Keine Kostenerstattung für Immunbalance-Therapie

Stuttgart/Berlin (DAV). Erhebt ein Patient Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten, so muss die Behandlung in Qualität und Wirksamkeit dem anerkannten medizinischen Kenntnisstand entsprechen. Handelt es sich um neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, muss der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) eine positive Empfehlung gegeben haben. Liegt diese nicht vor, kann der Patient auf seinen Kosten sitzen bleiben. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. April 2010 (AZ: L 11 KR 2307/07).

Ein junger Mann hatte unter einer Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus gelitten. Nach der Infektion unterzog er sich zur Behandlung eines chronischen Erschöpfungssyndroms einer Immuntherapie. Der Mann war der Meinung, ihm stehe eine Erstattung der Behandlungskosten in Höhe von rund 73.000 Euro zu.

Das sahen die Richter anders. Der Anspruch auf Krankenbehandlung umfasse nur solche Leistungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich seien. Außerdem müssten Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Dies sei bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der Regel nur dann der Fall, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) eine positive Empfehlung zum diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben habe. Die angewandte Therapie sei jedoch vom GBA nicht zur Behandlung der Erkrankung genehmigt worden. Ausnahmen von dieser Genehmigungserfordernis lägen ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus könne man bezweifeln, ob der angewandten Therapiemethode überhaupt ein nachvollziehbares Konzept ihrer Wirksamkeit zugrunde liege. Denn bei den hauptsächlich verordneten Präparaten ließen sich dem Werbeauftritt der Herstellerfirma zufolge eine Vielzahl unterschiedlichster Erkrankungen therapieren. Auch eine notstandsähnliche Krankensituation habe nicht vorgelegen, da die Erkrankung des Klägers nicht lebensbedrohlich sei.

Pressemitteilung vom 13.12.2011

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