Keine ausreichende Befunderhebung: Klinik haftet für schwere Gesundheitsschäden

Resultiert aus einer nicht durchgeführten Befunderhebung, dass die Erkrankung erneut auftritt und schwerste Gesundheitsschäden nach sich zieht, kann dies dazu führen, dass die Klinik haften muss. Über einen entsprechenden vom Oberlandesgericht Hamm am 09. November 2012 entschiedenen Fall (AZ: I- 26 U 142/09) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Wegen plötzlicher heftiger Kopfschmerzen suchte ein 34-jähriger Mann die Notaufnahme eines Krankenhauses auf. Die Ärzte diagnostizierten „Spannungskopf- schmerz“ und entließen ihn nach der Behandlung mit einem Schmerzmittel. Es handelte sich jedoch um eine so genannte Subarachnoidalblutung in Form einer Warnblutung. Diese Subarachnoidalblutungen, entstanden durch Aneurysmen im Gehirn, traten 13 Tage später wieder auf. Der Mann wurde dadurch zu einem Pflegefall. Er kann nicht mehr gehen, nur noch auf niedrigem Niveau kommunizieren und lediglich breiige Kost schlucken. Wegen des behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers verklagte der Mann das Krankenhaus auf 200.000 Euro Schmerzensgeld, den Ersatz materieller Schäden in Höhe von über 45.000 Euro und auf Ersatzpflicht für weitere Schäden.

Die Richter gaben dem Mann Recht. Das Krankenhaus sei verpflichtet, ihm alle unvorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen sowie alle materiellen Schäden, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere übergingen. Die ärztliche Behandlung sei fehlerhaft gewesen, weil eine notwendige Befunderhebung in Richtung auf eine Subarachnoidalblutung in Form einer Warnblutung unterblieben sei. Hätte diese stattgefunden, wäre die Blutung entdeckt worden und hätte zu dieser Zeit mit großen Heilungschancen behandelt werden können. Die später aufgetretene große Blutung wäre vermieden worden. 

Das Krankenhaus verurteilten die Richter zunächst „dem Grunde nach“ – das heißt, ohne die genauen Summen festzulegen –, da die Umstände, nach denen sich das Schmerzensgeld und der Umfang des materiellen Schadens bemessen, noch aufzuklären seien.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Pressemitteilung vom 26.02.2013

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