2018-05


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

anliegend übersenden wir Ihnen den Newsletter 2018-05.

Die verspätete Übersendung bitten wir zu entschuldigen.

 

1. Urteile aus dem Medizinrecht

 

Schmerzensgeld für Mutter nach fehlerhaft durchgeführter Insemination

Eine Frau ließ in einer ärztlichen BAG eine künstliche Befruchtung mit Samen eines ihr unbekannten Spenders durchführen. Später bat sie um eine erneute heterologe Insemination zur Zeugung eines weiteren Kindes, das von demselben Vater abstammen sollte wie die zuvor geborene Tochter. Nach der zweiten Geburt erfuhr sie allerdings, dass ihre Kinder nicht vom selben Spender gezeugt worden waren.

Auf ihre Haftungsklage sprach das Landgericht der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 € zu. Das OLG Hamm bestätigte die Zahlungsverpflichtung. Es könne offenbleiben, so der Senat, ob der haftungsbegründende Schaden der Klägerin bereits in der zweiten Insemination liege, die pflichtwidrig mit dem falschen Sperma durchgeführt worden und nicht von der Einwilligung der Klägerin gedeckt gewesen sei. Jedenfalls hafteten die Beklagten für die körperlich-psychischen Auswirkungen der Pflichtverletzung auf die Klägerin. Die Nachricht, dass ihre Kinder keine Vollgeschwister seien, habe bei ihr eine Belastungssituation mit Erschöpfungszuständen, depressiven Episoden und Schuldgefühlen gegenüber beiden Kindern ausgelöst und eine psychologische Behandlung notwendig gemacht. 

Einen Anspruch der Klägerin darauf, die bei den Beklagten vorhandene Kartei mit den Daten der Samenspender (Name, Geburtsdatum, Wohnort etc.) einzusehen, verneinte das OLG. Bei der Kartei handele es sich nicht um die Behandlung der Klägerin betreffende Krankenunterlagen im Sinne von § 630f BGB. Dagegen sprach es den beiden ebenfalls klagenden Kindern das Recht zu, von den Beklagten Auskunft über die Identität ihres genetischen Vaters verlangen zu können. Ihrem Auskunftsrecht sei gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Spender, denen die Behandler Anonymität zugesichert hätten, der Vorrang einzuräumen. 

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.02.2018 – 3 U 66/16
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2018/3_U_66_16_Urteil_20180219.html

 

Keine Gynäkologen-Haftung trotz Pflichtverletzung

Bei der Behandlung eines Patienten durch Ärzte verschiedener Fachgebiete kann eine Haftung des erstbehandelnden Arztes trotz festgestellter Pflichtverletzungen ausscheiden. Es fehlt an der notwendigen Kausalität für eingetretene Schäden, wenn unterlassene notwendige Behandlungsmaßnahmen zeitgerecht durch einen nachbehandelnden Arzt erfolgen. 

Die Unterlassung der Abklärung einer Blasenverletzung kann einem Gynäkologen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn dieser auf die Notwendigkeit einer urologischen Weiterbehandlung des Patienten hingewiesen hat und die notwendige Untersuchung dann im Rahmen der Weiterbehandlung durch vorgenommen wurde. 

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 08.03.2017 – 5 U 65/16
- bisher offenbar unveröffentlicht -

 

Verpflichtung zum Ersatz künftig eintretender Schäden: Erneute Klage zulässig 

Ist die Verpflichtung zum Ersatz künftig eintretender Schäden rechtskräftig festgestellt, steht die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft (ne bis in idem) der Zulässigkeit einer erneuten Feststellungsklage in unverjährter Zeit mit gleichem Streitgegenstand nicht entgegen, wenn Schäden noch nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist eintreten können.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 253/16
https://goo.gl/KTkgeP

 

Nach Unklarheit über Schreiben: GP klagt erfolgreich gegen Abrechnungskürzung

Eine Gemeinschaftspraxis klagte erfolgreich gegen eine Honorarkürzung nach sachlich-und rechnerischer Richtigstellung in Höhe von 13.763,20 €. Die Leistungen der Magnet-Resonanz-Tomographie aus Abschnitt 34.4 des EBM waren für zwei in einer Praxisfiliale tätige Dres. wegen fehlender Genehmigung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung abgesetzt worden.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Auslegung eines behördlichen Schreibens. Umstritten war, ob dieses Schreiben nur bestätigen sollte, dass die beiden Ärzte in der Filiale tätig werden durften, oder ob das Schreiben als Abrechnungsgenehmigung zu verstehen war.

