Aufklärungspflicht des Arztes bei unterschiedlichen Operationstechniken

(DAV). Immer wieder wird vor Gericht darüber gestritten, ob der Arzt vor der Behandlung den Patienten richtig aufgeklärt hat. Liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vor, kann sich eine Arzthaftung ergeben. Diese Pflicht hat aber auch ihre Grenzen.

Über unterschiedliche Operationstechniken muss der Arzt dem Patienten dann nicht aufklären, wenn die Chancen und Risiken sämtlicher Operationsmethoden nahezu identisch sind. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juli 2015 (AZ: 5 U 758/14), teilt die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.

Aufklärungspflicht über verschiedene Behandlungsmöglichkeiten?

Der Patient erschien mit Gangstörungen und weiteren sensorischen Störungen in eine Ambulanz. Auf einem CT der Halswirbelsäule war eine Verengung des Spinalkanals zu erkennen. Der Neurochirurg riet ausdrücklich zu einem operativen Eingriff, der zehn Tage später auch stattfand.

Zur Entlastung des Spinalkanals setzte der Arzt einen Wirbelkörperersatz aus Kunststoff ein. Nach der OP kam es zu einer kurzzeitigen Besserung, danach zu einer endgültigen Verschlechterung.

Aufgrund von Kraft- und Koordinationsminderungen sowie sensorischen Ausfällen sitzt der Patient nun im Rollstuhl. Diese Situation führte er auf die Operation zurück. Er warf dem Arzt vor, ihn ohne Not operiert zu haben, außerdem seien konservative Behandlungsmethoden ebenso außer Betracht geblieben wie weniger belastende Operationen. Er verlangte mindestens 175.000 Euro Schmerzensgeld.

Kein Verstoß gegen die ärztliche Aufklärungspflicht

Die Klage ist sowohl beim Landgericht Koblenz als auch bei dem Oberlandesgericht erfolglos. Zunächst erkannte das Gericht keinen Fehler bei der Durchführung der Operation. Dies hatte auch ein Sachverständiger bestätigt. Auch die kurzfristige Besserung spreche gegen eine Schädigung des Rückenmarks durch den Arzt, so das Gericht.

Ein Verstoß gegen die ärztliche Aufklärungspflicht erkannte das Gericht ebenso wenig. Ein Arzt könne einem Patienten zu einer Behandlungsmaßnahme raten, solange die Therapie dem Standard entspreche. Er müsse ungefragt nicht über verschiedene Behandlungsmaßnahmen aufklären. Etwas anderes gelte nur dann, wenn mehrere Wege zu Verfügung stünden, die sich „in ihren Belastungen, Risiken und Erfolg Chancen wesentlich unterscheiden“, so das Gericht.

Im vorliegenden Fall komme eine konservative Therapie „in keiner Weise ernsthaft in Betracht“. Eine zügige Operation zur Entlastung des Spinalkanals sei notwendig gewesen, um eine vollständige Querschnittslähmung zu vermeiden.

Tatsächlich habe es auch andere operative Möglichkeiten gegeben. Die Risiken, Chancen und Beeinträchtigung seien aber generell vergleichbar gewesen. Letztlich gebe es bei diesem Befund kein objektiv vorzugswürdiges Verfahren. Daher müsse der Arzt auch nicht darüber aufklären.

Ärzte und Patienten sollten sich im Zweifel anwaltlicher Hilfe versichern, um mögliche Ansprüche oder ungerechtfertigte Forderungen überprüfen zu lassen.

Pressemitteilung vom 07.07.2016

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