Hinterbliebene erhalten Leichenschauschein sofort

Ein Arzt, der eine Leichenschau durchführt, muss den anschließend ausgestellten Leichenschauschein den Hinterbliebenen aushändigen. Die Abrechnung seiner Leistung erfolgt später. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf ein Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe (Verwaltungsgericht Gießen) vom 15. Februar 2010 (Az: 21 K 1466/09.GI.B).

Die Ärztin war 2008 in Notdienstzentralen in zwei Bundesländern eingesetzt. In dieser Funktion musste sie auch Leichenschauen vornehmen. In mehreren Fällen verweigerte sie die Herausgabe des Leichenschauscheins. In einem Fall übergab sie die Papiere erst am nächsten Tag nach einer Barzahlung von 200 Euro, in einem anderen konnte erst der hinzukommende Bestattungsunternehmer die Frau dazu bewegen, die Papiere auszuhändigen. Mehrfache Beschwerden von Hinterbliebenen führten schließlich vor Gericht. Die Ärztin wurde zu einer Geldbuße von 1.500 Euro verurteilt und erhielt einen Verweis.

Nach der Leichenschau müsse der Arzt den ausgestellten Leichenschauschein verschließen und einer sorgepflichtigen Person aushändigen, führten die Richter aus. Die Abrechnung der ärztlichen Leistung erfolge später. Die Zahlungspflichtigen erhielten ein Rechnung, die sie dann zu begleichen hätten. Pauschalforderungen, wies sie die Ärztin erhoben habe, seien nicht zulässig, so die Richter. Auch die Höhe ihrer Forderung in Höhe von 200 Euro sei durch nichts gerechtfertigt.

Pressemitteilung vom 23.06.2010

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