Taxifahrten auf Kosten der Krankenkasse nur nach vorheriger Genehmigung

Potsdam/Berlin (DAV). Die Nutzung eines Taxis, um eine ärztliche Behandlung wahrzunehmen, erfordert eine ärztliche Verordnung und eine vorherige Genehmigung der zuständigen Krankenkasse. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. September 2008 (AZ: L 9 KR 100/06).

Ein 77-jähriger Mann litt unter massiven Wirbelsäulenbeschwerden, vor allem unter einer Bandscheibenvorwölbung und einem Bandscheibenvorfall. Sein Orthopäde bescheinigte ihm, dass er sich deswegen in ständiger ärztlicher Behandlung befände und er aufgrund der Beschwerden nur mit einem Taxi die Praxis aufsuchen könne. Als der Patient seiner Kasse später Taxiquittungen in Höhe von rund 2.000 Euro vorlegte, weigerte sich diese zu zahlen.

Der Mann zog vor Gericht. Dabei wies er unter anderem darauf hin, die spezielle Behandlung auf einer Massageliege, der er sich 13mal wöchentlich unterzogen habe, habe der Krankenkasse die Kosten für eine teure Bandscheiben-Operation erspart.

Die Richter in erster und zweiter Instanz wiesen die Klage ab. Der Kläger habe sich die „Leistung selbst beschafft, ohne zuvor die Kostenübernahme bei der Krankenkasse zu beantragen und deren Entscheidung abzuwarten“. Auch fehle eine korrekte ärztliche Verordnung der Krankenbeförderung auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck. Das Schreiben des Orthopäden beziehe sich im Übrigen nur auf die Besuche in dessen Praxis. Und ohnehin müssten Krankenkassen grundsätzlich nur für ärztlich verordnete Leistungen zahlen, was aber nicht auf die Massagebehandlung zutreffe.

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Pressemitteilung vom 15.06.2009

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