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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist seit 2005 im Besitz einer ärztlichen Approbation. In der Vergangenheit war er ohne ärztliche Niederlassung als Honorararzt an verschiedenen Einsatzorten tätig. Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung der Bezirksregierung Köln, mit der sie seine Approbation im September 2015 zum Ruhen gebracht hat.
3Im April 2012 erteilte die Ärztekammer Nordrhein dem Kläger eine berufsrechtliche Rüge mit Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,- Euro. Dem lag eine Verletzung von Berufspflichten zugrunde, die der Kläger während seiner honorarärztlichen Tätigkeit in einer Klinik für Neurologie im Jahr 2011 begangen habe. Mehrere Gutachten, zu deren Erstellung eigentlich der Chefarzt der Klinik beauftragt gewesen sei, habe er ohne dessen Unterschrift gefertigt, sich dabei nicht auf die gestellten Fragen beschränkt und durch eine immense Ausweitung der eigenmächtig versandten Gutachten erhebliche Kosten liquidiert. So habe er etwa im Rahmen des Auftrags, die Funktionsbeeinträchtigung des verletzten Armes einer verunfallten Patientin zu beurteilen, über 500 Seiten schematisch diverse neurologische bzw. psychiatrische Beschwerden (wie Schizophrenie, Spielsucht, Kleptomanie, Rechenstörung, Tourettesyndrom) abgehandelt.
4In der Folge gingen Meldungen diverser neurologischer Kliniken ein, bei denen der Kläger sich jeweils mit unzutreffenden Angaben zu einer tatsächlich nicht erfolgten Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bzw. zu angeblichen früheren Arbeitgebern beworben habe. Von weiteren Kliniken wurde bekannt, dass der Kläger dort als Honorararzt nicht erbrachte Dienste abgerechnet habe.
5Das in einem dabei geführten Zivilrechtsstreit von dem Kläger eingereichte Attest vom 20.02.2014, wonach er unter paranoider Psychose leide und nicht verhandlungsfähig sei, nahm die Bezirksregierung Köln zum Anlass, der Frage nachzugehen, ob der Kläger zur Ausübung des ärztlichen Berufs gesundheitlich geeignet sei. Eine amtsärztliche Untersuchung durch den Leitenden Arzt des sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamtes der Stadt Bonn, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam dabei zu der Einschätzung, der Kläger habe sich psychisch und körperlich völlig unauffällig und ausreichend belastbar dargestellt. Aus amtsärztlicher Sicht bestünden gegen die Ausübung des ärztlichen Berufs keine Bedenken. Der Kläger habe erklärt, ihm gehe es psychisch wieder sehr gut, nachdem ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen ihn eingestellt worden sei.
6Einem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger seitens der Staatsanwaltschaft E. 0 Js 0000/00 lag eine Strafanzeige der Asklepios Klinik T. zugrunde, in deren neurologische Abteilung der Kläger von Mitte März bis Mitte Mai 2013, zuletzt als Leitender Oberarzt, tätig war. Eine Patientin hatte dem Kläger vorgeworfen, er habe ihr während ihres stationären Aufenthaltes in der Klinik als behandelnder Arzt einen dramatischen Krankheitsverlauf vorausgesagt und vor diesem Hintergrund versucht, sich ihr sexuell zu nähern. Als sie um Besprechung ihrer Befunde gebeten habe, habe er entgegnet, sie „affengeil“ zu finden; da sie aufgrund ihrer Diagnose in Zukunft ohnehin im Rollstuhl sitzen werde, stehe doch ein bisschen „Ficken nichts im Wege“. Sie wisse von anderen Patientinnen, denen er angeboten habe, sie zu Rentnerinnen zu machen, wenn sie sich sexuell mit ihm einließen oder ihm ihre gutaussehenden Töchter zuführten. Die Staatsanwaltschaft legte dem Kläger darüber hinaus zur Last, er habe versucht, eine weitere stationär in der Klinik untergebrachte Patientin im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses mit der Ankündigung zu sexuellen Kontakten zu bewegen, er werde die Dauer ihrer Rehabilitation entsprechend ihren Wünschen anpassen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erging am 29.09.2014 Strafbefehl wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen in zwei Fällen. Gegen den Strafbefehl legte der Kläger Einspruch ein. Er regte die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO an und bat zu berücksichtigen, dass er der Bezirksregierung Köln seine Approbation am 06.10.2015 aus gesundheitlichen Gründen ausgehändigt habe; es sei nicht davon auszugehen, dass er nochmals als Mediziner tätig sein werde. Mit Beschluss vom 08.03.2016 ist das Verfahren gem. § 153 a StPO eingestellt worden, nachdem der Kläger die Auflage einer Geldzahlung von 15.000,00 Euro erfüllt hat.
7Ein im März 2015 gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft C. 000 Js 000/00 betrifft den Verdacht der Nötigung, Bedrohung, gefährlichen Körperverletzung, sexuellen Nötigung/Vergewaltigung und des Betrugs zu Lasten der E1. N. . Sie habe den Kläger als Ärztin der Uniklinik C. im August 2014 an ihrer Arbeitsstelle kennengelernt und sei eine Beziehung mit ihm eingegangen. Er habe ihr eingeredet, sie sei psychisch erkrankt und ihr - zunächst gegen ihren Willen - das Beruhigungsmittel Tavor verabreicht, um sie gefügig zu machen. Daraufhin sei sie in Medikamentenabhängigkeit verfallen. Unter Vorwänden habe er sie überredet, ihm einen Geldbetrag in Höhe von über 100.000,- Euro zur Verfügung zu stellen; einen weiteren Betrag von mehr als 120.000,- Euro, den sie auf seine Nötigung hin als Darlehen aufgenommen habe, habe er ihr gestohlen. Zudem habe er ihr gedroht, sie umzubringen bzw. nahestehenden Personen Gewalt anzutun, wenn sie ihn verlasse. Am Silvesterabend 2014 sei es außerdem gegen ihren ausdrücklichen Willen und mit brutaler Vorgehensweise zum Geschlechtsverkehr gekommen, den sie aus Angst über sich habe ergehen lassen. Das Verfahren wurde bezüglich der Vermögensstraftaten abgetrennt und anderweitig fortgeführt. Hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung und der gefährlichen Körperverletzung ist das Verfahren im März 2016 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da sexuelle Handlungen gegen den erklärten Willen der geschädigten Person nicht strafbar seien, wenn diese nicht nachweislich gewaltsam erzwungen würden. Was den Vorwurf der Körperverletzung durch Verabreichung von Tavor anbelange, habe nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden können, dass der Kläger der Geschädigten das Medikament gegen deren Willen in den Mund gesteckt habe. Zuvor hatte bereits die Staatsanwaltschaft L. das Verfahren 000 Js 000/00 gegen den Kläger wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Es betraf den Vorwurf, der Kläger habe seine ehemalige Intimpartnerin Frau D. F1. 2013 unter Medikation von Tavor mehrfach vergewaltigt. Grund für die Einstellung war, dass nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Gewissheit der Nachweis der Widerstandsunfähigkeit geführt werden konnte.
