Krankenkasse muss häusliche Intensivpflege zahlen

Die Krankenkasse ist verpflichtet, die Kosten für eine häusliche Intensivpflege zu zahlen, wenn nur so eine Verschlimmerung der Erkrankung verhindert werden kann. Eine ‚Heilbehandlung’ liegt auch dann vor, wenn eine Krankenschwester ganztägig die Atmung des Patienten sicherstellen muss. So entschied das Oberlandesgericht Hamm am 12. Oktober 2011 (AZ: I-20 W 29/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Patient leidet nach einem Hirnschaden an einer schweren Bronchitis. Dies hat zur Folge, dass er übermäßig und regelmäßig viel Schleim produziert. Dieser muss sofort abgesaugt oder manuell entfernt werden, da sonst die Gefahr des Erstickens droht. Der Arzt ordnet über mehrere aufeinander folgende Zeiträume eine Betreuung durch eine Krankenschwester rund um die Uhr an. Die Krankenkasse wollte die monatlichen Kosten von 21.600 Euro nicht übernehmen.

Die Krankenkasse müsse zahlen, entschied das Gericht, weil es sich um eine Heilbehandlung handele. Dies seien alle Maßnahmen, die auf Heilung oder Linderung einer Krankheit abzielten. Dazu gehörten auch solche Tätigkeiten, die auf Verhinderung der Verschlimmerung einer Krankheit gerichtet seien. Der Patient drohe zu ersticken, wenn der Schleim nicht sofort abgesaugt werde. Die Überwachungsmaßnahmen durch eine Krankenschwester seien daher notwendige Heilbehandlungen und von der Kasse zu zahlen.

Pressemitteilung vom 26.03.2013

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