Guillain-Barré-Syndrom: Entschädigung wegen Impfschadens

Tritt nach einer Hepatitis-Impfung ein Guillain-Barré-Syndrom auf, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass die Erkrankung eine Folge der Impfung ist. Zu diesem Ergebnis kam das Sozialgericht Dortmund in einer Entscheidung vom 13. November 2013 (AZ: S 7 VJ 601/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Nachdem ein Junge im Alter von zwei Jahren gegen Hepatitis A und B geimpft worden war, erkrankte er an dem Guillain-Barré-Syndrom, einer entzündlichen Erkrankung des äußeren Nervensystems. An den Folgen – Restlähmungen in den Beinen und eine Fußfehlstellung – leidet er bis heute. Ein Grad der Behinderung von 70 wurde anerkannt.

Die Eltern stellten für ihren Sohn einen Antrag auf Beschädigtenversorgung wegen eines erlittenen Impfschadens. Das lehnte das Versorgungsamt Westfalen des Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ab: Der ursächliche Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung sei unwahrscheinlich.

Das sahen die Richter anders. Sie verurteilten den LWL, die gesundheitlichen Folgen des Guillain-Barré-Syndroms als Impfschaden anzuerkennen und dem Jungen Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren. Die Richter beriefen sich auf das Gutachten eines Sachverständigen. Dieser war zu dem Ergebnis gelangt, dass das Guillain-Barré-Syndrom „mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit (so gut wie sicher) voll ursächlich und einmalig im Sinne der Entstehung auf die Impfung“ zurückgegangen sei.

Pressemitteilung vom 05.03.2014

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