Wie das Gericht betonte, sind Willenserklärungen auch im Sozialrecht generell nach dem „Empfängerhorizont“ eines verständigen (objektiven) Beteiligten auszulegen. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. Gerade in Statussachen ist seitens der Behörde eine besondere Sorgfalt erforderlich. Die Behörde hat alles zu tun bzw. zu unterlassen, damit durch Handlungen/Schreiben keine Missverständnisse und Zweifel entstehen. Dies gilt auch, wenn mit einem Verwaltungsverfahren mehrere Abteilungen innerhalb einer Behörde befasst sind. Im Hinblick auf die „Einheitlichkeit“ der Behörde und der Behördenentscheidung sind unklare Äußerungen einer Abteilung der Behörde insgesamt zuzurechnen. 

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze entschied das Gericht, die GP habe davon ausgehen können, sie sei zur Erbringung und Abrechnung der in der Filiale erbrachten MRT-Leistungen berechtigt. Zwar handele es sich bei dem umstrittenen Schreiben nicht um einen Genehmigungsbescheid. Es sei aber nicht völlig ausgeschlossen, dass Verwaltungsakte nicht in Bescheidform nach §§ 33 ff. SGB X erlassen werden, insbesondere, dass es im Einzelfall an einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 36 SGB X fehlt.

Sozialgericht München, Urteil vom 21.03.2018 – S 38 KA 305/17
https://goo.gl/bV3YGF

  

Kein BAG-Zuschlag bei Jobsharing-Anstellungen

Eine Regelung des Honorarverteilungsmaßstabs ist entsprechend der allgemeinen Auslegungsregeln auszulegen (vor allem nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Sachzusammenhang sowie teleologisch). Unter Beachtung dieser Regeln hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines BAG-Zuschlags nach B Nr. 7.3.6 des Honorarverteilungsmaßstabes im Quartal 1/16.

Ein Lungenarzt wandte sich gegen die Ablehnung eines sog. BAG-Zuschlags gemäß Abschnitt B Nr. 7.3.6 HVM. In dem betreffenden Quartal war in seiner Praxis eine Internistin mit Schwerpunkt Pneumologie und Schlafmedizinerin als sog. Job-Sharing-Partnerin angestellt. Die Ablehnung erfolgte mit der Begründung, bei Job-Sharing-Praxen finde die Zuschlagsregelung keine Anwendung. Der Praxisumfang dürfe nicht erweitert werden.

Das Gericht sah keinen Anspruch des Arztes auf Gewährung eines „BAG-Zuschlags“. Teil B Nr. 7.3.6 HVM sehe eine RLV-Erhöhung für BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten vor. Eine Job-Sharing-Anstellung bei einer „Einzelpraxis“ führe allerdings nicht zur Entstehung einer BAG im Sinne des § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV. Es handele sich dann nach wie vor um eine Einzelpraxis, wenn auch um eine solche „sui generis“. Die Auffassung des LSG Hamburg aus dessen Urteil vom 25.02.2015 (Az. L 5 KA 10/12) werde insofern nicht geteilt.

Sozialgericht München, Urteil vom 21.03.2018 – S 38 KA 338/17
https://goo.gl/iCqK9K

 

Sachlich-rechnerische Richtigstellung und Wirtschaftlichkeitsprüfung: Abgrenzung und Zuständigkeit

Ein vertragsärztlich tätiger Chirurg mit offenbar 500-600 Koloskopien pro Jahr klagte gegen eine sachlich-rechnerische Richtigstellung der Verordnung von Fortecortin und Klean Prep als Sprechstundenbedarf (SSB), wobei primär strittig war, ob die beklagte KV berechtigt war, die Verordnung von SSB zu regressieren. 