8Ein Antrag der Staatsanwaltschaft C. vom 28.04.2015 auf Erlass eines Strafbefehls gegen den Kläger 000 Js 000/00 hat den Vorwurf einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO in vier Fällen in einem Ausmaß von ca. 350.000,- Euro zum Gegenstand. Gegen den vom Amtsgericht C. (dortiges Aktenzeichen 000 Cs 00/00) am 20.05.2015 erlassenen Strafbefehl legte der Kläger Einspruch ein.
9In dem Verfahren 000 Js 00/00 erhob die Staatsanwaltschaft C. am 28.05.2015 Anklage gegen den Kläger wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 13 Fällen und tateinheitlicher unberechtigter bzw. unrichtiger Ausstellung von Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch zur Täuschung von Versicherungsgesellschaften. Dem Kläger wurde vorgeworfen, zwischen Dezember 2012 und Februar 2014 für seine eigene Person mit unzutreffenden Angaben private Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherungen abgeschlossen zu haben. Unter Vorlage unzulässig selbst erstellter Atteste habe er über seinen Gesundheitszustand getäuscht und wahrheitswidrig Arbeitsunfähigkeit für Zeiträume angezeigt, in denen er – teilweise in mehreren Kliniken gleichzeitig – ärztlich tätig gewesen sei. Darüber hinaus habe er anhand selbst erstellter Rechnungen über fingierte Behandlungen Erstattungsansprüche gegenüber der Krankheitskostenversicherung geltend gemacht; entsprechend sei er mit Versicherungen verfahren, die er auf den Namen einer anderen Person abgeschlossen habe. Des Weiteren habe er sich als Angestellter einer zu diesem Zweck gegründeten GmbH mit 16 Aliasidentitäten bei mehreren gesetzlichen (Betriebs-)Krankenkassen angemeldet, um nach einer wahrheitswidrigen Arbeitsunfähigkeitsanzeige Krankengeldzahlungen sowie unberechtigte Leistungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (wegen angeblicher Entgeltfortzahlungen durch die Arbeitgeberin) zu erschleichen. Auf die jeweils abgeschlossenen Versicherungen hin sei in einigen Fällen gezahlt worden. Um gefälschten Attesten und Rechnungen Authentizität zu verleihen, habe er sich über einen längeren Zeitraum bevorzugt im Spätdienst der Frauenklinik der Uniklinik C. aufgehalten und unter der Vorgabe, ärztlicher Mitarbeiter oder Konsiliararzt zu sein die Benutzung von Telefon, Faxgerät und Computer beansprucht. Soweit die Geltendmachung von Leistungsansprüchen vertrauensärztliche Untersuchungen nach sich gezogen hätten, bestehe der Verdacht, dass der Kläger die geltend gemachten Krankheitsbilder – Hauptdiagnosen Schizophrenie bzw. depressive Episode und Zervikobrachialgie – simuliert habe; auffällig seien fehlende Schwere und Objektivierbarkeit der von ihm beschriebenen Symptomatik. Aufgrund seiner ärztlichen Tätigkeit im Bereich der Psychiatrie und Neurologie verfüge er zudem über hinreichende Expertise zur Glaubhaftmachung dieser Symptome. Unabhängig davon sei der Kläger jedenfalls von Anfang an entschlossen gewesen, erwerbstätig zu bleiben. Während einige Versicherungen die Regulierung der vereinbarten Leistungen verweigert hätten, weil die Manipulationen aufgefallen seien, sei es in anderen Fällen zu Zahlungen von insgesamt ca. 90.000,- Euro gekommen.
10Im August 2015 gab die Bezirksregierung Köln dem Kläger Gelegenheit, sich zu einer im Hinblick auf die strafrechtlichen Vorwürfe beabsichtigten Anordnung des Ruhens seiner Approbation zu äußern. Der Kläger erklärte, nicht sämtliche Tatvorwürfe bezögen sich auf schwere Straftaten, die in Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stünden. Die Behörde habe keine Interessenabwägung vorgenommen und könne nicht erwarten, dass er sich zu sämtlichen Vorwürfen äußere. Die Anordnung eines Berufsverbots, die in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreife, käme einer Vorverurteilung gleich. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Sofortvollzugs lägen nicht vor.
