Seltene Anomalie nicht erkannt – Arzt haftet nicht für ungewollte Schwangerschaft

Erkennt ein Arzt eine sehr seltene Anomalie nicht und wird die Patientin deswegen ungewollt schwanger, muss der Mediziner nicht haften. So entschied das Oberlandesgericht Hamm am 29. Mai 2015 (AZ: 26 U 2/13), wie Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Frau hatte sich eine Spirale einsetzen lassen. Zwei Jahre später wurde sie ungewollt Mutter und klagte gegen ihren Arzt auf Schadensersatz. Er hätte bei der Ultraschalluntersuchung erkennen müssen, dass bei ihr die Anomalie einer doppelten Anlage von Vagina und Uterus vorliege, weswegen die Spirale nicht empfängnisverhütend wirken könne.

Die Richter der zweiten Instanz konnten kein Verschulden des Arztes erkennen. Er habe alle im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Spirale gebotenen Untersuchungen durchgeführt. Er hafte auch nicht für eine fehlerhafte Diagnose. Auf die Anomalie habe es keine Hinweise gegeben: Die Frau habe sich seit Jahren in frauenärztlicher Behandlung befunden, ohne dass sich je Anhaltspunkte dafür ergeben hätten. Die Anomalie sei extrem selten und bei Untersuchungen häufig nicht zu erkennen.

Pressemitteilung vom 10.07.2015

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