Die Begleitung von Heimbewohnern zu Arztterminen ist eine Regelleistung

Zu notwendigen Arztterminen außerhalb des Pflegeheims müssen Pfleger die Bewohner der Einrichtung dann begleiten, wenn eine Unterstützung durch Dritte nicht sichergestellt ist. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart am 13. Januar 2011 (AZ: 4 K 3702/10) zu den Regelleistungen von Pflegeheimen, wie die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins mitteilen.

Die Trägerin einer Pflegeeinrichtung hatte gegen eine Entscheidung des zuständigen Landratsamts geklagt. Diese hatte das Pflegeheim verpflichtet, seine Bewohner zu notwendigen Arztterminen zu begleiten, wenn dies durch Dritte nicht gewährleistet werden kann. Besonders im Fokus standen dabei die Besuche bei Fachärzten, denn deren Behandlung kann grundsätzlich nur in den personell wie technisch besonders ausgestatten Praxen erbracht werden.

Das VG Stuttgart wies die Klage mit der Begründung ab, dass es zu den Aufgaben der Heimleitung gehöre, eine angemessene Heimaufsicht zu sorgen. Für die allgemeinen Pflichtleistungen dürften keine zusätzlichen Kosten anfallen. Diese Kosten müssten grundsätzlich aufgrund eines Rahmenvertrags zwischen den Pflegeeinrichtungen und den Pflegekassen übernommen werden. Zu diesen allgemeinen Pflichtleistungen zähle insbesondere die Hilfe bei der Mobilität und damit folglich auch beim Verlassen und Aufsuchen der Pflegeeinrichtung. Ebenso müsse die Aufrechterhaltung der Lebensführung geachtet werden, wozu eindeutig fachärztliche Besuche zählten.

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Pressemitteilung vom 09.05.2011

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