11Mit Bescheid vom 11.09.2015 ordnete die Bezirksregierung Köln das Ruhen der Approbation des Klägers an und forderte ihn auf, die Original-Approbationsurkunde binnen zwei Wochen zu übergeben. Für diese Maßnahmen ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Für den Fall der Nichtaushändigung der Urkunde drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro an. Der Kläger sei aufgrund der in den Strafverfahren 0 Js 00000/00 (Staatsanwaltschaft E. ), 000 Js 000/00, 000 Js 00/00 und 000 Js 000/00 SE (Staatsanwaltschaft C. ) angelasteten Verhaltensweisen sowohl unwürdig als auch unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Soweit er der schweren Taten der Vergewaltigung, der Nötigung, der Steuerhinterziehung und des Betrugs außerhalb der Berufsausübung bezichtigt werde, begründeten diese Vorwürfe seine Unwürdigkeit, denn sie schädigten das Ansehen der Ärzteschaft im Allgemeinen und führten zu einem erheblichen Vertrauensverlust der Bevölkerung in den ärztlichen Berufsstand sowie die öffentliche Gesundheitsversorgung. Weitere Verhaltensweisen betreffend die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen und den Zugang zu Medikamenten stünden in Zusammenhang mit den ihm als Arzt übertragenen Rechten und Pflichten. Der Kläger habe ärztliche Befugnisse vielfach ausgenutzt, um persönliche finanzielle und sonstige Vorteile zu erlangen. Die unrichtige Ausstellung von Gesundheitszeugnissen habe vermeintlich nicht nur zu einem finanziellen Verlust für die Versicherungen sondern auch für das gesamte Gesundheitssystem geführt und zudem das Vertrauen der Bevölkerung in die Gesundheitsversorgung erschüttert. Indem er die Geschädigte N. mit Medikamenten ruhig gestellt und abhängig gemacht habe, habe er entgegen der ärztlichen Aufgabe, den Gesundheitszustand von Menschen zu fördern, eine konträre Wirkung erzielt und dies nicht aus medizinischen sondern aus niederen persönlichen Motiven getan. Eine mit der zweckwidrigen Verabreichung von Medikamenten bewirkte Gesundheitsschädigung stelle einen klaren Verstoß gegen die Grundsätze der Heilkunde dar. Schließlich sei der Kläger auch angeklagt, bei der unmittelbaren Berufsausübung Straftaten begangen zu haben. Er solle seine ärztliche Stellung und das dem Behandlungsverhältnis immanente Vertrauen ausgenutzt haben, um sich Patientinnen sexuell zu nähern. Neben dem darin liegenden Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten und die Rechtsordnung schädige ein solches Verhalten die körperliche und seelische Integrität der betroffenen Patienten. Bestätigten sich die Tatvorwürfe, so lasse dies die Prognose zu, dass sich der Kläger auch in Zukunft nicht rechtskonform und entsprechend seinen ärztlichen Pflichten verhalten werde. Aufgrund der Qualität und der Vielzahl der gegen ihn eingeleiteten Verfahren, die die ärztliche Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit begründen könnten und die teilweise in direktem Zusammenhang mit seinem Beruf als Arzt stünden, ergebe sich im Falle weiterer ärztlicher Tätigkeit die Annahme einer konkreten Gefährdung einzelner Patienten, z.B. durch sexuell motivierte Übergriffe, einer Gefahr weiteren finanziellen Schadens in der Gesundheitsversorgung sowie einer Schädigung des Ansehens der Ärzteschaft. Dies lasse eine Anordnung des Ruhens der Approbation trotz der damit verbundenen Beeinträchtigung des Rechts auf freie Berufsausübung gem. Art. 12 Abs. 1 GG als verhältnismäßig erscheinen, auch wenn es bislang nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen sei. Die Herausgabe der Approbationsurkunde sei erforderlich, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen. Die festgesetzte Höhe des Zwangsgelds sei wirtschaftlich angemessen und erforderlich, um die Forderung der Herausgabe wirksam durchzusetzen. Der Bescheid wurde am 16.09.2015 zugestellt. Am 06.10.2015 händigte der Kläger der Bezirksregierung Köln seine Original-Approbationsurkunde aus.
12Der Kläger hat am 16.10.2015 Klage gegen den Bescheid vom 11.09.2015 erhoben. Zur Klagebegründung trägt er vor, in keinem der Ermittlungsverfahren sei es bislang zur Zulassung der Anklage, geschweige denn zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung gekommen. Anstatt eigene Erwägungen anzustellen, hätte die Bezirksregierung die Zulassung der Anklagen abwarten müssen. Ihre Annahme, es spreche Überwiegendes für eine jeweilige Tatbegehung, stelle eine nicht hinnehmbare, seine Persönlichkeitsrechte verletzende Vorverurteilung dar, die den Einschätzungen der befassten Strafgerichte offensichtlich widerspreche. Sei mithin fraglich, ob er die Taten begangen habe, erweise sich die Ruhensanordnung als ermessensfehlerhafte, übereilte und unverhältnismäßige Überreaktion.
13Der Kläger beantragt,
14den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 11.09.2015 aufzuheben und die Beklagte zur Herausgabe der Approbationsurkunde zu verpflichten.
15Das beklagte Land beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Es meint, die Voraussetzungen für das Ruhen der Approbation lägen weiterhin vor, bis die anhängigen Strafverfahren abgeschlossen seien. Das beklagte Land verweist auf Anklagen der Staatsanwaltschaft C. in weiteren Verfahren, die nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids wegen verschiedener Betrugstaten erhoben worden sind.
18Die Anklage vom 01.03.2016 in dem Verfahren 000 Js 000/00 betrifft den Vorhalt, der Kläger habe eine Geschädigte gegen Barzahlung in seiner Wohnung mit Botoxspritzen behandelt. In der Folge habe er sich von ihr Rechnungen unterschreiben lassen, die angeblich auf die Spritzenbehandlung zurückgingen. Tatsächlich habe es sich um Rechnungen in Höhe von mehr als 8.000,- Euro gehandelt, die eine angebliche Behandlung von - nicht vorhandenen - schweren psychischen Störungen und Rückenbeschwerden dokumentieren sollten, und die er in einem Zivilrechtsstreit geltend gemacht habe.
19In der Anklage vom 02.03.2016 in dem Verfahren 000 Js 000/00 geht es um den Vorwurf eines gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen. Der Kläger habe in 2013/2014 ein Darlehen zur Finanzierung eines Pkw aufgenommen und die kurz darauf abgeschlossenen Restkreditschuldversicherung mit simulierter Arbeitsunfähigkeit in Anspruch genommen. In einem der Fälle sei es zu einer Versicherungsleistung von mehr als 80.000,- Euro gekommen.
