Erstattung von Heilpraktikerkosten nur wenn Heilpraktiker über Niederlassung verfügt

Heilpraktiker benötigen eine ‚echte’ Niederlassung, also Räumlichkeiten mit einem Praxisschild und entsprechender Ausstattung. Nur dann erkennt die Krankenkasse die Kosten für eine Heilpraktikerbehandlung auch an. Die gelegentliche Nutzung des Behandlungsraumes eines Dritten nach Absprache genügt dafür nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 13. Februar 2013 (AZ: 132 C 20532/11).

Eine Münchnerin ließ sich zwischen Mai 2009 und Februar 2010 mehrfach von einer Heilpraktikerin behandeln. Die dafür angefallenen Kosten in Höhe von 1.856 Euro ersetzte ihre Krankenversicherung. Als die Versicherung jedoch feststellte, dass die Heilpraktikerin an ihrer Postadresse die Ausübung des Heilpraktikerberufes nicht angemeldet hatte, verlangte sie die gezahlten Beträge von ihrer Versicherungsnehmerin zurück. Die Heilpraktikerin verstoße gegen das Heilpraktikergesetz, daher könne die Patientin keine Leistungen von der Versicherung verlangen. Die Patientin weigerte sich jedoch, den Betrag zurückzuzahlen.

Die Klage der Krankenversicherung war erfolgreich: Die Heilpraktikerin habe keine Niederlassung unterhalten. Eine solche sei jedoch erforderlich, da das Heilpraktikergesetz eine Ausübung der Heilkunde ‚im Umherziehen’ verbiete. Man habe der Heilpraktikerin lediglich nach vorheriger Vereinbarung ein Behandlungsraum, den auch Dritte nutzten, zur Verfügung gestellt. Ein Praxisschild habe es nicht gegeben. Aus diesem Grund habe sie bei den Abrechnungen ihre Privatanschrift angegeben. Da sie ihre Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe, habe sie keinen Anspruch auf Vergütung. Die Versicherung müsse keine Kosten erstatten.

Da die Patientin darauf vertraute, dass die Heilkunde ordnungsgemäß ausgeübt wird, darf sie den Betrag von der „Heilpraktikerin“ zurückverlangen. „Wichtig ist, dass die Heilberufe ordnungsgemäß ausgeübt werden, damit die Krankenkassen die Kosten erstattet“, erläutert Dr. Rudolf Ratzel, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht.

Pressemitteilung vom 31.01.2014

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