Arzthaftung nach zahnärztlichem Behandlungsfehler – Schmerzensgeld

Manchen treibt schon der Gedanke an den Zahnarzt die Tränen in die Augen. Wenn der Zahnarzt dann einen Behandlungsfehler begeht, tröstet ein Schmerzensgeld nur bedingt. Wann liegt ein solcher grober Behandlungsfehler vor?

Die Arzthaftung und die Pflicht zur Zahlung eines Schmerzensgelds greifen immer dann, wenn ein Behandlungsfehler vorliegt. Grob ist ein Fehler dann, wenn die Behandlung nicht dem ärztlichen Standard entspricht. Die Höhe des Schmerzensgelds richtet sich dabei nach den erlittenen Schmerzen. So hat das Oberlandesgericht Hamm einen Zahnarzt zur Zahlung von 1.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt. Er hatte einen Patienten ohne ausdrücklichen Hinweis darauf aus der Behandlung entlassen, dass eine von ihm eingesetzte Brücke nachbesserungsbedürftig war.

Behandlungsfehler eines Zahnarztes

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall erhielt der Patient eine Brücke im Oberkiefer. Die Behandlung des heute 53-jährigen Mannes begann im Dezember 2007. Auch nach Abschluss der Behandlung im Januar 2008 schloss der Kronenrand jedoch mit den Zähnen nicht bündig ab, sondern wies eine Stufe auf – die Kronenränder standen ab.

Wegen der andauernden Schmerzen ging der Mann im Dezember 2008 erneut zu seinem Zahnarzt. Die Behandlung brach er sodann Anfang des Jahres 2009 ab, um sich von einem anderen Zahnarzt behandeln zu lassen. Unter Hinweis auf eine mangelhafte Behandlung mit erheblichen Beschwerden beim Kauen und Entzündungen im Mundraum verlangte er von seinem früheren Zahnarzt Schmerzensgeld.

Urteil: 1.000 Euro Schmerzensgeld wegen Arzthaftung für Patient

Nach Auffassung des Gerichts hat der Zahnarzt seinen Patienten bei der Eingliederung der Brücke fehlerhaft behandelt. Die Brückenkonstruktion sei mangelhaft gewesen, sie habe bei fünf Zähnen abstehende Kronenränder aufgewiesen. Dies hätte der Arzt bei Eingliederung der Brücke erkennen müssen. Die gleichwohl vorgenommene Eingliederung entspreche nicht dem zahnärztlichen Standard.

Der Zahnarzt könne sich auch nicht damit entlasten, dass der Patient sich erst Ende 2008 freiwillig erneut meldete. Das Argument, er habe so keine Möglichkeit gehabt, die Brücke nachzubessern, greife nicht. Es liege vielmehr ein grober Behandlungsfehler vor. Es sei die Pflicht des Arztes, den Patienten von sich aus wieder in die Praxis zu bestellen, um den Mangel zu beseitigen. Der behandelnde Arzt dürfe nicht darauf vertrauen, dass sich der Patient selbständig wieder melde.

Bemessung des Schmerzensgeldes

Klar war, dass der Mann durch die fehlerhafte Behandlung Schmerzen erlitten hatte und beim Essen und Trinken beeinträchtigt gewesen war. Der abstehende Kronenrand hatte dazu geführt, dass das Zahnfleisch gegen die Kante des Zahnersatzes stieß, was Reizungen, Blutungen, Rötungen und Schwellungen hervorrief. Dadurch werden kurzfristige Entzündungen im Mundraum begünstigt, was bei dem Mann auch aufgetreten war. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtfertigten nach Ansicht des Gerichts ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro. Mehr aber auch nicht, da die Richter nicht davon ausgingen, dass der Mann besonders starke Schmerzen hatte – worauf er sich im Prozess berufen hatte. Dagegen sprach aber, dass er sich erst etwa ein Jahr nach der Behandlung erneut bei seinem Zahnarzt vorgestellt hatte. „Bei sehr heftigen oder gar unerträglichen Schmerzen hätte der Kläger den Beklagten sicherlich früher wieder aufgesucht“, so das Gericht.

Oberlandesgericht Hamm am 12. September 2014 (AZ: 26 U 56/13)

Pressemitteilung vom 21.11.2014

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