Kosmetikerin darf keine Faltenunterspritzung mit hyaluronsäurehaltigen Mitteln durchführen

Faltenunterspritzung mit hyaluronsäurehaltigen Mitteln ist eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am 17. Februar 2012 (AZ: 4 U 197/11) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Eine Kosmetikerin führte in ihren beiden Kosmetiksalons Faltenunterspritzungen mit Hyaluronsäure durch. In räumlicher Nähe befindet sich ein Zentrum für ästhetische Medizin, in dem Ärzte unter anderem ebenfalls solche Faltenunterspritzungen vornehmen. Die Betreiberin des Zentrums beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Kosmetikerin diese Tätigkeit untersagt werden sollte.

In zweiter Instanz untersagte das Gericht der Kosmetikerin, ohne behördliche Erlaubnis Faltenunterspritzungen unter Verwendung von hyaluronsäurehaltigen Präparaten durchzuführen. Diese Tätigkeit stelle eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde dar. Eine solche sei stets dann gegeben, wenn die Tätigkeit ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordere und die Behandlung gesundheitliche Schädigungen verursachen könne. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich hier um einen rein kosmetischen Eingriff handele. Die Tätigkeit des Faltenunterspritzens mit einer Spritze berge die Gefahr gesundheitlicher Schädigungen in einem nicht unbeträchtlichem Ausmaß, so die Richter. Das Injizieren des Füllmaterials in die Haut erfordere neben dem gebotenen notwendigen allgemeinen Wissen bei der Verabreichung von Injektionen auch zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen. Dabei müsse sowohl die zu füllende Hautschicht fachkundig ermittelt und getroffen als auch die Unbedenklichkeit des Implantats beurteilt werden. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Kosmetikerin private Schulungen zur Faltenunterspritzung besucht habe und diese seit dem Jahr 2003 ohne Probleme durchführe.

Pressemitteilung vom 26.06.2012

www.arge-medizinrecht.de