Bei Kleinkindern haben Ärzte besondere Sorgfaltspflichten

Karlsruhe/Berlin (DAV). Bei einem Kleinkind mit einer komplexen Fraktur muss der Arzt besonders sorgfältig behandeln. Bei einem Bruch in der Nähe des Ellenbogens führt eine unterlassene Überweisung an einen Kinderchirurgen und fehlende enge Behandlungskontrolle zu Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen. Über ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20 Februar 2009 (AZ: 6 O 115/07) informieren die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Bei einem Sturz brach sich ein zweijähriges Kind den Arm in der Nähe des Ellenbogens. Bei der ersten Behandlung wurde der Arm eingegipst. Den Eltern wurde nur mitgeteilt, sie sollten den Gips durch den Hausarzt kontrollieren lassen. Als der Gips entfernt wurde, wurde eine Fehlstellung der Knochen festgestellt. Trotz erfolgter Operation wird das Kind immer Probleme beim Strecken und Beugen des rechten Arms haben. Die Haftpflichtversicherung der beklagten Klinik zahlte 6.000 Euro der geforderten 10.000 Euro Schmerzensgeld. Die Eltern klagten auf mehr Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die Klinik für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden hafte.

Die Richter stellten einen groben Behandlungsfehler fest und gaben den Eltern überwiegend Recht. Mehr Schmerzensgeld gab es nicht, jedoch müsse die Klinik für alle künftigen Schäden aufkommen. Bei einem Kleinkind und einer problematischen Fraktur mit Gelenkbeeinträchtigung hätte der Arzt für eine engmaschige Kontrolle des Bruchs ebenso sorgen müssen wie für eine Überweisung an einen Kinderchirurgen. Bei Kleinkindern müssten Ärzte besonders sorgfältig behandeln.

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Pressemitteilung vom 15.06.2009

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