Zulassung als Vertragsarzt – Alter allein darf nicht entscheiden

(dpa/red). Bei der Entscheidung über die Zulassung eines Arztes als Facharzt für einen Vertragsarztsitz darf das Alter nicht das allein ausschlaggebende Kriterium sein.

Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Mainz vom 11. Mai 2016 (AZ: S 16 KA 211/14). informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Zwei Augenärzte, der eine 1949, der andere 1939 geboren, bewarben sich auf einen Vertragsarztsitz. Der zuständige Zulassungsausschuss entscheidet über solche Anträge unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte:

  • Berufliche Eignung
  • Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
  • Approbationsalter
  • Dauer der Eintragung in die Warteliste
  • bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
  • Entscheidung der Versorgungsgesichtspunkte (zum Beispiel Fachgebietsschwerpunkt, Barrierefreiheit)

Im Fall der 64- und 74-jährigen Ärzte entschied sich der Ausschuss für den älteren, da dieser schon länger auf der Warteliste stand. Der Ausschuss wies darauf hin, dass beide Ärzte lange Jahre in eigener Zulassung als Fachärzte tätig gewesen seien und über ausreichende Erfahrung verfügten. Da sie beide auch gleichermaßen qualifiziert waren, entschied die Warteliste.

Kontinuierliche Patientenversorgung bei geringerem Alter des Arztes

Der jüngere Arzt legte dagegen erfolgreich Widerspruch ein: Der Berufungsausschuss für Ärzte in Rheinland-Pfalz sprach dem zehn Jahre jüngeren Mitbewerber den Vertragsarztsitz zu. Dieser könne noch deutlich länger vertragsärztlich tätig sein und biete damit eine bessere Gewähr für eine kontinuierliche Patientenversorgung.

Entscheidung nach Alter kann diskriminierend sein

Der ältere Arzt zog gegen diese Entscheidung vor Gericht. Mit Erfolg. Die Richter verpflichteten den Berufungsausschuss, erneut über die Zulassung zu entscheiden. Der Altersunterschied allein dürfe nicht das ausschlaggebende Kriterium sein. Das sei unter Diskriminierungsgesichtspunkten problematisch.

Vertragsarztrecht: Ein Anwalt hilft

Zwar könne das höhere Alter eines Bewerbers Anlass für eine weitere Prüfung sein, aber allein ein Altersunterschied oder das fortgeschrittene Alter könne diese Prüfung jedoch nicht ersetzen. Der Ausschuss beschränke sich aber nur auf die Feststellung des Altersunterschieds und folgere daraus, dass der zehn Jahre jüngere Bewerber deutlich länger vertragsärztlich tätig sein könne und so mehr Versorgungskontinuität biete. Das träfe aber auch auf eine Bewerberkonkurrenz zwischen einem 45jährigen und einem 35jährigen Arzt zu.

Das Gericht: „Beschränkt man sich hinsichtlich des Kriteriums der Versorgungskontinuität somit allein auf die Feststellung eines Altersunterschiedes gegebenenfalls in Verbindung mit einem fortgeschrittenen Alter, führt dies zu einer grundsätzlichen und strukturellen Bevorzugung des jüngeren vor dem älteren Bewerber.“

Pressemitteilung vom 28.11.2016

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