Keine Beihilfe für Autohomologe Immuntherapie bei Krebserkrankung

Die Kosten für eine Autohomologe Immuntherapie, die ein unheilbar an Krebs erkrankter Beamter durchführen ließ, muss das Land Baden-Württemberg nicht erstatten. Mit diesem Urteil vom 14. Juli 2010 (AZ: 11 S 2730/09) hob der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart auf.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Verfahren stellten die Richter fest, dass es sich bei der Autohomologen Immuntherapie bislang um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heil- oder Behandlungsmethode handele. Dies habe das eingeholte Sachverständigengutachten überzeugend dargelegt, so das Gericht. Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen weiter ergebe, stehe auch nicht zu erwarten, dass die Autohomologe Immuntherapie demnächst wissenschaftlich anerkannt werde.

Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung lasse sich kein Anspruch auf Beihilfe herleiten, so der VGH weiter. Danach dürfe ein gesetzlich Krankenversicherter, der an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, zwar nicht von einer ärztlich angewandten Behandlungsmethode ausgeschlossen werden, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe. Dies gelte aber nur, wenn es für die lebensbedrohliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht gebe. Eine solche Behandlung sei bei dem Betroffenen aber möglich gewesen und darüber hinaus auch angewandt worden.

Pressemitteilung vom 17.09.2010

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