Gesicht zu männlich: Krankenkasse muss OP-Kosten für eine transsexuelle Frau nicht übernehmen

Eine Krankenkasse muss nicht alle Kosten übernehmen, die durch geschlechtsangleichende Maßnahmen einer transsexuellen Patientin entstehen. Eine rein kosmetische Operation, weil die Frau sich subjektiv als zu männlich empfindet, muss die Kasse nicht bezahlen. Das entschied das Sozialgericht Heilbronn am 26. Oktober 2012 (AZ: S 8 KR 2808/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Eine transsexuelle, anatomisch als Mann geborene Frau hatte sich mehreren geschlechtsangleichenden Maßnahmen unterzogen, wie etwa einer Hormonbehandlung, Operationen und einer Haarepilation. Hierfür bezahlte die Krankenkasse rund 50.000 Euro. Nun wollte die Frau darüber hinaus ihre Augenbrauen-, Nasen- und Kinnpartie operativ korrigieren lassen.

Die Krankenkasse lehnte es ab, die voraussichtlichen Kosten in Höhe von rund 4.000 Euro zu übernehmen: Es könne nicht „im Vorbeigehen“ festgestellt werden, dass das Gesicht der Frau männlich wirke. Kosten für eine „bestmögliche Angleichung“ an das andere Geschlecht seien nicht zu übernehmen. Es sei auch nicht ihre Aufgabe, kosmetische Eingriffe an gesunden Körperpartien zu bezahlen. Psychische Beschwerden könnten nervenärztlich behandelt werden. Die Transsexuelle hatte argumentiert, sie leide seelisch unter ihrer überaus maskulin wirkenden Gesichtspartie. 

Ihre Klage blieb jedoch erfolglos: Ihr Gesichtsbereich wirke weder entstellend noch offensichtlich männlich. Dass sie mit ihrem Aussehen – wie womöglich viele andere Frauen auch – unzufrieden sei, rechtfertige keine kosmetische Operation zu Lasten der Krankenkasse.

Pressemitteilung vom 03.12.2012

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