Krankenkasse muss nur Frauen unter 20 Jahren die Pille zahlen

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit diese ärztlich verordnet werden. Diese Altersgrenze ist rechtmäßig. Sie gilt ausnahmslos auch für behinderte Menschen, entschied das Hessische Landessozialgericht am 23. Januar 2013 (AZ: L 4 KA 17/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Ein Verein, der als stationäre Behindertenhilfe anerkannt ist, verordnete behinderten Patientinnen, die das 20. Lebensjahr bereits überschritten hatten, empfängnisverhütende Mittel. Gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse führte der Verein zur Begründung an, dass die geistig behinderten Patientinnen nur wenig Geld hätten und ihre Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer gesunden Lebensführung während der Schwangerschaft stark eingeschränkt sei. Auch müssten sie vielfach Medikamente einnehmen, die eine gesunde Entwicklung des ungeborenen Lebens gefährdeten. Die Krankenkasse sah das anders und nahm den Verein wegen der entstandenen Kosten in Höhe von rund 1.000 Euro in Regress.

Das Gericht gab der Krankenkasse Recht. Der Gesetzgeber habe die Altersgrenze damit begründet, dass junge, noch in der Ausbildung befindliche Frauen, die schwanger werden, in besonderem Maße einer Konfliktsituation ausgesetzt seien. Diese gesetzliche Regelung könne nicht analog generell – also ohne Altersgrenze – auf behinderte Versicherte ausgeweitet werden. Der Gesetzgeber habe die Regelung nicht lückenhaft formuliert.

Pressemitteilung vom 26.02.2013

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