Druckgeschwüre durch mangelhafte Pflege – Schmerzensgeld

München/Berlin (DAV). Kommt ein Patient durch die Verletzung medizinisch-pflegerischer Standards in einer Klinik zu Schaden, kann das für das Krankenhaus zu erheblichen Schmerzensgeldzahlungen führen. Auf ein entsprechendes Urteil des Münchner Landgerichts I vom 14. Januar 2009 (AZ: 9 O 10239/04) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Eine siebzigjährige Patientin wurde nach einem Schlaganfall einen Monat im Krankenhaus behandelt. Nach ihrer Entlassung wurde sie in einem Pflegeheim versorgt. Kurze Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt trat ein Druckgeschwür am Steißbein und eines am linken Knie auf. Später kamen weitere Druckgeschwüre dazu. Insgesamt fünfmal wurde die Patientin deshalb operiert, schließlich musste ihr der linke Oberschenkel amputiert werden.

Die Frau klagte auf Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro. Sie ging davon aus, das alle Geschwüre und damit auch die Amputation eine Folge der mangelhaften Pflege in der Klinik waren.

Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Frau weder im Krankenhaus noch im Heim nach den geltenden Standards gepflegt worden war. Die Druckgeschwüre an Steißbein und Knie seien während des Klinikaufenthaltes entstanden. Ursächlich für die Amputation seien jedoch die später aufgetretenen Geschwüre gewesen. Da somit das Krankenhaus für die Amputation nicht verantwortlich war, verurteilte es das Gericht zu einer Zahlung von nur 15.000 Euro.

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Pressemitteilung vom 24.03.2009

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