Honorarrückforderung wegen Vorteilsgewährung durch Laborarzt

(DAV). Bei Entscheidungen über Überweisungen oder den Versand von Labormaterial soll sich der Arzt ausschließlich an fachlichen Kriterien orientieren. Nicht dagegen daran, ob ein Laborarzt ihm einen Vorteil gewährt – selbst wenn der nur klein ist. Der Verlust des Honorars droht.

Ein Laborarzt handelt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung dann rechtswidrig, wenn er Laborleistungen abrechnet, für deren Überweisung er der Vertragsärztin eine Gegenleistung gewährt. Selbst wenn er behauptet, es solle nur eine Aufwandsentschädigung für das Porto sein. Dies ergibt sich auch einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Juni 2016 (AZ: L 3 KA 6/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Laborarzt zahlt Arzt „Prämie“

Aufgrund ihrer „Nähe“ zur Pharmaindustrie stehen Ärzte bereits in der Kritik. Interessant ist dabei ein neuer Aspekt der Vorteilsgewährung von Ärzten untereinander für Überweisungen: Der Laborarzt vereinbarte bereits in den frühen 90er Jahren mit einer Urologin, dass er ihr für jede Überweisung von Untersuchungsmaterial 0,50 DM bezahlt. Diese überwies ihm daraufhin bis ins Jahr 2000 in großer Zahl Laboruntersuchungen. Dabei verdiente er ein Honorar im sechsstelligen Bereich. Umgekehrt „zahlte“ er der Ärztin jährlich umgerechnet mehrere Tausend Euro als Gegenleistung.

Als die Kassenärztliche Vereinigung hiervon erfuhr, forderte sie vom Laborarzt einen Teil des von 1998 bis 2000 verdienten Honorars – knapp 300.000 Euro – zurück.

Honorarrückforderung rechtmäßig

Seine Klage dagegen blieb erfolglos. Nach Auffassung des Landessozialgerichts hatte der Laborarzt gegen eine berufsrechtliche Regel verstoßen. Danach ist es Ärzten verboten, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial Entgelt zu gewähren oder zu versprechen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Überweisungen allein aus fachlichen, nicht aber aus finanziellen Gründen erfolgen. Auch soll der faire Wettbewerb unter den Ärzten geschützt werden.

Die Missachtung dieses Verbots wiegt schwer: Das Gericht entschied, dass es dem Laborarzt nicht gestattet werden könne, das damit verdiente Honorar zu behalten. Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen dürfe das Honorar zurückfordern. Der Arzt konnte sich auch nicht mit der Behauptung retten, mit der Zahlung der 0,50 DM pro Überweisung sei lediglich eine „pauschale Erstattung“ von Versandkosten der Urologin beabsichtigt gewesen.

Es bleibt abzuwarten, wie das Bundessozialgericht (AZ: B 6 KA 25/16 R) entscheiden wird. Für Ärzte kann es aber in ähnlich gelagerten Fällen wichtig sein, sich von Sozialrechtsanwälten bzw. -anwältinnen beraten zu lassen. Auch bei unternehmerischen Entscheidungen sind sozialrechtliche Fragen betroffen.

Pressemitteilung vom 06.10.2016

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