„Gefälligkeitsattest“ ist Verstoß gegen Berufspflicht des Arztes

Gießen/Berlin (DAV). Ein Arzt, der ein Attest ausstellt, ohne sich von der Richtigkeit der darin enthaltenen Diagnose mit der gebotenen ärztlichen Sorgfalt überzeugt zu haben, verstößt gegen seine Berufspflichten. So entschied das Verwaltungsgericht Gießen am 4. März 2010 (Az: 21 K 381/09 GI.B), wie die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Der Arzt, ein Psychiater, hatte einem Mann ein Attest ausgestellt, das dieser für sein anstehendes Asylverfahren benötigte. Das Attest bescheinigte dem Mann, unter einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden und daher nicht „abschiebefähig“ zu sein. Er befinde sich deswegen regelmäßig in therapeutischer Behandlung beim ausstellenden Arzt. Wie die Richter im Asylverfahren feststellten, stimmte das nicht. Der Asylbewerber war insgesamt nur zweimal bei dem Arzt erschienen. Beim ersten Mal hatte ihm dieser eine Behandlung angeboten, wenn er krankenversichert sein würde. Beim zweiten Mal hatte der Mann um das dringend benötigte Attest gebeten und es auch erhalten.

Die Richter verurteilten den Arzt zu einer Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro. Er habe sowohl seine ärztliche Sorgfalts- als auch seine Neutralitätspflicht missachtet, um offensichtlich das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung in dem Asylverfahren in eine bestimmte Richtung zu beeinflussen. Die Richter wiesen darauf hin, dass durch solche Verstöße das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit von Ärzten erschüttert werde. Daher sei eine angemessene Sanktionierung um so wichtiger, um das Vertrauen wiederherzustellen.

Pressemitteilung vom 23.04.2010

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