Gesetzlich Krankenversicherte können Auskunft über medizinische Behandlungen verlangen

Gesetzlich Krankenversicherte können von der für sie zuständigen kassenärztlichen Vereinigung Auskunft über ihre dort gespeicherten personenbezogenen Sozialdaten verlangen, wenn dadurch kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 20. Mai 2010, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt (AZ: L 5 KR 153/09).

Ein gesetzlich krankenversicherter Mann hatte die für ihn zuständige kassenärztliche Vereinigung um Auskunft gebeten, welche medizinischen Leistungen sie in den letzten vier Jahren seiner Mitgliedschaft abgerechnet hatte. Er benötigte diese Angaben für die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die kassenärztliche Vereinigung erteilte lediglich eine so genannte Versichertenauskunft für das Geschäftsjahr vor der Antragstellung. Auskunft über Daten zu Behandlungen in weiter zurückliegenden Jahren könne der Kläger nach der gesetzlichen Regelung nicht verlangen.

Die Essener Richter ließen diese Argumentation wie vor ihnen das Sozialgericht Düsseldorf nicht gelten. Der Kläger habe Anspruch auch auf Auskünfte für länger zurückliegende Zeiträume. Das folge aus dem allgemeinen Sozialrecht. Der dort geregelte allgemeine Auskunftsanspruch ergebe sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Eine gesetzlichen Regelung, die diese einschränke, gebe es nicht. Allerdings bestehe der Auskunftsanspruch des Klägers nicht unbeschränkt. Vielmehr seien seine privaten Interessen abzuwägen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft der betroffenen Behörde verursache. Im Falle des Klägers ergab diese Abwägung, dass er Auskunft nur für ein weiteres Jahr rückwirkend und nur insoweit verlangen konnte, wie seine Sozialdaten von der EDV der Beklagten gespeichert waren.

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Pressemitteilung vom 21.07.2010

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