20Den Anklagen vom 02.03.2016 in dem Verfahren 000 Js 000/00 wegen gewerbsmäßigen Betrugs, falscher Verdächtigung und falscher Versicherung an Eides Statt, vom 01.03.2016 im Verfahren 000 Js 00/00 und vom 04.03.2016 in dem Verfahren 000 Js 000/00 liegt der Vorwurf zugrunde, der Kläger habe zwischen 2013 und 2015 in sechs Fällen Handwerker zur Erbringung von Leistungen in seinen Häusern beauftragt, des Weiteren den Auftrag zum Einbau einer Küche im Wert von 165.000,- Euro erteilt, einen Fernseher im Wert von über 26.000,- Euro gekauft und sich einer kosmetischen sowie mehreren privatärztlichen Behandlungen unterzogen, ohne die jeweiligen Zahlungsforderungen zu begleichen. In nachfolgenden Zivilrechtsstreits habe er die Vertragsverhältnisse geleugnet und dies in einem Fall mit einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. In zahlreichen Fällen habe er gegen die Geschädigten Strafanzeigen u.a. wegen Betrugs erstattet, obwohl er gewusst habe, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch berechtigt gewesen sei.
21In dem Verfahren 000 Js 000/00 ist der Kläger am 04.03.2016 angeklagt worden im Jahr 2013 parallel zu dem Vorgehen, das Gegenstand des Verfahren 000 Js 00/10 ist, betrügerisch bei einer weiteren Krankenversicherung mit der unzutreffenden Angabe, nicht vorversichert zu sein, eine Krankenversicherung abgeschlossen und durch Anzeige einer angeblichen Arbeitsunfähigkeit anhand von manipulierten Attesten Krankengeld in Höhe von mehr als 40.000,- Euro bezogen zu haben.
22Mit Anklageschrift vom 08.03.2016 – 000 Js 000/00 SE – wirft die Staatsanwaltschaft C. dem Kläger Betrug, Pfandkehr, Nötigung sowie Diebstahl zu Lasten von Frau N. bei einem Gesamtschaden von 270.000,- Euro vor.
23Die Anklageschrift vom 25.04.2016 – 000 Js 000/00 – hat den Vorwurf einer Fälschung von Gesundheitszeugnissen in drei Fällen zum Gegenstand. Der Kläger soll unter dem Namen einer Psychiaterin zu Lasten seiner getrennt lebenden Ehefrau, deren Eltern sowie seiner ehemalige Partnerinnen Frau N. und Frau T1. Anträge auf Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung – teilweise auch auf Einweisung in eine geschlossene Einrichtung bzw. auf Entziehung der Fahrerlaubnis – wegen paranoider Schizophrenie beantragt haben.
24Die Anklage vom 27.07.2016 – 000 Js 000/00 – betrifft Zuwiderhandlungen gegen das Gewaltschutzgesetz zu Lasten seiner Ehefrau in vier Fällen, teilweise tateinheitlich mit Beleidigung und Bedrohung.
25Diese Verfahren hat das Amtsgericht C. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren 000 Js 00/00 verbunden. Über die verbundenen Verfahren hinaus werden beim Amtsgericht noch zwei Verfahren wegen der Fälschung von Gesundheitszeugnissen bzw. Betrugs geführt. Hinzu kommt eine Anklage vom 24.01.2017 - 000 Js 000/00 – wegen Betrugs zu Lasten der Frau T1. . Der Kläger habe unter dem Vorwand, sie heiraten zu wollen, Geldmittel in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro erhalten. Er habe in ihrem Namen ohne ihr Wissen Kreditausfallversicherungen abgeschlossen und Versicherungsleistungen unter Einsatz von unzutreffenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erwirken versucht.
26Am 27.07.2016 hat das Amtsgericht C. Haftbefehl gegen den Kläger erlassen und ihn zur Fahndung ausgeschrieben. Nach seiner Festnahme ist der Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt worden. Die Haftbeschwerde des Klägers hat das Landgericht C. mit Beschluss vom 09.01.2017 verworfen. Mit Beschluss vom 07.09.2017 hat das Amtsgericht C. die Akten dem Landgericht C. – Große Strafkammer – zur Entscheidung vorgelegt, da die Sache einen besonderen Umfang aufweise und im Falle einer Verurteilung der Ausspruch einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren zu erwarten sei.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, der beigezogenen Strafakten 0 Js 0000/00, 000 Js 000/00 und der elektronischen Auszüge der Strafakten 00 KLs - 000 Js 00/00 - 00/00 Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Die zulässige Klage ist nicht begründet.
30Der angegriffene Bescheid vom 11.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
31I. Die Ruhensanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundesärzteordnung - BÄO -. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen einen Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Eine strafrechtliche Verurteilung verlangt das Gesetz nicht.
321. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
33- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2016 - 13 B 893/16 -
34erfüllt.
35Gegen den Kläger sind u.a. die Strafverfahren 00 KLs - 000 Js 00/00 - 00/00 und 000 Js 000/00 anhängig, die zum hauptsächlichen Gegenstand den Vorwurf des gewerblichen Betrugs im Zusammenhang mit einem missbräuchlichen Bezug von Leistungen durch Krankheitskostenvoll- und Krankentagegeldversicherungen sowie nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, in neun Fällen in Tateinheit mit der Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse haben. Hinzu kommen weitere Anklagen wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen. Allein diese ihm angelasteten Straftaten sind bei tatsächlicher Begehung geeignet, seine Unzuverlässigkeit und seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zu begründen.
36Unzuverlässig als Arzt ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen werde,
37vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.09.1993 - 5 B 1412/93 -.
