Exklusiver Arzttermin muss auch bei Nichterscheinen bezahlt werden

Nettetal/Berlin (DAV). Nimmt ein Patient einen ihm von seinem (Zahn-)Arzt eingeräumten Exklusiv-Termin nicht wahr, so muss er dem Arzt ein Ausfallhonorar bezahlen. Voraussetzung ist, dass dem Patienten bekannt war, dass es sich um einen solchen Termin handelt. Von dem Honorar muss nur ein angemessener Eigenanteil des Arztes abgezogen werden, entschied das Amtsgericht Nettetal am 12. September 2006 (AZ – 17 C 71/03). Eine Frist, einen solchen Termin spätestens zwei Tage vorher abzusagen, ist ausreichend, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Zahnarzt schloss mit der Beklagten einen Behandlungsvertrag, wonach Exklusiv-Termine 48 Stunden vorher abgesagt werden mussten, ansonsten sei das Honorar zu bezahlen. Ausdrücklich wurde erklärt, dass bei einem Exklusiv-Termin die vereinbarte Zeit ohne Wartezeit reserviert werde. Die Patientin sagte einen solchen Termin zwar zwei Tage, jedoch weniger als 48 Stunden vorher wegen der Erkrankung ihres Kindes ab. Der Arzt bot an, das Kind mit in die Praxis zu nehmen oder es von einer Zahnarzthelferin zu Hause betreuen zu lassen. Als die Patientin das Angebot nicht annahm und den Termin verstreichen ließ, verlangte der Arzt rund 1.400 Euro Zahnarzthonorar.

Das Gericht gab ihm überwiegend Recht. Die Beklagte habe sich durch den Behandlungsvertrag ausdrücklich mit der Absagefrist und dem Ausfallhonorar einverstanden erklärt. Bei nicht fristgerechter Absage falle grundsätzlich das volle Behandlungshonorar als Schadensersatz an. Abzuziehen sind die infolge des Zeitgewinns ersparten Aufwendungen des Arztes. Der hierfür anzurechnende Stundensatz eines Zahnarztes sei mit 75 Euro anzusetzen. Das Behandlungshonorar sei dementsprechend für die zwei Stunden zu kürzen. Ohne es zu müssen, habe der Arzt sogar alles dafür getan, dass die Patientin trotz des kranken Kindes den Termin hätte wahrnehmen können. Dem Anspruch stehe somit nichts entgegen.

Die Prüfung, welche Rechte und Pflichten sich aus einem ärztlichen Behandlungsvertrag ergeben, sollte man anwaltlich prüfen lassen. Auch mündliche Vereinbarungen können gelten, so die DAV-Medizinrechtsanwälte. Diese aus dem gesamten Bundesgebiet und weitere Informationen findet man auf der Startseite unter „Anwalt finden“.

Pressemitteilung vom 25.02.2009

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