Die Gerichte hielten den Regressbescheid für rechtmäßig. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung werde von den nach der Prüfvereinbarung zuständigen Prüfungs- und Beschwerdeausschüssen durchgeführt, während die sachlich-rechnerische Richtigstellung bei der KV verbleibe. Der Gesetzgeber habe die Aufgaben zwischen den Prüfgremien und den KVen in gleicher Weise verteilt. 

Die Zuordnung der Verordnung zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung und nicht zur Wirtschaftlichkeitsprüfung entspräche der allgemeinen Abgrenzung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und sachlich-rechnerischen Richtigstellungen. Danach gilt, dass für Fragen, welchen Leistungstatbeständen Leistungen zuzuordnen sind und ob der Arzt sie erbringen durfte und auch korrekt erbrachte, sowie ob die von ihm an die KV eingereichte Honoraranforderung rechnerisch richtig ist, das Rechtsinstitut der sachlich-rechnerischen Richtigstellung einschlägig ist. Für Fragen, ob die Behandlungs- und Verordnungstätigkeit des Arztes sich auf das medizinisch Ausreichende, Zweckmäßige und Notwendige beschränkt oder ob sie nach ihrem Umfang darüber hinausgeht und insofern unwirtschaftlich ist, ist das Rechtsinstitut der Wirtschaftlichkeitsprüfung gegeben.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2018 – L 5 KA 792/16
https://goo.gl/XS4u6Y

 

Zahlungsklage aus Wahlleistungsvereinbarung abgewiesen

Als Formularklauseln einseitig gestellte „Stellvertretervereinbarungen“ sind unzulässig, wenn die Verhinderung des Chefarztes schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung ebenso feststand wie die Hinzuziehung eines anderen Arztes zur Behandlung. In solchen Fällen sind nur Individualvereinbarungen zulässig; die Durchsetzung der Honorarforderung des Chefarztes stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar.

Wer von Patienten das Honorar für seine wahlärztlichen Leistungen einfordert, obwohl er diese vorhersehbarer Weise nicht persönlich erbracht hat und wer die Zulässigkeit der jeweiligen Vereinbarungen dann dadurch versucht hat zu wahren, dass er Patienten im Mantel einer „Individualvereinbarung“ seine Vertragsbedingungen als AGB stellt, handelt in hohem Maße treuwidrig.

Die Parteien stritten um die Bezahlung ärztlicher Behandlungen im Rahmen von Stellvertretervereinbarungen nach einer geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung. Der privatliquidationsberechtigte Klinikdirektor verlangte die Begleichung seines Honorars für die von ihm erbrachten Wahlleistungen, wobei die Behandlungen der Patientin (insgesamt 23 Operationen) von vielen verschiedenen Ärzten durchgeführt worden war. Der Abschluss der diesbezüglichen Stellvertretervereinbarungen einschließlich der Mitteilung der Verhinderung des Klägers war offenbar jeweils erst nach Durchführung der Behandlungen erfolgt. Die Zahlungsklage des Klinikdirektors wurde weitestgehend abgewiesen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Hinweisbeschluss vom 15.01.2018 – 3 U 220/16
https://goo.gl/QHB9jn

 

Chefarzt unterliegt im Streit um private Liquidationseinnahmen 

Ein orthopädischer Chefarzt hat keinen Anspruch auf Auskunft und Schadenersatz gegen seinen Arbeitgeber bezüglich in einer anderen Klinik M erzielter Liquidationseinnahmen für stationäre orthopädische Privatpatienten. 

Der Arzt war in einer Unternehmensgruppe als Chefarzt der orthopädischen Abteilung der Klinik B angestellt. Die Unternehmensgruppe ist auch Trägerin der M-Klinik in derselben Stadt, die ebenfalls eine orthopädische Abteilung als sog. „Premium-Station“ mit sog. „First-Class-Ambiente“ betreibt, die wiederum regelmäßig von Selbstzahlern und voll- und zusatzversicherten Privatpatienten in Anspruch genommen wird.