38Eine solche Unzuverlässigkeit ist anzunehmen, wenn sich der Vorwurf bestätigen sollte, dass der Kläger in erheblicher Anzahl von Fällen unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt und dadurch Träger der Gesundheitsversorgung betrügerisch geschädigt hat. Der Kläger soll durch unzulässigerweise selbst erstellte Atteste über den eigenen Gesundheitszustand über einen längeren Zeitraum hinweg Krankentagegeld trotz Erwerbstätigkeit bezogen haben; weiter soll er durch selbst erstellte Rechnungen über fingierte Behandlungskosten für sich selbst und andere Versicherungsleistungen erwirkt haben; zudem steht der Vorwurf im Raum, dass er sich als Angestellter einer Scheinfirma unter verschiedenen Alias-Identitäten bei einer Reihe von Krankenkassen angemeldet hat, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für diese nicht existierenden Personen ausgestellt und dadurch ungerechtfertigte Leistungen von Versicherungsgesellschaften erwirkt hat. Schließlich wird der Kläger bezichtigt, weitere von ihm gefälschte Gesundheitszeugnisse eingesetzt zu haben, um staatliche Stellen zu ungerechtfertigten belastenden Maßnahmen gegenüber Dritten zu veranlassen.
39In einem derartigen Missbrauch ärztlicher Kompetenzen zu Lasten von Trägern der Krankenversicherung liegt eine unmittelbare und nachhaltige Verletzung von Berufspflichten. Ein wahrheitsgemäßes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen gehört offenkundig zu den beruflichen Pflichten eines Arztes. Der Arzt trägt für die Richtigkeit und Vollständigkeit von ärztlichen Bescheinigungen nach berufs- und strafrechtlichen Vorgaben eine besondere Verantwortung, zumal diese ärztliche Tätigkeit weitgehend einer Kontrolle entzogen ist,
40vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 02.09.2009 - 8 LA 99/09 -.
41Berufsrechtliche Bestimmungen verpflichten den Arzt, bei der Ausstellung ärztlicher Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen (vgl. § 25 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte, die die Ärztekammer Nordrhein auf der Grundlage von § 31 Heilberufsgesetz beschlossen hat). Nach § 278 StGB werden Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Sonderdelikt ist Ärzten und anderem approbierten Medizinalpersonal vorbehalten. Einem Verstoß gegen die gerade ihnen obliegende Pflicht, im Rahmen der Berufsausübung Gesundheitszeugnisse zutreffend zu erstellen, begegnet das Gesetz mit einer nicht unerheblichen Strafandrohung. Die Vorschrift soll die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse für Behörden und Versicherungsgesellschaften sichern,
42vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2006 - 2 StR 384/06 -.
43Sie trägt dem Bedürfnis Rechnung, dass man sich im Rechtsverkehr auf die Richtigkeit ärztlicher Atteste verlassen können muss. Diese sind häufig Grundlagen weitreichender, namentlich finanzieller Folgewirkungen,
44vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, 26. Ergänzungslieferung Stand September 2016, Band II, Teil D IV Rdnr. B 206.
45Den Kläger trifft als Teil des Gesundheitssystems zudem eine erhöhte Verantwortlichkeit für dessen Funktionsfähigkeit. Wer sich als Beteiligter im sozialversicherungsrechtlichen Gesundheitssystem in der Weise schädigend verhält, dass die Solidargemeinschaft der Versicherten für betrügerisch erwirkte Leistungen aufzukommen hat, verletzt seine ärztlichen Berufspflichten in schwerwiegender Weise,
46vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.12.2014 - 13 B 2200/04 -; VG Köln, Urteil vom 14.03.2017 - 7 K 9042/17 -.
47Erweist sich der Vorwurf zahlreicher Verstöße im Strafverfahren als zutreffend, lässt dies befürchten, dass der Kläger auch in Zukunft seine beruflichen Pflichten nicht zuverlässig erfüllen wird.
48Unabhängig davon ergibt sich aus dem strafrechtlichen Vorwurf auch die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Unwürdigkeit liegt vor, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist,
49vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.01.1991 - 3 B 75.90 -.
50Erforderlich ist dazu ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das bei verständiger Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lässt,
51vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 02.09.2009 - 8 LA 99/09 -.
52Dabei ist es das Ziel approbationsrechtlicher Maßnahmen gegen unwürdige Ärzte, das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist. Dieses für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutive und damit auch für das hochrangige Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung unerlässliche Vertrauen würde zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, welches mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist,
53vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.04.2011 - 8 LA 45/11 -.
54Der Begriff der Unwürdigkeit ist daran gebunden, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arztes mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen übereinstimmt, die die Bevölkerung gemeinhin vom Arzt hat. Vom Arzt erwartet man nicht nur eine sorgfältige Behandlung der Patienten, sondern auch eine sonst in jeder Hinsicht einwandfreie Berufsausübung. Erfasst werden insbesondere auch alle mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen. Ein unmittelbar behandlungsrelevantes Fehlverhalten ist nicht Voraussetzung für die Annahme der Unwürdigkeit,
55vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.04.2014 - 13 A 301/14 -.
56Nach diesem Maßstab wiegt das von dem Tatverdacht erfasste Fehlverhalten des Klägers so schwer, dass es seine Unwürdigkeit begründet. Das planmäßige Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, das dazu dient, Träger der Gesundheitsversorgung betrügerisch zu schädigen, führt gerade auch mit Rücksicht auf die Vielzahl der Taten, die Schadenshöhe und die Motivation zu einem schweren Ansehens- und Vertrauensverlust. Ein solches Verhalten ist geeignet, die Wertschätzung, die der Arztberuf in der Gesellschaft genießt, und das Vertrauen, das die Patienten in ihre Ärzte setzen, herabzuwürdigen und zu untergraben. Der Kläger hat mutmaßlich seine ärztliche Stellung und das ihm als Arzt entgegengebrachten Vertrauen bei der Ausstellung von ärztlichen Gesundheitszeugnissen wie auch bei der Erstellung fingierter Rechnungen für angebliche ärztliche Behandlungen missbraucht, um eigene Vermögensinteressen zu bedienen. Um seinen Täuschungshandlungen Authentizität zu verleihen, soll er sich unter Missbrauch seiner ärztlichen Stellung Zugang zu sensiblen Bereichen eines Krankenhauses verschafft und sein ärztliches Wissen zur Simulation von Krankheitsbildern genutzt haben. Die Ausnutzung der ärztlichen Stellung zur drittschädigenden ungerechtfertigten Bereicherung stellt sich als ein langjähriges Verhaltensmuster dar, das der Kläger bereits 2011 bei der von der Ärztekammer beanstandeten Gutachtentätigkeit gezeigt hat.
