Schadensersatz bei der Zahnbehandlung

In einem Arzthaftungsprozess gelten die allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze, so dass alle Kosten durch den falsch behandelnden Arzt zu ersetzen sind. Dazu gehören auch Kosten, die durch das so genannte „Prognoserisiko“ des anschließend behandelnden Arztes entstehen, wenn dieser zum Beispiel eine unnötige Maßnahme ergreift. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) macht auf ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts Berlin vom 6. September 2010 (AZ: 20 U 221/08) aufmerksam.

Dem Zahnarzt unterlief bei einer aufwendigen prothetischen Versorgung ein Behandlungsfehler. Der Patient ging daraufhin zu einem anderen Arzt und ließ sich unter anderem mit einem Langzeitprovisorium versorgen. Der vorherige Arzt übernahm zwar grundsätzlich den Schaden, wollte aber nicht für das aus seiner Sicht unnötige Provisorium zahlen. Da dieses auf den von ihm zuvor eingesetzten Implantatpfosten angebracht wurde, wollte er diesen Teil seiner Leistung ersetzt bekommen.

Das sah das Gericht anders: Es seien die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechts anzuwenden. Es komme daher nicht darauf an, ob das Langzeitprovisorium in der vom nachfolgenden Arzt gewählten Form medizinisch erforderlich gewesen sei oder nicht. Dem Patienten habe sich angesichts des fachlichen Rates des zweiten Zahnarztes nicht aufdrängen müssen, dass ein Langzeitprovisorium medizinisch gegebenenfalls nicht erforderlich sei. Das Prognoserisiko des zweiten Arztes müsse der Arzt, der den Behandlungsfehler begangen habe, tragen. Er könne für die vorübergehend im Mund des Patienten befindlichen Implantatpfosten, auf die das Langzeitprovisorium, nicht jedoch die prothetische Neuversorgung befestigt werden konnte, kein Entgelt und keine Nutzungsentschädigung verlangen.

Pressemitteilung vom 03.01.2011

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