Krank nach Klinikaufenthalt

München/Berlin (dpa/tmn). Infiziert sich ein Patient während eines Krankenhausaufenthaltes, reicht das alleine für die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches nicht aus. Er muss der Klinik ein schuldhaftes Fehlverhalten nachweisen können, wie etwa einen groben Behandlungsfehler oder die Verletzung der hygienischen Standards. Über dieses Urteil des Münchner Landgerichts I vom 27. August 2008 (AZ – 9 O 13805/05) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Eine Patientin hatte sich einer Darmoperation unterzogen. Kurz nach Verlassen des Krankenhauses erkrankte sie an einer akuten Hepatitis-C-Infektion. Eine solche Infektion kann zu schweren Leberschäden wie Leberzirrhose oder Leberkrebs führen. Die Frau verklagte Klinik und Träger auf Schadensersatz. Sie argumentierte, dass mangelnde Hygiene die Ursache für ihre Erkrankung gewesen sei.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige bestätigte, dass die Patientin sich tatsächlich im Krankenhaus infiziert hatte. Die Richter sahen dennoch kein schuldhaftes Fehlverhalten der Klinik. Laut Sachverständigem sei das Auftreten einer Hepatitis-C-Infektion noch kein Beweis für mangelnde Hygiene. In der Medizin seien noch nicht alle Übertragungswege für diese Infektion geklärt. Auch im konkreten Fall habe der Weg der Ansteckung nicht geklärt werden können. Dementsprechend stellten die Richter fest, dass das Infektionsrisiko für das Krankenhaus „nicht voll beherrschbar“ sei. Hinzu kam, dass niemand vom Klinikpersonal sich infiziert hatte.

Pressemitteilung vom 20.01.2009

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