Keine Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei Beamtinnen über vierzig

Die Kosten für eine künstliche Befruchtung können von der Krankenkasse oder bei Beamten auch von der Beihilfe übernommen werden. Es gibt jedoch verschiedene Regelungen, wonach die Kostenübernahme ab einem gewissen Alter ausscheidet. Das Verwaltungsgericht Aachen entschied am 7. September (AZ: 7 K 102/11), dass Beamtinnen ab dem 40. Lebensjahr keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch die Beihilfe haben.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall forderte die 1970 geborene verbeamtete Lehrerin vom Land Nordrhein-Westfalen die Übernahme der Kosten für eine Kinderwunschbehandlung. Das Land lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Beihilfevorschriften ab. Dort sei geregelt, dass Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht beihilfefähig seien, wenn die Frau das 40. Lebensjahr vollendet habe. Dies entspreche der Regelung für gesetzlich Krankenversicherte. Dass die Klägerin bereits vor dem 40. Lebensjahr erste Beratungsgespräche geführt habe, ändere nichts an der Rechtslage, weil sämtliche Behandlungen erst nach dem 40. Lebensjahr erfolgt seien.

Die gegen die Entscheidung eingereichte Klage war erfolglos. Die Beihilfevorschriften seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere die einheitliche Altersgrenze sei rechtmäßig, weil die Beihilfestellen überfordert wären, wenn sie in jedem Einzelfall die Erfolgsaussichten einer Schwangerschaft ab dem 40. Lebensjahr mittels Gutachten zu überprüfen hätten.

Pressemitteilung vom 24.10.2012

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