Es kam zu Unstimmigkeiten zwischen dem Chefarzt und seinem Arbeitgeber im Hinblick auf die in der Klinik B stationär behandelten orthopädischen Privatpatienten im Verhältnis zu den entsprechenden Privatpatienten der M-Klinik. Der Chefarzt mahnte die gleichmäßige Verteilung der Privatpatienten auf die beiden Kliniken an. Er kritisierte eine gezielte „Steuerung“ der Patientenaufnahme in der M-Klinik. Ihm würden in der Klinik B weniger als 50% aller (stationären) Privatpatienten zugewiesen.

Seine Klage auf Auskunft über die in der M-Klinik erzielten Liquidationseinnahmen der stationären orthopädischen Privatpatienten liebtblieb allerdings ohne Erfolg. Der Chefarzt habe nicht dargelegt, dass ihm der geltend gemachte Hauptanspruch auf Zahlung entgangener Liquidationserlöse als Mindestgarantieanspruch, im Wege des Schadensersatzes oder wegen Anpassung des Vertrages nach Wegfall der Geschäftsgrundlage zustehe oder zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür bestehe. 

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2017 – 6 Sa 400/16
https://goo.gl/Bf8VXY

 

Arbeitszeugnis nicht zwingend von Klinikdirektor zu unterschreiben 

Im Zusammenhang mit einer Zeugnisberichtigung stritt eine Universitätsklinik über die Frage, ob das nach den Wünschen einer ehemaligen Angestellten geänderte Arbeitszeugnis von der Direktorin der Klinik und Poliklinik für Neurologie zu unterzeichnen war oder ob die Unterschrift der Leiterin der Abteilung Personalbetreuung ausreichend war.

Wie die Gerichte bestätigten, gelten die allgemeinen Zeugnisgrundsätze auch, wenn der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis aufgrund eines Urteils oder Vergleichs berichtigen muss oder einem Berichtigungsbegehren von sich aus nachkommt, um einen Rechtsstreit gütlich zu erledigen. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich mit der Neuausstellung auch eine andere betriebsangehörige Person beauftragen, die aus dem Zeugnis ablesbar ranghöher als der Zeugnisempfänger und daher gegenüber diesem weisungsbefugt ist. Dementsprechend kann auch im öffentlichen Dienst die Ausstellung von Zeugnissen dem für die Personalverwaltung zuständigen Geschäftsbereich übertragen werden.

Es ist auch nicht notwendig, dass der als Erfüllungsgehilfe Herangezogene den Zeugnisempfänger aufgrund eigener Zusammenarbeit selbstständig beurteilen kann. Er darf sich vielmehr der Hilfe durch Beurteilungsbeiträge anderer bedienen. 

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2017 – Az. 8 Sa 151/17
https://goo.gl/vydTM5

 

Amazon: Datenschutzverstoß beim Vertrieb apothekenpflichtiger Medizinprodukte

Der Vertrieb von apothekenpflichtigen Medizinprodukten über Amazon ist unzulässig, wenn er ohne eine vorab erteilte ausdrückliche Einwilligung der Kunden in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Gesundheitsdaten erfolgt. Der Kunde muss vorab seine Einwilligung in die Datenverarbeitung gegenüber einer Person oder Institution erteilen, die zum Umgang mit seinen bei der Medikamentenbestellung verwendeten gesundheitsbezogenen Daten berechtigt ist. Die generelle Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Akzeptanz der AGB bei der Einrichtung eines Kundenkontos ist für einen Arzneimittel-Verkauf nicht ausreichend, da Amazon keiner Geheimhaltungspflicht unterliegt. Die Datenverarbeitung ohne Einwilligung stellt einen abmahnfähigen Rechtsverstoß dar.

Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 28. März 2018 – 3 O 29/17
https://arge-medizinrecht.de/wp-content/uploads/2018/06/lg-dessau-rosslau-3-O-29-17-amazon.pdf

 

 

2. Aktuelles

 

Ärztetag ebnet ausschließlicher Fernbehandlung den Weg

Der 121. Deutsche Ärztetag hat am 10.05.2018 eine Neufassung des § 7 Abs. 4 MBO-Ä beschlossen, um eine ausschließliche Fernbehandlung, also die ärztliche Behandlung und Beratung aus der Ferne, ohne dass zumindest ein persönlicher physischer Kontakt zwischen Arzt und Patient stattgefunden hat, unter bestimmten Anforderungen zu ermöglichen.

