Hohes Schmerzensgeld für ärztlichen Behandlungsfehler bei viereinhalbjährigem Kind

Einem Kind, das infolge ärztlicher Behandlungsfehler in einem Krankenhaus schwerste gesundheitliche Schäden erlitten hat, steht ein hohes Schmerzensgeld zu. Auf eine entsprechende Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2012 (AZ: 20 U 157/10) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. 

Ein viereinhalb Jahre altes Kind hatte sich bei einem Sturz den linken Arm gebrochen. Bei der Operation am Unfalltag kam es infolge ärztlichen Fehlverhaltens zu Komplikationen, die zu einem schweren Hirnschaden führten. Das Kind, seitdem zu 100 Prozent schwerbeschädigt (Pflegestufe III), leidet an erheblichen Ausfallerscheinungen der Großhirnfunktion und an einer Lähmung aller vier Gliedmaßen. Es wird über eine Sonde ernährt und ist auf ständige Pflege angewiesen. Mit einer Genesung ist nicht zu rechnen.

Das Gericht hat dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 650.000 Euro zugesprochen.

Nach Auffassung der Berliner Richter sind Zahlungen in dieser Gesamthöhe angemessen. Ein hohes Schmerzensgeld rechtfertige sich daraus, dass eine Erinnerung des Kindes an den Zustand vor der schicksalhaften Operation nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei möglich, dass ihm die Beschränktheit und Ausweglosigkeit seiner jetzigen Situation bewusst sei. Dies unterscheide den Fall von den sogenannten „Geburtsschadensfällen“. Der zuerkannte Betrag sei zum Teil als Schmerzensgeld, zum Teil als Schmerzensgeldrente zu zahlen.

Pressemitteilung vom 30.05.2012

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