Klinik darf Privatanschrift des Klinikarztes nicht an Patienten weitergeben

Verklagt ein Patient eine Klinik und dort behandelnde Ärzte auf Schadensersatz, darf er von der Klinik nicht verlangen, die Privatanschrift des Arztes mitgeteilt zu bekommen. Er kann seine Klage auch dann erfolgreich gegen den Arzt erheben, wenn er die Klinikanschrift nutzt. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Januar 2014 (AZ: VI ZR 137/14).

Der frühere Patient einer Klinik wollte zwei dort angestellte Ärzte auf Schadensersatz verklagen. Einem Arzt konnte die Klage in der Klinik nicht korrekt zugestellt werden. Der Name es Arztes war auf der Klageschrift falsch angegeben. Trotz späterer erfolgreicher Zustellung in der Klinik verlangte der Mann die Bekanntgabe der Privatanschrift des Arztes.

Ohne Erfolg. Zwar habe ein Patient umfangreiche Informationsrechte, jedoch sei die Nennung der Privatanschrift des Klinikarztes nicht erforderlich. Der Patient könne die Nennung des Arztnamens beanspruchen oder seine Unterlagen einsehen, so der BGH. Er könne eine Klage jedoch auch über das Krankenhaus führen, und alle wesentlichen Schriftstücke über die Klinik zustellen. Daher sei die Herausgabe der Privatanschrift nicht erforderlich. Im Übrigen dürfe die Klinik als Arbeitgeber private Daten ihrer Angestellten nicht ohne weiteres herausgeben.

Pressemitteilung vom 18.03.2015

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