Der geänderte § 7 Abs. 4 MBO-Ä lautet:

„Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt.

Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen.

Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“

Beschlussprotokoll des Ärztetages (dort ab S. 286):
https://goo.gl/q9M1Fz

 

Bestimmte seltene Lebererkrankungen künftig Teil der ASV

Patienten mit bestimmten seltenen Lebererkrankungen – der primär biliären Cholangitis (PBC), der primär sklerosierenden Cholangitis (PSC) und der Autoimmunhepatitis (AIH) – können zukünftig vom Behandlungsangebot der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) profitieren. Der G-BA hat am 17.05.2018 die Anforderungen an Personal, Ausstattung und Qualitätssicherung sowie den genauen Leistungsumfang definiert. Mit Inkrafttreten des Beschlusses können ASV-Teams den zuständigen erweiterten Landesausschüssen ihre Teilnahme an der ASV anzeigen.

Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Beschlusstext und tragende Gründe:
https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/3321/ 

Am 26.04.2018 ist der bereits am 21.12.2017 getroffene Beschluss zur Behandlung von urologischen Tumoren in der ASV in Kraft getreten. Interessierte ASV-Teams können ab sofort ihre Teilnahme beim erweiterten Landesausschuss anzeigen. Mit den rheumatologischen Erkrankungen ist ein weiteres ASV-Angebot am 19.04.2018 gestartet.

 

EBM-Anpassung: Schnelltests sollen Einsatz von Antibiotika reduzieren 

Antibiotika gezielt einsetzen und Resistenzen vermeiden: Um diesem Ziel näher zu kommen, wird nach einem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 14.03.2018 der EBM zum 01.07.2018 angepasst. Es geht um die schnelle Diagnostik vor Verordnung eines Antibiotikums.

Mit dem Beschluss werden mehrere labordiagnostische Untersuchungen zur schnellen und qualitätsgesicherten Antibiotikatherapie an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Zudem wurde vereinbart, dass sich die Kosten für mikrobiologische Tests nicht auf den Wirtschaftlichkeitsbonus auswirken, den Praxen erhalten können, wenn sie Laborleistungen wirtschaftlich veranlassen und/oder abrechnen. Dazu wird die Kennnummer 32004 in den EBM aufgenommen. Zur Bestimmung des Entzündungsmarkers Procalcitonin bei Atemwegserkrankungen wird die GOP 32459 neu in den EBM aufgenommen. Damit ist eine Unterscheidung zwischen einer bakteriellen und viralen Infektion möglich.

Um den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik im EBM abzubilden, wurden weitere GOP angepasst: Die Empfindlichkeitsprüfungen nach den GOP 32766 und 32767 werden gestrichen und in den GOP 32772 und 32773 neu gefasst. Mit der Aufnahme der GOP 32774 und 32775 als Zuschlag zur GOP 32772 beziehungsweise 32773 wird die Durchführung phänotypischer Bestätigungstests bei Verdacht auf Multiresistenz für grampositive und gramnegative Bakterien in den EBM aufgenommen.

Zwei weitere neue Leistungen dienen einer schnelleren Erregerdifferenzierung mittels spezieller Massenspektrometrie (GOP 32692 und 32759). Der Entzündungsmarker Procalcitonin (GOP 32459) und die zwei neuen phänotypischen Bestätigungstests (GOP 32774 und 32775) werden drei Jahre lang extrabudgetär vergütet. 

Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses:
https://goo.gl/nESoCt

 

G-BA beschließt gestuftes System der stationären Notfallversorgung

Krankenhäuser, die Notfallpatientinnen und -patienten stationär versorgen, können künftig der Höhe nach gestaffelte finanzielle Zuschläge erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass bestimmte Mindestanforderungen erfüllt werden, die aus qualitativer Sicht für eine gute Notfallversorgung erforderlich sind. Auf Basis des beschlossenen Stufensystems werden die für die Krankenhausvergütung zuständigen Vertragspartner (die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung) Zu- und Abschläge für die Teilnahme oder Nichtteilnahme an dem gestuften System von Notfallstrukturen vereinbaren.