57Dass der Kläger es mutmaßlich in vielfältiger krimineller Weise unternommen hat, Vermögensvorteile zu Lasten anderer zu erlangen, um sich einen aufwendigen Lebensstil zu ermöglichen, ergibt sich aus den zahlreichen weiteren Strafverfahren wegen Vermögensdelikten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehen und die in mehrfache Anklageerhebungen gemündet sind. Sie zeichnen das Bild einer Person, die praktisch jede sich bietende Lebenssituation nutzt, um sich massiv an fremdem Vermögen zu bereichern und die die eigenen finanziellen Interessen über die Belange Dritter stellt. Die Staatsanwaltschaft beziffert den vom Kläger durch Betrugsstraftaten verursachten Schaden auf annähernd 800.000,- Euro. Hinsichtlich der Steuerstraftaten beläuft sich der Steuerschaden auf ca. 350.000,- Euro. Der Gesamtschaden übersteigt danach eine Million Euro.
58Die damit zum Vorschein tretende charakterliche Fehlhaltung lässt sich nicht mit den Erwartungen der Öffentlichkeit an die Ärzteschaft in Einklang bringen. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe, vgl. § 2 Abs. 2 BÄO. Dies verdeutlicht die nachrangige Bedeutung des Gewinnstrebens bei der ärztlichen Berufsausübung. Wirtschaftliche Erwägungen sollen bei der ärztlichen Tätigkeit nur in Grenzen eine Rolle spielen. Dies soll das Vertrauen darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen oder Behandlungen vornimmt. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren,
59vgl. VG Köln, Urteil vom 17.12.2013 - 7 K 2302/13 -.
60Das dementsprechend mit der ärztlichen Berufsausübung verbundene Vertrauen darauf, dass wirtschaftliche Interessen dem Wohl des Patienten untergeordnet werden, lässt sich gegenüber einem Arzt nicht rechtfertigen, der unter erheblicher Verletzung von Strafgesetzen seine eigenen Vermögensinteressen verfolgt, die Straftaten noch dazu teilweise im Rahmen seiner Berufsausübung durch Erstellen falscher ärztlicher Unterlagen begeht und dabei schwere materielle Schädigungen u.a. von Trägern der Krankenversicherung in Kauf nimmt. Ein derartiges schwerwiegendes Fehlverhalten beschädigt nicht nur das Ansehen des Betroffenen sondern der Ärzteschaft im Ganzen. Das Ansehen der Ärzteschaft wäre in hohem Maß beeinträchtigt, wenn ein Angehöriger dieser Berufsgruppe, der wegen eines solchen Fehlverhaltens strafrechtlich verurteilt worden ist, weiter als Arzt tätig sein könnte.
612. Die Ruhensanordnung begegnet auch im Übrigen unter Berücksichtigung ihrer grundrechtlichen Relevanz keinen rechtlichen Bedenken.
62Die Befugnisnorm ermächtigt die Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen schon während des Strafverfahrens einzugreifen, um einzelne Patienten und die Allgemeinheit vor den mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von dem Arzt ausgehenden Gefahren rasch zu schützen. Bei der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation handelt es sich um eine vorübergehende verwaltungsrechtliche Maßnahme, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder in Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und zum Schutz von Patienten geboten ist. Sie erfasst deshalb Fälle, in denen eine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht; vielmehr reichen Verdachtsmomente hinsichtlich des strafrechtlich relevanten Verhaltens aus,
63vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 13 A 1300/12 -.
64Mit der vorläufigen Berufsuntersagung als Präventivmaßnahme ist allerdings ein Eingriff in die Berufswahl verbunden, der nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtiger Gemeinschaftsgüter statthaft ist. Die Belange müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen,
65vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -.
66a) Dies setzt voraus, dass sich der Verdacht einer Straftat bereits hinreichend konkretisiert hat. Zwar verletzt das Anknüpfen berufsrechtlicher Maßnahmen an den Verdacht einer näher qualifizierten Straftat nicht das verfassungsrechtlich verbürgte Gebot der Unschuldsvermutung,
67vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2012 – 13 B 228/12 -.
68Dieses Gebot besagt unmittelbar nur, dass ohne Schuld keine Strafe verhängt werden darf und schließt sonstige Maßnahmen aufgrund des Verdachts einer Straftat nicht aus,
69vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1990 - 2 BvR 254/88, 2 BvR 1343/88 -.
70Jedoch ist der berufsgrundrechtlichen Relevanz einer Gefahrenabwehrmaßnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Bestrafung hinreichend wahrscheinlich sein muss,
71vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band I, Teil B II 2 Rdnr. 13 m.w.N.
72Legt man die vorliegenden Ermittlungsergebnisse zugrunde, hat sich der Verdacht gegen den Kläger so weit verdichtet, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit wegen der Taten, die seine Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit begründen, strafgerichtlich verurteilt werden wird. Der Kammer obliegt insoweit ebenso wie den Verwaltungsbehörden eine eigenständige Überprüfung, ob sich aus den strafrechtlichen Ermittlungen hinreichende Verdachtsmomente ergeben, die die Präventivmaßnahme der Ruhensanordnung rechtfertigen. Ausgehend von den staatsanwaltlichen Anklagen und den ihnen zugrunde gelegten Beweismitteln nimmt die Kammer eine hohe strafgerichtliche Verurteilungswahrscheinlichkeit in einer Vielzahl von Fällen an.
73Dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft mit der Erhebung der Anklage gegen den Kläger von einer hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit ausgegangen ist, kommt auch im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhebliches Gewicht zu. Die Anklageerhebung impliziert die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts, der dann anzunehmen ist, wenn die spätere Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist. Die Anklage stützt sich auf zahlreiche Beweismitteln (über 30 Zeugen und eine Vielzahl von Urkunden), denen sich hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Anklageschriften Bezug genommen, in denen das Ermittlungsergebnis detailliert dargelegt ist und die Beweismittel im Einzelnen aufgeführt sind.
74Von einer hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit gehen auch die mit dem Verfahren befassten Strafgerichte aus. Der einen dringenden Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) voraussetzende Haftbefehl gegen den Kläger ist rechtskräftig. Seine Haftbeschwerde hat das Landgericht C. mit der Begründung verworfen, der Kläger habe gegenüber der schlüssigen Anklage keine weitergehenden Einwände gegen den Tatverdacht erhoben.
75Auch im weiteren Verlauf des Strafverfahrens sind die bestehenden Indizien eines hinreichenden Tatverdachts nicht durchgreifend erschüttert worden. Der Kläger macht vielmehr geltend, aufgrund verschiedener Erkrankungen, deren Simulation zu betrügerischen Zwecken ihm gerade mit der Anklage vorgehalten wird, schuldunfähig zu sein. Zur Klärung dieser Frage hat das Strafgericht ein Gutachten eingeholt, das die Schuldfähigkeit des Klägers bejaht. Über den seitens des Klägers gegen die Gutachterin erhobenen Befangenheitsvorwurf muss das Strafgericht noch befinden, ehe eine Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung ergeht. Der Befangenheitsantrag lässt einen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Klägers nicht erkennen. Im Falle einer erfolgreichen Ablehnung wäre die Begutachtung ggfs. zu wiederholen.
76Zu einer weiteren Sachaufklärung besteht kein Anlass. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Feststellung einer strafgerichtlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gehalten, selbst in die Erhebung der im Ermittlungs- und Strafverfahren aufgebotenen Beweise oder gar in eine Amtsermittlung einzutreten und gewissermaßen einen zum Verfahren vor dem Strafgericht parallelen Strafprozess durchzuführen,
77vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 – 13 A 1300/12 -; OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -.
78Abgesehen davon ist der Feststellung der Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO stets eine Unsicherheit im Verhältnis zum tatsächlichen (rechtskräftigen) Ausgang des Strafprozesses immanent. Ob das Strafgericht letztendlich der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft folgt oder die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur strafrechtlichen Relevanz teilt, bleibt ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des präventiv angeordneten Ruhens,
79vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 13 A 1300/12 -.
80b) Ist eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers wegen der angeklagten Straftaten, die seine Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit begründen, danach als hinreichend wahrscheinlich einzuschätzen, trägt die Ruhensanordnung auch im Übrigen den besonderen Anforderungen Rechnung, die im Hinblick auf Art. 12 GG an die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu stellen sind. Die Ermessensentscheidung der Bezirksregierung Köln lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Behörde hat ihre Entscheidung auf den Schutz des Vertrauens der Bevölkerung in die Ärzteschaft sowie einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung gestützt. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ruhensanordnung geeignet und erforderlich ist, um konkrete Gefahren für diese wichtigen Gemeinschaftsgüter abzuwehren.
81Die gravierenden Verfehlungen, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, haben bereits das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand erschüttert. Das Strafverfahren ist Gegenstand öffentlicher Berichterstattung. Dabei findet gerade der Beruf des Klägers besondere Beachtung in den Medienbeiträgen („Bonner Arzt soll Krankenkassen abgezockt haben“; „Arzt soll von Versicherungen 90.000 Euro abgezockt haben“; „Arzt soll unter 16 Alias-Namen Krankenkassen betrogen haben“; „Mit Attesten Luxusleben finanziert – Psychiater soll Krankenversicherungen um 100.000 Euro geschädigt haben“). Daran wird anschaulich, welches Gewicht die Allgemeinheit der Integrität der Ärzteschaft beimisst. Der Vertrauensverlust würde weiter vertieft, wenn in der Öffentlichkeit der Eindruck entstünde, ein Arzt, der unter einem derartigen massiven Tatverdacht für Strafverstöße steht, die unter Inanspruchnahme des ihm als Arzt eingeräumten Vertrauens begangen sind, könne seinem Beruf während des ggfs. noch Jahre andauernden Strafverfahrens weiterhin mit staatlicher Erlaubnis fortsetzen. Bliebe ein solcher Vorwurf für den Fortbestand der Approbation folgenlos, ergäbe sich in der Öffentlichkeit das Bild einer nicht zu verantwortenden Lücke im Schutz der Allgemeinheit und einzelner Patienten.
82Unabhängig davon besteht bei weiterer Berufstätigkeit des Klägers das Risiko, dass er die Verletzung von Berufspflichten und Schädigungen des Gesundheitssystems fortsetzen wird. Denn die vorgeworfenen Straftaten, die zum Teil in Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit stehen und die über einen beträchtlichen Zeitraum planmäßig und in erheblicher Frequenz begangen worden sein sollen, lassen eine Empfänglichkeit für die Missachtung seiner Berufspflichten und der wirtschaftlichen Belange der am Gesundheitssystem Beteiligten erkennen. Selbst zwischenzeitlich eingeleitete Strafverfahren haben den Kläger mutmaßlich nicht davon abgehalten, seine kriminellen Aktivitäten fortzusetzen. Dies weist darauf hin, dass diese Tendenz sich künftig fortzusetzen droht. Dass er im Strafprozess keinen Beitrag zur Sachaufklärung leistet, deutet ebenfalls nicht darauf hin, er habe den Verstößen gegen seine ärztlichen Berufspflichten ein für alle Male abgeschworen und werde in Zukunft ordnungsgemäß als Arzt arbeiten.
