Krankenkasse übernimmt Kosten für Magenverkleinerung nur nach Therapie

Krankenkassen müssen die Kosten einer operativen Magenverkleinerung für übergewichtige Versicherte nur dann tragen, wenn diese zuvor unter ärztlicher Anleitung eine sechs- bis zwölfmonatige integrierte Ernährungs-, Bewegungs- und Verhaltenstherapie absolviert haben. Auf diese Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 31. August 2010 (Az: S 40 KR 313/07) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Eine 49-jährige Frau hatte ihre Krankenkasse verklagt, ihr die Kosten für eine minimalinvasive operative Magenverkleinerung durch ein so genanntes Magenband zu erstatten.

Die Richter wiesen die Klage als unbegründet ab. Zwar habe die Frau erhebliches Übergewicht. Hinzu kämen Begleiterscheinungen wie Diabetes sowie Knie- und Wirbelsäulenbeschwerden. Trotzdem komme die stationäre operative Maßnahme erst dann in Betracht, wenn geeignete andere Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Hierzu gehöre die „multimodale Adipositastherapie“ im Sinne der Leitlinien zur Prävention und Therapie der Adipositas der Deutschen Adipositas-Gesellschaft. Eine solche Therapie habe die Patientin bisher nicht absolviert.

Diese hatte sich darauf berufen, an Diät-Programmen zur Gewichtsabnahme teilgenommen zu haben. Dies genügte jedoch nach Auffassung der Richter nicht den Anforderungen an ein langfristig wirkendes integriertes Therapiekonzept. Es habe bei diesen Programmen an Elementen der Bewegungs- und Verhaltenstherapie, an der Einbeziehung von Ernährungsfachkräften und an fortlaufender ärztlicher Begleitung gefehlt.

Pressemitteilung vom 01.02.2011

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