Die neue Regelung sieht vor, dass ein Krankenhaus für die Zuordnung in die Basisnotfallversorgung (Stufe 1) mindestens über die Fachabteilungen Chirurgie/Unfallchirurgie sowie Innere Medizin am Standort verfügen muss. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass die entsprechende Betreuung durch einen Facharzt – bei Bedarf auch durch einen Anästhesisten – innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfügbar ist. Für eine möglicherweise angezeigte Intensivbetreuung muss eine Intensivstation mit der Kapazität von mindestens sechs Betten vorhanden sein. Die allgemeine Hilfeleistungspflicht jedes Krankenhauses bleibt von der Zuordnung oder Nichtzuordnung zur Notfallversorgung unberührt.

Der Beschluss vom 18.05.2018 ist bereits am 19.05.2018 in Kraft getreten, 

Beschlusstext und tragende Gründe:
https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/3301/

 

 

3. Sonstiges

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Dr. Vachek Rechtsanwälte lautet: 

Als kleinere zivilrechtlich ausgerichtete und auf Arzthaftungsrecht (Patientenseite) spezialisierte Kanzlei mit drei Fachanwälten für Medizinrecht in der Dreiflüssestadt Passau suchen wir kurzfristig eine/einen 

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt im Arzthaftungsrecht.

Zu Ihren Aufgabengebieten gehört die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Patientenansprüchen in Bereichen des Arzthaftungs-, Versicherungs- und allgemeinen Schadensrechts ebenso wie das Führen von Mandantengesprächen und die persönliche Betreuung von Mandanten. Auch das Erstellen von Vorsorgevollmachten, Patienten- und Betreuungsverfügungen und die gelegentliche Vortragstätigkeit im Bereich des Arzthaftungsrechts.

Wir bieten die Möglichkeit zum Erwerb des Titels als FAMedR (falls noch nicht vorhanden), eine herausfordernde, sinnstiftende Tätigkeit, die wir leistungsgerecht vergüten. Da wir an einer langfristigen Zusammenarbeit interessiert sind, bieten wir auch die üblichen Entwicklungsmöglichkeiten. Ein angenehmes Arbeitsklima mit modernster Büroausstattung ist für uns selbstverständlich.

Sie bieten neben einermindestens zweijährigen Berufserfahrung im Medizinrecht möglichst eine abgeschlossene Promotion, Verständnis für medizinische Zusammenhänge sowie eine hohe Sozialkompetenz.

Wir freuen wir uns auf Ihre zeitnahe Bewerbung per E-Mail, die wir vertraulich behandeln. 

Dr. Vachek Rechtsanwälte
Niedernhart 1b
94113 Tiefenbach
Ansprechpartner: Dr. Marcel Vachek
vachek@kanzlei-vachek.de
www.kanzlei-vachek.de

 

Eine Stellenanzeige der Anwaltskanzlei Quaas & Partner lautet:

Zur Verstärkung unseres Teams an den Standorten Dortmund und Stuttgart suchen wir ab sofort jeweils eine(n) hochqualifizierte(n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt.

Die Anwaltskanzlei Quaas & Partner ist eine auf das öffentliche Recht und das Gesundheitsrecht spezialisierte Kanzlei. In diesen Bereichen sind wir seit über 30 Jahren bundesweit tätig. Besondere Schwerpunkte liegen im Krankenhaus- und Arztrecht sowie im Sozial- und Pflegeversicherungsrecht.

Wir suchen engagierte Persönlichkeiten mit überdurchschnittlichen Examina und möglichst Promotion oder Promotionsvorhaben. Ein abgeschlossener Fachanwaltslehrgang oder sonstige Zusatzqualifikationen sind von Vorteil, ebenso Berufserfahrung im Bereich Krankenhausrecht. Wir legen Wert auf Engagement und Teamfähigkeit. Ihre Bewerbungsunterlagen, die wir selbstverständlich vertraulich behandeln, richten Sie bitte an:

Standort Dortmund:

Rechtsanwältin Dr. Heike Thomae
persönlich/vertraulich
Märkische Str. 115
44141 Dortmund

oder per E-Mail: info-do@quaas-partner.de

Standort Stuttgart:

Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Quaas
persönlich/vertraulich
Möhringer Landstr. 5
70563 Stuttgart

oder per E-Mail: info@quaas-partner.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Ratajczak & Partner Rechtsanwälte mbB lautet:

Wir suchen zur Verstärkung unseres Anwaltsteams am Standort Freiburg einen

Rechtsanwalt (m/w)

für den Bereich Medizinrecht, insbesondere Vertragsarztrecht, Arzthaftungsrecht und die Vertragsgestaltung ärztlicher Kooperationen. Erste Berufserfahrung ist wünschenswert, aber keine Einstellungsvoraussetzung.

Wir sind eine der bundesweit führenden Kanzleien im Medizinrecht und vertreten ausschließlich im Gesundheitswesen tätige Leistungserbringer.

Wir bieten Ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, herausfordernde Mandate, moderne Kanzleiräume und -ausstattung und ein motiviertes Team. Die Vergütung erfolgt nach Qualifikation und Berufserfahrung.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung per Email unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellung an Herrn RA Peter Schabram: schabram@rpmed.de.     

Ratajczak & Partner Rechtsanwälte mbB
Heinrich-von-Stephan-Straße 25
79100 Freiburg
Tel.: 0761 – 888 54 54
www.rpmed.de

 

Eine Stellenanzeige des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten lautet:

Der Berufsverband Deutscher Anästhesisten (BDA) vertritt seit über 50 Jahren die Berufsgruppe der Anästhesisten in sämtlichen berufspolitischen Belangen und darüber hinaus. So bieten wir unseren mittlerweile über 19.000 Mitgliedern – ob in der Klinik oder außerhalb tätig – ein breit gefächertes Serviceangebot. Es reicht von der Vertretung in allen berufspolitischen Fragen über die Unterstützung durch kompetente Rechts-, Vertrags-, Abrechnungs- und Versicherungsberatung bis hin zum Angebot zahlreicher Veranstaltungen zur Weiter- und Fortbildung (CME) sowie Hilfen bei Fragen nach dem „State of the Art“. Zur Verstärkung unserer Rechtsabteilung und für die spätere

Nachfolge als Justitiar

suchen wir zum 01.01.2019 oder früher

einen Volljuristen (m/w/d).

Das Aufgabengebiet:

• Bearbeitung von grundsätzlichen medizin- und vereinsrechtlichen Fragestellungen

• Beantwortung von Mitgliederanfragen (z.B. das Arbeitsrecht, Medizinrecht, Vertragsarztrecht, ärztliches Gebührenrecht etc. betreffend) und Anfragen aus den Verbandsgremien

• Beratung der Geschäftsführung/Gremien in allen anfallenden Rechtsfragen, Teilnahme an den Präsidiumssitzungen

• Beobachtung der Rechtsentwicklung und Information der Gremien/Mitglieder über für das Fachgebiet relevante Vorgänge

• Erarbeitung von Stellungnahmen und wissenschaftlichen Publikationen

• Mitwirkung bei der Erstellung von Leitlinien, interdisziplinären Vereinbarungen, Empfehlungen etc.

• Vorträge/Präsentationen insb. auf verbandsinternen (Fortbildungs-) Veranstaltungen

Sie verfügen über

• eine fundierte juristische Ausbildung (Volljurist) und mehrjährige Berufserfahrung idealerweise im medizinnahen Umfeld, gerne auch als Fachanwalt für Medizinrecht.

• solides und nachgewiesenes Fachwissen in den Bereichen Arbeits-, Medizin- und/oder Vertragsarztrecht verbunden mit der Bereitschaft, dieses Wissen zu vertiefen, beständig weiter zu entwickeln sowie lösungsorientiert anzuwenden.

• belastbare Kenntnisse über die Struktur und die Zusammenhänge des deutschen Gesundheits- und Krankenhauswesens.

• die Fähigkeit, ganzheitlich zu denken und zu handeln sowie projektbezogen zu arbeiten.

• das Interesse, komplexe, medizinrechtliche Probleme in Publikationen zu erörtern und die Fähigkeit, komplexe Sachverhalte verständlich darzustellen.

