Der abgesagte Termin

Bremen/Berlin (DAV). Wer einen Termin mit einer Arztpraxis vereinbart, kann diesen jederzeit absagen, ohne dass er dem Arzt Vergütung schuldet. Eine Terminabsprache ist keine rechtsverbindliche Vereinbarung. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 09. Februar 2012 (AZ: 9 C 566/11).

Der Patient hatte einen telefonisch vereinbarten Behandlungstermin kurzfristig storniert. Die Ärztin verlangte von ihm eine Vergütung in Höhe von 300 Euro. Sie wies darauf hin, dass ihre Sekretärin den Anrufer informiert habe, dass die Terminabsage kostenlos nur bis sieben Tage vor dem Termin möglich sei und der Patient anderenfalls eine Vergütung zu leisten habe. Als der Mann nicht zahlen wollte, klagte die Medizinerin.

Mangels erbrachter Leistung habe sie keinen Anspruch auf eine Gegenleistung, entschieden die Richter. Ein Patient dürfe den mit einer Arztpraxis vereinbarten Termin jederzeit stornieren, ohne dass er dem Arzt Vergütung schulde. Hier gelte nichts anderes als bei Stornierung oder Nichtwahrnehmung anderer reservierter Dienstleistungen, etwa beim Friseur, im Theater oder Kino. Terminabsprachen hätten für sich genommen einen bloß organisatorischen und keinen rechtsverbindlichen Inhalt.

Pressemitteilung vom 25.09.2012

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