LASIK-Operation nicht erstattungsfähig

Berlin/München (dpa/tmn). Die Kosten einer LASIK-Operation, die dazu dient, eine Fehlsichtigkeit am Auge zu korrigieren, müssen nicht von der privaten Krankenversicherung ersetzt werden. Die Operation sei medizinisch nicht notwendig, urteilten die Richter des Amtsgerichts München am 9. Januar 2009 (AZ: 112 C 25016/08), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Um seine Weitsichtigkeit zu korrigieren, unterzog sich ein Patient einer LASIK-Operation, einer bestimmten Form des Lasereingriffs. Seine private Krankenversicherung lehnte es ab, die rund 4.300 Euro für den Eingriff zu übernehmen.

Der Patient klagte – ohne Erfolg. Zwar sei es richtig, so die Richter, dass Versicherte und ihre behandelnden Ärzte zwischen verschiedenen Behandlungsmethoden wählen könnten, wobei der Patient nicht verpflichtet sei, sich aus rein wirtschaftlichen Gründen für die günstigste Behandlungsalternative zu entscheiden. Das gelte jedoch nicht uneingeschränkt. So könnten solche Behandlungen, die ein erhebliches Risiko mit sich brächten, nicht als medizinisch notwendig bezeichnet werden. Eine Laser-OP berge erhebliche Risiken, die bis zur Erblindung reichen könnten. Eine Brille könne dagegen die Weitsichtigkeit ebenso, jedoch ohne Risiko ausgleichen. Hinzu komme, dass eine solche Operation die Fehlsichtigkeit bisweilen nur bedingt behebe, so dass der Betroffene weiterhin eine Brille benötige. Entgegen dem, was der Patient vorgetragen habe, heile eine LASIK-Operation auch keineswegs die Fehlsichtigkeit, sondern korrigiere sie lediglich direkt im Auge, indem die Hornhautkrümmung begradigt würde. Der ursprüngliche Zustand der Hornhaut würde hiermit unwiederbringlich zerstört. Die Richter rückten insgesamt die LASIK-OP in die Nähe einer Schönheitsoperation.

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Pressemitteilung vom 26.10.2009

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