• die Bereitschaft, auch komplexe interdisziplinäre Aufgabenstellungen methodisch und analytisch aufzuarbeiten und aussagekräftig schriftlich oder mündlich zu präsentieren.

• das Talent, mit Personen und Institutionen auf verschiedenen Ebenen zu kommunizieren, sich auf diese einzustellen, mit ihnen zielorientiert zusammenzuarbeiten, aber auch unbequeme Lösungen um- oder durchzusetzen. Sie treten souverän auf, beweisen Kommunikationsstärke und Verhandlungsgeschick.

Unser Angebot an Sie:

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• Gute Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

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• Eigenverantwortliches Arbeiten in und mit einem motivierten Team

• Leistungsgerechte Bezahlung

• Attraktives Arbeitsumfeld in der Metropolregion Nürnberg

Für Rückfragen steht Ihnen unser Hauptgeschäftsführer Herr Prof. Dr. Alexander Schleppers gerne zur Verfügung.

Wir freuen uns auf Ihre elektronischen Bewerbungsunterlagen an justitiarBDA@t-online.de.

Berufsverband Deutscher Anästhesisten e.V.
Roritzer Str. 27
90419 Nürnberg

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei pwk & Partner Rechtsanwälte lautet:

pwk & PARTNER ist eine bundesweit hochspezialisiert im Medizinrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Dortmund. Wir verstehen uns als kompetente Ansprechpartner für niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren, Privatkliniken, Berufsverbände, Praxisnetze, Pflegeeinrichtungen und alle anderen Leistungserbringer im Gesundheitswesen. 

Zur Verstärkung unseres Teams in Dortmund suchen wir für den Bereich des Gesellschaftsrechts eine(n)

Rechtsanwalt (m/w)

Wir erwarten Engagement, ein überzeugendes Auftreten, Bereitschaft zum teamorientierten Arbeiten und einschlägige berufliche Erfahrungen im Gesellschaftsrecht. Wünschenswert wären zusätzliche Kenntnisse im Bereich des Vertragsarztrechts. 

Wir bieten Ihnen eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einer im Medizinrecht hochspezialisierten Kanzlei. 

Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte an

pwk & PARTNER Rechtsanwälte mbB
Herrn Rechtsanwalt Peter Peikert
Saarlandstr. 23
44139 Dortmund
T +49 (0) 231 77574-118
peter.peikert@pwk-partner.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei D+B Rechtsanwälte lautet: 

D+B RECHTSANWÄLTE

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KRANKENHAUS-, ARZNEIMITTEL- UND DATENSCHUTZRECHT 

Was Sie auszeichnet

Sie bringen mindestens ein vollbefriedigendes Examen, ein hohes Interesse an medizinrechtlichen Fragen, auf jeden Fall Freude am Bezug zur Praxis und sehr gute Englischkenntnisse mit. Idealerweise sind Sie promoviert oder bringen ein Promotionsvorhaben mit.

Was wir bieten

Wir arbeiten häufig an neuen und komplexen Rechtsfragen für unsere Mandanten – team- und rechtsgebietsübergreifend. Im Kern krankenhaus- oder arzneimittelrechtliche Themen haben nicht selten Bezug zum öffentlichen Recht, wie dem Sozial-, Vergabe- oder Datenschutzrecht. Deshalb stehen bei uns die Türen zum Austausch untereinander offen.

Unser Ziel ist es, Sie zur eigenständigen Spezialistin/zum eigenständigen Spezialisten auf Ihrem Gebiet aus- bzw. fortzubilden.

Wir zahlen Ihnen eine leistungsgerechte Vergütung mit einem attraktiven Bonusmodell, legen großen Wert auf eine angenehme Arbeitsatmosphäre sowie eine gute Work-Life-Balance. D+B ermöglicht Ihnen flexible Arbeitszeitmodelle, so dass Sie Ihre individuellen Ziele und Ihre Anwaltskarriere miteinander vereinbaren können. 

Sie passen zu uns? Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen.

D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Herrn Dr. Ulrich Grau
Kurfürstendamm 195 | 10707 Berlin
bewerbung@db-law.de | www.db-law.de

 

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Impressum

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