche Austausch unter den Kolleginnen und Kollegen ist gewünscht und wird gelebt. 

Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte an
Bregenhorn-Wendland Rechtsanwaltssozietät
Herrn Rechtsanwalt Ralf Bregenhorn-Wendland
Steinring 45a
44789 Bochum
0234/588186-o
bregenhom-wendland@med-jurls.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Dr. Schwarz & Partner lautet:

Wir sind eine mit über 100 Mitarbeitern bundesweit tätige Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei, die sich seit mehr als 15 Jahren in der umfassenden Betreuung von Leistungserbringern im Gesundheitswesen einen Schwerpunkt gesetzt hat. Unser Team von Fachanwälten für Medizinrecht, Wirtschaftsanwälten und Steuerberatern berät Ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren, Apotheken, Krankenhäuser und andere Unternehmen der Gesundheitsbranche. 

Zur Fortführung unseres Wachstums suchen wir für unseren Hauptsitz in Fürth einen Rechtsanwalt (m/w/d) für den Bereich Medizinrecht, der unser Rechtsanwaltsteam bei der laufenden rechtlichen Beratung und Vertretung unserer Mandanten in allen Angelegenheiten rund um die Arztpraxis bzw. das Gesundheitsunternehmen unterstützt.

Wir erwarten überdurchschnittliche Staatsexamina und/oder erste Berufserfahrung im Medizinrecht bzw. im Handels- und Gesellschaftsrecht, zuverlässige und professionelle Mandantenbetreuung, Eigeninitiative und Flexibilität.

Wir bieten Ihnen interessante und anspruchsvolle Mandate, die Sie nach einer gewissen Einarbeitungszeit eigenverantwortlich betreuen, sehr gute berufliche Perspektiven, eine attraktive und leistungsgerechte Vergütung einschließlich sozialer Zusatzleistungen sowie flexible Arbeitszeiten. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Erlangung des Fachanwaltstitels und fördern Sie durch weitere Fortbildungen. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. Dieses richten Sie bitte an:

Dr. Schwarz & Partner mbB
RA Marco Maurus
Rudolf-Breitscheid-Str. 16 | 90762 Fürth
marco.maurus@schwarzundpartner.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Dr. Halbe Rechtsanwälte lautet: 

Zur Verstärkung unseres Teams in Köln suchen wir eine(n) hochqualifizierte(n)

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt.

DR. HALBE RECHTSANWÄLTE ist eine medizin- und wirtschaftsrechtlich spezialisierte und bundesweit tätige Kanzlei mit Standorten in Köln und Berlin. Wir beraten und vertreten u.a. Klinikträger, MVZ, Ärztehäuser, Ärzte und Zahnärzte, Apotheker, Reha-Einrichtungen, Berufsverbände und Industrieunternehmen in allen Fragen, die das Gesundheits- und Medizinrecht betreffen.

Wir suchen Kollegen/-innen, idealerweise mit Berufserfahrung, insbesondere in den Bereichen Krankenhausrecht, Vertragsarztrecht sowie Gesellschaftsrecht. Gerne sehen wir auch der Bewerbung von Berufsanfängern entgegen, deren Einarbeitung für uns ebenso selbstverständlich ist wie die Möglichkeit zur persönlichen Weiterentwicklung. Bewerber/-innen sollen überdurchschnittliche Examina aufweisen. Wichtig sind uns Engagement und Kreativität, ein überzeugendes Auftreten sowie die Fähigkeit, im Team zu arbeiten. 

Wir freuen uns auf Ihre schriftliche Bewerbung unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellungen sowie des möglichen Eintrittstermins.

Bitte richten Sie diese auf dem Postweg an

Herrn Rechtsanwalt Rothfuß
- persönlich/vertraulich -
DR. HALBE RECHTSANWÄLTE
Im Mediapark 6A
50670 Köln

oder per E-Mail:
rothfuss@medizin-recht.com

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei CausaConcilio lautet:

Medizinrecht an Alster und Ostsee

Zur Verstärkung unseres bundesweit tätigen Teams für Medizinrecht suchen wir für die Standorte Kiel und Hamburg

Rechtsanwälte (m/w)

Sie sind bereits Medizinrechtler/-in und suchen nach neuen Herausforderungen? Sie bearbeiten gern anspruchsvolle Mandate – auch in interdisziplinären Teams? 

Der kollegiale Austausch und die gemeinsame Arbeit im Team lassen uns auch umfangreiche und anspruchsvolle Mandate aus nahezu allen Teilgebieten des Medizinrechts meistern. Aufgrund des breiten Leistungsspektrums unserer Kanzlei können wir über den „medizinrechtlichen Tellerrand“ hinausschauen.

Ein gutes Arbeitsumfeld ist Ihnen wichtig?

An unseren zentral gelegenen Standorten bieten wir einen passenden Rahmen für Ihre berufliche Tätigkeit. Papierloses Büro. Motivierte Teams. Mandantenkontakt. Fortbildung.

Neben einer anspruchsvollen Tätigkeit und dem dafür erforderlichen Rahmen bieten wir Ihnen neben einer angemessenen Vergütung auch Modelle, die in eine Partnerschaft münden können.

Sie sind neugierig geworden?

Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbungsunterlagen, die Sie bitte per E-Mail an unseren Partner Rechtsanwalt Frank Schramm – schramm@cc-recht.de – richten.

Willkommen bei CausaConcilio. – www.causaconcilio.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei SEUFERT RECHTSANWÄLTE lautet:

Zur Verstärkung unseres Health Care Teams in München suchen wir Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte mit und ohne Berufserfahrung im Medizinrecht.

Wir beraten bundesweit Unternehmen der Gesundheitswirtschaft auf hohem Niveau. Dabei ist uns sowohl Spezialisierung als auch Zusammenarbeit im Team wichtig. Wir bieten:

• einen attraktiven Arbeitsplatz im Herzen von München,

• die Möglichkeit des unmittelbaren Mandantenkontaktes von Beginn an,

• eine ausgewogene Work-Life-Balance,

• interne und externe Fortbildungsmöglichkeiten inkl. Fachanwaltslehrgang,

• eine internationale Einbindung in unser Kanzleinetzwerk advoc und

• eine adäquate Vergütung samt Aufstiegsmöglichkeiten zum Salary- oder Equity-Partner.

Bei Interesse richten Sie Ihre Bewerbungsunterlagen bitte an vollmoeller@seufert-law.de oder huebner@seufert-law.de. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

 

Eine Stellenanzeige der Zahnärztekammer Nordrhein lautet:

Die Zahnärztekammer Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf, ist die berufliche Vertretung der Zahnärztinnen und Zahnärzte in Nordrhein und nimmt die Aufgaben der zahnärztlichen Selbstverwaltung nach dem Heilberufsgesetz NRW wahr.

Wir suchen zur weiteren Verstärkung der Rechtsabteilung in Vollzeit eine/n qualifizierte/n

Juristin/Juristen

Der Rechtsabteilung obliegt insbesondere

• die Bearbeitung rechtlicher Anfragen von Mitgliedern und Patienten,

• die Abwicklung der Berufsaufsicht,

• die Unterstützung anderer Abteilungen in rechtlichen Fragestellungen,

• die Aufbereitung von juristischen Grundsatzfragen mit Relevanz für die Zahnärztekammer und ihre Mitglieder.

Sie verfügen über zwei überdurchschnittliche Examina, umfassende Kenntnisse in den Bereichen Medizinrecht, Verwaltungsrecht und ggfs. Wettbewerbsrecht sowie vorzugsweise einschlägige Berufserfahrung. Sie sind teamfähig und können selbständig, gründlich und zielorientiert arbeiten.

Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen unter Angabe des frühestmöglichen Eintrittstermins und Ihrer Gehaltsvorstellungen ausschließlich per E-Mail bis zum 10. August 2018 an:

Zahnärztekammer Nordrhein
Dr. med. dent. Christian Pilgrim
- persönlich -
Emanuel-Leutze-Str. 8
40547 Düsseldorf
E-Mail: pilgrim@zaek-nr.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Ahlers & Vogel Rechtsanwälte PartG mbB lautet: 

Zur Verstärkung unserer medizinrechtlichen Abteilung an unserem Bremer Standort suchen wir Sie als

Rechtsanwalt (m/w/d)

Das sind wir:

Unsere überregionale Partnerschaft von Rechtsanwälten und Notaren mit Büros in Bremen, Hamburg und Leer (Ostfriesland) ist überwiegend im Wirtschaftsrecht tätig. Hohe Qualität, Effizienz und Urteilsvermögen sind unser Anspruch. Diese Werte prägen die Beratung und Betreuung unserer Mandanten. Wir bieten damit das Beratungsprofil einer national und in-ternational ausgerichteten überörtlichen Sozietät. Gleichwohl verstehen wir uns als mittel-ständischer Arbeitgeber, der Arbeits- und Privatleben in Einklang bringt.

Das erwartet Sie:

Ihr Aufgabenbereich besteht in der umfassenden anwaltlichen Betreuung in medizinrechtli¬chen und insbesondere arzthaftungsrechtlichen Angelegenheiten. Sie sind überwiegend fo¬rensisch tätig. Es handelt sich nicht um eine „Back Office“-Tätigkeit; vielmehr sind Sie nach einer Einarbeitungsphase Ansprechpartner für die Mandanten. Wir fördern Sie gezielt über unser Programm „TAV – Talentmanagement bei Ahlers & Vogel“.

Das erwarten wir von Ihnen:

Anwaltliche Erfahrung auf dem Gebiet des Medizin- und insbesondere Arzthaftungsrechts ist erwünscht, aber nicht Voraussetzung. Ebenso sind überdurchschnittliche Examina sowie eine abgeschlossene Promotion wünschenswert.

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung bevorzugt per E-Mail an 

bewerbung@ahlers-vogel.de.
Ahlers & Vogel Rechtsanwälte PartG mbB
Herr Dr. Ralph Meyer im Hagen
Contrescarpe 21
28203 Bremen
Telefon +49 (421) 33 34-0

 

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Impressum

Herausgegeben vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein

Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon 030 – 72 61 52 – 0
Fax 030 – 72 61 52 – 190

V.i.S.d.P.: Rechtsanwalt Tim Hesse, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht

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