Unzulässige Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern

(red/dpa). Bei Werbung für Medikamente oder Behandlungen gelten strenge Regeln. Der Verbraucher soll geschützt werden. Dies gilt auch für die Bewerbung von Schönheitsoperationen im Internet. Vergleichende Darstellungen sind ausdrücklich verboten.

Das hat das Oberlandesgericht in Koblenz noch einmal betont. Einer Klinik wurde verboten, für die von ihr angebotenen Schönheitsoperationen im Internet mit Fotos zu werben, die Patientinnen im Rahmen einer vergleichenden Darstellung vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen. Die  Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juni 2016 (AZ: 9 U 1362/15).

Keine vergleichende Werbung für Schönheits-OPs erlaubt

Der Eigentümer einer Klinik, in der Schönheitsoperationen durchgeführt werden, warb für seine Leistungen auch im Internet. So auch mit der Zusammenstellung von Bildern, die Patientinnen vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen.

Diese Art der Werbung hatte bereits das Landgericht in Koblenz verboten und die Klinik dazu verurteilt, es künftig zu unterlassen. Die Berufung der Klinik hatte keinen Erfolg.

Verbot: keine Werbung mit so genannten Vorher-/Nachher-Bildern

Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung bestätigt. Für Schönheits-OPs darf nicht mit Vorher- /Nachher-Bildern geworben werden. Das Gericht bezieht sich auf die klare Gesetzesformulierung: Die Präsentation der Bilder ist ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetzt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 HWG). Wörtlich heißt es da:

„Ferner darf für (…) operative plastisch-chirurgische Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.“

Eigentlich ziemlich eindeutig: Nach dieser Bestimmung darf für Schönheitsoperationen nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.

An der Unzulässigkeit der Bilddarstellung ändert auch der Umstand nichts, dass die Bilder auf der Internetseite erst nach einer Registrierung aufgerufen werden können. Zwar wird dort darauf hingewiesen, dass das Bildmaterial nur den Patienten zugänglich gemacht werden soll, die sich schon eingehend informiert hätten, aber auch das ist nicht von Belang. Der Gesetzgeber hat die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern klar und deutlich gänzlich verboten.

Kliniken und Ärzten sollten sich im Zweifelsfall bei der Frage, was erlaubt ist und was nicht, an DAV-Medizinrechtsanwälte wenden.

Pressemitteilung vom 04.07.2016

www.arge-medizinrecht.de