83Schließlich ist die Bezirksregierung Köln zu Recht davon ausgegangen, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und an der Wahrung des Vertrauens in die Ärzteschaft gegenüber dem Interesse des Klägers an der weiteren Ausübung des Arztberufes überwiegt. Dabei ist auch zu beachten, dass es sich nur um eine zeitweilige Maßnahme handelt und der Kläger geltend macht, ohnehin aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht ärztlich tätig zu sein. Über eine Praxis mit einem festen Kundenstamm, deren Fortbestand auf dem Spiel stünde, verfügt der Kläger nicht.
84Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass angesichts der Dichte und Schwere der Gesamtvorwürfe auch ein Widerruf der Approbation durchaus in Erwägung zu ziehen wäre. Namentlich die Ermittlungsergebnisse in den Strafverfahren 0 Js 0000/00 (Staatanwaltschaft E. ), 000 Js 000/00 (Staatsanwaltschaft L. ) und 000 Js 000/00 (Staatsanwaltschaft C. ) weisen massive Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit des Klägers auf. Die Einstellung dieser Strafverfahren steht dem nicht entgegen. Verwaltungsbehörde und –gericht sind bei ihrer Entscheidung über eine endgültige approbationsrechtliche Maßnahme nicht auf eine strafgerichtliche Verurteilung angewiesen oder an staatsanwaltliche oder strafgerichtliche Einstellungsentscheidungen gebunden, sondern beurteilen die relevanten Sachverhalte in gefahrenabwehrrechtlicher Hinsicht. Der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit setzt nicht voraus, dass ein schwerwiegendes berufswidriges Verhalten die Grenze der Strafbarkeit überschreitet,
85vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2016 - 13 B 275/16 -; VG Köln, Urteil vom 30.05.2017 - 7 K 1352717 -.
86Den Vorwurf, er habe seine ärztliche Stellung missbraucht, um stationär untergebrachte Patientinnen zu sexuellen Kontakten zu bewegen, hat der Kläger nie substantiiert bestritten. Das Verfahren wegen sexueller Nötigung/Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der ehemaligen Lebensgefährtin Frau N. hat die Staatsanwaltschaft eingestellt, weil die Strafnorm des § 177 StGB bis zu ihrer Änderung im November 2016 sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers nicht unter Strafe stellte und die Staatsanwaltschaft den Nachweis eines gewaltsamen Erzwingens nicht als geführt ansah. Weiter ist sie davon ausgegangen, dass die Einverleibung der ersten Tablette(n) Tavor nicht mit der für eine Verurteilung nötigen Gewissheit gegen den Willen der Geschädigten erfolgte. Frau N. ist Ärztin und wusste nach eigenen, nachvollziehbaren Angaben von dem erheblichen Suchtpotential des Medikaments. Ihre detailreichen und dichten Schilderungen weisen darauf hin, dass der Kläger sie mit mannigfaltigen Methoden in eine Abhängigkeit getrieben hat, zu der auch eine Medikamentenabhängigkeit gehörte und die er zur sexuellen und finanziellen Ausbeutung der Geschädigten genutzt hat. Gestützt wird die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben durch die Vorwürfe, die Gegenstand des Verfahrens 000 Js 000/00 waren. Die dortigen Ermittlungen zeigen dasselbe Muster, nach dem der Kläger unter Einsatz eines willenstrübenden Medikaments sexuelle Handlungen gegen den Willen der Geschädigten D. vorgenommen hat. Die Staatsanwaltschaft sah sich dort außerstande, einen hinreichenden Nachweis der Widerstandsunfähigkeit zu führen. Auch der in dem Verfahren 000 Js 000/00 zur Anklage gebrachte Tatvorwurf passt zu den Schilderungen von Frau N. . Die Geschädigte T1. hat detailliert beschrieben, wie der Kläger ihr u.a., eine baldige Heirat vorspiegelnd, erhebliche Geldmittel abgenommen und zur Aufnahme hoher Kreditsummen veranlasst hat. Auch Frau T1. mutmaßt, dass der Kläger ihr willensbeeinflussende Mittel verabreicht hat. Sämtliche Berichte der Geschädigten beschreiben eine typische Strategie des Klägers: er nutzt eine Intimbekanntschaft, um mit Manipulationen und Intrigen ein Abhängigkeitsverhältnis zu schaffen und die Frauen für habsüchtige bzw. sexuelle Zwecke zu missbrauchen. Ein derartiges menschenverachtendes Verhalten schließt es aus, dem Betreffenden weiterhin Patienten, vor allem Patientinnen anzuvertrauen. Wer noch dazu den Zugang zu Medikamenten missbraucht, um diese entgegen ihrer Heilbestimmung zu gesundheitsschädigenden Zwecken einzusetzen und sich Menschen sexuell gefügig zu machen sowie sich wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, ist als Arzt unzuverlässig und unwürdig.
87II. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Aufforderung, der Bezirksregierung die Approbationsurkunde auszuhändigen, begegnet wegen der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Ermächtigungsgrundlage für das Herausgabeverlangen ist § 52 Sätze 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW. Hiernach kann die Behörde eine Urkunde zurückfordern, die aufgrund eines Verwaltungsaktes, dessen Wirksamkeit aus einem anderen Grund als Rücknahme oder Widerruf nicht mehr gegeben ist, erteilt worden ist,
88vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990 - 5 A 1692/89 -.
89Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Wirksamkeit der Approbation des Klägers infolge der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nicht mehr gegeben ist. Auf Rechtsfolgenseite hat der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und hiervon in zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht. Zutreffend begründet der Beklagte die Aufforderung zur Herausgabe damit, dass bei nicht erfolgender Rückgabe der Urkunde etwaige Missbrauchsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Ausübung des ärztlichen Berufes bestehen bleiben.
90Da sich die Aufforderung zur Herausgabe als rechtmäßig erweist, steht dem Kläger der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Rückgabe der Approbationsurkunde nicht zu.
91III. Auch die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen der insoweit maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 63 Abs. 1 bis 3, 5, 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW sind erfüllt.
92Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
93Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.